TE Vwgh Beschluss 1997/6/20 97/19/0389

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Veröffentlicht am 20.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. des Aufenthaltsrechtes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.490,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat vor Einleitung des Vorverfahrens über die vorliegende, zulässige Säumnisbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 11. März 1997, Zl. 102.783/14-III/11/97, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt (vgl. aus vielen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1980, Zl. 389/80, und vom 15. Februar 1983, Zl. 82/11/0379). Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher auf Grund dieser Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 30. März 1977, Slg. Nr. 5.111/F).

Stempelgebührenersatz für Beilagen in der Höhe von S 90,-- konnte nicht zuerkannt werden, weil die Vorlage des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung und des mit hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1996, Zl. 94/18/1151-8, aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war. Die maßgeblichen Umstände zur Beurteilung der Säumnis ergaben sich bereits aus dem hg. Akt zur Zl. 94/18/1151.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190389.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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