Entscheidungsdatum
06.11.2019Norm
AußStrG §132Spruch
W176 2224393-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.09.2019, Zl. 100 Jv 3821/19g-33a (003 Rev 9057/19m) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdevertreter wurde 1995 vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien zum Abwesenheitskurator für die Beschwerdeführerin, XXXX , XXXX und XXXX , die über ein gemeinsames Wertpapierdepot verfügen, bestellt (Zl. 3 P 1459/95x).
2. In der Folge übermittelte der Beschwerdevertreter dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien u.a. für die Jahre 2013 bis 2017 Pflegschaftsrechnungen, die sodann vom Gericht jeweils genehmigend zur Kenntnis genommen wurden (vgl. Beschlüsse ON 410, 415, 419, 422 und 428). Dabei wurde die Entschädigung des Abwesenheitskurators für seine Tätigkeit in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils mit EUR 480,-- und jene in den Jahren 2016 und 2017 jeweils mit EUR 240,-- bestimmt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: belangte Behörde) aus, „dass die abwesende Person [Beschwerdeführerin] u.a.“ hinsichtlich der für die Bestätigung der Rechnungen des Abwesenheitskurators für die Jahre 2013 bis 2017 anfallenden Entscheidungsgebühren gemäß TP 7 lit. c Z 2 (bis 31.12.2015) bzw. TP 7 Z 1 lit. c Z 2 (ab 01.01.2016) Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, idHv EUR 528,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt somit den Betrag von EUR 536,-- „zahlungspflichtig sind“.
In der Bescheidbegründung (in der XXXX , XXXX sowie XXXX ebenfalls nicht namentlich genannt werden) hielt die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes fest:
Seit 01.01.2016 sehe TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG – wie zuvor TP 7 lit. c Z 2 GGG – für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener eine Gebühr in Höhe von einem Viertel der Entschädigung vor, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,-- (von 01.10.2013 bis 31.07.2017) bzw. EUR 86,-- (ab 01.08.2017). Die Bestimmung verweise dabei auf § 137 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 (AußStrG), der von der „Bestätigung der Rechnung“ spreche. Die Gebührenpflicht sei daran zu messen, ob mit der betreffenden Entscheidung erkennbar ein Beschluss nach § 137 AußStrG gefällt werden sollte.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin, XXXX , XXXX sowie XXXX , vertreten durch den Beschwerdevertreter als Abwesenheitskurator, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der – zusammengefasst – Folgendes ausgeführt wird:
Nach Ansicht der belangten Behörde ergehe die Vorschreibung in einer „Abwesenheitspflegesache“. Eine solche gebe es – zumindest in Österreich – nicht. Da sich die TP 7 GGG nur auf Pflegschafts- und Unterhaltssachen beziehe, könne der Hinweis auf § 137 AußStrG nur diesem Rahmen verstanden werden. Auch sei zuvor seit Bestellung des Beschwerdevertreters im Jahr 1995 noch nie ein Gebührenanspruch gestellt worden.
5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Erkenntnis vom 04.11.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab, wobei jedoch (aufgrund eines Versehens) im Spruch des Erkenntnisses als erstbeschwerdeführende Partei nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine am Verfahren nicht beteiligte Person (D.R.) namentlich genannt wurde.
7. Die von der Beschwerdeführerin, XXXX , XXXX sowie XXXX gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 01.10.2020, Zlen. Ra 2020/16/0025 ua., zurück, wobei er begründend Folgendes ausführte:
Da im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die Beschwerdeführerin als zur Zahlung Verpflichtete namentlich genannt sei, und sich auch nicht aus der Bescheidbegründung ergebe, dass mit der Bezeichnung „u.a.“ XXXX , XXXX sowie XXXX gemeint sind, habe das Bundesverwaltungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde der genannten drei Personen (entgegen dem Revisionsvorbringen) jedenfalls über eine Zahlungsverpflichtung derselben nicht abgesprochen, weshalb sie durch das betreffende Erkenntnis nicht in ihren Rechten verletzt sein könnten. Aber auch die Beschwerdeführerin sei durch das Erkenntnis nicht beschwert, habe das Bundesverwaltungsgericht doch nicht über deren Beschwerde, sondern über jene einer nicht am Verfahren beteiligten Person (D.R.) abgesprochen. Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin noch unerledigt sei, da sich das Erkenntnis nicht an sie richte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte – zwischen den Verfahrensparteien unstrittige – Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß der – seit 01.01.2016 geltenden – Bestimmung TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG beträgt die Gebühr für Verfahren über die „Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG)“ ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,-- bzw. (seit 01.08.2017) EUR 86,--. Nach Anmerkung 3. c) zu TP 7 GGG ist für die Gebühr für Entscheidungen nach TP 7 Z I lit. c GGG die Person zahlungspflichtig, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.
Nach der bis 31.12.2015 in Geltung gestandenen Bestimmung der TP 7 lit. c GGG betrug die Gebühr für Entscheidungen „über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG)“ ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,--. Nach § 23 Abs. 1 GGG in der genannten Fassung war die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c GGG ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.
Nach der (im gesamten maßgeblichen Zeitraum anzuwendenden) Bestimmung des § 7 Abs. 4 GGG sind zwei oder mehrere Personen, die die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages trifft, zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
Der 10. Abschnitt des AußStrG lautet wie folgt:
„10. Abschnitt
Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung
Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge
§ 132. (1) Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung einer vertretenen Person dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf.
(2) Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld (§§ 215 bis 220 ABGB) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform (§ 221 ABGB) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.
Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens
§ 133. (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine vertretene Person ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach die vertretene Person nennenswertes Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles der vertretenen Person hintanzuhalten.
(2) Sind mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern und im Rahmen der Erwachsenenvertretung nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 15 000 Euro wesentlich übersteigt.
(3) In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl der vertretenen Person erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit eines Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie eines Erwachsenenschutzvereins (§ 1 ErwSchVG) zu überwachen.
(4) Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gemäß § 102 auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.
Pflegschaftsrechnung
§ 134. Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.
§ 135. (1) Eltern, Großeltern und Pflegeeltern sowie ein Kinder- und Jugendhilfeträger sind im Rahmen der Obsorge gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.
(2) Nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB sowie ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) sind im Rahmen der Erwachsenenvertretung gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist.
(3) Selbst wenn der gesetzliche Vertreter dem Gericht gegenüber von der Rechnungslegung befreit ist, bleibt er verpflichtet, Belege über die Verwaltung nennenswerten Vermögens zu sammeln, sie bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 15 000 Euro mitzuteilen.
(4) Zur Abwehr einer Gefährdung des Wohles der vertretenen Person hat das Gericht einem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen.
Inhalt und Beilagen der Rechnung
§ 136. (1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen der vertretenen Person, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (§ 135 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstandes am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.
Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
§ 137. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen.
(2) Zugleich mit der Entscheidung oder – bei Befreiung von der Rechnungslegung – unabhängig davon hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zu entscheiden und die Ansprüche der Höhe nach zu bestimmen. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (§ 63 Abs. 1 ZPO) bestreiten kann. Ist der gesetzliche Vertreter nicht mit der Verwaltung des Vermögens und des Einkommens betraut, so hat das Gericht die vertretene Person unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, ein Vermögensbekenntnis (§ 66 Abs. 1 ZPO) beizubringen und erforderlichenfalls nach § 66 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ZPO vorzugehen. Kommt die vertretene Person der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.
(3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht der vertretenen Person, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
§ 138. (1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 136 und 137 sinngemäß. Das Gericht hat der vertretenen Person, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.
(2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an die vertretene Person oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
(3) Nach dem Ende der Minderjährigkeit oder Erwachsenenvertretung ist die zuvor vertretene Person aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist sie auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern die zuvor vertretene Person nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass eine Anmerkung der Minderjährigkeit, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 139. (1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.“
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass für die vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren Zl. 3 P 1459/95x getroffenen Beschlüsse ON 410, 415, 419, 422 und 428 jeweils Entscheidungsgebühren gemäß TP 7 GGG zu entrichten sind:
Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht gesagt werden, dass die Genehmigung der vom Beschwerdevertreter gelegten (und von ihm auch so bezeichneten) Pflegschaftsrechnungen durch das Gericht nicht in einer Pflegschaftssache iSd TP 7 GGG erfolgten, da sie sich auf abwesende Personen beziehen.
Die Beschwerdeführerin, XXXX , XXXX sowie XXXX werden seit Bestellung des Beschwerdevertreters zum Abwesenheitskurator in der betreffenden Angelegenheit von diesem gesetzlich vertreten, d.h. sie stehen (diesbezüglich) unter gesetzlicher Vertretung.
Da der 10. Abschnitt des AußStrG die Bezeichnung „Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung“ trägt, in diesem Abschnitt Regelungen betreffend die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens solcher Personen getroffen werden (§ 133 AußStrG) und die vom bestellten Vertreter zu legende Rechnung als „Pflegschaftsrechnung“ bezeichnet wird (§ 134 AußStrG), welche dann vom Gericht gemäß § 137 AußStrG zu bestätigen ist, ist weder ein Grund ersichtlich, weshalb die Entscheidungen, mit denen die vom Beschwerdevertreter gelegten Pflegschaftsrechnungen genehmigt wurden, nicht als Beschlüsse gemäß § 137 AußStrG zu werten wären, noch dass diese gleichwohl nicht Gegenstand der dargestellten Entscheidungsgebühr nach TP 7 GGG sein sollen.
3.2.4. Weiters kann im Umstand, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Entscheidungsgebühren gemäß TP 7 GGG (im Ergebnis) nur der Beschwerdeführerin, nicht aber auch XXXX , XXXX sowie XXXX zur Zahlung vorgeschrieben wurden, in Hinblick auf die in § 7 Abs. 4 GGG verankerte Solidarhaftung mehrerer Zahlungspflichtiger keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
3.2.4. Da schließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in anderer Hinsicht weder behauptet wurde noch sich sonst ergeben hat, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abwesenheitskurator Einhebungsgebühr Entscheidungsgebühr Gebührenanspruch Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pflegschaftsrechnung Solidarhaftung VermögensverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2224393.1.01Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021