Entscheidungsdatum
21.10.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2235761-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH – ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.02.2010 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA), den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB), zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
Hierauf erging seitens des BF keine Antwort.
2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 03.09.2020, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
3. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme der genannten Zeugin anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend zu ändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, in eventu das Einreiseverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 02.10.2020 vorgelegt, wo sie am 07.10.2020 einlangten.
5. Im Rahmen einer Nachreichung teilte die RV des BF dem erkennenden Gericht mit, dass dieser nach seiner Haftentlassung nicht – wie ursprünglich vorgebracht – in der XXXX in XXXX Wien, sondern in der XXXX in XXXX Wien bei XXXX Unterkunft nehmen könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ledig, Staatsbürger von BiH, befindet sich seit rund 16 Jahren mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , in einer Lebensgemeinschaft und hat mit dieser 2 gemeinsame Kinder im Alter von 12 Jahren und einem Jahr ( XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. am XXXX ). Die beiden Minderjährigen wohnen mit ihrer Mutter in XXXX Wien, XXXX im gemeinsamen Haushalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass auch der BF das Sorgerecht für seine Tochter und seinen Sohn hat. Abgesehen von diesen familiären Anbindungen konnten keine weiteren nennenswerten Beziehungen zu in Österreich wohnhaften Personen festgestellt werden.
Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Pflichtschule sowie 3 ½ Jahre die Berufsschule als Koch.
1.2. Zur Einreise nach, dem Aufenthalt in Österreich und den die Person des BF betreffenden fremdenrechtlichen Verfahren:
1.2.1 Der BF reiste erstmalig im Jahr 2000 nach Österreich, wo er fallweise als Bauarbeiter tätig war. Er beteiligte sich an einem Unternehmen, welches insolvent wurde, woraus eine Vorstrafe wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 114 ASVG resultiert. Der BF besaß vom 21.12.2001 bis 30.04.2002 eine quotenfreie Erstaufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft. Eine legale unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet übte er jedoch weder innerhalb dieses Zeitraums noch danach aus.
1.2.2. Mit Bescheid des Amtes der XXXX , XXXX , vom XXXX .2003, Zahl XXXX wurde der vom BF am 08.05.2003 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als selbständige Schlüsselkraft iSd § 24 AuslBG gemäß § 89 Abs. 1a FrG abgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung mit dem negativen Gutachten des AMS XXXX vom XXXX .2003 begründet.
1.2.3. Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX ) vom XXXX .2006, Zahl XXXX , wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen an die Sicherheitsdirektion XXXX (SID XXXX ) erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 12.03.2007, Zahl XXXX , keine Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies mit Erkenntnis vom 14.06.2007, Zahl 2007/18/0267-3 die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Dieses Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom 19.03.2012, Zahl XXXX in ein solches mit 10jähriger Dauer umgewandelt.
Am XXXX .2008 wurde der BF auf dem Luftweg nach XXXX abgeschoben.
1.2.4. Am 28.05.2008 reiste der BF mit Hilfe eines Schleppers, der ihm einen gefälschten kroatischen Reisepass besorgte, von Italien nach Österreich, wo er am XXXX .2008 von Beamten der Polizeiinspektion (PI) XXXX wegen unbefugten Aufenthaltes und Verwendung des soeben erwähnten gefälschten Reisepasses zur Anzeige gebracht wurde.
Am XXXX .2008 wurde der BF erneut per Flugzeug in seine Heimat abgeschoben.
1.2.5. Am XXXX .2009 wurde der BF abermals von Beamten des Landeskriminalamtes XXXX der LPD XXXX wegen unbefugten Aufenthaltes festgenommen. Dem folgte wiederum am XXXX .2009 eine Abschiebung in den Herkunftsstaat.
1.2.6. Mit Bescheid vom 11.08.2015, Zahl XXXX , wurde gegen den BF zum zweiten Mal – unter anderem – ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieses erwuchs in Rechtskraft und reiste der BF am XXXX .2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seine Heimat aus. Wann der BF zuletzt wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden, er befand sich jedoch jedenfalls am 15.09.2016 (wieder) in Österreich.
1.3. Der BF war im Bundesgebiet – abgesehen von der Zeit zwischen 15.02.2002 und 06.06.2003 ( XXXX , XXXX ) – ausschließlich in Polizeianhaltezentren oder Justizanstalten gemeldet.
1.4. Der BF finanzierte seinen Lebensunterhalt zeitweise durch die Ausübung von „Schwarzarbeit“. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seiner LG in deren Lokal „ XXXX “ im Sinne einer rechtskonformen Beschäftigung iSd AuslBG „aushalf“. Ferner war nicht feststellbar, dass der BF von 1992 bis 1998 die Gastronomiefachschule in XXXX besucht hat und für die Zeit nach der Haft über eine Arbeitsplatzzusage verfügt.
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.6. Die Lebensgefährtin (LG) des BF bezieht seit XXXX .2020 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Sie war von 27.09.2013 bis 29.02.2016 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet.
1.7. Dem BF liegen folgende Verurteilungen zur Last:
1. Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX ) zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2005, wegen unrechtmäßigen Einbehaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 114 Abs. 1 und 2 ASVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
2. LG XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, wegen Suchtmittelhandels, Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß § 223 Abs. 2, 224 StGB und Suchtmittelhandels gemäß §§ 28 Abs. 2 und 3, 1. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren,
3. LG XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wegen zweimaligen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall SMG und Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß § 223 Abs. 2, 224 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten,
4. LG XXXX zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie
5. LG Wien vom XXXX .2002 zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 4 Z 3, § 28 Abs. 1, erster Satz, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren.
Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX vorschriftswidrig
A) Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 4,6 % THCA und 0k4 % Delta-9-THC) und Kokain (beinhaltend zumindest 20 % Cocain) anderen überlassen, und zwar
1. zwischen Februar 2016 bis XXXX .2016 Emir G 8 Kilogramm Cannabiskraut zum Preis von € 4.650,00 pro Kilogramm,
2. von 2016 bis 2018 weiteren, nicht ausforschbaren Abnehmern 1,5 Kilogramm Cannabiskraut um € 650,00 und 20 Gramm Kokain um € 200,00
B) am XXXX .2020
1. einem anderen, nämlich mutmaßlich dem abgesondert verfolgten Sava B. Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 15,44 % THCA und 1,18 % Delta-9-THC) in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, indem er diesem 6.007,8 Gramm in einem Reisekoffer übergeben habe;
2. Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 15,05 % THCA und 1,15 % Delta-9-THC) in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er 3.001,1 Gramm in einem Reisekoffer von Zoran L für den Weiterverkauf übernommen habe.
Als mildernd wurden die umfassend geständige Verantwortung und die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das einschlägig getrübte Vorleben, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB (alte Fassung) und das Zusammentreffen von Verbrechen gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten Taten begangen hat.
Der BF wurde am XXXX .2020 festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .2021.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ein regelmäßiges Einkommen oder Vermögen verfügt.
1.9. BiH gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ferner spiegelt sich dessen Bestand im ZMR-Auszug der BF wieder. Aus diesem ergibt sich unter anderem, dass der BF aktuell nicht bei seiner LG gemeldet ist, wie auch seine sonstige Meldehistorie.
Die zu ursprünglicher Einreise, Meldedaten im Bundesgebiet und Schwarzarbeit getroffenen Feststellungen sind den Entscheidungsgründen des LG XXXX vom XXXX .2006 (AS 141) zu entnehmen und decken sich mit dem ZMR.
Die fremdenrechtlichen Amtshandlungen, Betretungen, Abschiebungen, Verfahren und deren Ausgang im Hinblick auf den BF ergeben sich aus folgenden im Akt einliegenden Dokumenten:
- der Fremdeninformation vom 18.10.2002 (AS 3),
- dem Bescheid der MA 20 vom 03.10.2003 (AS 8 f),
- dem Bescheid der BPD XXXX vom 20.09.2006 (AS 28 f),
- dem Bescheid der SID XXXX vom 12.03.2007 (AS 76 ff),
- dem VwGH-Erkenntnis vom 14.06.2007 (AS 86 f),
- der Niederschrift im fremdenpolizeilichen Büro der BPD XXXX vom XXXX .2008 (AS 134),
- der Buchungsbestätigung vom XXXX .2008 (AS 98),
- der Abschiebebescheinigung vom XXXX .2008 (AS 155),
- dem Festnahmebericht vom XXXX .2009 (AS 168),
- der Ausreiseüberwachungsbescheinigung vom XXXX .2009 (AS 213) und
- dem Abänderungsbescheid vom 19.03.2012 (AS 218 f).
Ferner decken sich die oben hiezu getroffenen Aussagen mit dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister (ZFR).
Die zu Schul- und Berufsausbildung (Koch) getroffenen Feststellungen sind dem auf AS 182 abgebildeten Personalblatt entnehmbar.
Der auf den BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug weist seit Beginn seines erstmaligen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Beschäftigung aus. Auch wenn er von 21.12.2001 bis 30.04.2002 eine Arbeitsbewilligung als Saisonarbeitskraft (AS 3) besessen hat, so gibt es keine Belege dafür, dass er jemals in deren Rahmen beschäftigt war. Die Beteiligung an einem Unternehmen sind ebenso aus den Entscheidungsgründen der auf AS 141 wiedergegebenen Urteilsausfertigung ersichtlich.
Wenn im Rechtsmittel behauptet wird, der BF habe im Restaurant seiner LG mitgeholfen und sie tatkräftig unterstützt, so fehlen sowohl hiefür, als auch für den Betrieb des Restaurants „ XXXX “ Bescheinigungsmittel. Zudem finden sich weder auf der Firmenhomepage der WKO noch im Firmenbuch noch auf www.edikte.at irgendwelche Anhaltspunkte für den Betrieb des besagten Lokals durch die LG des BF. Die LG des BF war zwar laut deren Sozialversicherungsdatenauszug während des unter I.1.6. angeführten Zeitraums bei der SV der gewerblichen Wirtschaft versichert, daraus ergibt sich jedoch nicht selbstredend die Führung des besagten Gastronomiebetriebs. Demgemäß und in Ermangelung eines Niederschlags im Sozialversicherungsdatenauszug des BF konnte keine Beschäftigung in diesem Lokal festgestellt werden, zumal ihm dies nach dem AuslBG gar nicht erlaubt gewesen wäre.
Der BF hat in der Beschwerde ausgeführt, er habe von 1992 bis 1998 die Gastronomiefachschule in Garmischpartenkirchen absolviert, konnte diese Behauptung aber ebenso wenig bestätigen.
Der Notstands- bzw. Überbrückungshilfebezug der LG des BF ist aus deren Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.
Dass der BF seit rund 16 Jahren mit XXXX eine Beziehung führt, ergibt sich aus den (fremden)polizeilichen Einvernahmen des BF und der Betretung, des BF durch die Polizei im August 2008 (AS 103 ff) und ist daher mit den dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde in Einklang zu bringen. Daran, dass der BF Vater der beiden im Haushalt der LG lebenden Kinder (dies ergibt sich aus dem ZMR-Auszug vom 16.10.2020) ist, bestehen keine Zweifel, zumal sich der Bestand der Tochter schon aus Aktenteilen vor der Erlassung des nunmehrigen Einreiseverbotes ergibt. Dass der BF ledig ist, wird mehrmals im Akt erwähnt, etwa in den Strafurteilen und der Beschuldigtenvernehmung auf AS 182. Aus diesem Grund und in Ermangelung der Vorlage von Beweisen, konnte nicht festgestellt werden, dass (auch) der BF für seine beiden Kinder obsorgeberechtigt ist, zumal diese in Österreich – ohne ausdrückliche weitere Vereinbarung der Eltern – der Mutter zukommt.
Die Verurteilungen des BF folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen. Das jüngste Urteil fand zwar in der Strafregisterauskunft des BF (noch) keinen Niederschlag, aus dem Aktenvermerk des LG XXXX vom XXXX .2020 (AS 374) folgt jedoch, dass es noch am selben Tag in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Zeitpunkt der Festnahme des BF, die aktuelle Anhaltung in Strafhaft und der frühest mögliche Entlassungstermin sind aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX (AS 376) vom XXXX .2020 sowie dem ZMR-Auszug des BF ersichtlich.
Aus dem auf die LG des BF lautenden ZMR-Auszug ergibt sich die gemeinsame Haushaltsführung mit den Kindern.
Der Status BiHs als sicherer Herkunftsstaat ist § 1 Z 1 Herkunftsstaatenverordnung entnehmbar.
Dem Akt waren keine Hinweise auf das Vorliegen von Krankheiten auf Seiten des BF oder einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
Dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt, steht anhand seiner Einvernahme am XXXX .2009 vor dem Landeskriminalamt XXXX fest, Bescheinigungsmittel für das Vorliegen von derartigen Kenntnissen eines bestimmten Niveaus, etwa ein Sprachzertifikat, lieferte der BF nicht.
Der BF legte auch keine Bescheinigungsmittel im Hinblick auf ein allfälliges Vermögen oder regelmäßiges Einkommen vor.
Abgesehen von seiner LG und den beiden Kindern konnte der BF keine weiteren intensiven Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen ins Treffen führen. Wenn es im Rechtsmittel auf Seite 4 heißt, er habe zahlreiche Freundschaften geschlossen, führte er dieses Vorbringen nicht weiter aus, etwa durch Nennung von Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Anzahl und Intensität von Kontakten zu diesen vermeintlich existenten Personen.
2.3. Zum (übrigen) Beschwerdevorbringen
Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der BF lebe fast seit 2001 durchgehend in Österreich, so wird verkannt, dass er nur zwischen 21.12.2001 und 30.04.2002 in Österreich aufenthaltsberechtigt war. Für die restliche Zeit seit dem 01.05.2002 verfügte der BF über keinen Aufenthaltstitel und war der Verbleib des BF im Bundesgebiet ab dem 01.05.2002, wo und wie auch immer sich dieser gestaltet hat, mit Rechtswidrigkeit behaftet. Wie im Übrigen auch in der Beschwerdevorlage hervorgehoben, wäre es dem BF auch aufgrund des Aufenthalts- und später Einreiseverbots versagt gewesen, dass Bundesgebiet zu betreten.
Es kann keinesfalls gesagt werden, die belangte Behörde hätte sich mit der Lage des BF nicht auseinandergesetzt. So ließ der BF das an ihn gerichtete Parteiengehör unbeantwortet und verletzte damit die ihn treffende Mitwirkungspflicht. Abgesehen davon war das Bundesamt, was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.
Daran anknüpfend bleibt völlig offen, auf welche Integrationsleistungen – diese sind aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes de facto nicht vorhanden – die Behörde nicht eingegangen sein soll (Seite 9 der Beschwerde). Dass das Bundesamt sein Augenmerk in der Entscheidungsfindung im Ergebnis nur auf den ihm zur Verfügung stehenden Akteninhalt – insbesondere die 5 Verurteilungen des BF – gerichtet hat, kann ihm somit nicht angelastet werden.
Völlig verkannt wird schließlich die Bezugnahme auf das Wohl der beiden Kinder des BF. Er wurde sowohl vor und nach der Geburt seiner Tochter – spätestens da hätte ihm bewusst sein müssen, dass er sein Familienleben haft- und aufenthaltsverbotsbedingt nur eingeschränkt wahrnehmen kann – straffällig und setzte damit bewusst die – zumindest theoretische, zukünftige Möglichkeit – aufs Spiel, im Bundesgebiet ein Familienleben führen zu können. Dass ihn die Geburt seines Sohnes wesensverändert habe, kann schon gar nicht gesagt werden, weil er sogar nach dessen Geburt eine strafbare Handlung gesetzt hat (siehe AS 409, nämlich am XXXX .2020).
Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Vor dem Hintergrund des fehlenden Aufenthaltstitels des BF und seine rechtskräftigen Verurteilungen stützte das BFA seine Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG.
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet:
„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
Der BF erfüllt keine der in § 57 AsylG erwähnten Voraussetzungen, weshalb ihm kein dahingehender Aufenthaltstitel zu erteilen war.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
- die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
- die Bindungen zum Heimatstaat,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
- auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
3.1.4. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Der BF verfügt zwar vermittelt durch seine LG und die beiden Kinder über eine familiäre Bezüge im Bundesgebiet, diese müssen jedoch angesichts des seit mehr als 18 Jahren nicht mehr existenten Aufenthaltsrechtes eine starke Einschränkung hinnehmen. Der BF ging in vollem Bewusstsein eines rechtswidrigen Aufenthaltes eine Beziehung ein und zeugte 2 Kinder. Abgesehen davon hat er weder Integrationsleistungen zu verbuchen noch hat er weitere enge Bindungen in Österreich bescheinigt. Schließlich ist er entgegen seines fehlenden Aufenthaltsrechtes beharrlich im Bundesgebiet verblieben und wurde währenddessen mehrmals straffällig.
Vor diesem Hintergrund ist gegenständlich zwar vom Vorliegen eines Familienlebens iSd. Art 8 EMRK in Österreich auszugehen (vgl. Chvosta: Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten jedoch – wie soeben erwähnt – nicht festgestellt werden. Der BF wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet 5 Mal straffällig, war nie legal beschäftigt und verfügt seit Jahren über kein Aufenthaltsrecht. Ferner gestand er ein, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein.
Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Einer Rückkehr nach BiH setzte der BF keine substantiierten Argumente entgegen.
3.1.5. Laut der Judikatur des VwGH ist über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen und dient demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sei jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Vor diesem Hintergrund sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach BiH unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, de