TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/27 W111 2117871-1

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W111 2117871-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. 1031317108-14964786, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gegen die Spruchpunkte III. 2. Satz sowie IV. abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 12.09.2014 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der georgischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an, sei verheiratet und habe zuletzt als Direktor einer Distributionsfirma gearbeitet. Seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und seine drei Kinder hielten sich unverändert in Georgien auf. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat vier Tage zuvor illegal und schlepperunterstützt Richtung Österreich verlassen. Zum Grund seiner Flucht führte er an, seine Firma habe seit 2008 die Nationale Bewegung finanziell unterstützt; der Beschwerdeführer habe der Bank zu diesem Zweck zunächst sein Auto und später sein Grundstück als Sicherheitsleistung überlassen. Sein Auto habe er verkauft und den Erlös der Partei gegeben; sie seien erpresst worden. 2012 sei die Firma pleitegegangen und der Beschwerdeführer arbeitslos geworden; dennoch hätten sie weiterhin Geld von ihm verlangt. Bei einer Gerichtsverhandlung habe der Beschwerdeführer sein Grundstück verloren und außerdem eine Geldstrafe von USD 7.000,- erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich dann an einen Neffen gewandt, der für die Gemeinde in XXXX gearbeitet hätte und sei im Jahr 2014 vom sogenannten Konstitutions-Sicherheits-Department („KUD“) geladen worden, welches gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer als Spion tätig werde. Der Beschwerdeführer habe zugesagt, tatsächlich jedoch nicht für sie gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe in Georgien seinen gesamten Besitz verloren und sei am 18.07.2014 von drei ihm unbekannten Männern zusammengeschlagen worden. Er habe bei Verwandten und Bekannten Geld gesammelt, um seine Ausreise finanzieren zu können.

Der Beschwerdeführer legte seinen georgischen Führerschein, seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Kinder sowie georgischsprachige Gerichtstunterlagen vor.

Anlässlich seiner am 18.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, er habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert worden wären. Zum Grund seiner Flucht schilderte der Beschwerdeführer abermals, dass seine Firma seit 2008 die Nationale Bewegung finanziell unterstützen hätte müssen. Die georgische Polizei würde immer noch nach ihm suchen. Diese hätte dem Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Ausreise angeboten, in einem gefährlichen Gebiet als Informant für sie zu arbeiten, diesfalls wäre kein Geld mehr von ihm verlangt worden. Der Beschwerdeführer hätte darüber nachdenken und sich bei ihnen melden sollen, was er jedoch nicht gemacht hätte. Aus diesem Grund sei er auch geschlagen worden. Dies sei der Auslöser seiner Flucht gewesen. In den zwei Monaten zwischen der Schlägerei und seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gelebt, in diesem Zeitraum sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Der Beschwerdeführer habe keine Beweise für sein Vorbringen, in seinem Bekanntenkreis sei jedoch bekannt, dass er von der Polizei erpresst werde. Auf Vorhalt, dass die Nationale Bewegung nicht mehr an der Macht sei, entgegnete der Beschwerdeführer, die Beamten aus der damaligen Zeit seien immer noch im Amt und es hätte sich nichts geändert. Es sei nur die Oberschicht ausgetauscht worden. Die gleichen Personen, die ihn im Jahr 2009 erpresst hätten, hätten ihn auch 2013 erpresst. Für die Geldabholung seien immer die beiden gleichen Polizisten gekommen, welche auch in „KUD“ dabei gewesen wären; geschlagen hätten ihn diese beiden Polizisten und eine weitere unbekannte Person. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht politisch tätig gewesen.

Mit Schreiben vom 06.10.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2015 zum Thema „KUD“ und gewährte ihm die Möglichkeit, diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs einzubringen.

Mit Eingabe vom 19.10.2015 langte ein handschriftlich auf Georgisch abgefasstes Schreiben des Beschwerdeführers ein (vgl. die Übersetzung ins Deutsche, AS 143).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer hätte weder eine asylrelevante Verfolgung, noch Gründe, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten, glaubhaft vorgebracht. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgrund sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, habe seinen Lebensunterhalt in Georgien in der Vergangenheit stets eigenständig bestreiten können und verfüge nach wie vor über ein familiäres Netz im Herkunftsstaat, sodass eine Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage für den Fall einer Rückkehr nicht erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben und habe hier keine schützenswerten privaten Interessen begründet, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweise.

3. Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 10.11.2015 mit Unterstützung einer Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde im vollen Umfang, zu deren Begründung auf ein auf Georgisch abgefasstes Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen wurde, dessen Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasst wurde.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 18.06.2019 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen gewillkürter Vertreter, eine Dolmetscherin für die russische Sprache sowie ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilgenommen haben.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

„(…) R: Ist Ihr bisheriges Vorbringen richtig und vollständig?

BF: Meine Angaben waren richtig und vollständig, nachgefragt, ich wurde im bisherigen Verfahren korrekt behandelt, die Einvernahmen wurden mir rückübersetzt.

R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zum dem Punkt, wo Ihre Probleme begonnen haben.

BF: Ich bin geboren am XXXX in XXXX (Südossetien), vor meinem Schuleintritt lebten wir dort. Ich hatte zwei Schwestern, eine ist leider schon verstorben und ich habe noch die Eltern dort. Ich bin in XXXX zur Schule gegangen. Dann habe ich begonnen in Abchasien begonnen zu studieren Wirtschaftswesen und ich musste abbrechen und bin zurückgekehrt von dort. Wirtschaft habe ich dann in Georgien fertigstudiert und zwar in Richtung Finanzen und Kredite. Studiert habe ich von 1991 bis 1996. Ich habe in vielen Firmen gearbeitet, ich hatte viele Jobs, seit 2003 arbeitete ich in der XXXX , sie verkauften polnische Kosmetik. Es war ein Konzern, wir verkauften in ganz Georgien. Es haben ca. 42 Leute dort gearbeitet. Ich war anfangs nur gewöhnlicher Mitarbeiter, dann bin ich aufgestiegen bis zum Direktor der Firma, ich war immer nur angestellt. In diese Firma haben meine Probleme ab 2008 begonnen. Ich bin 2010 aus der Firma freiwillig ausgeschieden. 2010 habe ich meine eigene Firma eröffnet, XXXX . Ich war der 100%ige Eigentümer der Firma, aber ich hatte 42 Mitarbeiter. Die alte Firma hat noch lange existiert, aber dort hat man neue Leute aufgenommen. Das hat einige Monate gedauert, aber es war alles 2010 in verschiedenen Etappen. Bis 2013 haben wir gearbeitet in der Firma XXXX , dann haben wir Konkurs angemeldet für diese Firma, die Geschäfte liefen gut, aber wegen diesen Summen, die man regelmäßig von uns verlangte, sind wir schon im Konkurs gewesen. Wegen dieser Zahlungen mussten wir Konkurs anmelden. Danach haben wir dann noch eine neue Firma eröffnet, das war schon eine XXXX , da waren schon alle Mitarbeiter Aktienmitbesitzer, wir waren nur mehr 12 Personen. Diese Firma gibt es heute noch und sie funktioniert noch weiter, ich habe nur meine Anteile für 15.000 Dollar für meine Ausreise an einen der anderen Aktionäre verkauft, das war 2013, ich glaube im September.

R: Wie hoch war das Stammkapital der AG?

BF: Jede Person war mit 10.000 Dollar beteiligt.

R: Wie hoch war das Stammkapital?

BF: Pro Person 10.000 Dollar. Wir waren 12 Mitarbeiter und ich. Das Stammkapital war 135.000 Dollar, ich trug 15.000 Dollar ein.

R: Was ist der Umsatz einer Firma?

BF: Mit Kapital haben wir eingekauft und dann verkauft, das war der Umsatz, was in einem gewissen Zeitraum gekauft und verkauft wurde.

R: Ich kaufe Waren um 10.000 und verkaufe Güter um 12.000, wie hoch ist der Umsatz?

BF: 12.000 ist der Umsatz und der Gewinn 2.000.

R: Der Umsatz ist die Summe von Ausgaben und Einnahmen, dh. in diesem Fall 22.000.

BF: 12.000 habe ich eingenommen.

R: Ich fragte auch nach dem Umsatz und nicht nach den Einnahmen.

R: Sind Ihre seinerzeitigen vorgebrachten Verfolgungshandlungen heute noch aktuell?

BF: Man kann sagen, dass ist deshalb aktuell, weil wegen dieser Probleme hat sich meine Frau von mir scheiden lassen und hin und wieder kommen die Leute immer noch zu ihr und fragen wo ich bin, was ich mache und erkundigen sich über mich. Sie hat sich 2016 von mir scheiden lassen.

R: Sie haben vorher angegeben, in Ihrer Firma bis September 2013 gearbeitet zu haben und danach waren Sie selbständig nicht mehr tätig?

BF: Meine Frau war Einzelunternehmerin, bei ihr habe ich dann nach meinem Ausscheiden aus der Firma gearbeitet. Ich möchte angeben, dass meine Firma eine GesmbH war.

R: Sie haben vorher angegeben, dass es eine AG war. Zwischen einer AG und einer GesmbH besteht ein großer Unterschied.

BF: Das Prinzip war eine AG, aber die Form eine GesmbH, jeder Mitarbeiter war mitbeteiligt.

R: Wenn Sie Wirtschaft studiert haben, müsste Ihnen doch klar sein, dass es zwischen einer AG und einer GesmbH ein fundamentaler Unterschied besteht.

BF: Ja, natürlich.

R: Faktum ist jedenfalls, dass Sie sich im September 2013 auszahlen haben lassen, ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig.

R: Wieso haben Sie dann in der Einvernahme vom 18.5.2015 angegeben, dass diese Auszahlung bzw. Tätigkeit im Jänner 2013 stattgefunden hat?

BF: Ich habe die Firma Anfang 2013 gegründet.

R: Ich zitiere AS 111: „Ich habe die Firma XXXX in XXXX , XXXX , gegründet. Dort habe ich bis Jänner 2013 gearbeitet. Dann hat mir mein Geschäftspartner die Firma abgekauft. Wie erklären Sie sich den Unterschied?

BF: Ich weiß es nicht, ich habe die Monate nicht mehr genau im Kopf gehabt.

R: Um wie viel haben Sie die Anteile verkauft?

BF: 15.000 Dollar.

R: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben. Beginnen Sie mit dem am weitest zurückliegenden Problemen und enden Sie bei Ihrer Ausreise.

BF: Das hat 2008 begonnen. Jeder Monat, seit 2008, hat die Partei nationale Bewegung von unserer Firma 5.000 Euro geholt, das sind ca. 7.000 US Dollar, es kamen regelmäßig zwei Personen, die gleichen zwei Personen jeden Monat. 2009 kamen sie, als der Besitzer unserer Firma nicht in Georgien war. Als sie kamen, habe ich ihn angerufen und er hat mich gebeten, nicht von der Firma die Summe zu nehmen, sondern sie selber auszubezahlen, denn ich habe noch nie vorher das unterschrieben, das hat immer der Besitzer selber erledigt. Er hat mich gebeten, er hat gesagt, wenn ich zurück bin, gebe ich dir diese Summe, das hat er am Telefon gesagt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein gutes Verhältnis zu meinem Chef hatte und daher dies so machte. Ich hob von meinem Privatkonto 7.000 US Dollar ab und dafür habe ich bei der Bank mein Auto verpfänden müssen und habe diesen Leuten 7.000 gegeben. Nach der Rückkehr hat mir der Chef das Geld nicht mehr gegeben. Ich hatte auch nirgendwo etwas Schriftliches, dass ich für ihn bezahlt habe, das war nur eine mündliche Bitte gewesen.

R: Sie vertrauen Ihrem Chef so, dass Sie, ohne etwas Schriftliches in der Hand zu haben, 7.000 Dollar vorstrecken und schildern jetzt völlig emotionslos, dass Sie das Geld nicht zurückbekommen haben. Waren Sie nicht befremdet?

BF: Seitdem waren wir auch nicht mehr befreundet.

R: Wie ging es dann weiter?

BF: Es kamen jetzt jeden Monat diese Polizisten zu mir und verlangten das Geld und ich musste Ihnen das Geld geben.

R: Was haben Sie darauf geantwortet?

BF: Das ist das Problem in Georgien, hätte ich nicht bezahlt, hätte ich größere Probleme bekommen.

R: Warum haben Sie nicht gesagt, dass sie sich an den Chef wenden sollen?

BF: Ich war Direktor und er war der Besitzer.

R: Wenn Sie Direktor waren, warum haben Sie dann keinen Zugriff auf Firmenkonten gehabt?

BF: Das Problem war, dass diese Personen inoffiziell kamen, ich konnte nicht inoffiziell Geld vom Konto nehmen, die Polizisten verlangten ja illegales Geld. Wäre es offiziell gewesen, hätten wir das überwiesen.

R: Sie hätten auf die Bank gehen können, 7.000 Dollar beheben und bar übergeben.

BF: Wenn ich vom Firmenkonto etwas abgehoben hätte, hätte ich etwas unterschreiben müssen, ich hätte Schuld auf mich genommen, da ich keine Ausgabebelege gehabt hätte.

R: Wie oft haben Sie das gemacht?

BF: Einige Male, ich weiß nicht mehr wie oft. Drei- oder viermal, bis ich diese Firma verlassen habe.

R: Wie viel haben Sie im Monat verdient?

BF: 3.000 Lari, das sind ca. bis 2.000 Dollar.

R: Sie verdienen 2.000 Dollar, sie streckten Ihrem Chef einmal 7.000 Dollar vor, ohne dass er es Ihnen zurückgibt, sie sind begreiflicherweise über den Chef enttäuscht. Dann entbehrt es aber jeder Lebensgrundlage, dass Sie weiterhin Geld vorstrecken. Dann wäre es logisch gewesen, das Geld sofort vom Chef zurückzufordern oder sofort auszutreten.

BF: Ich habe gehofft, dass es besser wird. Ich habe gehofft, mein Chef ändert seine Meinung.

R: Wann sind Sie aus der Firma ausgetreten?

BF: 2010.

R: Warum?

BF: Weil das nicht mehr auszuhalten war und ich hoffte, dass sie mich danach in Ruhe lassen würden.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

BF: Wir haben diese XXXX gegründet, dann sind sie wieder zu mir gekommen und haben wieder Geld von mir verlangt. Die Firma XXXX ist in Konkurs gegangen Ende 2012, ca. zwei Jahre war diese Firma tätig, ca. 2012 war sie in Konkurs. 2013 habe ich eine neue Firma gegründet, die Firma XXXX .

R: XXXX wurde erst 2013 gegründet?

BF: Ja, ich habe es so in Erinnerung.

R: Wann sind Sie dann ausgestiegen?

BF: Auch 2013.

R: Gesetzt den Fall, Ihr Vorbringen wäre richtig, inwieweit sind die korrupten Machenschaften der seinerzeitigen Regierung bzw. Ihrer Vertreter, Polizisten, heute von Relevanz, zumal mehr als 5 Jahre vergangen sind und die Regierung sich geändert hat.

BF: Die Regierung wurde ausgetauscht, aber die anderen Leute der unteren Schichten sind noch immer an diesen Positionen.

R: Bitte schildern Sie mir, was weiters passiert ist.

BF: Im Mai 2013 wurde ich zu den ehemaligen Sicherheitsorganen bestellt, und sie haben mich bestellt. Das heißt Verfassungsschutzabteilung.

R: Wann hätten Sie dorthin gehen sollen?

BF: Ich war dort, im Mai 2013.

R: In der Einvernahme vom 18.5.2015 haben Sie angegeben, dass Sie am 28.5.2014 dort gewesen sein sollen.

BF: Ja, richtig, stimmt. Das war ein paar Monate vor meiner Ausreise, das war mein Fehler richtig.

R: Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise?

BF: Im September 2014 bin ich ausgereist, im Juli war der Vorfall, als ich geschlagen wurde und im Mai davor war das.

R: Warum haben Sie dann vorhin vom Jahr 2013 gesprochen?

BF: Ich habe mich geirrt. Das war drei, vier Monate bevor ich ausgereist bin.

R: Was haben Sie nachher getan, nachdem Sie zusammengeschlagen wurde?

BF: Ich wurde am 18.07.2014 geschlagen, seitdem habe ich begonnen über die Ausreisemöglichkeiten zu suchen. Zuerst habe ich meine Familie ins Dorf XXXX (phonetisch) gebracht, dort habe ich meine Familie zurückgelassen. Ich dachte, dort wären sie in Sicherheit, ich war auch dort.

R: Was war in XXXX ?

BF: Das ist mein ursprüngliches Dorf, dort wohnen meine Eltern immer noch. Nach meiner Ausreise ist meine Frau mit den Kindern in ein anderes Dorf namens XXXX gegangen, wo ihre Eltern leben.

R: Wie viele Personen haben Sie geschlagen?

BF: Sie waren zu dritt, zwei kannte ich, es waren die zwei die immer kamen, um Geld zu holen, den dritten kannte ich nicht.

R: Wie viel hat Ihre Ausreise gekostet?

BF: 2.500 Euro.

R: Wie hoch war Ihr Bankkonto bei Ausscheiden aus der Firma im Jahre 2010?

BF: Gar nichts hatte ich.

R: Wie konnten Sie dann 15.000 Dollar bezahlen, um später eine Firma zu gründen?

BF: In der Bank hatte ich kein Geld, aber dann habe ich mit Hilfe von Freunden usw. das zusammengesammelt, ich habe statt dem Auto mein Grundstück verpfändet und dann mein Auto verkauft.

R: Wie viel haben Sie für das Auto bekommen?

BF: Ca. 6.000 Dollar. Ich hatte Grundstücke im Dorf, da habe ich einiges verkauft, mein Vater hat immer noch Grundstücke.

R: Ihr bisheriges Vorbringen hat zahlreiche Ungereimtheiten, darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die seinerzeitige hypothetische Verfolgung heute keinesfalls mehr aktuell ist (Regierungsumbildungen und Behördenumstrukturierungen). Möchten Sie angesichts dessen Ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 aufrechterhalten?

Die Verhandlung wird von 15:18 Uhr bis 15:25 Uhr unterbrochen.

RB: Nach Rücksprache mit meinem Mandanten möchte ich angeben, dass wir die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 aufrechterhalten.

R: Möchten Sie zum Fluchtvorbringen noch etwas hinzufügen bzw. ergänzen?

BF: Ich kann nur sagen, dass ich weiß, dass diese Leute immer noch dort arbeiten und ich im Falle meiner Rückkehr Angst vor diesen Leuten habe. Am besten Fall könnten sie mich einsperren und im schlechtesten Fall, weiß ich nicht.

R: Wenn man den Inhaber einer Firma erpresst, ist das aus der Perspektive eines korrupten Beamten logisch, aber warum sollte man jemanden erpressen, der kein Geld hat bzw. könnte man da jeden Staatsbürger Georgiens erpressen.

BF: Genau das war, wie sie mich dorthin bestellt haben im Mai und haben gesagt, wir wissen, du hast kein Geld, aber dafür kannst du für uns arbeiten, die Voraussetzung war, dass ich mit meiner Familie nach Südossetien ziehen sollte. Ich sollte für sie verschiedene Informationen sammeln.

R: Welchen speziellen Wert hätten Sie gehabt? Es gibt tausende Menschen im georgischen Kernland, die aus Südossetien stammen.

BF: Ich stand schon unter Druck und sie haben mir die Wahl gegeben.

R: Was wären Ihre Aufträge gewesen?

BF: So weit sind wir nicht gekommen, sie haben gesagt, ich sollte für sie Informationen sammeln.

R: Wenn jemand als Informant eines Nachrichtendienstes angeworben wird, ist er in einer Position, dass er Nachrichten liefern kann. Sie selbst haben lange Zeit nicht mehr in Südossetien gelebt. Deshalb ist es völlig lebensfern, dass Sie als Informant angeheuert wurden.

BF: Sie verstehen nicht, die Situation die in Georgien herrscht. Sie können mich für alle Seiten, von den Kleinigkeiten bis zu den wichtigen Sachen, brauchen und mich immer unter Kontrolle halten.

R: Wann haben Sie erstmals 7.000 Euro bezahlen müssen?

BF: 2009.

R: Wie viel haben Sie insgesamt den Behörden bezahlt?

BF: Ca. 20.000.

R: Wann haben Sie den ersten Kredit aufgenommen?

BF: 2009.

R: Wie konnten Sie die Kreditraten zurückzahlen?

BF: Am Anfang konnte ich und dann nicht mehr.

R: Wann konnten Sie nicht mehr zurückzahlen?

BF: Die Kreditsumme waren 3.200 Euro, den Rest hatte ich schon zurückbezahlt und dafür hat die Bank meine Landwirtschaft behalten.

R: Fragewiederholung.

BF: Nachdem die zweite Firma geschlossen war, konnte ich nicht mehr zurückzahlen, das war ca. ab Ende 2010 konnte ich nicht mehr zurückzahlen.

R: Wann hat die Bank den Kredit fällig gestellt?

BF: Gleich nach einem Monat, später gab es auch eine Gerichtsverhandlung, das war 2013, glaube ich.

R: Wieso hat die Bank drei Jahre darauf gewartet, dass sie das eingeklagt hat?

BF: Die Prozente sind natürlich immer gewachsen.

R: Die Bank hat nicht geklagt, weil sie noch mehr Verzugszinsen haben wollte?

BF: ich wurde vorher nicht zu Gericht bestellt, die Prozente wuchsen natürlich.

R: Wie hat Ihr Vertreter im Gerichtsverfahren geheißen?

BF: XXXX .

BehV: Sie waren 2010 zahlungsunfähig und haben 2013 15.000 Dollar in die Firma einbringen können, wie geht das?

BF: Mit Hilfe meiner Freunde habe ich diese Summe noch zusammenbringen können.

BehV: Sie haben zuerst gesagt, Sie hätten das Auto gegen Grundstücke in diesem Zusammenhang getauscht.

BF: Ja.

BehV: Das muss aber 2010 gewesen sein, wenn Sie schon pleite waren.,

BF: Ich habe zuerst um Umschuldung angesucht, es wurde abgelehnt, dann habe ich gebeten, statt dem Auto das Grundstück zu nehmen, das Grundstück war ca. 25.000 Dollar wert, das wurde mir für eine ganz geringe Summe weggenommen, statt des Autos.

BehV: 2010 waren Sie aber pleite, pleite ist man dann, wenn man keine Vermögenswerte mehr hat.

BF: Ja, das stimmt. Dann haben mir die Freunde geholfen und Geld für mich gesammelt.

BehV: Die Firmen, für die Sie gearbeitet haben, waren die alle im gleichen Ort in der gleichen Stadt.

BF: Ja, in XXXX .

BFV: Keine weiteren Fragen.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Nein.

R: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja, sehr.

R: Gibt es abgesehen von Ihrem Fluchtvorbringen andere Sachverhalte, die Sie von einer Rückkehr nach Georgien abhalten würden?

BF: Nein, nur diese verbliebene Angst, die ich noch habe.

R: Weiter Fragen zum subsidiären Schutz?

BehV: Keine.

BFV: Keine.

R: Sind Sie der deutschen Sprache mächtig?

BF auf Deutsch: Ein bisschen, nicht so gut.

R ohne D: Wie sind Sie von XXXX nach Wien gekommen? Beschreiben Sie mir die Reise.

BF auf Deutsch: Kommen mit Auto. Ich bin eine Tage, ich waren in XXXX mit Kollege, um 8 Uhr kommen, kommen zwei Uhr hier. Dann 6 Stunden, aber warten in Tankstelle, essen, trinken. Meine Kollege ist Auto warten, ich fahren von Wien nach XXXX .

R: Beschreiben Sie mir Ihre Wohnung in XXXX .

BF auf Deutsch: XXXX

R: Ich habe Sie nicht nach der Adresse gefragt, sondern wie Ihre Wohnung aussieht.

BF auf Deutsch: Meine Wohnung ist 80 m2, ich habe kleine Küche, ist 2. Stock, WC, Dusche, alles zusammen ist max. 30 m2.

R: Sie sagten vorher 80m2.

BF auf Deutsch: 18 m2.

R: Arbeiten Sie?

BF auf Deutsch: Nein.

R: Warum nicht?

BF auf Deutsch: Ich kommen Saison, sie sagen, du hast keine Papiere, Problem.

R: In XXXX ist es aber einfach im Tourismus Arbeit zu bekommen.

BF auf Deutsch: Ich will Arbeit, ich machen Elektrik, ich machen Auto reparieren.

R: Woher können Sie Auto reparieren?

BF auf Deutsch: Das ist meine Hobby. Auch Computer, das ist elektronisch.

Festgehalten wird, dass der BF äußerst gebrochen Deutsch spricht, eine einfachste Verständigung aber möglich ist.

R: Haben Sie Deutschprüfungszeugnisse?

BF auf Deutsch: Prüfung sagen 19. Juli.

Weiter mit D.

R: Was wäre das für eine Prüfung?

BF: A1.

R: Eine A1-Prüfung nach 5 Jahren (offensichtlich, weil wir heute Verhandlung haben) zeigt nicht von großen Anstrengungen Deutsch zu lernen, umso mehr als Sie vorgeben, Akademiker zu sein.

BF: Ja, aber ich mache eine Prüfung. Ich habe 3 fixe Arbeitszusagen.

R: Haben Sie soziale Kontakte in XXXX ?

BF: Ja, ich habe mit vielen Leuten soziale Kontakte, auch mit Österreichern, Schweden, Türken und Georgen auch.

R: Sind Sie in Vereinen oder Organisationen aktiv?

BF: Ich war beim XXXX und bei der Feuerwehr, ich habe gefragt, ob sie mich brauchen könnte, aber leider.

R: Sind Sie damit einverstanden, dass ich die Personen, die Ihnen Empfehlungsschreiben bzw. Einstellungszusagen gegeben habe, kontaktieren.

BF: Ja.

Der R führt um 16:05 Uhr ein Telefonat mit dem Ehepaar XXXX ), diese teilen mit, dass Sie den BF als verlässlichen und passablen Menschen kennengelernt haben. Der Kontakt wäre über einen mittlerweile verstorbenen georgischen Angestellten im Hotel zustande gekommen, gegenwärtig wäre keine Stelle frei. Sollte eine Stelle frei werden, würden Sie ihn anstellen. Der nächste Turnuswechsel wäre im Jänner 2020. Ob bis dahin bzw. dann eine Stelle frei wird, könne man zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sagen.

Der R führt um 16:08 Uhr ein Telefonat mit XXXX , dieser teilt telefonisch mit, dass er den BF im Ausmaß von 50% beschäftigen würde, die Entlohnung würde ca. 800 Euro ausmachen. Näheres müsse er sich erst überlegen.

Der R versucht ein Telefonat mit XXXX , dieser geht nicht zum Telefon.

Vorgelegt wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Georgien vom 7.6.201; letzte Kurzinformation eingefügt am 11.12.2018.

BFV und BehV erklären, bereits im Besitzt des entsprechenden LIB zu sein und keine Kopie zu benötigen.

BFV ersucht um eine Frist für eine Stellungnahme von 14 Tagen sowie zur Beibringung weiterer Unterlagen wie einer verbindlichen Anstellungszusage und eines Deutschprüfungszeugnisses.

BehV verzichtet auf eine Stellungnahme.

R: Möchte jemand der Anwesenden noch etwas ergänzen?

BF: Das einzige, was ich noch sagen kann ist, ich bin hier natürlich aufgeregt und konnte nicht so gut antworten, wenn ich mit anderen Österreichern spreche, kann ich besser auf Deutsch verstehen und sprechen.

BFV: Keine weiteren Fragen.

BehV: Keine weiteren Fragen.

R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Familie in Georgien, wenn ja, mit wem?

BF: Mit meinen Kindern, mit meiner Tochter, sie ist 20 Jahre, meine Söhne sind 16 und 9 Jahre alt. Die Scheidungspapiere habe ich auch hier, auch übersetzt.

BF legt die Scheidungsurkunde vor, diese wird in Kopie zum Akt genommen. (…)“

6. Mit Eingaben vom 25.06.2019 und vom 16.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über eine bestandene ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 sowie zwei Einstellungszusagen (einerseits als selbständiger Zeitungszusteller mit einem monatlichen Durchschnittsumsatz vom EUR 1.650,- sowie andererseits als Mietwagenfahrer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.550,-).

7. Mit dem Erkenntnis vom 05.09.2019, W111 2117871-1, wies das BVwG die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkte A) I.), sprach in Erledigung der Beschwerde aus, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A) II.), und erteilte dem Revisionswerber gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten (Spruchpunkt A) III.). Im Übrigen erklärte das BVwG die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

Begründend führte das BVwG zur Person des Beschwerdeführers aus, dieser sei unbescholten, habe im Herkunftsstaat Eltern, eine Schwester sowie drei Kinder und lebe seit fünf Jahren im Bundesgebiet. In dieser Zeit habe er ein schützenswertes Privatleben in Österreich entwickelt. Der Beschwerdeführer habe die Dauer seines Aufenthalts nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht, habe sich grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und verfüge über eine Einstellungszusage. Insgesamt könne daher von einer ausreichenden Integration des Beschwerdeführers und einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, sodass das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiege.

8. Gegen den Ausspruch der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkte A) II. und A) III. des angefochtenen Erkenntnisses) wurde eine außerordentliche Amtsrevision erhoben. Der Beschwerdeführer erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision.

9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.01.2020, Ra 2019/01/0361, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2019, W111 2117871-1, in seinen Spruchpunkten A) II. und A) III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Festgehalten wird, dass der Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes daher in Rechtskraft erwachsen ist.

10. In weiterer Folge erfolgten mehrere Eingaben durch den Beschwerdeführer, mit denen Integrationsunterlagen vorgelegt wurden.

11. Am 09.09.2020 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin, der Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

„R befragt die Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird die Partei befragt, ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der Partei dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihr nicht vorliegen.

(…)

R: Befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine menschenunwürdige Lage zu geraten?

BF: Wenn man die Geschehnisse in Georgen verfolgt, dann wird einen klar, dass das Leben in Georgien nicht leicht ist und umso mehr für einen Menschen, der bereits so viele Jahre im Ausland ist.

R: Seit wann befinden Sie sich ununterbrochen in Österreich?

BF: Seit dem 12. September 2014.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja.

R: Haben Sie Prüfungen über die deutsche Sprache abgelegt?

BF (auf Deutsch): Die A2-Prüfung.

BF: Ich möchte dazu noch erwähnen, dass ursprünglich die Prüfung am 21.11.2019 hätte stattfinden sollen, aber wegen des Hochwassers wurde diese verlegt auf März.

BFV verweist auf die vorgelegten Unterlagen in der Eingabe vom 19.05.2020.

R: Sind Sie Ihres Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

BF: Ja. Ich habe auch einen Vertrag mit dem Arbeitgeber und der wartet darauf, dass ich eine Arbeitserlaubnis bekommen.

R: Können Sie mir sagen, wo und wie lange Sie gearbeitet haben?

BF: Im Hotel XXXX in XXXX .

R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?

BF: Drei Monate. Es ist rechtlich nicht mehr gegangen, dass ich dort weiterarbeiten konnte. Ich habe am 28. Oktober den Ausweis erhalten. Es stand darauf, dass sich damit nicht arbeiten darf. Es stand „ohne Arbeitsgenehmigung“. Viele andere Arbeitgeber waren nicht gewillt mich an anzustellen, im Hotel XXXX konnte ich eine Arbeitsstelle finden, von Januar bis März 2020.

BFV: Eine neue Beschäftigungsbewilligung wurde in der Folge nicht mehr ausgestellt.

R: Die BFV weist darüber hinaus auf ein Empfehlungsschreiben hin, welches mit Schriftsatz vom 27.08.2020, eingelangt am 28.08.2020, vorgelegt wurde.

R: Haben Sie in Österreich einen Freundes- oder Bekanntenkreis?

BF: Ja. die Besitzer des Hotels sehe ich auch als meine Freunde. Durch die Arbeit im Hotel habe ich viele Bekanntschaften geschlossen, auch mit meinen Nachbarn bin ich befreundet. Es gibt auch den Herrn XXXX , den ich bereits seit fünf Jahren kenne, er hat ein Empfehlungsschreiben für mich geschrieben. Er hat mir auch ein Schreiben mitgegeben, wo er bereit wäre, mich anzustellen. Es steht auch das Gehalt, dass er mir geben würde.

R: Die BFV verweist auf die Dokumentenvorlage vom 25.06.2020.

BF: Eine weitere Bekannte von mir ist Frau XXXX . Ich kenne sie auch seit ca. fünf Jahren. Mein Nachbar heißt XXXX , der hat ein großes Unternehmen. Ein Unternehmen für Überdachungen und Glasereiarbeiten.

R: Die BFV legt ein diesbezügliches Empfehlungsschreiben vor.

R: Sind Sie in Organisationen oder Vereinen engagiert?

BF: Ich war sowohl beim „ XXXX “ als auch bei der Feuerwehr, aber da läuft das System ein bisschen anders. Ich helfe auch der rumänische-orthodoxen Kirche in XXXX . Der Priester, der aus XXXX nach XXXX kommt, ist Georgier, aber die Kirche gehört der rumänischen Orthodoxie an.

R: Haben Sie betreffend irgendwelche Unterlagen?

BF: Ich bin hingegangen und habe meinen Wunsch geäußert, ich würde gerne für sie arbeiten. Aber man lehnte ab. Ich habe auch Religionsunterricht in der Schule gegeben, auf Basis dieser Kirchengemeinde.

R: Was befähigt Sie zum Religionsunterricht?

BF: Ich gehe seit vielen Jahre in die Kirche und bin Gläubiger und kenne mich mit der Religion aus und unterstütze auch den Priester XXXX .

R: Sind Sie vorbestraft?

BF: Nein.

BehV: Aus den Unterlagen geht hervor, dass Sie mit Ihrer Frau in Georgien geschieden sind?

BF: Ja, das stimmt.

BehV: Sie haben drei Kinder?

BF: Ja.

BehV: Wie alt sind diese?

BF: Meine Tochter XXXX ist 22 Jahre alt. Mein Sohn XXXX ist 17 Jahre alt und mein jüngerer Sohn XXXX ist zehn Jahre alt.

BehV: Die Tochter ist außer Haus. Wer kümmert sich um die minderjährigen Kinder? Wer hat das Sorgerecht?

BF: Meine Eltern, deren Mutter, auch meine Schwester. Meine ältere Tochter und auch mein älterer Sohn arbeiten beide.

BehV: Was haben Sie in den letzten sechs, sieben Jahren zum Unterhalt beigetragen?

BF: Als ich jetzt gearbeitet habe, habe ich meine Familie und meine Kinder unterstützt, ich habe ein bisschen Geld geschickt.

BehV: Können Sie mir das Verhältnis zu Ihrer geschiedenen Frau und den Kindern verbal beschreiben? Wie ist der Kontakt? Wie viel Kontakt besteht?

BF: Mit meinen Kindern habe ich täglich Kontakt, zu meiner Exfrau auch, aber nicht so intensiv wie zu meinen Kindern. Weil meine Eltern dort leben, verlasse ich mich drauf, dass sie sich um ihre Enkelkinder kümmern.

BehV: Ich erkenne aus Ihrer Schilderungen zur Religion als auch zu den Schilderungen zu Ihrer Familie, dass doch intensive Bindungen nach Georgien vorliegen. Bei dieser Interessenabwägung müssen diese Bindungen den Integrationsbemühungen gegenübergestellt werden. Faktenbezogen sehe ich eine lange Aufenthaltsdauer von über sechs Jahre, für welche Sie nichts können, das ist den Behörden zuzuschreiben. A2-Sprachqualifikation ist für sechs Jahre Aufenthalt ein bisschen wenig. Dass ein Mensch, um seine Bedürfnisse zu befrieden, dass er den Wunsch hat, dass er einer Arbeit nachgeht, ebenso wie die Unbescholtenheit, muss man als Selbstverständlichkeit ansehen. Können Sie noch weitere Faktoren nennen, was für eine Aufrechterhaltung Ihres Lebens in Österreich sprechen?

BF: Ich habe zu allen Menschen, die ich in Österreich kennenlernen konnte und durfte, eine sehr gute Beziehung und sehr viele von diesen Freunden, haben sich bereiterklärt, mich sofort anzustellen, sobald ich eine Arbeitserlaubnis habe. Ich habe sehr, sehr viele Empfehlungsschreiben mit, wenn Sie sich ansehen wollen. Ich habe mindestens zwei Job garantiert, sobald ich eine Arbeitserlaubnis bekomme.

BehV: Ich befürchte, wenn eine gleichlautende Entscheidung des BVwG erfolgt wie im Erkenntnis vom 05.09.2019, dann wiederholt sich das, dann wird vermutlich wieder eine Revision folgen.

BFV: Keine Fragen, aber ich möchte eine Stellungnahme abgeben:

Gemessen an den Kriterien des Artikel 8 EMRK geht hervor, dass der BF über ein Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK verfügt. Aus der Sicht der Rechtsvertretung sind nämlich fünf von den neun Kriterien zu Gunsten des BFs erfüllt.

Nämlich: Zu der Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts ist zu sagen, dass der BF mittlerweile sechs Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist.

Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens sowie zum Grad der Integration ist auszuführen, dass der BF in diesem Verfahren mehrere Empfehlungsschreiben sowie zwei Einstellungszusagen vorlegen konnte und über einen Freundeskreis im Bundesgebiet verfügt.

Weiters ist der BF strafrechtlich unbescholten. Zudem ist die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

Zuletzt möchte ich noch hinzufügen, durch die Scheidung von seiner Ehefrau werden die Bindungen zum Heimatstaat des BFs ein wenig reduziert werden.

R: Bitte schildern Sie mir, inwieweit Sie mit Georgien verbunden sind und welche Beziehungen Sie zu Ihrer Heimat pflegen und stellen Sie dem gegenüber, was Sie an Österreich bindet.

BF: In Georgien, wie bereits erwähnt, leben meine Kinder und meine Eltern, aber in Österreich habe ich viele Freunde, nicht nur georgische und österreichische, sondern Freunde aus anderen Nationalität. Es wurde mir in diesem Land sehr viel geholfen und ich habe auch versucht, auch vielen Menschen zu helfen und die Menschen wissen diese Hilfe zu schätzen.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Ich gehe viel spazieren, ich kenne XXXX sehr gut. Ich verbringe auch viel Zeit mit meinen Freunden.

R: Was machen Sie mit den Freunden?

BF: Mein Hobby ist Automechanik. Ich kenne mich auch mit elektrischen Geräten aus. Wenn jemand etwas zu reparieren hat, dann bin ich sofort da und bitte meine Hilfe an.

R: Sie haben während der heutigen Verhandlung praktisch ausschließlich in georgischer Sprache gesprochen, können Sie sich gut in der deutschen Sprache verständigen?

BF (auf Deutsch): Ich verstehe normal, nicht so viel. Ich Sprache. Ich habe zu viel Freund, ich spreche Deutsch, Russisch.

R: Können Sie sich in deutscher Sprache selbst vorstellen? Nehmen wir an, ich bin ein Arbeitgeber und Sie stellen sich bei mir vor.

BF (auf Deutsch): Ich will Arbeit, ich habe zu viel Beruf. Ich repariere Auto. Ich repariere elektronische Geräte. Ich mache Arbeit im Garten, ist kein Problem. Ich bin XXXX , ich komme aus Georgien ich bin 49 Jahre alt. Mein Beruf ist ökonomisch. Ich gearbeitet in Georgien zwölf Jahre als Manager. Ich komme nach Österreich 2014. Ich habe in Österreich viele Freunde.

R: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?

BF (auf Deutsch): Gemüse, aber ich esse zu viel Fleisch. Sehr gut machen, kochen, georgisch und österreichisch. Das ist auch mein Hobby.

R: Was bindet Sie an Georgien?

BF (auf Deutsch): Meine Kinder und meine Eltern.

R: Was sonst noch?

BF (auf Deutsch): Ich liebe mein Georgien. Es ist schöne Land.

R: Warum wollen Sie in Österreich bleiben?

BF (auf Deutsch): In Österreich ist zu viel Arbeit. Ich habe Visum, ich arbeite. Ich gehe arbeiten in Georgien 30 Jahre, aber ich will arbeiten in Österreich, hier ist so gute Menschen.

R: Gibt es außer der Arbeit noch was Anderes, was Sie an Österreich bindet?

BF: Ich habe dieses Land, die Menschen hier liebgewonnen. Ich liebe die Luft hier, die Landschaften und man mit eigner Arbeit sich selbst erhalten. Ich habe viele Freunde und Bekannte da. Es ist ein wunderbares Land.

R: Fühlen Sie sich in Georgien oder in Österreich daheim?

BF: Jetzt in Österreich.

R: Warum?

BF: Weil ich mich gewöhnt habe, an das Land, an die Menschen hier.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich lebe alleine.

R: Haben Sie eine Bekannte?

BF: Derzeit nicht.

R: Haben Sie Kontakt zu Menschen in Georgien neben Ihren Kindern und Ihren Eltern?

BF: Selten, aber auch.

R: Es werden Länderberichte der Staatendokumentation vorgelegt (Georgien, Gesamtaktualisierung am 12.09.2019, letzte Information eingefügt am 13.07.20020).

BFV verzichtet auf eine Stellungnahme.

BehV: Auf Grund der Sicherheitslage in Georgien, worunter auch der Korruptionswahrnehmungsindex fällt, sowie der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaatenverordnung, liegt kein Rückkehrhindernis vor.

R: Sind Sie gesund?

BF: Ja.

R: Wo wohnen Sie?

BF (teilweise auf Deutsch): Ich wohne in XXXX , ich habe ein kleines Zimmer gemietet. Ich lebe von der Grundversorgung.

R: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich bin ein tüchtiger, arbeitssamer Mensch, ich spreche Deutsch auch ein bisschen besser. Ich bin jetzt unter Druck und ich würde Ihnen sehr dankbar sein, wenn Sie mir erlauben, weiter in diesem Land zu bleiben. Ich habe zwei Arbeitszusagen, einmal von einem Zeitungszusteller und einmal von einem Hotel.

BFV: Ich halte die Beschwerde aufrecht und schließe mich der Mandantschaft an.

R: Wollen Sie noch etwas sagen?

BehV: Nein.

R: Beigebrachte Unterlagen wurden in Kopie zum Akt genommen. Dem BehV wurde Akteneinsicht gewährt und Kopien der Integrationsunterlagen übergeben.“

12. In weiterer Folge erfolgten mehrere Eingaben des Beschwerdeführers, mit denen weitere Integrationsunterlagen vorgelegt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatangehöriger Georgiens, welcher der georgischen Volksgruppe angehört, sich zum orthodoxen Glauben bekennt und die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 12.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der im Gebiet Südossetiens geborene Beschwerdeführer hat im Vorfeld seiner Ausreise überwiegend in XXXX und XXXX gelebt. In Georgien halten sich unverändert die Eltern, eine Schwester, die geschiedene Ehegattin sowie drei Kinder des Beschwerdeführers (Tochter: 22 Jahre, Sohn: 17 Jahre und Sohn: 10 Jahre) auf. Der Beschwerdeführer hat täglich Kontakt zu seinen Kindern. Zu seiner geschiedenen Ehegattin hält er auch Kontakt, aber nicht so intensiv wie zu seinen Kindern. Zu weiteren Personen, die in Georgien leben, hat er nur selten Kontakt. Der Beschwerdeführer hat, als er gearbeitet hat, seine Familie und seine Kinder finanziell unterstützt, indem er ihnen Geld geschickt hat. Der Beschwerdeführer hat ein Universitätsstudium im Bereich Wirtschaft absolviert und anschließend in unterschiedlichen Unternehmen gearbeitet. Er spricht Georgisch und Russisch.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Dieser ist gesund und zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage.

1.2. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine. Er spricht grundlegend Deutsch, hat zuletzt eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert (Zeugnis ÖIF 14.03.2020) und hat sich für den Kurs „Deutsch als Zweitsprache B 1/1“ (06.10.2020 – 15.12. 2020) auf der Volkshochschule angemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich ein entsprechendes soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut und betonte glaubwürdig seinen Wunsch, ehestmöglich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt künftig eigenständig bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer war von 03.01.2020 bis 23.03.2020 Teilzeit im Hotel XXXX beschäftigt. Eine Einstellung im Sommer 2020 scheiterte aufgrund der Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung durch das AMS. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Vertrag für die kommende Wintersaison ab 19.12.2020. XXXX (Hotel XXXX ) bestätigte am 19.10.2020, dass eine dauerhafte vollzeitige Anstellung trotz COVID-Krise angestrebt wird und stellte dem Beschwerdeführer ein äußerst positives Zeugnis aus. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage als selbständiger Zeitungszusteller mit einem in Aussicht gestellten Nettoeinkommen von rund EUR 1.200,-. Der Beschwerdeführer bestreitet gegenwärtig seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 20.01.2020 bis 30.01.2020 den Kurs Ausbildung zum Führen von Hubstaplern (24 Unterrichtseinheiten) besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Weiters hilft er in der rumänisch-orthodoxen Kirche in XXXX .

1.3. Es konnte keine Veränderung oder Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Georgien seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes 05.09.2019, GZ: W111 2117871-1, festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte kein im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt und die dem Beschwerdeführer anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Georgien. Auch ist der Beschwerdeführer dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 12 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.2. Die Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers erfolgte auf Grundlage des in Vorlage gebrachten georgischen Führerscheins des Beschwerdeführers, welcher im Verwaltungsakt in Kopie einliegt (AS 37) in Zusammenschau mit den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinen Bindungen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung, den in Vorlage gebrachten Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen sowie aus dem Akteninhalt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht, mit welchem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden war, ist es zu keiner Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsland des Beschwerdeführers gekommen. Dazu ist festzuhalten, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt seitens des Beschwerdeführers vorgebracht bzw. bescheinigt wurde. Auch sind dazu keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. Abermals ist darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 12 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019, W111 2117871-1, hinsichtlich des Spruchpunktes A) I. in Rechtskraft erwachsen ist.

3.2. § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.         dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2.         dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.         ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4.         ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(…)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…)“

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.        die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.        die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.        die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.        die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.        die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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