Entscheidungsdatum
02.10.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I422 2194370-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zl. 1049457103/200431373, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.08.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte zugleich fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ sie über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.09.2020. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Abschiebung aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Probleme in Marokko nicht zulässig sei. Zudem habe die belangte Behörde das Privatleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt, was einen Verfahrensmangel begründe.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen derartigen physischen oder psychischen Leiden, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Er ist erwerbsfähig.
In Marokko besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Mechaniker. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Casablanca, Marokko. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Algier, Algerien und zeitweise in Frankreich. Zudem hat der Beschwerdeführer noch vier Schwestern.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 05.01.2015 im Bundesgebiet auf. An diesem Tag stellte er unter dem Namen XXXX , dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Algeriens einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.04.2018, Zl. 15-1049457103/150008179 negativ entschied. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2018, I411 2194370-1/3E ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Während seines Aufenthaltes war der Beschwerdeführer von 01.06.2018 bis 19.09.2018 und seit 13.12.2019 in einem Anhaltezentrum bzw. der JA XXXX meldebehördlich registriert, ansonsten weist er im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldungen auf.
Es bestehen keine familiären und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Österreich ging der Beschwerdeführer bislang auch keiner Beschäftigung nach und weist er auch sonst keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt:
Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.01.2016, XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, sowie einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Es folgte eine Verurteilung durch Landesgericht XXXX vom 25.08.2016, XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 StGB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls, teils durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Aus Anlass der neuerlichen Verurteilung wurde der dem Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Verurteilung zunächst bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
Am 20.04.2017 verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.09.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit am 15.05.2020 mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer als Alleintäter zwischen Oktober 2018 und 12.12.2019 insgesamt 110 gr Kokain und 73 gr Cannabis an diverse Abnehmer und verdeckte Ermittler sowie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen Sommer 2019 und 12.12.2019 insgesamt weitere 200 gr Cannabis und 437 gr Kokain an verschiedene Abnehmer und verdeckte Ermittler überlassen hat. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe das reumütige Geständnis und die Suchtgiftergebenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen seine Vorstrafenbelastung, dass die Taten teilweise mit einem Mittäter begangen wurden, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge auch über das 15-fache hinaus.
Der Beschwerdeführer verbüßt seine Freiheitsstrafe derzeit in der JA XXXX , errechneter Entlassungszeitpunkt ist der 06.12.2024.
1.2. Zur Lage in Marokko:
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.08.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen vollinhaltlich an.
In Bezug auf das gegenständliche Verfahren waren folgende wesentliche Feststellungen zu treffen:
Medizinische Versorgung:
Politisch verantwortlich für die medizinische Versorgung ist das Gesundheitsministerium. Die meisten Marokkaner müssen für ihre Gesundheit allein vorsorgen. Wer einen formellen Arbeitsvertrag hat, ist zwar offiziell krankenversichert, aber viele Leistungen müssen trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden. Patienten mit geringem Einkommen haben seit 2002 die Möglichkeit, sich im Rahmen der öffentlichen Assurance Maladies Obligatoire (AMO) oder des Gesundheitssystems Régime d'Assistance Médicale (RAMED) behandeln zu lassen.
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht ganz zu vergleichen. In Rabat und Casablanca finden sich allerdings ausgezeichnete Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein.
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend.
Rund 30.000 Menschen in Marokko sollen mit HIV infiziert sein. Knapp 50% der Infizierten sind weiblich. Schätzungsweise 2% der Prostituierten sind HIV-positiv. Damit hat Marokko in der MENA-Region eine Spitzenposition inne. Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich.
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis („Carte RAMED“), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei.
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen.
Zur Rückkehrsituation:
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung Angaben des Beschwerdeführers vom 12.08.2020, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Einsicht in den Gerichtsakt zum vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers zu GZ I411 2194370-1 genommen. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS) und des Strafregisters eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Identität, seinem Familienstand und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Da der Beschwerdeführer im Laufe seines abgeschlossenen Asylverfahrens und während des gegenständlichen Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht hat und auch kein unbedenkliches Identitätsdokument vorliegt, steht seine Identität nicht fest.
Dass der Beschwerdeführer an keinen derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde, ergibt sich aus folgender Überlegung. Anzeichen für eine allfällige schwerwiegende Erkrankung ließen sich aus seinem Vorverfahren bislang nicht ableiten und bezeichnete er sich bislang als gesund. Erstmals brachte er in seiner in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 12.08.2020 vor, dass er von Suchtgiftmittel (Marihuana, Cannabis und Kokain) abhängig sei. Seine eigene Suchtmittelergebenheit wurde auch im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.05.2020 bestätigt. Das Beschwerdevorbringen, wonach er suchmittelabhängig sei, ist somit glaubhaft und zudem unstrittig. Der Beschwerdeeinwand – wonach er in Therapie sei – erweist sich jedoch als aktenwidrig. So führte er auf die Frage der belangten Behörde nach einer ärztlichen oder medikamentösen Behandlung aus, dass er momentan Beruhigungsmittel (Rivotril) erhalte. Die Inanspruchnahme einer therapeutischen Behandlung in Form einer Drogentherapie brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Diesbezüglich legte er auch weder in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz eine anderslautende Nachweise vor. Dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes nach verfügt Marokko landesweit über insgesamt zwölf Drogentherapiezentren in denen Suchtkranke behandelt werden. Zudem verfügt Marokko mit dem Observatoire Marocain des Drogues et Addictions (kurz OMDA – http://www.omda.ma/index.php/fr/?start=3) über eine unabhängige Einrichtung, die sich in Zusammenarbeit mit dem marokkanischen Staat und zivilen Organisationen dem Kampf gegen den Drogenhandel und der Behandlung von Suchtkranken widmet. Darüber hinaus ist die medizinische Grundversorgung in Marokko gesichert und gibt es zudem in Rabat und Casablanca auch Privatkliniken mit hohen Standards, weshalb sich auch daraus die Feststellung ableitet, dass seine gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Rückkehr nicht entgegensteht. In Zusammenschau mit seinem arbeitsfähigen Alter ergibt sich die Feststellung, dass er erwerbsfähig ist.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und zu seiner Tätigkeit als Mechaniker gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vor, dass seine Mutter und sein Bruder in Marokko und sein Vater in Algerien bzw. zeitweise in Frankreich leben würden und dass er zudem noch vier Schwestern habe, sodass die dementsprechende Feststellung zu treffen war.
Aus einer Zusammenschau des vorgelegten Verwaltungsaktes, des Gerichtsaktes zu GZ I411 2194370-1 sowie der aktuellen IZR- und ZMR-Auszügen sind die Feststellungen zu seiner Einreise nach Österreich, dem vorangegangenen und rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren sowie zur Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung und seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich belegt. Bestätigend gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.08.2020 dazu an, dass er Österreich nicht freiwillig verlassen wolle.
Die Feststellungen zur Integration und zum Fehlen familiärer und privater Anknüpfungspunkte gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 25.05.2018 und am 12.08.2020. Zuletzt bestätigte er dabei am 12.08.2020, lediglich Kontakt zu einer Dame in XXXX und zu einem Freund in XXXX zu haben, bei denen er schlafe. Dabei konnte er jedoch weder den Nachnamen der betreffenden Personen, noch die genauen Adressen nennen, sodass nicht von einer maßgeblichen Intensität der privaten Bindungen auszugehen ist. Darüber hinaus gehende integrative Merkmale wurden nicht behauptet und haben sich auch sonst keine Hinweise auf eine Integration in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht ergeben, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auf einen Dolmetscher angewiesen war und er weder im vorangegangenen Asylverfahren noch im gegenständlichen Administrativverfahren allfällige integrationsbezeugende Dokumente in Vorlage brachte.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik und die im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigungen zweifelsfrei belegt. Die Feststellungen zum derzeitigen Haftaufenthalt und zum errechneten Entlassungszeitpunkt gründen auf der im Akt einliegende Strafkarte.
2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden (bspw. etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes), als auch jene von internationalen Organisationen (wie bspw. dem UNHCR) sowie Berichten von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (etwa bspw. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Freedom House, u.a.).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es steht für das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher Umstände fest, dass Marokko ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass dem Beschwerdeführer daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe droht, wenn er nach Marokko zurückkehrt.
Hinsichtlich der Länderberichte räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zuletzt im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 12.08.2020 die Möglichkeit einer Stellungnahme ein und nahm er hievon mit den Worten „Nein will ich nicht." explizit keinen Gebrauch. Ebensowenig wurde den Länderberichten im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat oder deren Quellen Zweifel aufkommen ließen.
Marokko ist gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Da sich der der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 05.01.2015 rund fünf Jahre und neun Monate gedauert hat. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Im gegenständlichen Fall ist zudem hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer in Folge seiner Straffälligkeit sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bereits zum 14.01.2016 verloren hat und somit sein bislang auf dem Asylantrag beruhender rechtmäßiger Aufenthalt bereits nach rund einem Jahr endete. Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018 musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein; ein allfälliges Privatleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Zudem erwuchs diese Entscheidung mit der Abweisung seiner Beschwerde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bereits einen Monat später am 18.05.2018 in Rechtskraft. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens weigerte sich der Beschwerdeführer, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Somit fußt der überwiegende Teil seiner über fünfjährigen Aufenthaltsdauer - nämlich rund vier Jahre und fünf Monate - auf dem Ignorieren der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen und seinem unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer rund zwei Jahre seines Aufenthaltes in Strafhaft verbrachte und somit auch diesem Zeitraum im Sinne der Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer keine Bedeutung zukommt.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist ledig, führt keine Lebensgemeinschaft in Österreich und hat keine Sorgepflichten.
Zwar mögen ob des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durchaus gewisse private Bindungen vorliegen, Hinweise auf eine maßgebliche Intensität derselben haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit in keiner Weise genutzt hat, um sich sozial, beruflich oder sprachlich zu integrieren. Er spricht nicht Deutsch, war nie erwerbstätig und hat auch sonst keinerlei integrative Bemühungen erkennen lassen (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).
Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er geboren ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch über familiäre Anknüpfungspunkte.
Maßgeblich relativiert werden die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet auch durch seine massive strafrechtliche Delinquenz. So wurde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall innerhalb von vier Jahren fünf Mal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt, wobei zwei Verurteilungen in teils massiven Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz begründet sind. Zuletzt wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei schon durch die verhängte mehrjährige Haftstrafe auf einen besonders hohen Schweregrad des verpönten Verhaltens des Beschwerdeführers zu schließen ist. Auch die bereits erteilten bedingten Strafnachsichten sowie das bereits verspürte Haftübel konnten den Beschwerdeführer offenbar nicht davon abhalten, erneut gleichgelagerte Straftaten zu begehen, womit er seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
In diesem Zusammenhang ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit seiner massiven Delinquenz ein Verhalten gesetzt hat, dass ebenfalls der öffentlichen Ordnung widerstrebt. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten und an Delikten gegen fremdes Eigentum und stellt deren Begehung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie an der Verhinderung von Suchtmittel- und Vermögenskriminalität schwerer, als die nur marginal ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt III.):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).
Im gegenständlichen Verfahren liegt betreffend der Rückkehrentscheidung auch kein geänderter Sachverhalt vor, welcher die nach § 52 Abs. 9 FPG gegebene Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach §§ 3 und 8 AsylG lösen würde (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0232).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Hinsichtlich seiner Suchtmittelabhängigkeit ist anzumerken, dass nach der - vom VwGH übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171). Dies wurde im gegenständlichen Fall nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer erhält in Österreich eine medikamentöse Behandlung mit dem Beruhigungsmittel Rivotril. Die Inanspruchnahme einer Drogentherapie in Österreich wurde vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht behauptet.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.4. Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde das verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG und begründet dies mit den strafgerichtlichen Verurteilungen und der daraus ableitbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/19/0528). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 und K 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Die belangte Behörde ist zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe) für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ausgegangen. Im Weiteren liegt auch die Voraussetzung der Z 1 dritter Fall leg. cit. (mehrfache Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten) durch die bereits zweimalige Verurteilung wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz vor.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er bereits zwei Mal wegen Suchtmitteldelikten und drei Mal wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen verurteilt wurde und wiederholt Freiheitsstrafen verbüßte. Aufgrund der schwerwiegenden Suchtmittel- und Eigentumsdelinquenz ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens, dem belasteten Vorleben und der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner letzten Tat festgenommen wurde und seither in Haft ist, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399).
In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz mehrfacher Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsicht straffällig.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem - wie es der gegenständliche Fall zeigt - erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), die auch im gegenständlichen Fall nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann.
Durch sein(e) bisherigen Fehlverhalten bringt der Beschwerdeführer mehr als deutlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte zum Ausdruck. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass das Strafgericht in seiner Entscheidung dessen volles und reumütiges Geständnis und die eigene Suchtgiftergebenheit mildernd berücksichtigte. Dem stehen jedoch dessen Vorstrafenbelastungen, dass die Taten teilweise mit einem Mittäter begangen wurden, die Strafschärfung aufgrund seiner Rückfälligkeit nach § 39 StGB sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung über das 15fache hinaus erschwerend gegenüber. Das sich seit seiner Einreise im Jänner 2015 ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Suchtgiftdelikte sowie Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch Anlass zur Prognose, dass der Beschwerdeführer zur chronischen Kriminalität neigt und auch zukünftig vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Aufgrund der massiven Kriminalität des Beschwerdeführers, welche durch die Verhängung einer mehrjährigen Haftstrafe indiziert ist, der erheblichen Wiederholungsgefahr durch seine triste finanzielle Situation gepaart mit der eigenen Suchtmittelabhängigkeit, der raschen Rückfälle während offener Probezeiten, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen und der beharrlichen Missachtung melde- sowie fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt in einer Gesamtbetrachtung weder eine Aufhebung des Einreiseverbotes noch eine Reduktion in Betracht. Ein unbefristetes Einreiseverbot ist somit notwendig und angemessen, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden massiven Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, gerade im Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit der österreichischen Bevölkerung durch den Handel mit Suchtgift, wirksam zu begegnen. Zudem verwies das Landesgericht XXXX in seinem Urteil vom 15.05.2020 darauf, dass dem Beschwerdeführer und auch anderen potentiellen Suchtgiftverkäufern vor Augen geführt werden muss, dass solche Straftaten entschieden geahndet werden. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerte Integration und keinerlei maßgeblich familiäre- oder private Bindungen in Österreich vorzuweisen, sodass von einem unbefristeten Einreiseverbot keine Beeinträchtigung seiner dementsprechenden Interessen ausgeht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind daher nicht korrekturbedürftig.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vollständig geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Zudem weist Ermittlungsverfahren bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität auf.
Durchaus lässt das erkennende Gericht die vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht außer Acht. Allerdings stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068; 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Folge schwerer Suchtmitteldelinquenz auseinander und orientierte sich das erkennende Gericht in seiner Entscheidung an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen VergehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2194370.2.00Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021