Entscheidungsdatum
20.07.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L508 2193602-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2020, Zl: 1032829601/200271767, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus dem Libanon, reiste gemeinsam mit seiner Familie (Mutter, Halbbruder, Schwester und deren Kinder) illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er im Libanon geboren wurde. Er sei aber nur im Libanon geboren, habe jedoch stets in Syrien gelebt und sei dort aufgewachsen. Der Grund hierfür war, dass sein Vater in Syrien gearbeitet habe. Sein Vater sei vor drei Monaten verschwunden und wüsste er nicht was mit ihm geschehen sei. Syrien habe er verlassen, da dort Krieg herrsche. In den Libanon könne er nicht, da er dort niemanden habe. In Syrien wäre er in Lebensgefahr.
3. Mit Bescheid vom 29.01.2015, Zl: 1032829601-140055528, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Vorbringen wurde für glaubwürdig erachtet. Festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen libanesischen Staatsangehörigen handle und eine Gefährdung im Libanon nicht vorgebracht worden sei. Verfolgungshandlungen betreffend dem Libanon seien nicht vorgebracht worden, weswegen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei und sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Libanon in diesen Staat abzuschieben.
4. Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2015 kehrte die Mutter der Halbgeschwister des BF am 22.07.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Libanon zurück.
5. Einer gegen den oa. Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.09.2015 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BFA nur unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Gefährdungslage und der Lebenssituation des BF im Libanon geführt habe.
6. Mit Bescheid vom 22.03.2018, Zl: 1032829601-140055528, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Vorbringen wurde für glaubwürdig erachtet. Festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen libanesischen Staatsangehörigen handle und eine Gefährdung im Libanon nicht vorgebracht worden sei. Verfolgungshandlungen betreffend dem Libanon seien nicht vorgebracht worden, weswegen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei und sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Libanon in diesen Staat abzuschieben.
7. Einer dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.09.2018 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das BFA nur unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Gefährdungslage und der Lebenssituation des BF im Libanon geführt habe. Darüber hinaus habe sich das BFA nicht in gehöriger Weise mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auseinandergesetzt, keine individuelle Interessenabwägung vorgenommen und sich mit den zahlreich in Vorlage gebrachten Unterlagen zur Integration nur äußerst unzureichend auseinandergesetzt. Außerdem sei zwischen der Einvernahme des BF durch das BFA am 20.01.2016 bis zur Ausfertigung des Bescheides ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen, weswegen schon hinsichtlich der Prüfung der Rückkehrentscheidung eine neuerliche Befragung des BF geboten gewesen sei.
8. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde - abgesehen von dem Wunsch nach einer Verbesserung der Lebenssituation - die Glaubwürdigkeit versagt (AS 674 - 678).
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der Beschwerdeführer im Libanon in keiner Weise Verfolgungshandlungen, die unter den Tatbestand des § 3 AsylG subsumierbar sind, ausgesetzt war bzw. solche auch zukünftig nicht zu erwarten sind und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
9. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2020 – mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2020, GZ: L508 2193602-2 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.
Das Erkenntnis erwuchs am 03.03.2020 in Rechtskraft.
10. Mit Schreiben vom 12.03.2020 beantragte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
11. Die schriftliche Ausfertigung des am 03.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte mit Erkenntnis vom 22.04.2020, GZ: L508 2193602-2/31E.
Die Nichtzuerkennung des Asylstatus erfolgte mit der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens. Es wurde umfassend dargetan, warum dieses unglaubwürdig sei und dem Vorbringen aber auch generell keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde umfassend begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
Nachfolgend werden die entscheidungsrelevanten Ausführungen dieses Erkenntnisses wiedergegeben:
Getroffene Erwägungen im Rahmen der Feststellungen:
….“Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise zuletzt in der Stadt XXXX rund 80 Kilometer südlich von Beirut. Der BF besuchte mehrere Jahre die Grundschule und hat drei Jahre lang Maschinenbau an der XXXX studiert. Der BF verließ im Herbst 2014 den Libanon und reiste im Oktober 2014 auf legalem Wege in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2014 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Ein Halbbruder, eine Schwester und zwei Neffen sowie drei Nichten des BF befinden sich in Österreich. Er verfügt lediglich mit seinem Halbbruder über einen gemeinsamen Wohnsitz. Es besteht jedoch weder zwischen dem BF und seinem Halbbruder noch zwischen dem BF und seiner Schwester und deren minderjährigen Kindern ein ein- oder wechselseitiges - finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis.
Die Beschwerde gegen den (in allen Spruchpunkten) negativen Asylbescheid des Halbbruders des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat eine dagegen eingebrachte Revision mit Erkenntnis vom 21.01.2020, XXXX zurückgewiesen. Eine Abschiebung des Halbbruders des BF in den Libanon war bis zum 03.03.2020 noch nicht erfolgt.
Das Asylverfahren der Schwester sowie deren minderjährigen Kinder (Nichten und Neffen des BF) befindet sich in Beschwerde und ist aktuell (noch) beim BVwG anhängig. Auch das Beschwerdeverfahren des Ex-Gatten der Schwester ist aktuell beim BVwG anhängig.
Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und hat die Prüfung ÖSD Zertifikat B2 absolviert. Er hat auch den Deutschkurs C1 besucht, diesen jedoch noch nicht positiv absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes und seiner Kursbesuche in Österreich über sehr gute Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer ist seit April 2016 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF und seine Freundin in einem gemeinsamen Haushalt leben, zumal die Freundin des BF dort bislang nicht melderechtlich erfasst ist und der Beschwerdeführer sich gemeinsam mit seinem Halbbruder eine Wohnung teilt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin besteht kein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis, die beiden haben keine Kinder; die Freundin des Beschwerdeführers ist auch nicht schwanger.
Er verfügt über einen größeren Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er knüpfte, insbesondere aufgrund seiner vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten, auch mit österreichischen Staatsangehörigen normale soziale Kontakte und lernte hier ein Leben in Freiheit, Sicherheit und Demokratie kennen. Ein Konvolut an Unterstützungserklärungen wurde vorgelegt.
Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige wesentliche gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer ist derzeit auf der Technischen Universität Wien im Studiengang Maschinenbau inskribiert. Den Bachelor hat er noch nicht abgeschlossen.
Der BF ist Mitglied beim Österreichischen Roten Kreuz Niederösterreich, beim Verein „ XXXX “, beim Verein „ XXXX “ sowie beim XXXX und hat im Zuge seiner Vereinsmitgliedschat immer wieder ehrenamtlich mitgearbeitet. Darüber hinaus hat er auch ehrenamtlich im XXXX ausgeholfen und andere bei Behördengängen als Übersetzer unterstützt.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil im Libanon verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten (Eltern) aufhalten.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und auch Englisch.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Libanon festzustellen ist.“….
Getroffene Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung:
…….“3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Anfang Juli 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.“….
….“3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Libanon kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.“….
…..“3.3.4.1. Was das Familienleben des BF betrifft, so ist wie folgt auszuführen:
3.3.4.1.1. Eine Schwester sowie Neffen und Nichten des Beschwerdeführers, deren Verfahren aktuell (noch) beim BVwG anhängig sind, sind in Österreich vorübergehend aufgrund deren Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt. Ein Halbbruder des BF ist ebenfalls in Österreich aufhältig, dessen Asylverfahren ist jedoch bereits rechtskräftig seit Mai 2019 abgeschlossen und ist dieser nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Halbbruder, seiner Schwester und den Neffen/Nichten ist nicht als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist: Wie festgestellt, lebt der Beschwerdeführer zwar mit seinem Halbbruder in einer gemeinsamen Unterkunft. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Halbbruder und zwischen dem BF und seiner Halbschwester sowie deren minderjährigen Kindern besteht jedoch kein ein- oder wechselseitiges - finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehung dieser Personen zeichnet sich schließlich nicht durch eine besonders enge Bindung aus. Hinsichtlich des Halbbruders tritt zudem noch hinzu, dass sein Asylantrag mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Eine dagegen gerichtete Revision wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 21.01.2020, XXXX zurückgewiesen. Die Schwester und fünf Neffen/Nichten des BF befinden sich noch im laufendem Beschwerdeverfahren. Wiewohl diese zwar aktuell (noch) beim BVwG anhängig sind, kann demnach nicht auf einen gesicherten dauernden Aufenthalt dieser Personen im Bundesgebiet geschlossen werden. Der weitere Verbleib der Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist vielmehr als unsicher anzusehen. Der Halbbruder des Beschwerdeführers ist seit Mai 2019 nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
3.3.4.1.2. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin betrifft, so ist wie folgt auszuführen: Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin hat im Herkunftsstaat noch nicht bestanden; sie wurde nach der Einreise des BF nach Österreich im April 2016 begründet. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin waren sich bei Eingehen der Beziehung des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst. Die Lebensgemeinschaft wurde im April 2016 eingegangen, nachdem der BF bereits im Jänner 2015 seinen ersten negativen Bescheid erhalten hat. Schon aus diesem Grund stellt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF keine Verletzung seines Rechts auf Familienleben dar.
Hierzu ist auf folgende Rechtsprechung hinzuweisen:
In seiner neueren Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass selbst die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK genießt (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50).
Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Privat – und Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).
Der Beschwerdeführer führt mit seiner Freundin eine Beziehung und eine Lebensgemeinschaft, jedoch besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der BF mit seiner Freundin zum überwiegenden Teil zusammenlebt, dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der BF und seine Lebensgefährtin an unterschiedlichen Meldeadressen gemeldet sind. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben keine gemeinsamen Kinder, die Freundin des Beschwerdeführers ist auch nicht schwanger, ein ein- oder wechselseitiges (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis besteht ebenso nicht, auch wenn nicht übersehen wird, dass der BF gelegentlich von seiner Freundin finanziell unterstützt wird, wobei es sich aber eben um kein grundsätzliches Abhängigkeitsverhältnis handelt. Was diese Beziehung betrifft, so ist festzuhalten, dass diese zu einem Zeitpunkt (April 2016) eingegangen wurde, als der Aufenthaltsstatus des BF jedenfalls sehr unsicher war. Wie sich aus den getroffenen Ausführungen ergibt, musste dem Antragstellung von Beginn an klar sein, dass er unwahre Angaben machte und er dementsprechend nicht mit einer Zuerkennung eines Schutzstatus rechnen konnte. Unabhängig davon, ob es der Freundin des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, diesen in den Libanon zu begleiten, um die Beziehung dort fortzusetzen, kann der Kontakt zwischen der Freundin sowie dem BF jedenfalls durch gegenseitige Besuche oder durch Internet, Brief- und Telefonkontakte aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Auch stehen dem BF und seiner Freundin die Möglichkeiten der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für eine etwaige Familienzusammenführung offen.
Rechtlich gilt: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009 zu Zl. 2008/18/0037 die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen: "Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden."
In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07 hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt, sie im konkreten Fall (Mutter war für die ersten Lebensjahre die primäre Bezugsperson bis zu einer gegenteiligen zwangsweise umgesetzten Gerichtsentscheidung, Kinder waren wegen der jahrelang in Aussicht gestellten Abschiebung der seit 1996 in Norwegen aufhältig gewesenen Mutter in psychischer Stressituation, wegen befristetem Rückkehrverbot wäre Mutter jedenfalls zumindest zwei Jahre von ihren Kindern getrennt), trotz Besuchsmöglichkeiten, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano).
Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun eine wesentlich weniger ausgeprägte Beziehung als in den eben skizzierten Fallkonstellationen vor, die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF erweist sich demnach als rechtlich zulässig.
Auch wurde kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen den BF verhängt. Es ist dem BF daher nicht verwehrt, von seinem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren.
In der Zwischenzeit kann der Kontakt nicht nur über elektronische Medien, Briefe oder Telefonate aufrechterhalten werden, sondern auch über Besuche.
In diesem Zusammenhang war im Sinne hg. Judikatur auch zu berücksichtigen, ob es angesichts einer Ausreise des BF in den Libanon der Freundin des BF grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, das gemeinsame Privatleben allenfalls auch im Libanon fortzusetzen.
Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang von der erkennenden Richterin, dass es eine gewisse Härte darstellen würde, ihren aktuellen Lebensmittelpunkt von Österreich in den Libanon zu verlegen. Dass Besuche aber grundsätzlich nicht möglich oder schlicht unzumutbar wären, dafür haben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.
Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erweist sich daher in einer Gesamtschau als zulässig.
Eine mögliche Trennung des Beschwerdeführers von diesen Personen ist dessen ungeachtet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben zu berücksichtigen und bei der nachstehenden Abwägung einzubeziehen.
Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
….“3.3.4.2.1. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich folgendes:
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
3.3.4.2.1.1. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren beträgt seit Oktober 2014 rund fünf Jahre und fünf Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches ab Oktober 2014 Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, rund fünf Jahre und fünf Monate bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann in dieser Konstellation dem BF aber sehr wohl angelastet werden, hat er doch die Dauer des Verfahrens durch seine unwahren Angaben unnötig prolongiert. So hat dieser durch die Verschleierung seiner Identität unter Nennung eines falschen Herkunfts- bzw. Aufenthaltsstaates und durch die Behauptung stets unwahrer Fluchtgründe die Dauer des Verfahrens mutwillig prolongiert. Darüberhinaus ist festzuhalten, dass er seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren durch die stete Verleugnung im Besitz eines Reisepasses zu sein, was sich letztlich als unwahr herausgestellt hat, in grober Art und Weise verletzt hat, und lässt dieses Verhalten respektive die Missachtung der österreichischen Gesetze, zum einen eine positive Zukunftsprognose nicht zu und zum anderen relativiert dieses Verhalten auch etwaige Integrationsbemühungen und ist dieses Verhalten auch Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechts- und Werteordnung anzupassen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften/ nicht asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen.
Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin sowie zahlreiche soziale Kontakte bzw. Freundschaften hat, sich ehrenamtlich betätigt, er Deutschkurse besucht(e) und sehr gute Deutschkenntnisse erlangt hat und sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste Anfang Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein, im Jänner 2015 erging der erste abweisende Bescheid des BFA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits rund drei Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Dass der BF, wie in dem Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, sich seines ungewissen Aufenthaltes nicht bewusst gewesen sei, da der Bescheid vom 29.01.2015 aufgehoben wurde und an das BFA zurückverwiesen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Der Bescheid wurde zurückverwiesen, da die Behörde ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen ist, dass der BF libanesischer Staatsbürger sei, obwohl dieser angab in Syrien aufgewachsen und gelebt zu haben. Wie sich letztlich herausstellte, entsprach dies jedoch nicht den Tatsachen und beim Beschwerdeführer handelt es sich tatsächlich um einen libanesischen Staatsbürger (siehe Punkt 2.2.4.2.). Dem BF war jedoch stets bewusst, dass er libanesischer Staatsbürger ist und seine Angaben bzgl. Syrien nicht stimmen. Er musste sich daher auch seinem ungewissen weiteren Verbleib im Bundesgebiet bewusst sein.“…..
……“3.3.4.2.1.3. Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies jedenfalls zu bejahen ist. Er verfügt zweifelsfrei über Ansätze einer familiären, beruflichen, sprachlichen und sozialen Integration, welche er jedoch nur aufgrund der rund funfeinhalbjährigen Dauer seines Asylverfahrens erlangen konnte. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
Der Beschwerdeführer verfügt - etwa auch durch ein Unterstützungsschreiben belegt - über zahlreiche soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer lebt somit in seinem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation. Jedoch ist hierbei auch festzuhalten, dass allein daraus nicht auf eine hinreichende Integration geschlossen werden kann, zumal zu dem von Dr. XXXX verfassten Referenzschreiben anzumerken ist, dass die sonstigen Gefertigten mehrheitlich keine sichtlich unmittelbare persönliche Bindung zum BF unterhalten, sondern es sich allenfalls um Personen handelt, welche sich im nahen Lebensumfeld des BF befinden und sie einen „Vordruck“ unterfertigten, ohne eine persönliche Bemerkung zum Aufenthalt des BF abzugeben. Zwar kommt diesem Umstand im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass diese Freundschaften und Bekanntschaften erst während des unsicheren Aufenthalts entstanden sind und macht er hiermit keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311).
Der Beschwerdeführer führt mit seiner Freundin eine Lebensgemeinschaft, jedoch besteht kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der BF mit seiner Freundin zum überwiegenden Teil zusammenlebt, dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der BF und seine Lebensgefährtin an unterschiedlichen Meldeadressen gemeldet sind. Ein besonderes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden besteht nicht. Was diese Beziehung betrifft, so ist festzuhalten, dass diese zu einem Zeitpunkt (April 2016) eingegangen wurde, als der Aufenthaltsstatus des BF jedenfalls sehr unsicher war. Wie sich aus den getroffenen Ausführungen ergibt, musste dem Antragstellung von Beginn an klar sein, dass er unwahre Angaben machte und er dementsprechend nicht mit einer Zuerkennung eines Schutzstatus rechnen konnte. Unabhängig davon, ob es der Freundin des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, diesen in den Libanon zu begleiten, um die Beziehung dort fortzusetzen, kann der Kontakt zwischen der Freundin sowie dem BF jedenfalls durch gegenseitige Besuche oder durch Internet, Brief- und Telefonkontakte aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00).
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Libanon gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels über die NAG-Schiene hat der Beschwerdeführer, wie aus einem Schreiben des BFA NÖ hervorgeht, auch bereits in Betracht gezogen.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich oft ehrenamtlich engagiert in dem er beispielsweise als Dolmetscher bei der BH XXXX fungierte und ist er auch Mitglied in mehreren österreichischen Vereinen, was sich aus zahlreichen Schreiben ergibt. Aber auch wenn sich der BF ehrenamtlich engagierte, er unterstützend als Dolmetsch tätig war und er über weitere soziale Kontakte verfügt, stehen dem die insgesamt vertretbare Verfahrensdauer, die unberechtigte Antragstellung und die unrechtmäßige Einreise, währenddessen sich der BF der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste, sowie die Vertretbarkeit des Eingriffs in die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen gegenüber.
Was die zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse des BF betrifft, so ist – wie sich auch aus der Befragung in der Verhandlung ergeben hat - davon auszugehen, dass der BF aufgrund der zahlreichen Deutschkursbesuche über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. So konnte die mündliche Verhandlung weitgehend ohne Dolmetscher geführt werden. In diesem Zusammenhang sei aber auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Was Fort- und Weiterbildungen in Österreich betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer für das Bachelorstudium Maschinenbau an der XXXX inskribiert. In der mündlichen Verhandlung gab er jedoch an das Studium nicht abgeschlossen zu haben und nicht vorwärts zu kommen. Ein sehr ähnliches Studium hat der BF auch bereits mehre Jahre im Libanon betrieben, jedoch auch dieses nicht abgeschlossen.
Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des BF in den heimischen Arbeitsmarkt war festzustellen, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und in Österreich weiterhin von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber lebt. Der BF verfügt zwar über eine Einstellungszusage von der Firma XXXX ., jedoch hielten sich seine Anstrengungen für seinen Lebensunterhalt aus eigenem aufzukommen respektive aus eigenem zu bestreiten auf jene Berufe begrenzt, welche gemäß seiner Vorstellung seiner Qualifikation entsprechen würden; dazu gilt es jedoch anzumerken, dass dem BF auch Tätigkeiten, welche nicht seinen Vorstellungen bzw. de Wünschen entsprechen, wie bspw. eine selbständige Tätigkeit im Zustellbereich, zumutbar wären. Nicht außer Acht gelassen wird auch, dass der BF zweifellos Anstrengungen im beruflichen Sektor unternommen hat, so hat er auch versucht in Ferialpraktika tätig zu werden (letztlich erfolglos) sowie brachte er auch einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein, welcher aber letztlich mit Bescheid des AMS vom 20.12.2019 in Bezug auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde. Seinen Anstrengungen sich beruflich zu integrieren steht jedoch entgegen, dass es ihm eben nicht gelungen ist, sich am Arbeitsmarkt in Österreich zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aus eigenem aufzukommen. Auch die Einstellungszusagen zu seinen Gunsten pro futuro waren demgegenüber nicht so zu gewichten, dass aus diesen bereits auf einen unzulässigen Eingriff in sein Privatleben durch eine Aufenthaltsbeendigung zu schließen wäre (vgl. dazu: VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186). Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage zugunsten eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, per se keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen).
Was die in der Stellungnahme seitens der rechtsfreundlichen Vertretung beantragten Einvernahme mehrerer Zeugen (vorwiegend Vertreter des Vereins „ XXXX “ sowie die Vermieter des BF, die Eltern der Lebensgefährtin, Unterstützer des BF und Personen, mit welchen der BF freundschaftliche Beziehungen pflegt) betrifft, so ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage eines Privatlebens und der Integration in Österreich - etwa bezüglich der Freundschaften und der Deutschkenntnisse des BF - als hinreichend geklärt darstellt und keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. Zu einem allfälligen Familienleben wurde die Freundin des BF ohnehin als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt.
Für die beschwerdeführende Partei spricht jedenfalls, dass diese unzweifelhaft über Ansätze einer sozialen, familiären und sprachlichen Integration verfügt, die durch seine Freundin, die Bekanntschaften/ Freundschaften im Bundesgebiet, den Bemühungen eine Beschäftigung (entsprechend seiner Qualifikation) zu erlangen, den ehrenamtlichen Tätigkeiten und die absolvierten Deutschprüfungen belegt wurden. Hieraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in seinem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation lebt, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis in Kontakt steht beziehungsweise zum Teil Freundschaften aufbaute, was eine Integration in sozialer Hinsicht begründet. Wie bereits erwähnt, wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse erlangt hat.
Insgesamt ist jedoch keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen, weil der Verwaltungsgerichtshof eben davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Zudem gilt es überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Integrationsschritte nur setzen konnte, da er die Dauer seines Asylverfahrens durch seine unwahren Angaben unnötig prolongiert hat.
Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt im Libanon, wo seine Eltern und auch die Mutter seines Halbbruders leben. Auch sein noch in Österreich aufhältiger Halbbruder wird nach der gegen ihn im Mai 2019 ergangenen rechtskräftigen negativen Asyl- und Rückkehrentscheidung in den Libanon zurückzukehren haben. Der BF verfügt somit über ein soziales Netz, zumal der BF in Bezug auf sein Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig ist und kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (etwa fünfeinhalb Jahre) aus seinem Heimatland Libanon nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zum Libanon.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Ergänzend darf auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012).
Im Besonderen ist hier ferner auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft; Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich; Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage; eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).
Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
3.3.4.2.1.4. Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen. In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.
Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der nunmehrigen Entscheidung durch die belangte Behörde etwa fünf Jahre und fünf Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen rund neun Monate. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die lange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unwahren Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und seinen Fluchtgründen sehr wohl anzulasten und war dies in der Entscheidungsfindung wesentlich zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Unter Bedachtnahme auch auf die zitierten Entscheidungen kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Ferner darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine Schritte setzte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hätten, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des BF aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
3.3.4.2.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache Arabisch und ein bisschen Englisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (Eltern) leben. Insoweit kann trotz der bereits etwas längeren Abwesenheit (etwa fünfeinhalb Jahre) aus seinem Heimatland Libanon nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Libanon - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine zumindest ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden können, welche sich vor allem in den Bemühungen des Beschwerdeführers um eine soziale Eingliederung in die Gesellschaft manifestieren.
Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls gesprochen werden und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte großteils zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht mehr auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte, das Gewicht seiner Bemühungen.
Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Wiewohl die Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht gänzlich unerheblich ist, stehen diesen noch überwiegende öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, welchen nach der Rechtsprechung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zukommt (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.“…..
12. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte am 10.03.2020 - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Absatz 1 und §55 Absatz 2 AsylG beim BFA ein. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er seit Oktober 2014 in Österreich aufhältig sei, er über eine Beschäftigungszusage der XXXX verfüge, eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Projektmanager für Arabische Marketing Service im Maschinenbau vorhanden sei, er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfüge und er auch sonstige freiwillige Tätigkeiten beim Roten Kreuz und verschiedenen Vereinen ausgeübt habe. Mit dem Antrag wurden ein Duplikat eines Zeugnisses über den absolvierten Deutschkurs der Stufe B2 in der Zeit vom 03.04. bis 28.04.2017, ein Versicherungsdatenauszug vom 21.02.2020, ein Mietvertrag vom 01.08.2019, ein Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung vom 12.12.2019, ein AMS-Bescheid vom 20.12.2019 mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde sowie ein ZMR-Auszug vom 04.12.2019 in Vorlage gebracht. Worin Änderungen der Integration in Bezug auf die ergangene Rückkehrentscheidung des BVwG vom 03.03.2020, GZ: L508 2193602-2 bestünden, wurde nicht dargetan.
13. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 18.03.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs stellte das BFA insbesondere das Privat-und Familienleben des BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens dem Privat-und Familienleben des BF zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH wurde insbesondere ausgeführt, bereits in einer Änderung des Sachverhalts, die einer Neubewertung nach Art 8 EMRK zu unterziehen sei, sei eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege allerdings dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK gebiete.
Subsumierend hielt das BFA fest, dass im Fall des BF keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Es sei nämlich nahezu denkunmöglich, dass sich das Privat- und Familienleben im Zeitraum vom 03.03.2020 bis 10.03.2020 derartig geändert hätte, sodass dem Antragsteller nun ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen wäre. Auch habe der Antragsteller auch nahezu keine neuerlichen Unterlagen oder Beweismittel in Vorlage. Der Großteil der vorgebrachten Beweismittel sei bereits im Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020 berücksichtigt und gewürdigt worden.
So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum – nämlich 7 Tagen, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Der Antragsteller habe in diesem Zeitraum nichts Maßgebliches an seiner Situation im Bundesgebiet geändert, sowohl seine Sprachkenntnisse, als auch die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Da im Fall des BF im Übrigen weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.
14. Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die bevollmächtige Rechtsvertretung, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei und das BFA gegen die Ermittlungspflicht verstoßen habe, da das BFA verpflichtet gewesen sei, den BF zu laden und ihn zu den Umständen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben näher zu befragen gehabt hätte. Auch die Zurückweisung seines Antrages sei unrechtmäßig erfolgt; näher konkretisiert wurde dies lediglich mit fortschreitenden Integrationsbemühungen, insbesondere in Bezug auf seine Sprachkenntnisse und seines ehrenamtlichen Engagements, begründet. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Ge