TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/30 W281 2219450-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2020
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Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W281 2219450-1/26E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch: Dr. Astrid WAGNER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 16.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 vom 21.01.2019 wird abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals Mitte 2013 nach Österreich ein. Mit 06.06.2013 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel als Studierender mit Gültigkeit bis 06.06.2014 erteilt. Mit Bescheid vom 05.12.2016 wurde sein Aufenthaltstitel als Studierender nicht mehr verlängert. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.01.2017 bestätigt.

Spätestens am 22.08.2017 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2017 stellte der anwaltlich vertretende Beschwerdeführer den – formal nicht richtig eingebrachten – Antrag nach § 55 AsylG 2005 und legte Unterlagen vor. Am 20.09.2017 legte er weitere Unterlagen vor. Der Ladung zum 15.11.2017 leistete er keine Folge. Mit 15.02.2018 legte er weitere Unterlagen vor. Jedenfalls mit 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsanwältin darüber belehrt, wie der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 zu stellen ist. Mit Stellungnahme vom 07.05.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor und stellte in Aussicht, das Formgebrechen hinsichtlich des Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 umgehend zu beheben.

Mit 17.12.2018 wurde mittels Aktenvermerk festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfüge.

Mit 21.01.2019 übermittelte der Beschwerdeführer seinen unterfertigten Antrag gemäß § 55 AsylG 2005.

Am 27.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen.

Am 08.03.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung, um weitere Unterlagen vorzulegen, welche mit 22.03.2019 vorgelegt wurden.

Am 23.04.2019 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen.

Mit 21.05.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2020 vorgelegt wurde.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde der Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Eine mündliche Verhandlung wurde für den 26.06.2020 anberaumt. Am 25.06.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er krank sein, legte mit 25.06.2020 eine Krankmeldung ab 23.06.2020 und über Aufforderung auch eine ärztliche Bestätigung vor.

Am 30.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch und verkündete das Erkenntnis mündlich. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers stellte nach der Verkündung einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und allgemeinen Lebensumständen

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Krankenversicherung und eine Wohnung. Er ist arbeitsfähig. Er verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 1800 bis 2.300 Euro.

Der Beschwerdeführer hat einen Bruder und Cousins in Österreich, es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse. Die Eltern und ein Bruder sowie Schwestern des Beschwerdeführers leben im Kosovo. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat im Jahr 2013 Sportwissenschaften an der Universität Prishtina studiert. Er hat dort von 15.01.2010 bis 20.07.2010 eine Ausbildung zum Denkmal, Fassaden und Gebäudereiniger gemacht.

Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch.

1.2. Zur Aufenthaltsbewilligung und Studium

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals ab 06.06.2013 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt. Mit Bescheid vom 05.12.2016 wurde der Antrag (Verlängerungsantrag) des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.01.2017 wurde dieser Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 26.01.2017 hat der Beschwerdeführer weder die Ergänzungsprüfung Deutsch noch den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung für das Studium der Sportwissenschaften absolviert. Er hat von 2013 bis 2016 keinen Studienerfolg nachgewiesen. Er hat keine Lehrveranstaltungen im Rahmen des Sportwissenschaftlichen Studiums besucht und er war zu keinem Zeitpunkt zugelassen. Er hatte nicht vor, ernsthaft Sportwissenschaften in Wien zu studieren.

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2013 und 2014 zwei Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer hat am 19.01.2017 das ÖSD Zertifikat B gut bestanden.

1.3. Zum Verfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme und Antrag nach § 55 AsylG 2005

Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 22.08.2017 vom BFA eingeleitet. Am 11.09.2017 stellte der Beschwerdeführer durch die damalige Rechtsvertretung in einem Schriftsatz einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005. Am 19.04.2018 erfolgte seitens des BFA eine Belehrung, dass der Antrag nicht korrekt eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer brachte den gegenständlichen Antrag am 21.01.2019 ein.

1.4. Zur Beschäftigung

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 tageweise geringfügig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist seit 21.09.2016 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener Wartungstätigkeiten“. Der Beschwerdeführer ist seit 20.01.2017 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk).

Mit Stichtag 06.05.2020 beschäftigte der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter. Mit Stichtag 30.07.2020 beschäftigt der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter. Im Jahr 2020 wurde zusätzlich eine Person bis 28.01.2020 beschäftigt. Im Jahr 2019 waren Personen fallweise, meistens für ca. ein oder zwei Monate, in einem Fall auch ca. vier Monate bzw. in zwei Fällen auch ca. sechs Monate beschäftigt.

Am 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Lehrabschlussprüfung „Reinigungstechnik“ zugelassen. Diese Prüfung hat er noch nicht absolviert.

1.5. Zum Familienleben und Privatleben

Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein Familienleben.

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX seit etwa einem Jahr befreundet. Eine offizielle Beziehung wird nicht geführt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde. Der Beschwerdeführer hilft hin und wieder einer alten Dame.

Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2019 einen Sponsoring Vertrag abgeschlossen, in dem er dem XXXX 10.000 Euro als jährliche Pauschalvergütung zukommen. Dieser Vertrag endete am 31.12.2019.

Der Beschwerdeführer hat von 2006 bis 2011 in der U14 bis Kampfmannschaft und von 2011 bis 2013 in der Kampfmannschaft in der Bundesliga im Kosovo Fußball gespielt. Er hat 2014 beim SC S XXXX in der U23 und Kampfmannschaft gespielt. Im Jahr 2016 hat er beim SC O XXXX in der Kampfmannschaft gespielt. Der Beschwerdeführer war 2014 L XXXX XXXX Sieger und 2015 O XXXX Sieger. Der Beschwerdeführer hat im November und Dezember 2018 Fußball gespielt. Der Beschwerdeführer spielt aktuell bei zwei Vereinen. Der Beschwerdeführer spielt auch „Futsal“.

Der Beschwerdeführer ist seit 19.07.2013 bis 15.11.2018 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Ab 01.02.2019 weist er wieder eine Meldung im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war auch von 16.11.2018 bis 01.02.2019 im Bundesgebiet, aber zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldet.

1.6. Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat sich am 31.05.2014 am Knie verletzt.

Der Beschwerdeführer hat sich am 29.05.2015 am Knie verletzt.

Der Beschwerdeführer hat sich am 24.09.2017 am Knie verletzt.

1.7. Strafverfügung

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Strafverfügung vom 16.03.2018, in der dem Beschwerdeführer am 30.11.2017 19, teils offenkundige, Mängel an seinem Fahrzeug, wie zB dass die Fahrertüre sich nicht von ihnen öffnen ließ, ein nicht befestigter Schaltknauf, eine ausgebrochene Nebenschlussleuchte mitgeteilt wurden und er dadurch wegen Verletzung des KFG zu einer Strafe von 2.183 Euro verurteilt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und zwar aus dem Akt des Bundesamtes und dem des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person und allgemeinen Lebensumständen

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus einer im Akt enliegenden Passkopie. Der Pass wurde auch bei der mündlichen Verhandlung eingesehen.

Dass der Beschwerdeführer über eine Krankenversicherung und eine Wohnung verfügt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum monatlichen Einkommen ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer einen Bruder und Cousins in Österreich hat, zu denen keine Abhängigkeitsverhältnisse bestehen, Eltern und ein Bruder sowie Schwestern im Kosovo leben ergibt sich aus seinen unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer im Kosovo aufgewachsen ist, im Jahr 2013 Sportwissenschaften an der Universität Prishtina studiert hat, er dort von 15.01.2010 bis 20.07.2010 eine Ausbildung zum Denkmal, Fassaden und Gebäudereiniger gemacht hat, ergibt sich aus seinen unbedenkliche Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auch aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers (AS 117), der dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten wurde und er die darin erfolgten Angaben bestätigt hat.

2.2. Zur Aufenthaltsbewilligung und Studium

Die Feststellungen zur Aufenthaltsbewilligung Studierende sowie zur Abweisung des Verlängerungsantrages ergeben sich aus der unbedenkliche Aktenlage, dort insbesondere aus den Bescheiden der MA 35 vom 06.06.2013 und vom 05.12.2016, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.01.2017 sowie aus einer Abfrage zum IZR. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 26.01.2017 weder die Ergänzungsprüfung Deutsch noch den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung für das Studium der Sportwissenschaften absolviert hat, geht aus dem Bescheid vom 05.12.2016 hervor. Dies ergibt sich zusätzlich aus einer im Akt erliegenden Bestätigung vom 19.01.2017, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag das ÖSD Zertifikat B (AS 21) gut bestanden hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 2013 bis 2016 keinen Studienerfolg nachgewiesen hat ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Bescheid vom 05.12.2016 sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.01.2017 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (S. 11 der Niederschrift vom 30.07.2020), aus denen hervorgeht, dass er auf der Universität Wien nicht studiert hat. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Lehrveranstaltungen im Rahmen des Sportwissenschaftlichen Studiums besucht hat und er zu keinem Zeitpunkt zugelassen war, ergeben sich insbesondere aus dem Bescheid vom 05.12.2016 aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (S. 11 der Niederschrift vom 30.07.2020). Auch hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angeben, keine Lehrveranstaltungen besucht zu haben, sondern nur Deutschkurse besucht zu haben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht vorhatte, das Studium der Sportwissenschaften an der Universität Wien ernsthaft zu betreiben, ergibt sich zum einen aus dem Bescheid vom 05.12.2016, aus dem hervorgeht, dass er nach drei Jahren die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht absolviert hat. Ebenso wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.01.2017 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung aus Deutsch gegen Ende des Sommersemesters 2016 nach wie vor fehlte und er keinen Studienerfolg erbracht hat. Diese Feststellung ergibt sich aber auch aus dem in der Verhandlung gewonnen Eindruck des Beschwerdeführers: So war es für das erkennende Gericht äußerst glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für sein Leben gerne Fußball spielt und sowohl im Kosovo als auch in Österreich profimäßig als auch hobbymäßig in den Jahren 2013 bis 2016 Fußball und auch davor und danach Fußball gespielt hat.

Vor diesem Hintergrund war es aber für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Verletzungen in den Jahren 2013 bis 2016 zwar weiterhin sportliche Leistungen erbringen konnte, ihm es jedoch gleichzeitig nicht möglich war, seine Deutschkenntnisse weiter zu festigen und eine für die Zulassung zum Studium notwendige Ergänzungsprüfung zu absolvieren.

Für das erkennende Gericht war es ebenso nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung aus Deutsch nicht rechtzeitig erbringen konnte, weil er vorbrachte, Schmerzen gehabt zu haben, teilweise nicht gehen habe können (siehe dazu auch die Beschwerde des Beschwerdeführers an das VwG Wien, Beilage I. der Niederschrift) und vom Lernen abgehalten worden sei, da er im selben Zeitraum wiederum immer wieder Fußball spielen – wenn auch teilweise durch Verletzungen pausiert – nicht aber für die Deutschprüfung lernen konnte. So war es für den Beschwerdeführer immer wieder möglich, nach seinen Verletzungen wieder seinem großen Traum und seiner Leidenschaft, dem Fußballsport, nachzugehen, nicht aber für die Ergänzungsprüfung Deutsch zu lernen, um in weiterer Folge studieren zu können.

Aufgrund des persönlich gewonnenen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung legt dieses Verhalten für das erkennende Gericht den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht wegen der Schmerzen, sondern aufgrund seiner vorrangigen Interessen und Prioritätensetzung – nämlich der Erfüllung seines Traumes und seines Hobbies – für die Ergänzungsprüfung nicht gelernt hat und auch sonst keine Handlungen gesetzt hat, um überhaupt zum Studium zugelassen zu werden.

Der Beschwerdeführer wusste, dass eine ordentliche Zulassung zum Studium eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch voraussetzt. Zudem ist auch vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung zum allgemeinen Alltag eines Profifussballers (S. 8 der Niederschrift vom 30.07.2020) bei einem geschilderten Wochenpensum natürlich nicht unmöglich Sportwissenschaften zu studieren, es ist für das erkennende Gericht aber jedenfalls der persönliche Eindruck entstanden, dass der Fußballsport (sowohl als Profi als auch hobbymäßig) und dadurch der Aufbau einer Existenz in Österreich bis Mitte 2016 jedenfalls vorrangig betrieben und die vorrangigen Gründe waren, um nach Österreich zu kommen, und die Absolvierung der vorgesehenen Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom Beschwerdeführer lediglich als nachrangiges Ziel qualifiziert wurde. Dies auch dadurch, da der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er für die Deutschprüfung „ohnehin“ zwei Jahre Zeit hätte (S. 11 der Niederschrift vom 30.07.2020, wobei er das zweimal angegeben hat). Der Beschwerdeführer hat beim erkennenden Gericht auch generell nicht den Eindruck hinterlassen, dass er an einem Studium der Sportwissenschaften besonders interessiert gewesen wäre: er hat in der mündlichen Verhandlung mehrmals angegeben, dass er gerne Fußball spielt, über das Studium hat er jedoch kaum gesprochen und in diesem Zusammenhang nur erwähnt, dass er die Deutschprüfung für das Studium zu absolvieren hätte (S. 11 der Niederschrift vom 30.07.2020) oder aber, dass er durch die Verletzung nicht mehr Fußball spielen konnte (S. 7 der Niederschrift vom 30.07.2020: „Ja, am Anfang war ich bei der Uni für Sportwissenschaft angemeldet. Dann habe ich eine Verletzung am Knie bekommen. Deswegen konnte ich nicht mehr mit der Uni weitermachen. Das war für mich ein bisschen traurig mit der Verletzung. Fußball war mein Traum. Ich habe immer Fußball gespielt, auch in Kosovo.).

Zudem hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde vor dem VwG Wien (Beilage I. der Niederschrift vom 30.07.2020) ausgeführt, dass er gerne weiter hier leben möchte. Dies ist insofern auch nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits sein Gewerbe „Hausbetreuung“, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten mit 21.09.2016 angemeldet hat. So ist es aber nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch ernsthaft studieren wollte, wenn er 2016 sowohl als Profifußballer, bei dem von ihm geschilderten wöchentlichen sportlichen Verpflichtung (Niederschrift vom 30.07.2020, S.8), gearbeitet hat, gleichzeitig aber mit 21.09.2016 ein Gewerbe angemeldet hat, mit dem er sich in der Reinigungsbranche selbständig machen wollte. Da er zu diesem Zeitpunkt auch immer noch nicht die Deutschprüfung absolviert hatte, musste ihm bewusst gewesen sein, dass diese Prüfung vorrangig zu absolvieren ist, um zu einem Studium in Österreich zugelassen zu werden. Auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde war der Beschwerdeführer nicht mehr vorrangig an einem Studium interessiert, sondern vorrangig an der Ausübung des Gewerbes und an der Fortführung seiner fußballerischen Karriere sowie dem weiteren Aufbau einen Existenz in Österreich.

Schlussendlich ist das fehlende Interesse und das nicht ernsthafte Betreiben des Studiums für das Gericht als erwiesen anzunehmen, da der Beschwerdeführer, der ausschließlich als außerordentlicher Hörer zugelassen war (siehe Bescheid vom 05.12.2016), nicht einmal als außerordentlicher Hörer auch nur eine einzige Lehrveranstaltung besucht hat. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, eine Lehrveranstaltung besucht zu haben oder zumindest versucht zu haben, eine zu besuchen.

Es ist allgemein verständlich, dass Personen mit geringen Deutschkenntnissen beim Studium der Sportwissenschaften nicht jede Lehrveranstaltung – insbesondere auch bei Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem Schwerpunkt und der Verwendung von Fachvokabular - sofort positiv absolvieren können bzw. auch die grundsätzliche Erfassung des Lernstoffes während der Lehrveranstaltungen mit Schwierigkeiten verbunden ist.

Aber gerade unter diesen Umständen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch als außerordentlicher Hörer Lehrveranstaltungen zu besuchen, um Studierende eine erhebliche Hilfestellung anzubieten, eine Lehrveranstaltung bei einem erneuten Besuch positiv abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat aber innerhalb von drei Jahren, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bei einem längeren Aufenthalt in Verbindung mit sozialen Kontakten, die vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden, davon auszugehen ist, dass sich Deutschkenntnisse über einen längeren Zeitraum stetig verbessern, nicht eine einzige Lehrveranstaltung aus dem Studium der Sportwissenschaft als außerordentlicher Hörer besucht. Dies ist für das erkennende Gericht, insbesondere im Falle ernsthafter Lernbestrebungen und einem grundsätzlichen Interesse seitens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

Beim erkennenden Gericht ist ebenfalls der persönliche Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer auch im Kosovo nicht den Fokus auf das Studium der Sportwissenschaften gelegt hat (S. 7 der Niederschrift vom 30.07.2020), da er dort lediglich drei Monate Sportwissenschaften studiert und vorrangig eine Karriere als Fußballer betrieben hat (AS 117 und S. 7 der Niederschrift vom 30.07.2020). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und Beweismittel sowie der genannten Aktenbestandteile, geht für das erkennende Gericht eindeutig hervor, dass Beschwerdeführer in Österreich nicht ernsthaft Sportwissenschaften studieren wollte.

Für das erkennende Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass der wahre Grund der Einreise nach Österreich der Aufbau einer Existenz im Bundesgebiet und das Betreiben der Fußballkarriere war, die, verletzungsbedingt immer wieder unterbrochen wurde. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers, als er gefragt wurde (S. 14 der Niederschrift vom 30.07.2020), was ihm konkret passieren würde, wenn er wieder im Kosovo wäre, und er ua auch angeben hat, dass jeder im Kosovo in die EU möchte.

Die Feststellungen zu den zwei Deutschkursen sowie zum ÖSD Zertifikat B vom 19.01.2017 ergeben sich aus dem Bescheid vom 05.12.2016, der im Akt erliegenden unbedenklichen Kopie des Zertifikates sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2020.

1.3. Zum Verfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme und Antrag nach § 55 AsylG 2005

Die Feststellungen zum Verfahren vor der belangten Behörde ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.09.2017, vertreten durch seine damalige Rechtsanwältin (AS 15ff), der Niederschrift vor dem Bundesamt vom 19.04.2018 (AS 90-92) und der Einbringung des gegenständlichen Antrages am 21.01.2019 (AS 136-143). Der Beschwerdeführer wurde persönlich am 19.04.2018 darauf hingewiesen, dass der Antrag persönlich einzubringen wäre (AS 90ff). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Antrag erst am 21.01.2019, somit neun Monate später eingebracht. Aufgrund welcher genauen Umstände er ihn erst etwa neun Monate nach dieser Belehrung korrekt eingebracht hat ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich und nachvollziehbar. So hat er in der mündlichen Verhandlung angeben „Ich habe immer die Unterlagen zu meiner RA geschickt, ich habe es nicht gewusst.“ (Niederschrift 30.07.2020 S. 13) und vor dem Bundesamt am 27.02.2019 „Ich habe zuerst nicht gewusst was ich machen soll“ (AS 160 Rückseite). Es ist nicht glaubhaft, dass der durch eine Rechtsanwältin vertretende Beschwerdeführer nicht gewusst hat, was er machen soll.

Selbst unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Handlungen seines bevollmächtigten Vertreters vertraut hat, muss er sich das Verhalten seiner Rechtsvertretung zurechnen lassen.

1.4. Zur Beschäftigung

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 tageweise geringfügig beschäftigt war ergibt sich aus einen AJ-Web Auszug.

Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung seit 21.09.2016 für „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener Wartungstätigkeiten“ und seit 20.01.2017 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) ergeben sich aus einem GISA Auszug und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (S. 10 der Niederschrift vom 30.07.2020). Für das erkennende Gericht hat das Verfahren in diesem Zusammenhang auch ergeben, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, dass er für die Ausübung eines Gewerbes einen Aufenthaltstitel braucht (siehe dazu S. 11 der Niederschrift vom 30.07.2020, in der der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er weiß, dass er zur rechtmäßigen Ausübung eines Gewerbes einen Aufenthaltstitel benötigt geantwortet hat „Normalerweise schon. Man braucht immer ein gültiges Visum.“). Seine Angaben auf die Frage, warum er als „Selbständiger“ keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt hat und er daraufhin plötzlich angegeben hat, dass er es selbst nicht gewusst habe, dass es diese Möglichkeit gebe (siehe S. 13 der Niederschrift vom 30.07.2020) sind insofern widersprüchlich und wird daher kein Glauben geschenkt.

Auch vor der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, zur Frage seiner Integration, dass er auch durch die Selbständigkeit viel gelernt habe („sei es die Gewerbeordnung oder andere Gesetze und wie man in Österreich lebt und wie die Regeln hier sind.“, S. 13f der Niederschrift 30.07.2020) ist diese „Unwissenheit“ nicht glaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer insofern auch nicht gewusst hat, dass es diese Möglichkeit gibt (Aufenthaltstitel nach dem NAG für Selbständige), widerspricht überdies seinen Angaben vor dem Bundesamt vom 19.04.2018 (AS 90 Rückseite), in denen er auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nach dem negativen Bescheid nicht nachgekommen sei, angegeben hat: „Ich betreibe hier eine eigene Firma, eine Reinigungsfirma, darum konnte ich nicht ausreisen“. Auf den Hinweis, dass für eine neuerliche Antragstellung die MA 35 zuständig wäre und der Erstantrag durch die Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen wäre gab er an: „Ich verweise auf meine Bindungen im Bundesgebiet.“. Auf die neuerliche Frage, warum er das Bundesgebiet nicht verlassen habe und einen neuen Antrag im Ausland gestellt habe gab er an: „Ich habe wie gesagt eine Firma hier und habe eine Verantwortung darum bin ich hier gebelieben und habe einen Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt. Ich möchte meinen Antrag auf § 55 AsylG aufrechterhalten.“ Dass der Beschwerdeführer nun in der Verhandlung behauptet, dass er es nicht gewusst habe, dass er einen Aufenthaltstitel nach dem NAG für Selbständige stellen kann, ist daher absolut unglaubwürdig und rechtfertigt für das erkennende Gericht die Annahme, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zur Umgehung der Regelungen einer geordneten Zuwanderung nicht verlassen hat. Dies ergibt sich jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem er nicht darauf vertrauen durfte in Österreich zu bleiben.

So durfte er bereits nach Erteilung des Aufenthaltstitels als Studierender nicht von einem dauerhaften Verbleib in Österreich ausgehen und nach Abweisung seines Antrages auf einen Aufenthaltstitel als Studierender und erfolgter Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, durfte er auch nicht von einem weiteren Verbleib in Österreich ausgehen. Es besteht aber jedenfalls kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in dem Zusammenhang mit der Ausübung seines Gewerbes seine Steuern bezahlt (S. 7 der Niederschrift vom 30.07.2020). Allerdings zeugt es nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht von einer besonderen Integration, wenn sich ein Fremder rechtskonform verhält und seine Steuern zahlt.

Dass der Beschwerdeführer mit Stichtag vom 06.05.2020 einen Mitarbeiter beschäftigte ergibt sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht mit 19.05.2020 vorgelegten Auszug, in dem die Mitarbeiter des Beschwerdeführers aufgelistet sind. Dass der Beschwerdeführer mit Stichtag 30.07.2020 zwei Mitarbeiter beschäftigt ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, die insofern auch dadurch glaubhaft sind, dass es wegen der „Coronakrise“ derzeit nur zwei sind (S. 11 der Niederschrift vom 30.07.2020). Dass im Jahr 2020 zusätzlich eine Person bis 28.01.2020 beschäftigt war, im Jahr 2019 Personen fallweise, meist für ca. ein oder zwei Monate, in einem Fall auch ca. vier Monate bzw. in zwei Fällen auch ca. sechs Monate beschäftigt waren, ergibt sich ebenfalls aus einem dem Bundesverwaltungsgericht mit 19.05.2020 vorgelegten Auszug. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er angegeben hat, dass er sonst immer vier, fünf oder sechs Personen beschäftigt (S. 11 der Niederschrift vom 30.07.2020).

Dass der Beschwerdeführer am 19.11.2018 zur Lehrabschlussprüfung „Reinigungstechnik“ zugelassen wurde und diese Prüfung noch nicht absolviert hat ergibt sich aus dem im Akt bereits enthaltenen unbedenklichen Kopie des Bescheides der WKO.

1.5. Zum Familienleben und Privatleben

Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben hat ergibt sich sowohl aus der unbedenklichen Aktenlage, aber auch aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, in der er angegeben hat, dass sein Bruder mit seiner Familie in Linz wohne und, dass Cousins hier wohnen (S. 7 und 12 der Niederschrift vom 30.07.2020). Wechselseitige Abhängigkeiten oder ein gemeinsamer Haushalt wurden aber nicht behautet. Der Beschwerdeführer hat auch glaubhaft angegeben, dass seine Eltern, sowie seine drei Schwestern und ein jüngerer Bruder im Kosovo leben würden. Ein schützenswertes Familienleben konnte somit nicht festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer mit XXXX (Z1) seit etwa einem Jahr befreundet ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der in der Verhandlung vernommen Zeugin. Dass sie seit etwa einem Jahr befreundet sind, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage dieser Zeugin, die angegeben hat, ihn seit einem Jahr zu kennen (S. 15 und 16 der Niederschrift vom 30.07.2020). Der Aussage des Beschwerdeführers, in der er angegeben hat, seit etwa 1,5 Jahren eine Freundin zu haben, war vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussage der Zeugin nicht zu folgen, die jedenfalls keinen Grund hatte, über die Dauer unwahre Angaben zu machen, zumal sie der Beschwerdeführer extra zur Verhandlung als Zeugin mitgenommen hatte.

Dass der Beschwerdeführer keine offizielle Beziehung mit dieser Zeugin führt, ergibt sich aus ihren Angaben in der Verhandlung, in der sie auf die Frage „Haben Sie mit ihm eine Beziehung?“ geantwortet hat „Wir sind uns nähergekommen und mal sehen, was sich mit der Zeit ergeben wird.“ Und auf die Frage „Haben sie aktuell eine Beziehung?“, geantwortet hat „Ja, aber es ist noch nicht offiziell. Er weiß, dass ich ihn mag. Man kann sich das dann schon denken.“. Dies stimmt mit den Angaben der Schwester dieser Zeugin, die auch in der Verhandlung vernommen wurde, überein, die auf die Frage „Wissen Sie, ob der BF mit Ihrer Schwester in einer Beziehung ist?“ geantwortet hat „Man könnte sagen, dass sie sich nähergekommen sind. Dadurch hat sie ihn mir auch vorgestellt.“.

Zudem hat die Zeugin Z1 auch glaubhaft ausgesagt, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer noch in der „Kennenlernphase“ (S. 16 der Niederschrift vom 30.07.2020) befindet. Der Beschwerdeführer hat auf die Frage „Wer sind Ihre engen Bezugspersonen in Österreich, zu welchen Personen haben Sie derzeit den meisten Kontakt?“, angegeben, dass das sein Bruder wäre, er auch einer alten Dame helfe und er viele Freunden habe (S. 12 der Niederschrift vom 30.07.2020). Die Zeugin Z1 hat er nicht als seine spezielle enge Bezugsperson genannt. Die Zeugin Z1 hat hingegen auf die Frage „Wie oft sehen Sie den BF?“ „Fast jeden Tag“ (S. 16 der Niederschrift vom 30.07.2020) geantwortet. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen, dass der Beschwerdeführer bei der Frage nach seinen aktuellen Bezugspersonen und den Personen, zu den er den meisten Kontakt derzeit hat, nicht seine, wie er zuvor angeben, Freundin genannt hat, geht das erkennende Gericht nicht von einer sehr intensiven Beziehung, sondern eher von einer Freundschaft aus. Diese Annahme ist auch vor dem Hintergrund plausibel, da die Zeugin den Beschwerdeführer zu den Terminen bei der Rechtsanwältin begleitet, da auch ein solches Verhalten unter Freunden üblich ist. Diese Annahme ist auch vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin „mal sehen, was sich mit der Zeit ergeben wird“ (S. 16 der Niederschrift vom 30.07.2020) plausibel. Dass die Zeugin stark betroffen wäre, wenn der Beschwerdeführer in den Kosovo müsste, ist verständlich, eine solche Betroffenheit wäre aber aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch generell bei Freunden üblich, da es geradezu nachvollziehbar ist, dass man nicht möchte, dass ein Mensch mit dem man befreundet ist, das Land verlassen soll.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich Freunde hat ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeuginnen sowie dem Umstand, dass es plausibel und natürlich ist, nach einem mehrjärigen Aufenthalt seit 2013 auch Freundhaften geschlossen zu haben. Dass er immer wieder einer alten Dame hilft, ergibt sich aus seinen unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, denen Glauben zu schenken war.

Die Feststellungen zum Sponsoring Vertrag ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten diesbezüglichen Vertrag und einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme vom 19.05.2020. Im Verfahren ist kein Grund hervorgekommen, daran zu zweifeln, insbesondere, da der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – äußerst glaubhaft versichert hat, dass ihm Fußball sehr am Herzen liegt, sein Leben ist und er daher seinen ehemaligen Verein sponsern möchte.

Die Feststellungen zu den sportlichen fußballerischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ergeben sich zum einem aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die, bis auf wenige Ausnahmen mit dem im Verfahren vorgelegten Lebenslauf (AS 117 bis 118), der dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegt wurde und dessen Angaben bis auf die Adresse für richtig erklärt wurden, übereinstimmen. Dass nicht alle Angaben zur Gänze übereinstimmen oder sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau erinnern kann, wann er genau bei welchem Verein gespielt hat, ist, da diese Angaben Zeiträume von 2012 bis 2016 betreffen, glaubhaft. Sofern daher in den Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich allfällige unterschiedliche Angaben enthalten sind, lassen sie das erkennende Gericht in diesem Punkt nicht an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in diesem Punkt zweifeln. Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen belegen auch eine Reihe von im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Fotos.

Die Feststellungen zur Meldung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage zum Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch von 16.11.2018 bis 01.02.2019 in Österreich war, ergibt sich zum einen aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung aber auch aus der bisherigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Verfahren und diesbezüglich vorgelegten Urkunden (AS 170-171).

1.6. Zum Gesundheitszustand

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung und seiner bisherigen Verantwortung im Verfahren.

Die Feststellungen zu den Knie Verletzungen ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Bestätigungen (AS 71-75).

1.7. Strafverfügung

Die Feststellung zur Strafverfügung ergeben sich aus eben dieser (AS 81ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtliche Grundlagen

3.1.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten auszugsweise:

§ 55 AsylG 2005 lautet:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

§ 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) …

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. …

…“

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten auszugsweise:

§ 52 FPG lautet auszugsweise:

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) …

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

…“

§ 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

…“

3.1.3. § 9 BFA-Verfahrensgesetz lautet auszugsweise:

„Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

…“

3.1.4. Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

„Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

3.2. Der Beschwerdeführer hat am 21.01.2019 einen Antrag auf Erteilungen eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt und ist ein solcher zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Wenn der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 abzuweisen ist, ist gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung

3.3.1.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

3.3.1.2. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 nach Österreich ein und erhielt erstmals einen Aufenthaltstitel für Studierende. Der Beschwerdeführer hat sein Studium nicht ernsthaft betrieben und wurde nicht zum Sportwissenschaftsstudium zugelassen, da er die erforderliche Ergänzungsprüfung aus Deutsch nicht absolviert hat. Er hat auch nicht als außerordentlicher Höher an Lehrveranstaltungen teilgenommen.

Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer nie ernsthaft in Österreich studieren wollte und nie zum Studium zuglassen wurde und er für die Zulassung zum Studium – trotz eines Aufenthaltstitels für Studierende – keine wesentlichen Schritte unternommen hat, sondern in Österreich sowohl den Fußballsport betreieben als auch sich eine Existenz aufbauen wollte, ergibt sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mittels eines Aufenthaltstitels für Studierende von Anfang an auf einer beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung gründet. Zudem durfte der Beschwerdeführer allein aufgrund eines Aufenthaltstitels für Studierende nicht darauf vertrauen, dauerhaft in Österreich zu verbleiben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es überdies auch nicht maßgeblich darauf an, ob die Weiterführung des Studiums bzw. die weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels für Studierende an einer Erkrankung oder allenfalls auch an der Geburt eines Kindes gescheitert ist, wenn auch – abgesehen von erworbenen Deutschkenntnissen keine Teilerfolge eines Schul- oder Hochschulbesuches vorgewiesen werden (vgl. das mit dem vorliegenden Fall insofern vergleichbare Erkenntnis des VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0243 bis 0244, in dem immerhin ein Aufenthalt von 12 Jahren vorlag und vorgebracht wurde, dass der Studienerflog durch eine Wirbelsäulenerkrankung und der Geburt eines Kindes nicht erbracht werden konnte).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in den ersten drei Jahren kam ausschließlich durch eine Aneinanderreihung befristeter Aufenthaltstitel für Studierende zustande, ohne, dass der diesen zugrundeliegenden Aufenthaltszweck auch nur ansatzweise erreicht wurde (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0243 bis 0244). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war für etwa drei Jahre rechtmäßig, danach ausschließlich unrechtmäßig und ist daher von einem überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalt seit 05.12.2016 auszugehen.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 05.12.2016 nicht mehr über einen Aufenthaltstitel und war sich seitdem jedenfalls seines unsicheren Aufenthaltes bewusst und durfte aber auch davor nicht darauf vertrauen, in Österreich dauerhaft bleiben zu dürfen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016), da Aufenthaltstitel für Studierende immer nur für den jeweiligen Zweck befristet erteilt werden. Daran ändert auch die im Jänner 2017 abgelegte Deutschprüfung, die dreieinhalb Jahre nach erfolgter Einreise absolviert wurde, nichts.

3.3.1.3. Auch die am 21.09.2016 ausgestellte Gewerbeberechtigung erlaubte ihm nicht darauf zu vertrauen, in Österreich bleiben zu dürfen, da ihm zu diesem Zeitpunkt zum einen bewusst war, dass sein Aufenthalt nicht von Dauer sein konnte bzw. er auch nicht in der Hoffnung sein konnte, dass sein Antrag verlängert würde, da er wiederholt keinen Studienerfolg erbracht hat und nicht zum Studium zugelassen wurde. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer bewusst auch keinen Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel, etwa für Selbständige nach dem NAG gestellt, obwohl er sein beantragtes Gewerbe ausüben wollte und er gewusst hat, dass er dafür einen Aufenthaltstitel benötigt.

Die mit 02.03.2017 erlangte Gewerbeberechtigung hat der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt beantragt, an dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes jedenfalls bewusst war, da das Verwaltungsgericht Wien bereits mit Jänner 2017 seine Beschwerde abgewiesen hatte. Letztlich läuft dieses Vorgehen aber auch darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer versucht hat, durch dieses Verhalten in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139 bis 0143).

Die daraufhin erlangte berufliche Integration durch Ausübung eines Gewerbes und auch die Rolle als Arbeitgeber des Beschwerdeführers sind daher massiv relativiert, da sie nur erfolgt sind, weil er weiterhin die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung umgangen hat. Dabei stand es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG für Selbständige zu beantragen, um sich in Österreich weiter eine Existenz aufzubauen.

Im Entscheidungszeitpunkt sind zwei Personen für das Gewerbe des Beschwerdeführers beschäftigt, die anderen Arbeitnehmer waren aber immer nur fallweise für vorherrschend ein bis zwei Monate beschäftigt. Die fallweise Beschäftigung in der Vergangenheit ist nicht auf die „Corona-Krise“ zurückzuführen, da die fallweise Beschäftigung bereits im Jahr 2019 evident ist und sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Dem Beschwerdeführer wird zugutegehalten, dass bis dato noch keine Kontrolle der Gewerbebehörde erfolgt ist und der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aber vor dem Hintergrund, dass er ausschließlich zur Umgehung der Regelungen über die Zuwanderung eingereist ist, um sich hier eine Existenz aufzubauen und nicht ausgereist ist, als seine Aufenthaltstitel für Studierende nicht mehr verlängert wurde, sondern gerade zu diesem Zeitpunkt eine Gewerbeberechtigung beantragt hat, wird auch dieser Umstand relativiert. Selbst im Falle, dass der Beschwerdeführer seine Steuern zahlt, begründet ein generelles rechtskonformes Verhalten keine besonderen Integrationsmerkmale.

3.3.1.4. Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Er lebt mit seinem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine Abhängigkeitsverhältnisse.

Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der langen Aufenthaltsdauer über private Kontakte, weshalb von einem Eingriff ins Privatleben auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer spielt in zwei Vereinen Fußball und „Futsal“ und hat auch, seitdem er nach Österreich gekommen ist, in Vereinen Fußball gespielt, einen ehemaligen Verein für ein Jahr gesponsert und war 2014 XXXX Sieger und 2015 XXXX Sieger. Verletzungsbedingt musste der Beschwerdeführer aber immer wieder pausieren und führt als Grund, warum er die für die Zulassung zum Studium erforderliche Ergänzungsprüfung aus Deutsch nicht absolviert hat, an, dass er wegen den verletzungsbedingten Schmerzen nicht lernen konnte. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in den Vereinen ein gewisses Maß an Integration erlangt hat, dies ist aber vor dem Hintergrund der Einreise und dem unrechtmäßigen Verbleiben in Österreich zur Umgehung einer geordneten Zuwanderung und der gänzlichen Nichterfüllung des Aufenthaltszwecks (keine Zulassung zum Studium und daher kein Studien(teil-)erfolg), relativiert und führt im Ergebnis nicht zu einem überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Die Beziehung zu der in Verhandlung vernommenen Zeugin wurde als freundschaftlich angesehen, zumal die Zeugin angegeben hat, den Beschwerdeführer ein Jahr zu kennen, sich aber immer noch in der „Kennenlernphase befindet“. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer, befragt nach seinen wichtigsten Bezugspersonen in Österreich – die Zeugin Z1 nicht speziell angegeben sondern ua nur allgemein auf Freunde verwiesen. Zudem wurde diese freundschaftliche Beziehung zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und besteht diese Freundschaft seit etwa einem Jahr. Die Aufrechterhaltung dieser Freundschaft mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuche ist daher jedenfalls zumutbar (vgl. zB VwGH 16.04.2020, Ra 2019/21/0390). Grundsätzlich ist auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Betreuung einer Dame, die in der Nähe seines Cousins wohnt begrüßenswert, führt aber ebenso wie das Vorliegen einer Krankenversicherung, der Selbsterhaltungsfähigkeit und das Vorliegen einer Wohnmöglichkeit nicht dazu, dass die privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse einer geordneten Zuwanderung überwiegen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR im Fall Useinov gegen die Niederlande (EGMR 11.4.2006, Nr 61292/00) zu verweisen, in der im Fall eines Fremden, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgeführt wird, dass in diesem Fall die Bestimmung des Artikel 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt wird. Der Beschwerdeführer weist keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Familienmitglied auf und verfügt über kein Familienleben in Österreich, sondern nur über ein Privatleben.

3.3.1.5 Es wird zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass die Behörde offenbar sieben Monate gebraucht hat, um ihn hinsichtlich der nicht korrekten Einbringung seines Antrages zu informieren, wobei aber nicht übersehen wird, dass der anwaltlich vertretende Beschwerdeführer auch einer Ladung unentschuldigt nicht Folge geleistet hat. Es ist ihm jedoch entgegen zu halten, dass er, anwaltlich vertreten, nach Erhalt dieser Information neun Monate gebraucht hat, um seinen Antrag korrekt einzubringen. Im gesamten Verfahren legte der Beschwerdeführer auch immer wieder Unterlagen vor. Die lange Verfahrensdauer ist daher nicht ausschließlich auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Die Verfahrensdauer beim Gericht ist mit etwas mehr als einem Jahr nicht als übermäßig lang zu qualifizieren und wurde die Verhandlung, nach Zuteilung an eine andere Gerichtsabteilung, bedingt durch die COVID-19 Pandemie, erst im Sommer 2020 ausgeschrieben.

3.3.1.6. Strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Es besteht gegen ihn eine Strafverfügung, die aber, trotz der 19 teils offenkundigen Mängel, aufgrund der Begehung im Jahr 2017 nicht erschwerend gewertet wurde.

3.3.1.7. Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatstaat aufgewachsen und sozialisiert worden, hat den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht und ein Teil seiner Familie (Eltern, drei Schwestern und ein Bruder) lebt noch dort. Zu diesen Familienmitgliedern hat er auch Kontakt. Zudem hat er schon im Kosovo eine einschlägige Ausbildung in der Reinigungstechnik absolviert, dort bereits Fußball gespielt und spricht die Sprache. Er ist jedenfalls mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und insbesondere auch der kosovarischen Kultur gut vertraut, sodass nicht von einer Entfremdung von seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben, dass ihn jene Familienmitglieder, die in Österreich leben, finanziell unterstützen könnten.

3.3.1.8 Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich aufgrund seines Privatlebens stehen im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung der Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie die Regelungen über die geordnete Zuwanderung von Fremden gegenüber.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 15.12.2015, 2015/19/0247). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen; sie wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

3.3.1.9. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Ausführungen wiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung und an der nicht Umgehung dieser Regelungen höher, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der kein Familienleben, sondern nur ein Privatleben in Österreich führt und dieses zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem er nicht an einem Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte, sondern gerade er selbsttätig Handlungen gesetzt hat, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

Zudem war dem Beschwerdeführer die Regelungen über die geordnete Zuwanderung bekannt und hat er gerade bewusst auch Handlungen gesetzt, um hier weiterhin Fuß zu fassen, ohne den Weg der geordneten Zuwanderung zu wählen, obwohl ihm dieser Weg jedenfalls offenstand und jedenfalls zumutbar gewesen wäre.

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720). Auch das Vorliegen einer Krankenversicherung, der Selbsterhaltungsfähigkeit und einer Unterkunft sowie das Fußballspielen oder die Mitgliedschaft in den Vereinen reichen im vorliegenden Fall nicht aus, um von einem besonderen Grad der Integration auszugehen, der einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 rechtfertigen würde.

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer Arbeitgeber von zwei Personen ist, hat er doch seine berufliche Integration ausschließlich zu einem Zeitpunkt erfahren, in der er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und er gerade bewusst Handlungen gesetzt hat um seinen unsicheren und unrechtmäßigen Aufenthalt in Umgehung der Regelungen für eine geordnete Zuwanderung zu verlängern. Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich gewesen über die Regelungen der geordneten Zuwanderung nach Österreich zuzuwandern, doch hat er bewusst diesen Weg umgangen.

3.3.1.10. Es liegt auch noch kein zehnjähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers vor, wonach nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen wäre. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im I

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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