Entscheidungsdatum
07.10.2020Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W236 2226748-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2019, Zl. 740140506/190941656:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jänner 2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004, Zl. 04 01.405 BAL, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2014 ein Konventionsreisepass, gültig bis 06.10.2016, ausgestellt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.10.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
4. Am 02.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses. Mit Bescheid vom 06.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Schlepperei verurteilt worden sei und die Gefahr bestehe, dass er den Konventionsreisepass benützen wolle, um neuerlich Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Ausstellung des Konventionsreisepasses sei daher zu versagen gewesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, weswegen der Bescheid am 08.03.2017 in Rechtskraft erwuchs.
5. Am 19.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Bescheid vom 08.02.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag erneut gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab. Begründend wird darin wieder ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Schlepperei verurteilt worden sei und die Gefahr bestehe, dass er den Konventionsreisepass benützen wolle, um neuerlich Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Ausstellung des Konventionsreisepasses sei daher zu versagen gewesen. Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, weswegen der Bescheid am 11.03.2019 in Rechtskraft erwuchs.
6. Am 16.09.2019 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
7. Mit Parteiengehör vom 15.10.2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, schriftlich bis 31.10.2019 zu begründen, wofür er den Konventionsreisepass benötige. Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Fragestellung nicht Stellung.
8. Mit o.a. Bescheid vom 25.11.2019, Zl. 740140506/190941656, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 16.09.2019 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2019 durch Hinterlegung an seiner Wohnadresse zugestellt.
9. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18.12.2019 nicht bei der zuständigen Behörde, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mangels Zuständigkeit leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 31.08.2020 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter, wo sie am 01.09.2020 einlangte. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht sodann am 02.09.2020 vor.
10. Mit Schreiben vom 09.09.2020 (zugestellt an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am selben Tag) hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2019 sei durch Hinterlegung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am 26.11.2019 zugestellt worden. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe die Beschwerde gegen diesen Bescheid am 18.12.2019 jedoch nicht bei der zuständigen Behörde, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Beschwerde wäre jedoch innerhalb offener Rechtsmittelfrist an die belangte Verwaltungsbehörde – und nicht an das Bundesverwaltungsgericht – zu richten gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde auf Gefahr des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.08.2020 weitergeleitet, wo sie am 01.09.2020 einlangte.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme dazu abzugeben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 25.11.2019, Zl. 740140506/190941656, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 16.09.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2019 durch Hinterlegung an seiner Wohnadresse zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist lief daher bis 24.12.2019.
Gegen den Bescheid vom 25.11.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18.12.2019 direkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 31.08.2020 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weiter, wo sie am 01.09.2020 einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensakt; sie wurden dem Beschwerdeführer auch im Wege des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2020 vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer mangels Stellungnahme dazu keine Einwendungen erhob.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
Nach § 12 VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
3.1.2. Wie oben festgestellt wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 26.11.2019 durch Hinterlegung an seiner Wohnadresse zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist lief sohin bis 24.12.2019.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhob zwar innerhalb offener Frist Beschwerde, brachte diese jedoch fälschlicherweise nicht bei der belangten Behörde, sondern beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo diese am 18.12.2019 einlangte.
Eine Beschwerde kann nach den angeführten Rechtsgrundlagen nur dann fristwahrend erhoben werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist an die den Bescheid erlassen habende Verwaltungsbehörde gerichtet ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 13, 93). Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist an die belangte Behörde weitergeleitet wird; diese Weiterleitung hat ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Beschwerdeführers zu erfolgen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).
Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde am 18.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.08.2020 weitergeleitet, wo sie am 01.09.2020 einlangte. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung Verfristung VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W236.2226748.2.00Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021