TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/14 W189 1225377-4

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz1

Spruch

W189 1225377-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2020, Zl. 750732603-190990045, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Nach Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2001 sowie nach Stellung zweier Asylanträge samt jeweiliger negativer Entscheidung, wurde gegen den Beschwerdeführer, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2008 in Teilstattgebung der Beschwerde - hinsichtlich des zweiten negativ beschiedenen Asylantrages - subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG zuerkannt wurde, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22.03.2011 ,Zl: WBS3-F-11, wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 1. Satz, 2. Fall StGB, und Verurteilung zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren ein unbefristetes Rückkehrverbot (idF. BGBL.I Nr.38/2011) erlassen.

2. Am 20.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer in Folge seiner Straffälligkeit, durch das Bundesasylamt, zZl: 05 07.326-BAT, der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 von Amts wegen aberkannt und gemäß §9 Abs. 4 leg. cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gem. §10 Abs. 1 leg. cit. wurde der BF nach Armenien ausgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2011, zZl: E10 225377-3/2011/4E, als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Entscheidung vom 14.09.2015 ,wies das zuständige LVwG Niederösterreich zZl. LVwG-AB-11-0172 die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen das am 22.03.2011 erlassene Rückkehrverbot ab.

Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2015, Zl. Ra2015/21/0179, zurückgewiesen.

4. Am 12.09.2015 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren, dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.05.2016, zZl. 750732603/14964883, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien sprach das BFA gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG hingegen als unzulässig aus, wobei dem Bescheid eine nähere Begründung dazu nicht entnehmbar ist. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge im Zeitraum von 04.05.2017 bis 03.05.2018 und 03.05.2018 bis 02.05.2019 im Bundesgebiet gemäß § 46a FPG, geduldet.

5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 24.08.2020 wurde gemäß § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.

Dabei stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot vorliege, was auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde (zl. W137 2222511-1/12E v. 22.08.2019) festgestellt habe. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es daher keiner Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung. Ebenfalls liege eine rechtskräftige Entscheidung des BFA vom Jahr 2016 vor, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder in den Herkunftsstaat aufgrund der aufrechten Ehe unzulässig sei, wobei dieser Entscheidung eine zeitliche Befristung nicht zu entnehmen sei.

6. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Rückkehrverbot im vorliegenden Beschwerdefall rechtlich nicht mehr existent sei und gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen auch nicht bestehen könne. Überdies liege eine Rückkehrentscheidung nach dem FPG 2005 idgF im vorliegenden Beschwerdefall auch gar nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, armenischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer befindet sich in aufrechter Ehe und gemeinsamen Haushalt mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen und den gemeinsamen Kindern.

Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes unbefristetes Rückkehrverbot gemäß § 62 IVm § 60 Abs1 Z1 und Abs2 Z1 iVm §66 FPG 2005, ZZl. WBS3-F-11 vom 22.03.2011, besteht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 750732603/190990045. Die Feststellungen betreffend die abgeschlossenen fremden- und asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Gleiches gilt für die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, die im Übrigen auch unstrittig sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Die anzuwendenden Übergangsbestimmungen des § 125 FPG 2005 zur Rechtslage nach dem FNG lauten:

Zu Abs.16: Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 FPG bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Zu Abs.25 der leg.cit.: Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

3.3. Im gegenständlichen Fall, liegt gegenüber dem Beschwerdeführer ein rechtskräftiges unbefristetes Rückkehrverbot vor, welches nach wie vor aufrecht ist. Weder wurde das Rückkehrverbot aus dem im Gesetz normierten Gründen gegenstandslos, noch wurde ein entsprechender Antrag auf Aufhebung gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht kann dem BFA vorliegend darin nicht folgen, dass die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergangen ist. Wenn das BFA dazu einzig auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verweist, ist dem zu entgegnen, dass sich dieses in genannter Entscheidung ausschließlich mit dem Vorliegen der die Schubhaft unrechtmäßig machenden aufrechten Entscheidung des BFA vom 18.05.2016 über die Unzulässigkeit der Abschiebung befasste und gerade deshalb schon keinerlei Überlegungen zum Vorliegen einer Rückkehrentscheidung anstellten musste.

Dass vor der Rechtslage nach dem FNG ausgesprochene Rückkehrverbote ihre Gültigkeit behalten, normiert bereits die Übergangsbestimmung des § 125 Abs.16 FPG. Auch in den Abs. 3.und 25 Abs. der leg. cit wird deutlich, dass Rückkehrverbote weiterhin dem Rechtsbestand angehören. Aus den Übergangsbestimmungen ergibt sich jedenfalls nicht, dass vor dem FNG erlassene Rückkehrverbote als Rückkehrentscheidungen gelten.

Dass vor der durch das FNG geschaffenen Rechtslage Rückkehrverbote weiterhin als solche gültig bleiben, verdeutlichte der VwGH bereits in einer Entscheidung vom 16.10.2014, zZl. Ra 2014/21/0045, hinsichtlich eines auf der Basis des FPG idF vor dem FNG ergangenen Rückkehrverbotes, wonach die Erlassung eines Rückkehrverbotes noch nicht als "Ausweisung"im Sinn der DaueraufenthaltsRL 2003/109/EG zu qualifizieren ist.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der durch das FNG geschaffenen Rechtslage und Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 125 FPG bereits im außerordentlichen Revisionsverfahren des Beschwerdeführers, zZl. Ra 2014/21/0179 v. 12.11.2015, ausgesprochen, dass das Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer auf Grund der durch das FNG geschaffenen Rechtslage (auch nach Abschluss des Asylverfahrens) nicht zum Einreise bzw. Aufenthaltsverbot wird und das BFA unabhängig von einem bestehenden Rückkehrverbot über eine solche Maßnahme zu entscheiden hat.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass gegen den Beschwerdeführer als begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Rückkehrverbot nicht Bestand haben kann, so ist ebenso auf die oben zit. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2014/21/0179) zu verweisen, worin dieser klarstellte, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits die Zulässigkeit von Rückkehrverboten gegenüber begünstigten Drittstaatsangehörigen anerkannt hat (vgl. E. vom 12.4.2011, Zl. 2007/18/0241 und 2007/18/0252).

Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, zZl. 05 07.326-BAT, ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers nach Armenien durch den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 12.09.2015 gegenstandslos wurde (vgl. dazu bspw. E des VwGH vom 20.09.1999,Zl. 97/21/0766, sowie Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 10 K13).

Vor diesem Hintergrund liegt gegen den Beschwerdeführer nach wie vor ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 62 IVm § 60 Abs1 Z1 und Abs2 Z1 iVm §66 FPG 2005 idF. BGBL.I 38/2011 vor.

§46 FPG idgF.lautet:

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (…)

§ 52 Abs.9 FPG idgF. lautet:

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Sowohl §46 FPG als auch § 52 Abs.9. FPG setzen das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung voraus. Dem BFA war es daher verwehrt auf Grundlage eines Rückkehrverbotes gegenständliche Entscheidung gemäß §§ 46 und 52 Abs.9 FPG 2005 zu treffen, weil im gegenständlichen Fall keine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.

Wie sich auch aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum gegenständlichen Rückkehrverbot des Beschwerdeführers ergibt, hat nun das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und im Rahmen dieses Verfahrens auch eine Entscheidung über die Zu bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung zu treffen.

An dieser Stelle bleibt auch festzuhalten, dass die Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens auch zum Schutz des Art.8 EMRK notwendig erscheint, weil eben darin eine Neubewertung des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers nach den Maßstäben des Art.8 zu erfolgen hat, vgl. auch dazu §9 Abs.3 iVm. §14 BFA-VG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Einordnung eines Rückkehrverbotes in das System nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Schlagworte

Neubewertung Privat- und Familienleben Rechtslage Rückkehrentscheidung Übergangsbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W189.1225377.4.00

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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