Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W196 2000629-4/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2020, Zl. 619334106/200349880, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens aus XXXX , reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass seine Mutter und seine Geschwister nach Österreich geflüchtet seien, weil im Sommer 2012 die Kadyrovzi zu ihnen gekommen seien sowie seinen Vater geschlagen und mitgenommen hätten. Er selbst sei geflüchtet und dann von seinem Onkel (Cousin des Vaters) aufgenommen worden. Dort habe er cirka 6 Monate gelebt, danach bis Dezember 2012 bei seiner Tante in XXXX . Diese habe beschlossen, dass er zu seiner Mutter nach Österreich fahren solle und die Reise organisiert. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor den Kadyrovzi, er wolle bei seiner Familie bleiben.
Am 11.03.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie gab an, dass ihr Sohn wegen der Probleme ihrer Familie hergekommen sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Es könne passieren, dass er wegen der Probleme der Eltern mitgenommen und getötet würde. In Österreich habe er Großeltern mütterlicherseits, besuche seit 4 Wochen die Schule und versuche in seiner Freizeit Deutsch zu lernen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von seiner Mutter vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen und für den Beschwerdeführer eigene Gründe nicht geltend gemacht worden seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. sein werde. Auch im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 lägen die Voraussetzungen nicht vor. Sein Vater sei im Herkunftsstaat aufhältig. Der Beschwerdeführer könne gemeinsam mit seinen Eltern im Herkunftsstaat leben, wo er umfangreiche soziale und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe. Seinen Großeltern (mütterlicherseits) sei internationaler Schutz zuerkannt worden; mit diesen bestehe jedoch kein gemeinsamer Haushalt.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013, GZ. D12 434059-1/2013/3E, als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass seine Mutter eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer nicht angegeben habe und ihre eigenen Gründe nicht als glaubhaft erachtet worden seien. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine ihm im Herkunftsstaat drohende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ergeben. Der Beschwerdeführer lebe mit seinen in Österreich asylberechtigten Großeltern nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege sohin in diesem Fall nicht vor. In sein in Österreich noch nicht ausgeprägtes Privatleben bzw. in sein Familienleben mit seiner Mutter und seinen Geschwistern werde wegen der gemeinsamen Ausweisung in die Russische Föderation nicht unzulässiger Weise eingegriffen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.07.2013 in Rechtskraft.
Am 21.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer zunächst eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt. Am 02.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Rot-weiß-rot-Karte plus bis zum 01.05.2016 ausgestellt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer jedoch mehrfach straffällig:
Er wurde am 26.06.2015 rechtskräftig von einem BG wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt (Jugendstraftat) und Bewährungshilfe verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2016 wegen §§ 15, 127 StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig von einem LG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftat) und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Am 27.02.2017 wurde er von einem LG wegen §§ 136 Abs. 1, 136 Abs.2 StGB, §§ 83 Abs. 2 Z2 StGB, § 15 StGB §§ 269 Abs. 1 1.Fall, 269 Abs. 1 2.Fall StGB, § 83 Abs. 2 StGB, § 50 Abs. 2 Z 2 WaffG, § 127 StGB, § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt (Jugendstraftat) verurteilt und die Probezeit wurde auf 5 Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2018 rechtskräftig von einem LG wegen § 25 StGB und § 269 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer hierauf gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist, gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von 8 Jahren ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist -mangels rechtzeitiger Beschwerde- in Rechtskraft erwachsen.
Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 21.08.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen § 15 StGB, § 84 (2) StGB und § 15 StGB, § 269 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten als junger Erwachsener verurteilt (Datum der Tat: 29.01.2019).
Gegenständliches Verfahren:
Nunmehr stellte der Beschwerdeführer (unmittelbar nach seiner Haftentlassung) am 20.04.2020 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2020 begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag dahingehend, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, weil er dort kein soziales Netzwerk habe und auch die Sprache nicht mehr gut beherrsche. Sie Vater sei in Tschetschenien selbst Polizist gewesen und verhaftet worden, weil er nicht in den Krieg habe ziehen wollen. 6 Monate danach sei der Beschwerdeführer im Alter von etwa 10 Jahren nach Österreich geflohen. Im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien fürchte er von der Regierung gefoltert zu werden, da er im Internet äußerst kritische und negative Kommentare abgebe. Er glaube, dass eine Liste über die Flüchtlinge geführt werde. Die Änderung der Situation sei ihm von klein auf bekannt, da ihm sein Vater immer über die aktuelle Lage und die Umstände in Tschetschenien erzählt habe. Außerdem brachte er vor, Corona-bedingt an seine Wohnanschrift zu seinen Eltern zurückkehren zu wollen. Seinen russischen Reisepass habe er vor langer Zeit verloren.
Am 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters auf Deutsch niederschriftlich einvernommen, wobei er auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtete. Eingangs brachte der Beschwerdeführer auf Befragen vor, gesund zu sein. Den Folgeantrag habe er gestellt, weil die Behörden ihm Abschiebepapiere zugestellt hätten, welche er jedoch nie erhalten habe. Zur Aufforderung, die Gründe dafür darzulegen, führte er aus, sich als Internet-Blogger unter verschiedenen Accounts im Internetcafe anonym geäußert und als solcher Drohungen und Morddrohungen erhalten zu haben. Er habe keine Ahnung wie er gefunden worden sei, er habe irgendwelche Leute aus Tschetschenien am Hals gehabt, er sei vermutlich verraten worden und stehe als gesuchte Person auf der schwarzen Liste. Sobald er die russische Grenze überschreite, würden die staatlichen Geheimdienste, wie etwa der FSB, ihn in Gewahrsam nehmen und ihn mit Sicherheit an die tschetschenischen Geheimdienste übergeben. Es gebe Fälle, wo der Präsident Kadyrov persönlich komme und jemanden erniedrige, während man mit Stöcken geschlagen werde. Auf die Frage, woher er das wisse, gab er an, dass Leute, welche aus Österreich abgeschoben würden, bei der russischen Grenze schon erwartet und befragt würden und geprüft werde, ob sie auf einer Fahndungsliste stünden. Eine Person sei mit ihm in Wien gewesen, welche abgeschoben worden sei. Dieser sei wieder nach Österreich gekommen und habe einen Asylantrag gestellt und erzählt, dass er nach seiner Rückkehr in die russische Föderation 1-2 Tage befragt und festgehalten worden sei – in einem geheimen Gefängnis. Derjenige habe ihm nichts darüber gesagt, was man mit ihm gemacht oder ihn gefragt habe. Die Leute würden dort so eingeschüchtert, selbst hier in Österreich könne man seine Meinung nicht äußern. Wenn der Beschwerdeführer seine Meinung in Tschetschenien so äußern würde wie in Österreich würde er gefangen genommen werden. Die Leute würden nicht nur 1-2 Tage festgenommen, sondern mindestens einen Monat lang. Sie würden geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert. Dies werde mit Video aufgenommen und ausgestrahlt. Zur Frage, inwieweit die Fluchtgründe seines Vaters für den Beschwerdeführer relevant seien, er kenne die Gründe seines Vaters eigentlich nicht genau, aber wenn sein Vater gesucht werde, sei es egal, ob sie seinen Vater oder den Beschwerdeführer (gefasst) hätten, entweder müsste einer oder alle beide dafür geradestehen. Sein Vater werde von der Regierung gesucht. Falls er jetzt zurückkehren würde, müsste der Beschwerdeführer dafür bezahlen, auch für seine kritischen politischen Äußerungen. Zum Vorhalt der Angaben seines Vaters in seinem Asylverfahren am 10.09.2015 zu seinen Fluchtgründen – er sei bis 2013 gelegentlich zu Hause gesucht worden, aber nicht dort gewesen, und habe seither bis zur Ausreise keine Probleme mehr gehabt und daher auch nichts zu befürchten. Sonstige Gründe habe er nicht. Er habe sich um seine Mutter gekümmert und zu seiner Familie nach Österreich kommen wollen. Eine Rückkehrbefürchtung nannte er nicht. Er werde nicht zurückfahren, es gebe dort keine Arbeit. Er habe vier Jahre auf dem Bau gearbeitet und nur den Lohn für ein halbes Jahr bekommen, den Rest sei man ihm schuldig geblieben. Seine Frau wolle um jeden Preis hierbleiben und würde sich auch deswegen von ihm scheiden lassen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Rückkehrbefürchtungen zusammengefasst an, er werde bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien gebracht werden, weil sie seinen Namen kennen würden, wegen seiner politischen Äußerungen. Dies sei vielen Leuten passiert. Er sei als Kind ausgereist und sei dazu gekommen, weil Leute geschlagen, gefoltert und umgebracht würden. Er sehe sich politisch eher links und auch nicht als strenggläubiger Moslem, sondern eher als Christ. Er sei nicht in einer Gruppe organisiert, aber seine Freunde würden auch ihre Meinung äußern. Einer dieser Freunde könnte die Identität des Beschwerdeführers im Internet infolge eines Streits offengelegt haben. Die Nachnamen seiner Freunde kenne er nicht, nur von einem einzigen könne er diesen nennen. Er habe keine Beweismittel für seine politischen Blogs, er habe die Accounts auch immer gelöscht und sei auch in Haft gewesen. Zuletzt habe er Ende 2018 kurz vor seiner Inhaftierung gepostet, danach habe er kein Telefon zur Verfügung gehabt. Seither und seit seiner kürzlichen Haftentlassung habe er keine Drohungen mehr erhalten. Er habe persönlich an keiner politischen Kundgebung teilgenommen oder gegen die tschetschenische oder russische Regierung demonstriert, aber er sei politisch sehr interessiert. Die Bedrohung habe in Form eines Videos stattgefunden, worin von Kadyrov persönlich 4 Tschetschenen in XXXX aufgezählt worden seien und darauf hingewiesen worden sei, dass sie nicht versteckt seien. Wegen der Covid 19-Pandemie, sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland aus der Sicht seines Vertreters derzeit nicht möglich.
Am 20.05.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Rechtsberaterin ergänzend einvernommen. Auf Nachfrage gab er an, zwei namentlich ihm nicht bekannte Internetcafes besucht zu haben. Weiters gab er auf Nachfrage, den Vornamen des Bekannten an, welcher nach seiner Abschiebung wieder nach Österreich zurückgekehrt sein solle. Der Beschwerdeführer brachte vor, aus Dummheit Probleme gemacht zu haben und nicht auf seine Eltern gehört zu haben. Es würde ihm schon eine Duldung mit Arbeitserlaubnis ausreichen. Die Rechtsberaterin brachte vor, dass es sich um ein gänzlich neues Vorbringen handle. Zur Untermauerung und Ergänzung werde eine Stellungnahme der renommierten Journalistin KURBANOVA vorgelegt, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer brachte zu den Länderberichten vor, dass er in diesem Land nicht leben könne, weil er zu oft den Mund aufreiße und seine Meinung nicht für sich behalten könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.04.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht neuerlich erlassen. Dazu folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund und arbeitsfähig. Der erste Asylantrag sei letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom „02.07.2013“, welches am 05.07.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, abgewiesen worden. Infolge seiner wiederholten Straffälligkeit sei gegen ihn mit Bescheid vom 30.11.2018 eine Rückkehrentscheidung samt 8-jährigem „Aufenthaltsverbot“ erlassen sowie aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2019 als verspätetet zurückgewiesen worden. Er habe im neuen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Nach Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ua. zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer als politischer Aktivist von den russischen Behörden gesucht würde. Er habe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür glaubhaft machen können: Da er den gegenständlichen Antrag erst bei der gegen ihn verhängten Abschiebungsmaßnahme nach Entlassung aus der Strafhaft gestellt habe, sei nicht glaubhaft, dass er bereits seit 2018 bedroht worden wäre und dann erst jetzt einen neuerlichen Antrag gestellt hätte. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wieso sein Name den Geheimdiensten bekannt wäre, obwohl er jedes Mal neue Accounts und Profile in Internetcafes angelegt und wieder gelöscht habe, um nicht verfolgbar zu sein. Auf die Fragen zu den ausschlaggebenden Gründen und den genauen Inhalt seiner Kritik habe er lediglich vage Angaben gemacht. Das behauptete Video über seine Bedrohung habe er nicht übermittelt. Infolge seiner vagen und unüberprüfbaren Angaben sei ihm die persönliche Glaubwürdigkeit ebenfalls abzusprechen gewesen. Sein Vater habe vorgebracht, von 2012 bis zur Ausreise 2015 nie mehr bedroht worden zu sein und wegen wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Entgegen seinen Angaben am 20.05.2020 hätten in seiner Wohnumgebung keine Internetcafes eruiert werden können. Seine Angaben zur Frage nach den Tarifen habe er nur vage geantwortet. Zum kommentarlos vorgelegten Schriftsatz einer Journalistin, vom 24.02.2020, wurde ausgeführt, dass dieses Unrichtigkeiten in Bezug auf den Beschwerdeführer enthalte sowie auch keine maßgebliche Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Russische Föderation habe glaubhaft machen können. Die darin genannten und medial bekannten Fälle fänden sich auch in den Länderfeststellungen. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, zuletzt 2018 einen kritischen politischen Kommentar im Internet abgegeben zu haben, und seither abgesehen von dem Drohvideo niemand eine Bedrohung gegen ihn ausgesprochen habe. Anzumerken sei dazu ferner, dass in diesem Video nach seinem eigenen Vorbringen keine Namen genannt worden seien. Nach den Länderfeststellungen sei allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt worden sei, noch kein Grund für Schwierigkeiten bei der Rückkehr. Eine erhöhte Gefährdung könne sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, welche schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt hätten. In einer Gesamtschau habe der Beschwerdeführer keine Bedrohung durch russische Behörden glaubhaft machen können, weder in Bezug auf seinen Vater noch auf Grund seines neuen Vorbringens. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages Umstände geltend gemacht habe, welchen kein Glauben geschenkt worden sei, weshalb keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die Lage im Herkunftsland habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, sodass von entschiedener Sache auszugehen gewesen sei. Auch die aktuelle Covid 19-Pandemie erfordere nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. bewirke nicht die Unzulässigkeit einer Abschiebung. Dadurch drohe dem Beschwerdeführer kein real risk einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch lägen keine Hinweise darauf vor, dass er bei einer Rückkehr in die russische Föderation in eine derart extreme Notlage geraten werde, welche eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch seien von Amts wegen zu berücksichtigende allgemeine Sachverhaltsänderungen nicht ersichtlich. Da weder im Sacherhalt noch in der Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts einer neuerlichen Entscheidung entgegen.
Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 18.06.2020 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 20.04.2020 einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, weil er im Internet viele Kommentare gegen die tschetschenische Regierung absetze und befürchte, im Fall der Rückkehr gefoltert zu werden. Obwohl er als Blogger verschiedene Accounts benützt habe, sei er gefunden und bedroht worden. Er befinde sich auf einer „Schwarzen Liste“. Die Accounts habe er immer wieder gelöscht. Politisch sehe er sich eher links und weniger als Moslem denn eher als Christ. Die Journalistin schildere in ihrer Stellungnahme, dass viele abgeschobene Tschetschenen Opfer von Folter und strafrechtlicher Verfolgung geworden seien, welche allein auf Grundlage von Geständnissen eingeleitet worden seien. Sie habe den Beschwerdeführer bei einer Veranstaltung kennengelernt und damals an einer Integrationsoffensive für die tschetschenische Community in Österreich mitgearbeitet. Sie sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Russland Gefahren ausgesetzt sei. Im angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht geglaubt worden bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie könnten gegenwärtig nicht seriös abgeschätzt werden. In den Länderfeststellungen werde ua. angeführt, dass der regierungskritische tschetschenische Blogger Abdurahmanov in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden sei; dieser betreibe einen YouTube-Kanal mit etwa 75.000 Abonnenten, gelte als Gegner von Ramzan Kadyrov und lebe deshalb seit 5 Jahren im Exil. Die Behörde sei in der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung seitens der russischen Behörden glaubhaft habe machen können. Ein neuer Sachverhalt sei daher nicht entstanden. Geltend gemacht wurde unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Eltern des Beschwerdeführers seien vor den Zuständen in Tschetschenien geflohen, der Beschwerdeführer identifiziere sich mit deren Positionen, sei in Österreich sozialisiert worden und nehmen die Meinungs- und Gewissensfreiheit für sich in Anspruch. Besonders politisch exponiert habe er sich in der Öffentlichkeit nicht, wenn man von der Mithilfe bei einer Veranstaltung absehe. Dennoch würde er schon auf Grund seines Auftretens und Verhaltens bei einer Rückkehr nach Russland bzw. Tschetschenien als Querdenker auffallen und ins Visier des Geheimdienstes geraten. Seit seinem ersten Asylverfahren seien viele Jahre vergangen, in denen sich nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die russische Politik und Gesellschaft verändert hätten. Schon allein durch Zeitablauf ergebe sich ein geänderter Sachverhalt. Es stelle einen Widerspruch in sich dar, wenn einerseits die Auswirkungen der Pandemie auf den Rückkehrstaat nicht eindeutig eingeschätzt werden könnte aber, andererseits von keiner asylrelevanten Sachverhaltsänderung ausgegangen werde. Die Pandemie sei jedenfalls ein nach Art. 3 EMRK zu beurteilender neuer Sachverhalt, es würden Informationen dazu fehlen, ob es in Tschetschenien für Rückkehrer zu außergewöhnlichen Umständen und einem echten Risiko komme. Die Pandemie könne im Hinblick auf Art. 3 EMRK solange nicht in asylrechtlicher Hinsicht vernachlässigt werden, als es keinen Impfstoff dagegen gebe und ein Ende nicht absehbar sei. Entschiedene Sache liege nicht vor. Beantragt werde daher ua. eine Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Eine tatsächliche Konversion hat er nicht behauptet. Vor seiner Ausreise im Alter von etwa 10 Jahren lebte der Beschwerdeführer in Tschetschenien, wo er noch Verwandte (Onkel und Tanten, Großeltern) hat. Seine Eltern und Geschwister sowie seine Großeltern mütterlicherseits sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Er ist ledig.
Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 30.01.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.03.2013 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013 hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 05.07.2013 in Rechtskraft. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von seiner Mutter geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft und für ihn selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Es hätten sich keine Hinweise auf eine ihm im Herkunftsstaat drohende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ergeben.
Dem Beschwerdeführer wurde am 21.07.2014 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und am 02.05.2015 erstmals eine „Rot-weiß-rot-Karte plus“ ausgestellt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde gegen ihn sodann eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist sowie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist mangels rechtzeitiger Beschwerde ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2019 wegen seiner neuerlichen Straftat vom 29.01.2019 abermals gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt.
Nach seiner Haftentlassung am 20.04.2020 stellte er umgehend den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Er stützt seinen neuerlichen Antrag auf die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren (sein Vater werde von der Regierung gesucht) sowie erstmals auf die Gefahr der Verfolgung wegen seiner Kritik an der tschetschenischen Regierung im Internet und diesbezügliche Drohungen und Morddrohungen, zuletzt 2018. Außerdem habe er in Tschetschenien keine sozialen Kontakte und beherrsche die Sprache nicht mehr gut.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (sohin seit 05.07.2013) über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes, individuelles und aktuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013 maßgeblich geändert hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzulässig machen würden.
Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebenslage entzogen wäre.
Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 18 bis 82 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem religiösen Bekenntnis, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Familienstand ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seines bisherigen Verfahrens und aus dem Akteninhalt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war im Wesentlichen gleichlautend und sohin glaubhaft. Eine tatsächliche Konversion zum Christentum hat er nicht konkret behauptet. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Grund vorgelegter Dokumente festgestellt. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über Familienangehörige verfügt, ergibt sich aus den Angaben seiner Mutter als seine gesetzliche Vertreterin im ersten Asylverfahren. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug vom 24.06.2020.
Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013 und aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013, GZ. D12 434059-1/2013/3E. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der beiden Anträge auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 und vom 20.04.2020 zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 01.07.2013 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles und aktuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte, sondern seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ua. auf dieselben Fluchtgründe stützt, die er bereits seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin in ihrem ersten Verfahren geltend gemacht hat und für den Beschwerdeführer eigene Gründe überhaupt nicht geltend machte, ist Folgendes auszuführen: Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht und ist zudem als Person unglaubwürdig. In seiner Erstbefragung am 20.04.2020 brachte er danach zunächst nur vor, kein soziales Netzwerk in Tschetschenien zu haben und die Sprache nicht mehr gut zu beherrschen, damit machte er aber keine Gefahr einer Verfolgung geltend, abgesehen davon, dass sein Vorbringen unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013 auch gar nicht zutrifft. Weiters brachte er vor, bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien Folter wegen seiner äußerst kritischen und negativen Kommentare seitens der Regierung gefoltert zu werden. Er glaube, dass eine Liste über Flüchtlinge geführt werde. Beim Bundesamt steigerte er dieses Vorbringen am 15.05.2020 dahingehend, dass er als Internetblogger bereits Drohungen und Morddrohungen erhalten habe und als gesuchte Person auf einer schwarzen Liste stehe. Zudem brachte er vor, dass sein Vater von der (russischen bzw. tschetschenischen) Regierung (nach wie vor) gesucht werde und dies auch für den Beschwerdeführer eine Gefahr darstelle. Hiezu wurde ihm vorgehalten, dass sein Vater im eigenen Verfahren vorgebracht habe, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein und seit 2013 bis zur Ausreise keine Probleme mehr gehabt zu haben. Weiters brachte der Beschwerdeführer auf Befragen selbst vor, seit 2018 nicht mehr gepostet und seither auch keine Drohungen mehr erhalten zu haben, womit er weder eine aktuelle Bedrohung noch eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung vorbringt. Abgesehen davon erachtete das Bundesamt dieses Vorbringen auch nicht als glaubhaft, weil nicht schlüssig nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer nach Drohungen im Jahr 2018 erst anlässlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 20.04.2020 neuerlich Asyl beantragte. Am 15.05.2020 hat er beim Bundesamt außerdem selbst angegeben, den Folgeantrag gestellt zu haben, weil die Behörden ihm Abschiebepapiere zugestellt hätten. Daraus ergibt sich ferner, dass er offenbar mit dem Folgeantrag nochmals ein vorläufiges Aufenthaltsrecht erlangen wollte. Zusammengefasst geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Vorbringen zu den im Folgeverfahren erstmals vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, womit ihnen ein glaubhafter Kern nicht zu kommt, die Fluchtgründe seiner Mutter bereits im ersten Verfahren nicht glaubhaft waren bzw. nach dem Vorbringen seines Vaters in dessen Verfahren jedenfalls nicht mehr aktuell sind.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, gesund zu sein, sowie dem Umstand, dass er anlässlich seiner Einvernahmen im zweiten Asylverfahren weder eine medizinische Behandlung noch gesundheitliche Beschwerden oder eine Erkrankung erwähnte.
Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde findet sich kein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des angefochtenen Bescheides. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation getroffen sowie auf das kommentarlos vorgelegte Schreiben einer Journalistin ausführlich eingegangen wurde. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.
Die im gegenständlich herangezogenen Bescheid enthaltenen umfangreichen Ausführungen stellen angesichts des bereits Ausgeführten eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar und kann daraus – auch nach Abgleich mit den Länderfeststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013 – keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer Verschlechterung erkannt werden. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht und das damalige Fluchtvorbringen seiner Mutter als seine gesetzliche Vertreterin bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013, rechtskräftig seit 05.07.2013, als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten nicht als erforderlich erwiesen und auch nunmehr erwiesen haben. Aber auch das erstmalige eigene Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren über seine Verfolgung in Tschetschenien, weil sein Vater von er Regierung gesucht werde, bzw. über Drohungen bzw. Morddrohungen wegen von ihm zuletzt 2018 verfassten Internetblogs gegen die tschetschenische Regierung ist angesichts seiner um Jahre verspäteten Antragstellung und der unmissverständlichen Aussage seines Vaters in dessen Verfahren, wonach er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist, nicht als glaubhaft erachtet worden. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein dem entgegenstehendes, substantiiertes Vorbringen erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
„Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).
Bei der Prüfung der „Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013 hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. (vgl. hierzu auch VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).
Eine Rückkehrentscheidung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht neuerlich erlassen. Gegen den Beschwerdeführer besteht bereits auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 eine Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbot.
Für die Beurteilung der Identität der (Sach- und) Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs 1 AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, und nicht der Bescheid, mit dem bereits ein weiterer Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH 19. 10. 1995, 93/09/0502).
Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer kein neues – im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes – Vorbringen erstattet. Indem der Beschwerdeführer sich einerseits auf eine aufrechte Verfolgung seines Vaters stützt, bezieht er sich auf dieselben Gründe wie jene, die bereits im Erstverfahren seiner Mutter als seine damalige gesetzliche Vertreterin als nicht glaubwürdig erachtet wurden, und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum „Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480) verwiesen. Demnach liegt, sofern sich der Asylwerber erneut auf eine Verfolgung seines Vaters bezieht nicht ein „wesentlich geänderter“ Sachverhalt vor, sondern wird damit lediglich der im ersten Asylverfahren vorgebrachte bzw. vorliegende Sachverhalt bekräftigt, zumal sein nachgereister Vater selbst einräumte, bis zur Ausreise nicht mehr gesucht worden, sondern aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Davon, dass sein ergänzendes Vorbringen (Verfolgung in Tschetschenien als regierungskritischer Internetblogger) eine relevante, wesentliche Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz darstellt, kann im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gesprochen werden, da sich dieses Vorbringen ebenfalls als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Dieses Vorbringen enthält demnach keinen glaubhaften Kern. Der vorliegende Antrag ist unter Bedachtnahme auf die Judikatur des VwGH daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Auch im Rahmen der Beschwerde kann kein neuer Vorbringensteil, der eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellen würde, erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation keine sozialen Anknüpfungspunkte hätte, trifft unter Bedachtnahme auf die Angaben seiner Mutter als seine gesetzliche Vertreterin im ersten Asylverfahren nicht zu.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund seines Auftretens und Verhaltens bei einer Rückkehr nach Russland bzw. Tschetschenien als Querdenker auffallen und ins Visier des Geheimdienstes gerate werde, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat bereits als Kind verlassen hat und die bloße Asylantragstellung noch keinen Grund für eine staatliche Verfolgung in der Russischen Föderation darstellt. Zudem besteht nach den Länderberichten für den in Österreich aufgewachsenen Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich auch außerhalb Tschetscheniens bzw. des Nordkaukasus in der russischen Föderation (etwa in Moskau, Rostow, Stawropol oder Wolgograd) niederzulassen und in der dortigen tschetschenischen Diaspora Fuß zu fassen. Außerdem bringt er in der Beschwerde selbst vor, sich auch in Österreich in der Öffentlichkeit nicht besonders politisch exponiert zu haben. Sofern sich allein durch Zeitablauf Änderungen in der Situation der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation ergeben haben, so sind diese jedoch nicht maßgeblich im Sinne einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Verschlechterung.
Demnach liegt nicht ein „wesentlich geänderter“ Sachverhalt vor, sondern wird der im Vorverfahren vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Vor einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichthofes vom 01.07.2013, rechtskräftig seit 05.07.2013, über den Antrag auf internationalen Schutz kann im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gesprochen werden. Eine glaubhafte Änderung der Sachlage ist seinem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass seine Rückführung in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und/oder Art. 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage entzöge.
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269/2010; VfGH 11. 6. 2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215VwGH 2004/18/0215; sowie vom 12.09. 2006, 2003/03/0279; vom 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104). Im Erk Slg 19.269/2010 hat der VfGH außerdem darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde zu Unrecht eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, die eine neue Entscheidung gerechtfertigt hätte, verneint hat, nicht von einer Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auszugehen ist. Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl Thienel/Schulev-Steindl5 238). Zu ermitteln ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 18.05.2004, 2001/06/0038, VwGH 2001/06/0038; sowie vom 25.04.2006, 2006/06/0038; 21.06.2007, 2006/10/0093).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0218 bis 0221). Daraus folgt, dass - auch im Hinblick auf eine allenfalls vorgebrachte Erkrankung - es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung keine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre.
Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. auf Umstände des Beschwerdeführers oder auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswe-sentlich geändert hat, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechts-kräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Sofern in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie gegenwärtig nicht seriös abschätzbar seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Risiko daran zu erkranken, selbst in Österreich gegeben ist und daher in einer Rückkehr des jungen und gesunden Beschwerdeführers, der keiner Risikogruppe angehört, in seinen Herkunftsstaat, wo die medizinische Versorgung ebenfalls möglich ist, keine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erblickt werden kann, zumal ein Impfstoff auch in Österreich nicht verfügbar ist.
Es sind somit keine maßgeblich geänderten Umstände eingetreten, welche eine andere Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfordert hätten.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
entschiedene Sache Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W196.2000629.4.00Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021