RS OGH 2020/9/10 12Os23/20d

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Norm

StPO §91 Abs2

Rechtssatz

Als behördenintern im Sinn des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind – im Zusammenhang mit § 1 Abs 2 erster Satz StPO – (nur) solche Informationsquellen einer Behörde anzusehen, die diese ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Dies erschließt sich auch aus dem vom Gesetzgeber gewählten semantisch engeren Wortlaut „behördeninterne Informationsquellen“ anstelle der Formulierung „Informationsquellen einer Behörde“. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsakts durch die Staatsanwaltschaft zur Einsicht und Anfertigung von Kopien nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133399

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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