RS Lvwg 2020/11/27 LVwG-VG-14/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §91
BVergG 2018 §141
BVergG 2018 §143

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die Verwendung von sgn unbestimmten Begriffen („weiche Kriterien“) als Zuschlagskriterien zulässig, sofern der öffentliche Auftraggeber bereits in der Ausschreibung eine ausreichende Konkretisierung dahingehend vornimmt, welche Gesichtspunkte er unter den verwendeten Begriffen versteht, wie die Beurteilung hinsichtlich des Ausmaßes der Erfüllung dieser Zuschlagskriterien erfolgt und letztendlich in welcher Form die Punktevergabe dazu vorgenommen wird.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Ausscheidung; Zuschlagsentscheidung; Zuschlagskriterien; Nachvollziehbarkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.14.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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