Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.11.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6Rechtssatz
Grundsätzlich ist die Verwendung von sgn unbestimmten Begriffen („weiche Kriterien“) als Zuschlagskriterien zulässig, sofern der öffentliche Auftraggeber bereits in der Ausschreibung eine ausreichende Konkretisierung dahingehend vornimmt, welche Gesichtspunkte er unter den verwendeten Begriffen versteht, wie die Beurteilung hinsichtlich des Ausmaßes der Erfüllung dieser Zuschlagskriterien erfolgt und letztendlich in welcher Form die Punktevergabe dazu vorgenommen wird.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Ausscheidung; Zuschlagsentscheidung; Zuschlagskriterien; Nachvollziehbarkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.14.002.2020Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021