TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 I422 2234405-2

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2234405-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Michael KRENN, Museumstraße 5/19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2020, Zl. 3854608/180932358, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines ägyptischen Staatsangehörigen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2020, Zl. 3854608/180932358. In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 02.10.2018 mangels Erfüllung der Ausstellungsvoraussetzungen ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten.

Am 02.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG).

Der Beschwerdeführer verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der Begründung des Antrages vom 02.10.2018, der schriftlichen Stellungnahme vom 18.05.2020 sowie im Beschwerdeschriftsatz vom 25.08.2020. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR) und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR) herangezogen.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet auf dem Verwaltungsakt und einer sich darin befindlichen Kopie seines abgelaufenen Reisepasses.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, basiert auf folgenden Umständen: In seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses kreuzte der Beschwerdeführer beim Formularvordruck in der Rubrik „Ergänzende Angaben – Fremdenpässe im Interesse der Republik Österreich“ handschriftlich das Kästchen „Ich habe in Österreich den folgenden Aufenthaltstitel“ an und verwies mit einer Ergänzung in den dafür vorgesehen Formularfeldern auf einem ihm „unbefristet“ erteilten Aufenthaltstitel der BPD Wien vom 30.06.2003. Dies deckt sich in insoweit mit den Eintragungen im IZR, als dem Beschwerdeführer seitens der BPD Wien am 30.06.2003 unter GZ: III-543905/FrB/03 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ erteilt wurde. Allerdings war dieser Aufenthaltstitel lediglich für einen Zeitraum von zehn Jahren befristet und endete die Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels am 29.06.2013. Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2013 fristgerecht einen Antrag auf „Daueraufenthalt – EU“. Dieser Antrag wurde jedoch seitens des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, am 22.05.2015 zu GZ: MA35-9/2190349-02X als unbegründet abgewiesen. Ein bestehender und gültiger Aufenthaltstitel lässt sich somit einerseits dem IZR nicht entnehmen und wurde andererseits vom Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Administrativverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis, dass er bislang keinen Nachweis eines aufrechten Aufenthaltstitels vorgelegt hat und räumte sie ihm die Möglichkeit des Nachweises eines Aufenthaltstitels ein. Weder in seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 18.05.2020, noch im Beschwerdeschriftsatz vom 25.08.2020 wies der Beschwerdeführer ein ihn zukommendes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet nach.

Der Beschwerdeführer erstattete zu keinem Zeitpunkt ein Vorbringen dahingehend, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn im Interesse der Republik Österreich liege. So blieb bei seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses das im Formularvordruck vorgesehene Feld „Ich kann keinen eigenen Reisepass erlangen und benötige den Fremdenpass für den folgenden Reisezweck bzw. das Interesse der Republik Österreich besteht in:“ unausgefüllt. Auch im dazugehörigen Antragsschreiben seiner Rechtsvertretung vom 28.09.2018 blieben dahingehende Gründe unerwähnt. Diesen Umstand brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Administrativverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs ebenfalls zur Kenntnis und räumte sie ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Weder in seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 18.05.2020, noch im Beschwerdeschriftsatz vom 25.08.2020 tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zu einem allfälligen Reisezweck oder einem möglichen Interesse der Republik, sondern verwies er ausschließlich erneut darauf, dass er seitens der ägyptischen Botschaft weder ein Reisedokument noch eine Bestätigung über die Nichtausstellung erhalte. Es waren somit die entsprechende Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtslage:

Gemäß der maßgeblichen Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses „im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik“ gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043).

Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass keineswegs die Pflicht besteht, uneingeschränkt jedem Fremden einen Fremdenpass auszustellen.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, ließ der Beschwerdeführer die Frage zum Interesse der Republik iSd § 88 Abs. 1 FPG vollkommen unbeantwortet und wies er somit kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nach. Somit vermochte der Beschwerdeführer bereits die erste Voraussetzung („Interesse der Republik") für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG nicht zu erfüllen.

Wie die umseitigen Ausführungen zudem darlegen, scheitert der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch am Fehlen des Erfordernisses eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes.

Vor dem Hintergrund des zuvor Genannten erübrigt sich eine Prüfung der weitergehenden Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG und kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen oder nicht.

Da somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden konnte, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und weist die gebotene Aktualität auf, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Auch das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf.

Daher konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043) auseinander und konnte es sich dabei an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren.

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Antragstellung Aufenthaltsrecht Fremdenpass öffentliche Interessen Reisedokument Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2234405.2.00

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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