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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag der A C in Z, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem MOG 2007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem am 23. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen, indem es das Erkenntnis vom 23. Dezember 2020, Zlen. W118 2206463-1/7E, W118 2206464-1/7E, erlassen hat (Zustellung am 28. Dezember 2020). Der Fristsetzungsantrag und eine Abschrift des Erkenntnisses wurden dem Verwaltungsgerichtshof am 28. Dezember 2020 vorgelegt.
2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die antragstellende Partei in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt (VwGH 30.3.2016, Fr 2016/09/0002, mwN).
3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Jänner 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020070005.F00Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021