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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1996, Zl. 305.584/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin verfügte über einen am 5. Oktober 1995 ausgestellten Touristensichtvermerk mit Gültigkeitsdauer bis 6. November 1995. Sie beantragte auf postalischem Weg von Hegyeshalom aus bei der österreichischen Botschaft in Budapest die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Antrag langte bei der österreichischen Botschaft in Budapest am 31. Oktober 1995 ein. Als ihren derzeitigen Wohnsitz gab die Beschwerdeführerin eine Adresse in Wien an.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Jänner 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen, weil die Erteilung der Bewilligung im Anschluß an einen Touristensichtvermerk begehrt werde. Die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte an einer inländischen Adresse.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie sei zur österreichischen Botschaft nach Budapest gefahren und habe dort ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Sie habe nicht beantragt, daß die Bewilligung im Anschluß an ihren Touristensichtvermerk erteilt werden solle.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ab. Die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Sie habe den gegenständlichen Antrag nicht bei der österreichischen Botschaft in Budapest überreicht, sondern während der Gültigkeitsdauer ihres Touristensichtvermerkes postalisch der österreichischen Botschaft übermittelt. Der erstinstanzliche Bescheid sei ihr an einer von ihr selbst angegebenen inländischen Zustelladresse zugestellt worden. Damit stehe fest, daß die beantragte Bewilligung an einen Touristensichtvermerk anschließen solle. Eine auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützte Entscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautet:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 FrG lautet auszugsweise:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund bereits dann verwirklicht, wenn sich der Fremde in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1758). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist auch gegeben, wenn die Bewilligung nicht nahtlos an den Touristensichtvermerk anschließen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 93/18/0293). § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG steht dem Erfolg eines innerhalb des Zeitraumes, für den der Touristensichtvermerk erteilt wurde, vom Ausland aus gestellten Antrag nur dann nicht entgegen, wenn der Fremde nicht wieder im Anschluß an die Antragstellung vom Ausland aus in das Bundesgebiet einreist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1343).
Die Ausführung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen, beinhaltet die Tatsachenfeststellung, die Beschwerdeführerin habe sich im Anschluß an ihre Einreise mit Touristensichtvermerk weiter im Bundesgebiet aufgehalten. Auf Basis dieser Bescheidfeststellung ist der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben.
Der auf ihre eigenen Angaben betreffend ihren Wohnsitz im Bewilligungsantrag und auf die Tatsache der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an einer inländischen Adresse gestützten diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde tritt die Beschwerdeführerin nicht mit einem konkreten Tatsachenvorbringen entgegen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191301.X00Im RIS seit
02.05.2001