TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/2 I416 2235128-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2020
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Entscheidungsdatum

02.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2235128-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am 23.05.2020 ins Bundesgebiet ein und stellte nach Festnahme und Verhängung der Schubhaft am 26.05.2020 unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX , einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2020, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Dieser Bescheid und die Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am 12.6.2020 persönlich ausgehändigt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.

2.       Am 21.08.2020, stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft heraus einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, führte er befragt zu seinen Fluchtgründen wörtlich aus: „Ich hatte keine Gründe gehabt. Meine Fluchtgründe waren, dass ich in meinem Heimatland qualifizierte Friseur und Elektriker war. Ich habe gehört, dass Österreich Menschen hilft zu einem besseren Leben zukommen. In meiner Heimat gibt es keine gute Arbeit für mich.“ Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich habe in meinem Land Gott sei Dank keine Probleme.“ Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt sei gab er wörtlich an: „Es gibt nichts Neues.“ Letztlich gab er im Rahmen der Einvernahme an, dass er bisher einen falschen Namen angegeben habe, sein richtiger Name sei XXXX , geb. am XXXX .

3.       Am 3.9.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, dass er gesund sei und dass er weder in Österreich noch in der EU Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Befragt, ob er sich noch an seine Einvernahmen des vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erinnern könne, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Nein, ich kann mich nicht erinnern. Ich dachte mir, dass ich irgendetwas sage und ich könnte gehen.“ Gefragt, ob er sich noch an die Gründe seiner ersten Asylantragsstellung erinnern könne, gab er wiederum wörtlich an: „Ich traf ein paar Jungs und diese sagten mir, ich solle sagen, dass ich Probleme im Marokko hätte, ich habe aber keine Probleme in Marokko. Ich habe zwei Diplome und möchte hier gerne arbeiten. Außerdem will ich angeben, dass Österreich sehr gefällt.“ Gefragt, was ihm passieren würde, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab er wörtlich an: „Ich will hierbleiben. Mir würde nichts passieren, es sind nur Alltagsprobleme (Familienprobleme).

4.       Mit Verfahrensanordnung vom 25.8.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde und wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Marokko ausgehändigt.

5.       Am 9.9.2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsberatung ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte er aus, dass er im Rahmen der letzten Einvernahme am 3.9.2020 die Wahrheit gesagt habe, und sich an seinem Gesundheitszustand und seinem Familienleben nichts geändert habe. Auf Vorhalt, dass es beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gab er wörtlich an: „Ich möchte auf keinen Fall zurück nach Marokko, ich habe auch gesagt, dass ich gern hierbleiben möchte. Ich bin noch nicht so lange weg aus Marokko und möchte nicht gleich wieder zurück. Probleme habe ich nur mit meiner Familie weitere Probleme habe ich nicht.“ Zu den Länderfeststellungen zu Marokko, gab er an, dass man in Marokko keine Arbeit finden würde und habe er ja bereits gesagt, dass er ein Problem mit seiner Familie habe und hier leben möchte.

6.       Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.08.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, da bereits eine aufrechte mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde - Bescheid BFA vom 12.06.2020, Zl. XXXX - bestand.

7.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.09.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge von Verletzten von Verfahrensvorschriften, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelnde Beweiswürdigung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelange man zu dem Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers Hinweise zur Begründung seines Antrags gegeben worden seien, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe wodurch sie ihrer Pflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, der Beschwerdeführer habe den Asylantrag gestellt, weil er nach wie vor familiäre Probleme in Marokko habe, er habe in seiner Einvernahme auch glaubhaft angegeben, dass die Probleme mit seiner Familie nach wie vor aufrecht seien und habe die Problematik im Hinblick auf seine Probleme entsprechen glaubhaft angegeben. Der Beschwerdeführer spreche sich zudem ausdrücklich gegen eine Rückkehr nach Marokko aus und werde zu den Fluggründen im Übrigen vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte verwiesen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zulassen; die genannte Entscheidung in Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer in Österreich internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG gewährt und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt II. dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko zuerkannt werde und zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft geblieben Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 20 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

8.       Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG.

Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, arbeitsfähig, ledig, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchgehend in Schubhaft.

Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem 2-jährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, die mit 11.07.2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Zudem weist er auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 26.05.2020 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2020, Zl. XXXX abgewiesen und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels unangefochten in Rechtskraft.

Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 14.09.2020 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Marokko hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen, Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz und gilt die Unschuldsvermutung. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird aber berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

In Marokko kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsbestand ausgehen, der Grundrechtskatalog der Verfassung ist substantiell staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse Religion Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Meinung und Pressefreiheit sind gesetzlich garantiert ebenso die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wobei diese durch „rote Linien“ Glaube, König und Heimatland eingeschränkt sind.

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkennenden Religionen sind nicht bekannt.

Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden.

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet.

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung, die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht.

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ erhalten, bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen.

Staatliche Repressionen im Zusammenhang mit dem Stellen eines Asylantrags sind nicht bekannt. Rückkehrern ohne eigene finanzielle Mittel bietet der Familienverband, gelegentlich auch NGOs, Unterstützung.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 02.10.2020 13:00 Uhr, 46.865 bestätigte Fälle, 8385 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 803 Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de); in Marokko wurden zu diesem Zeitpunkt 126.044 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.229 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/ma).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Marokko nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Zusammengefasst ist sohin festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Marokko für diesen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr weder der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage noch würde er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, verfügt über eine Schulbildung und hat laut eigenen Angaben in seinem Heimatstaat gearbeitet.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Einsicht wurde auch genommen in den seitens der Behörde vorgelegten Verfahrensakt seines ersten Antrages auf internationalen Schutz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in seiner Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern verwies auf seine bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Herkunft, zum Gesundheitszustand und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner nunmehrigen Antragstellung einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben, wobei er dahingehend weder Unterlagen noch entsprechende Nachweise vorlegen konnte.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Arbeitserfahrung, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 15-17). Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme noch im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen Gegenteiliges vorgebracht.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.

Aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er über ein maßgebliches soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügen oder eine relevante Integration aufweisen würde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich seit seiner Ankunft im Bundesgebiet durchgehend in Schubhaft befunden hat.

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und des vorliegenden aktuellen IZR- Auszuges.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.09.2020.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst vorgebracht, dass er familiäre Probleme in Marokko habe, da ihn seine Onkel beschuldigt hätten, dass er irgendetwas von ihnen gestohlen hätte und er deshalb von diesen bei der Polizei angezeigt worden sei und diese ihn hätten verhaften lassen wollen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam im rechtskräftigen Bescheid vom 12.06.2020, Zl. XXXX , zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechen würde und eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch Behörden oder Dritte nicht glaubhaft gemacht werden hat können.

Mit den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid vom 14.09.2020 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 14.09.2020 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers deckt sich mit jenem des Vorverfahrens und stellt damit einen Sachverhalt dar, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Darüber hinaus brachte er - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vor.

So gab der Beschwerdeführer nämlich im Rahmen seiner Erstbefragung am 22.8.2020 an, dass er keine Gründe gehabt habe und dass seine Fluchtgründe gewesen seien, dass es in seiner Heimat keine gute Arbeit für ihn geben würde, zudem habe er in seinem Land keine Probleme und gebe es hinsichtlich seiner Situation und seiner Fluchtgründe nichts „Neues“. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 3.9.2020, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Marokko keine Probleme habe, er in Österreich gerne arbeiten wolle und ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nichts passieren würde, da es nur Alltagsprobleme (Familienprobleme) seien.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werde, wenn sie feststellt, dass der vom Beschwerdeführer nun vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im den gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern verweist auf seine bisherigen Aussagen vor der belangten Behörde. Zudem ist weder den Einvernahmeprotokollen noch den Ausführungen Rahmen der Beschwerde zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um keine „entschiedene Sache“ handle, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Marokko seit Rechtskraft der – etwas über drei Monate zurückliegenden - Vorentscheidung wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es sind, wie schon unter Punkt 2.2 dargelegt, auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa, dass eine schwere Erkrankung oder sonstige auf seine Person bezogene außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der Beschwerdeführer ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung konnte daher vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen unterbleiben.

Dazu ist anzumerken, dass (aufgrund der aufrechten, mit einem 2-jährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung) die Frage eines möglicherweise in der Zwischenzeit begründeten, schützenswerten Familienlebens bzw. einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung im gegenständlichen Verfahren außer Acht zu lassen ist und somit auch keine Relevanz hat, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.2 näher einzugehen sein wird.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Marokko gilt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko geben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 21.1.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 9.7.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (5.2019): Asylländerbericht Marokko

-        USDOS - United States Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (9.7.2020): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 9.7.2020

-        BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.7.2020): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 9.7.2020

-        EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (9.7.2020): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 9.7.2020

-        FD - France Diplomatie (9.7.2020): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 9.7.2020

-        IT-MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale (9.7.2020): Viaggiare Sicuri – Marocco, http://www.viaggiaresicuri.it/country/MAR, Zugriff 9.7.2020

-        USDOS - United States Department of State (24.6.2020): Country Reports on Terrorism 2019 – Chapter 1 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032530.html, Zugriff 9.7.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2019 und 10.10.2019

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030898.html, Zugriff 6.7.2020

-        GIZ- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 2.7.2020

-        TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a), LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 2.7.2020

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-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 5.9.2019

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020c): LIPortal - Marokko – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 6.7.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (6.7.2020): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 6.7.2020

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-        https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (11.08.2020)

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte in Zweifel ziehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1.  Rechtslage

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüberhinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2020, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

So stützt der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag zur Gänze auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren, es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung seines Folgeantrages das Ziel verfolgt, seine anstehende Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Zu überprüfen ist sohin, ob sich im Falle des Beschwerdeführers der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert hat. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.

Auch eine Änderung der Lage in Marokko ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Marokko wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.

Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person der Beschwerdeführer, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, es in Marokko eine medizinische Grundversorgung gibt und der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Auch in Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sind nach wie vor keine Umstände ersichtlich, die im Falle seiner Rückkehr eine Situation herbeiführen würden, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art. 3 EMRK anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über eine Schul- und Berufsausbildung und hat in Marokko gearbeitet. Es ist ihm somit zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Marokko durch eigene Arbeit, notfalls auch wenig attraktive Hilfsarbeiten zu bestreiten. Zudem verfügt er über Familienangehörige in Marokko. Dies spricht insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid deutlich gegen die Annahme eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK.

Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber den rechtskräftigen Vorentscheidungen eingetreten.

Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt jedoch nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen.

Wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, liegt gegenüber dem Beschwerdeführer seit Juni 2020 eine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Aus diesem Grund war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen und erübrigte sich somit auch das Treffen jeglicher Feststellungen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Diese Rechtsansicht teilt auch der VwGH (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287-7). Besteht nämlich gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, also wenn dem Bundesamt neue Tatsachen bekannt werden, die eine neuerliche Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes erfordern. Derartige neue Tatsachen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.

4.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 09.09.2020 hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen niederschriftlich einvernommen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 bzw. § 24 Abs. 2 VwGVG, trotz Beantragung, unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylverfahren aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2235128.1.00

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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