Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2234952-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, Zl. 1256838403/200009396, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines ägyptischen Staatsangehörigen, der in Österreich am 03.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.08.2020, Zl. 1256838403/200009396 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt V.). Zudem legt die belangte Behörde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
Am 13.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen derart psychischen oder physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit (spätestens) 28.12.2019 im Bundesgebiet auf. Er reiste am 02.01.2020 mit Zug von Wien kommend nach Salzburg. Am 03.01.2020 versuchte der Beschwerdeführer über den Bahnhof Salzburg mit dem Zug illegal nach Deutschland weiter- bzw. einzureisen. Dabei wurde er angehalten, ihm die Einreise von den Organen der deutschen Sicherheitsbehörden verweigert und er anschließend den Organen der österreichischen Polizeibehörden übergeben, wo er in Folge am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde im Ort Tanta, in Ägypten geboren und wuchs dort auf. In seinem Herkunftsstaat besuchte der Beschwerde neun Jahre die Grundschule und folgte dem eine dreijährige Berufsschule für Dekorateure, die er abschloss. Der Beschwerdeführer absolvierte in Ägypten vom 05.10.2010 bis zum 01.12.2012 seinen Militärdienst. Anschließend führte der Beschwerdeführer für rund sieben Jahre ein Bauunternehmen und verdiente er sich damit seinen Lebensunterhalt.
In seinem Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen in Form seiner Mutter und einer Schwester. Mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer in aufrechtem und regelmäßigen Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt und arbeitet in den Vereinigten Arabischen Emiraten.
In Österreich weist der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen auf.
Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er hat bislang weder einen Deutschkurs, noch eine Deutschsprachprüfung abgelegt. Die Mitgliedschaft zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation liegt nicht vor. Sonstige Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind ebenfalls nicht gegeben.
Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat Ägypten nicht aus ernstlicher Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen, aus Gründen der Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der Religion verlassen hat.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat auch keiner Blutrache ausgesetzt und droht ihm dort diesbezüglich keine Verfolgung.
Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder Opfer von Folter, unmenschlicher Behandlung oder unmenschlicher Strafe, der Todesstrafe, oder Opfer eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes werden.
Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Ägypten waren die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
1.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich die Situation in seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen wie folgt dar:
Rechtsschutz / Justizwesen:
Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik.
Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden.
Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode. Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste »Geständnisse«. Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht.
Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Die Gerichte handelten in der Regel unabhängig, obwohl es einzelnen Gerichten manchmal an Unparteilichkeit fehlte und diese zu politisch motivierten Ergebnissen gelangten. Die Regierung respektierte in der Regel Gerichtsbeschlüsse. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus, und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich.
Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt.
Sicherheitsbehörden:
Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei.
Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden weit verbreitet. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition stark angestiegen. In den meisten Fällen hat die Regierung Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, die zu einem Umfeld der Straflosigkeit beitragen, nicht umfassend untersucht. Die Regierung verfügt nicht über wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die offizielle Straffreiheit bleibt ein Problem.
Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium.
Blutrache:
Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle.
Medizinische Versorgung:
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard. Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal.
Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt.
Aktuell soll ein neuer Gesetzesentwurf das Problem angehen und eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausdehnen. Ein Gesetz über umfassende Gesundheitsvorsorge wurde im Herbst 2017 verabschiedet, aber dessen Finanzierung ist noch nicht abschließend geregelt. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert.
Rückkehrsituation:
Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt.
COVID-19 in Ägypten:
Ägypten weist – für afrikanische Verhältnisse – eine relativ hohe Zahl an Covid-19-Toten. Doch selbst in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die tatsächliche Zahl höher liegt als die offiziell angegebene.
Am 03.09.2020 gab der Gesundheitsminister Hala Zayed bekannt, dass die Intensivstationen für Covid-19 zu 59 % ausgelastet sind.
Mit Stand 12.10.2020 gab es in Ägypten 104.516 bestätigte COVID-19 Fälle von denen 6.052 Fälle tödlich verliefen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser sowie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der von ihm vorgelegten Unterlagen und Dokumente, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020. Zudem wurden Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit gründen ebenso wie die Feststellung zu seiner Muttersprache auf seinen gleichbleibenden Ausführungen im Administrativverfahren. Aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Reisepasses ist die Identität des Beschwerdeführers belegt.
Dass der Beschwerdeführer an keinen derart psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Weder in seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.01.2020 noch vor der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 22.06.2020 machte der Beschwerdeführer allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Er bezeichnete sich vor der belangten Behörde selbst als gesund. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde keine Gesundheitsbeeinträchtigung geltend gemacht. Bei seiner mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 13.10.2020 verneinte der Beschwerdeführer zunächst ebenfalls das Bestehen chronischer Krankheiten und sonstiger Leiden und Gebrechen. Er brachte im Zuge der Frage nach seinem Gesundheitszustand jedoch vor, dass er „Stress“ habe, er deswegen an Kopfschmerzen leide und er auch nachts munter werde. Er sei deshalb auch schon beim Arzt gewesen. Dieser habe ihm die Einnahme von Novalgin verschrieben. Dieses Medikament nehme er nunmehr seit rund einem Monat ein und könne er nach der Einnahme wieder weiterschlafen. Nachdem sich weder aus dem Akteninhalt noch aus den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung ergaben und seine Kopfschmerzen mit einem schmerz-, krampf- und verspannungslösenden Mittel (Novalgin mit dem Wirkstoff Metazimol) behandelt werden, ist davon auszugehen, dass er an keinen derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr seiner Person in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen, zumal sich auch aus den Länderberichten ergibt, dass eine medizinische Grundversorgung in Ägypten gesichert ist. In Zusammenschau mit dem Alter des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren selbst als arbeitsfähig bezeichnete und der Tatsache, dass er auch in seinem Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachging, leitet sich die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit ab.
Dass der Beschwerdeführer erstmals am 29.08.2019 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist durch einen entsprechenden Eintrag im IZR sowie einer Auskunft der griechischen Asyl- und Fremdenrechtsbehörde vom 26.02.2020 belegt. In seinen Angaben bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass der den Ausgang griechischen Asylverfahrens nicht abwartete und er Griechenland vorzeitig verlassen hat.
Im Verwaltungsakt befindet sich eine mit 28.12.2019 datierte Kopie einer Rechnung eines Wiener Hostels lautend auf den Namen des Beschwerdeführers samt einem Zahlungsbeleg. Ebenso liegt im Verwaltungsakt die Kopie eines Fahrscheines der ÖBB ein. Aus diesen Unterlagen resultiert die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 28.12.2020 im Bundesgebiet aufhält und er mit dem Zug von Wien kommend nach Salzburg reiste. Die Feststellungen zur versuchten, illegalen Einreise nach Deutschland und der infolge einer Einreiseverweigerung getätigten Antragsstellung im Bundesgebiet basieren auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und insbesondere auf den dort einliegenden Dokumenten der deutschen Grenzbehörden, bestehend aus der Einreiseverweigerung der Bundespolizeidirektion Freilassing vom 03.01.2020 und dem Aufgriffsbericht des deutschen Polizeibeamten, ebenfalls vom 03.01.2020.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung sind die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Sozialisierung, Schul- und Berufsausbildung in Ägypten und dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes belegt. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat und dem nach wie vor bestehende Kontakt zu seiner Familie aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht. Er führte gleichbleibend und glaubhaft aus, dass seine Mutter und seine Schwester in Ägypten und sein Bruder in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhältig seien und dass er rund einmal die Woche mit seiner Mutter telefoniere.
Das Bestehen familiärer Anbindungen in Österreich verneinte der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zu seiner fehlenden nachhaltigen, sprachlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks des erkennenden Richters. So konnte sich der erkennende Richter von den de facto nicht vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers selbst überzeugen und bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er aufgrund der gegenwärtigen COVID-19 Situation bislang noch keinen Deutschkurs zugewiesen bekommen und somit auch keine Deutschprüfung absolvieren konnte. Sein Deutsch lerne er über Youtube-Videos. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation verneinte der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht. Grund dafür sei ebenfalls die aktuelle COVID-19 Situation. In Vorlage brachte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben seiner Betreuerin im Asylquartier vom 30.09.2020, in dem ihm ein freundlicher, positiver und respektvoller Umgang mit seinen Mitmenschen in seiner Unterkunft sowie seine Zuverlässigkeit bei den ihm übertragenen Aufgaben und sein soziales Engagement im Quartier bestätigt wird.
Vor dem erkennenden Gericht verneinte der Beschwerdeführer, dass er im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgeht und ist der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung aus der Einsichtnahme in das GVS belegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch einen aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich bestätigt.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete die Flucht aus seinem Herkunftsstaat mit einer Privatverfolgung bzw. mit einer Blutrache und brachte er dahingehend zusammengefasst vor, dass während der Absolvierung seines Militärdienstes in Ägypten die Revolution „Arabischer Frühling“ begann und dabei am 28.01.2011 der Stützpunkt seiner Militäreinheit angegriffen wurde. Bei diesem Angriff schoss der Beschwerdeführer einen Angreifer in den linken Fuß, woraufhin der Angreifer festgenommen und in weiterer Folge zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Jahre nach diesem Vorfall wurden am 11.06.2017 das Büro und das Baustofflager des Beschwerdeführers in Brand gesetzt und zerstört. In der darauffolgenden Woche tauchte am 18.06.2017 die von ihm angeschossene Person mit weiteren, dem Beschwerdeführer unbekannten Personen auf und schlugen sie auf den Beschwerdeführer bis zur Bewusstlosigkeit ein. Nach einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus von rund zehn Tagen und einer Anzeige bei der Polizei, zog der Beschwerdeführer zu einem Freund nach Alexandria. Dort verblieb er für einen Zeitraum von einem Jahr und acht Monate. Während dieser Zeit wurde er immer wieder telefonisch von der von ihm angeschossenen Person mit dem Umbringen bedroht, woraufhin der Beschwerdeführer im März 2019 seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
Unter Darlegung von schlüssigen und durchaus nachvollziehbaren Überlegung versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid dessen Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das erkennende Gericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während des „Arabischen Frühlings“ seinen Militärdienst versah, wird als glaubhaft erachtet. Dies vor allem aufgrund der Vorlage einer Bescheinigung über die Absolvierung seines Militärdienstes.
Sein weiteres Vorbringen, wonach er am 28.01.2011 eine Person angeschossen habe und anschließend sein Büro- und Baustofflager niedergebrannt, er von dieser angeschossenen Person verletzt worden sei und er nunmehr von dieser bedroht und verfolgt werde, wird als nicht glaubhaft erachtet.
Die Behörde muss Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Bedrohung und Verfolgung nicht gerecht. Wie die belangte Behörde vollkommen zu Recht aufzeigte, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers – insbesondere in Bezug auf das Niederbrennen seines Eigentums und der am 18.06.2017 erfolgte Angriff auf seine Person sowie die weitere telefonische Bedrohung – als vage, oberflächlich und in vielerlei Hinsicht unsubstantiert. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme von der belangten Behörde gebeten, sein Fluchtvorbringen „möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen“ zu schildern. Daher ist es nicht erklärbar, dass er das entscheidungswesentliche Vorbingen des Niederbrennens seines Eigentums und des Angriffs auf seine Person abschließend mit den drei äußerst allgemein gehaltenen Sätzen „Am 11.06.2017 wurde mein Büro und mein Lager in Brand gesetzt und zerstört. Eine Woche später am 18.06.2017 tauchte er [Anm. gemeint die vom Beschwerdeführer angeschossene Person] mit mehreren Personen auf und schlug auf mich ein, bis ich ohnmächtig wurde. Ich wachte erst im Krankenhaus auf.“ [AS 153] schildert. Konkrete Einzelheiten und Details zu diesem Vorbringen wie beispielsweise zu welcher Tages- oder Uhrzeit der Vorfall stattfand; von wie vielen Personen (ungefähr) er angegriffen wurde oder wo und an welchem Ort er von diesen Personen angetroffen wurde; bleiben völlig ausgespart. Ebenso lassen seine Schilderungen jegliche in diesem Moment verspürte Emotionen und Empfindungen (wie beispielsweise Unbehagen, Beklemmung, Furcht oder Schmerzen) vermissen und deutet dies ebenfalls auf ein konstruiertes, nicht selbst erlebtes Vorbringen hin.
Dahingehend kann auch dem Beschwerdeeinwand, dass ihn der Dolmetscher aufgefordert habe sich kurz zu fassen und ihm nach jeder Übersetzungspause eine neue Frage gestellt worden sei, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde eingangs seiner niederschriftlichen Einvernahme auf seine Mitwirkungspflicht und die Bedeutung seiner Angaben belehrt [AS 150]. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich die Möglichkeit gegeben im Rahmen einer freien Erzählung sein Fluchtvorbringen „möglichst lebensnah“ und „mit sämtlichen Details und Informationen“ zu schildern und ebenso wurde er hingewiesen, dass er sich diesbezüglich auch Zeit nehmen solle [AS 153]. Punktuell schilderte der Beschwerdeführer gewisse Punkte – wie beispielsweise welcher Armeeeinheit er angehörte oder den Namen, das Alter und die ID-Kartennummer seines Verfolgers – recht genau. Nach Abschluss seiner freien Erzählung wurde er vom einvernehmenden Beamten gefragt, ob er alle Gründe für seinen Asylantrag gestellt habe, was der Beschwerdeführer bejahte. Erst danach erfolgten die expliziten Fragen durch den einvernehmenden Beamten. Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der niederschriftlichen Einvernahme, dass er „zum Verfahren alles umfassend vorbringen“ habe können [AS 156].
Zudem decken sich Teile seines Vorbringens nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung. So ist es zunächst nicht nachvollziehbar, wie sein Verfolger von der Identität des Beschwerdeführers Kenntnis erlangte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ein Bild von ägyptischen Soldaten während des „Arabischen Frühlings“ gezeigt. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass es sich hierbei um die Einsatzbekleidung gehandelt habe, so wie auch er sie am Vorfallstag im Jänner 2011 getragen habe: eine Militäruniform, eine Schutzweste, ein Barett und eine leichte russische Waffe. Wie man anhand des Bildes deutlich erkennt, lässt die Einsatzmontur keinen Rückschluss auf die Person zu. Weder ein Name oder noch eine Einsatznummer scheinen auf der Einsatzmontur auf. Auch sein diesbezügliches Vorbringen, wonach er für die Entwaffnung und Inhaftierung seines (späteren) Verfolgers zuständig gewesen sei, er diesen in das Militärkrankenhaus gebracht und sein Verfolger deshalb von seiner Identität Kenntnis erlangt habe, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinem Verfolger von sich aus seine Identität bekannt gab und behauptete er dies als solches auch nicht. Ebenso kann seinem weiteren Einwand in der mündlichen Verhandlung, wonach es sehr leicht sei Informationen über ihn zu erlangen, da er als einfacher Soldat keinen Identitätsschutz genieße, nicht gefolgt werden. Es ist anzunehmen, dass sich die Mitarbeiter eines Militärkrankenhauses der Sensibilität der Daten von Militärangehörigen bewusst sind, auch wenn es sich „nur“ um jene von „einfachen Soldaten“ handelt.
Wie die belangte Behörde ebenso vollkommen zu Recht aufzeigte, lässt auch die Vorgangsweise seines Verfolgers in Bezug auf das Niederbrennen des Eigentums des Beschwerdeführers und den darauffolgenden physischen Angriff auf den Beschwerdeführer nur schwer mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbaren. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sein Verfolger – der den Beschwerdeführer offenbar tot sehen will – einen derart hohen Aufwand betreibt indem er zunächst das Büro und die Lagerhalle des Beschwerdeführers niederbrennt, er ihn unmittelbar danach anruft und telefonisch bedroht und ihn erst danach, nach rund einer weiteren Woche, physisch angreift.
Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens liegt in einer mangelnden Stringenz und einer Steigerung in Bezug auf seine Anzeigenerstattung. So ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen seinen Verfolger erstattet habe. Diese sei nach dem Angriff auf seine Person erfolgt. Dabei sei ein Polizist zu ihm ins Krankenhaus gekommen und habe dieser die Anzeige mit ihm aufgenommen [AS 153]. Auch im Rahmen seiner Beschwerde wird lediglich auf eine einmalige Anzeigenerstattung Bezug genommen, welche während seines Spitalsaufenthaltes erfolgt sei [AS 273]. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass es zwei Anzeigen gegeben hätte, erachtet das erkennende Gericht dies vielmehr als Versuch eine Widersprüchlichkeit in seinem bisherigen Vorbringen zu entkräften. Dieser Widerspruch liegt nämlich darin, dass die von ihm vorgelegte Kopie der Polizeianzeige, nicht die gegen ihn gerichtete Körperverletzung betrifft, sondern das Anzünden seines Eigentums. Dahingehend ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die unmittelbare Anzeigenerstattung nach dem Anzünden seines Eigentums bislang mit keinem Wort erwähnte, weder bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz. Dahingehend ist auch nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer keinen Nachweis dieser besagten zweiten Anzeige – welche vom Polizeibeamten im Spital aufgenommen worden sei – in Vorlage brachte bzw. diese von den heimatstaatlichen Behörden anforderte. Unter diesen Gesichtspunkten ist letztlich auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigeprotokoll vom 11.06.2017 einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Diesem ist jedoch mangels Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens kein glaubhafter Kern zuzurechnen.
Aber auch sein Vorbringen in Bezug auf die weitere telefonische Bedrohung durch seinen Verfolger lässt die vorgenannten Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur vermissen und erschöpft sich dieses in äußerst allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen. So war es dem Beschwerdeführer einerseits nicht möglich auch nur annähernd wiederzugeben, in welcher Intensität diese telefonischen Bedrohungen erfolgten. Vom einvernehmenden Beamten wurde der Beschwerdeführer konkret danach befragt, wie oft er in Alexandria von seinem Verfolger angerufen worden sei. Seine Antwort darauf lautete lediglich, dass er leider sein Handy verloren habe und dort alle Anrufe gespeichert gewesen seien [AS 155]. Der Beschwerdeführer wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkret nach der Anzahl der Drohanrufe befragt und führte er dazu aus „Ich kann mich an die Anzahl nicht erinnern. Aber ich wurde vielmals bedroht.“ Damit vermag der Beschwerdeführer auch das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er tatsächlich telefonisch bedroht worden sei. Dieser Eindruck deckt sich auch mit dem Inhalt der ausgesprochenen Bedrohungen. Im Administrativverfahren brachte der Beschwerdeführer dahingehend vor, dass der Verfolger gemeinte habe „Ich werde dich finden, egal wie lange es dauert.“ [AS 155]. Gleichbleibend lauten seine dahingehenden Ausführungen, wenn er vor dem erkennenden Gericht vermeint, dass ihn sein Verfolger mit den Worten „Ich werde dich finden, egal wie lange das Leben ist. Du bist mir das erste Mal entkommen, aber in weiteres Mal entkommst du mir nicht.“. Im Hinblick darauf, dass ihn sein Verfolger über einen äußerst langen Zeitraum von rund einem Jahr und acht Monate telefonisch bedrohte wirken seine diesbezüglichen Ausführungen formelhaft und hölzern. Dies vor allem deshalb, weil ihn sein Verfolger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht immer in einer gleichbleibenden Intensität bedroht haben wird. Somit weisen auch seine Ausführungen zur telefonischen Bedrohung nicht jene Tiefe auf, die auf eine Glaubhaftigkeit dieser Angaben schließen lassen.
In diesem Zusammenhang spiegelt auch seine Erklärung auf die Frage, weshalb er nicht einfach die Telefonnummer gewechselt habe, die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens wider. Er habe seine Telefonnummer nicht wechseln können, weil er andernfalls den Kontakt zu seiner Familie verloren hätte. Dahingehend zeigte die belangte Behörde zur Recht auf, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes in der heutigen Zeit kein Problem mehr darstellt und verweist das erkennende Gericht zudem darauf, dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren selbst bestätigte, dass er sein Telefon verloren habe [AS 155] und steht er trotzdem nach wie vor mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt.
Letztlich vermochte auch der von ihm behauptete Aufenthalt in Alexandria für einen Zeitraum von rund einem Jahr und acht Monaten das erkennende Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens überzeugen. Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass ihn sein Verfolger immer wieder angerufen und mit dem Umbringen bedroht habe. Er sei deshalb so lange in Alexandria verblieben, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob er ausreisen oder bleiben solle [AS 153]. Auch vor dem erkennenden Gericht vermochte der Beschwerdeführer kein konkretes Zuspitzen der Ereignisse oder eine besondere Intensität der Bedrohung darlegen, weshalb er schlussendlich seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Vor dem erkennenden Gericht und vermeinte er auf die Frage nach dem fluchtauslösenden Ereignis lediglich, dass er sich in der Wohnung in Alexandria eingesperrt gefühlt habe. Beim Rausgehen habe er Angst gehabt, dass ihn jemand erkenne und seinem Leben ein Ende gesetzt werde.
Des Weiteren leitet sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylantragsstellung eine persönliche Unglaubwürdigkeit ab. So wartete der Beschwerdeführer nicht das Ergebnis seines in Griechenland geführten Asylverfahrens ab, da er sich von den griechischen Behörden nicht unterstützt gefühlt und ihn sein Anwalt in Griechenland auf die schlechten Asylchancen verwies habe. Auch die Einreisemodalitäten nach Österreich und Deutschland sprechen nicht für ihn. So hält sich der Beschwerdeführer nachweislich seit (spätestens) 28.12.2019 im Bundesgebiet auf. Er reiste am 02.01.2020 mit Zug von Wien kommend nach Salzburg. Von dort versuchte der Beschwerdeführer am 03.01.2020 über den Bahnhof Salzburg mit dem Zug illegal nach Deutschland weiter- bzw. einzureisen. Wie sich aus dem Aufgriffsbericht der deutschen Polizei vom 03.01.2020 ergibt, versuchte der Beschwerdeführer die deutschen Polizeibeamten darüber zu täuschen, dass er in München wohnhaft zu sei [AS 43]. Erst nachdem ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Auch auf die Frage des erkennenden Gerichtes, weshalb er nicht umgehend nach seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe, vermeinte der Beschwerdeführer lediglich, dass er in Deutschland einen Freund habe, zu dem er gelangen habe wollen und er Österreich außerdem nicht gekannt habe.
In einer Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände war dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit zu versagen und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund einer Blutrachenproblematik und einer daraus resultierenden Furcht vor einer möglichen Verfolgungsgefahr durch Dritte, sondern aus wirtschaftlichen Beweggründen verlassen hat.
2.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorab seiner mündlichen Verhandlungen der allgemeine Länderbericht zu Ägypten, datierend vom 19.07.2019 übermittelt. Ergänzend wurden noch Informationen zur COVID-19-Situation in Ägypten (https://covid19.who.int/region/emro/country/eg) herangezogen.
Es handelt sich dabei um Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
In der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung ist er den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
So führt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nach Darlegung der wesentlichen Situation in seinem Herkunftsstaat aus, dass er weit weg von der gegenwärtigen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Ägypten sei. Er sei eine normale Person und verfolge nicht die aktuellen Entwicklungen in Ägypten. Während seines Aufenthaltes von rund einem Jahr und acht Monaten habe die Polizei keine weiteren Ermittlungsschritte unternommen. Hätte die ägyptische Regierung in seinem Fall etwas unternommen, wäre er nicht hier und hätte er nicht um Asyl angesucht. Außerdem gehöre die Hälfte der Leute aus Helwan der AL SAIDS an. Diese seien sehr machtvoll und würden die Blutrache befürworten. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf das Bestehen terroristischer Vereinigungen in Ägypten.
Seine Rechtsvertretung verwies auf die entscheidungsrelevanten Kapitel der Länderberichte.
Mit diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer allerdings weder dem Inhalt, noch den Quellen der Länderberichte substantiiert entgegen.
Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat, vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat oder deren Quellen Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, erwiesen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Ägypten aufgrund von Blutrache einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt und auch eine Schutzfähigkeit und –willigkeit der heimatstaatlichen Behörden nicht gegeben sei, als nicht glaubhaft und vermochte er somit keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303;19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten – wie umseits bereits dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.
Es ergaben sich aus dem Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Insbesondere auch aufgrund seiner mehrjährigen Schulbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in der Baubranche ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande sein wird. Zudem lebte er nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung in Tanta. Er selbst gab an, dass er bislang ein gutes Leben führte. Auch bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten verfügt und auch nach wie vor ein aufrechter Kontakt besteht.
In diesem Zusammenhang ist auch zu überprüfen, ob bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die Behandlungsmöglichkeiten seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einklang mit den Bestimmungen des Art 3 EMRK stehen. Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Beschwerdeführers ist anzumerken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff bzw. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers in Form von Kopfschmerzen sind – wie die länderspezifischen Ausführungen zeigen – in Ägypten behandelbar.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine derartigen Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.
Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).
Die Aufenthaltsdauer erreichte, gerechnet von seiner Einreise im Ende Dezember 2019 bis zum Datum der gegenständlichen Entscheidung eine Dauer von rund zehn Monaten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Bei einem Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Das muss umso mehr für einen erst rund ein Jahr dauernden Aufenthalt gelten, zumal auch bei der Fremden nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).
Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ist sein Aufenthalt in Österreich daher als relativiert anzusehen. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und verfügt über keine familiären verwandtschaftlichen Kontakte in Österreich. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus der bisherige Aufenthaltsdauer von rund zehn Monaten für sich gesehen noch kein Privatleben im Bundesgebiet ergibt. Ungeachtet dessen, kann allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht vom Bestehen einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration gesprochen werden. Eine von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte „außergewöhnliche Konstellation“ ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer spricht rudimentär Deutsch und liegen keinerlei integrativen Bemühungen in beruflicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Nennenswerte soziale Kontakte vermochte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht nennen. Hinsichtlich seiner integrativen Bemühungen erschöpfen sich diese in ein äußerst überschaubares Maß, nämlich einem privaten Empfehlungsschreiben seitens seiner Betreuerin im Asylquartier, welches zu seinen Gunsten berücksichtigt wird.
Demgegenüber kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort aufwuchs, zur Schule ging und hauptsozialisiert wurde und bis zur Ausreise im März 2019 dort lebte. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und verfügt in seinem Herkunftsstaat zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner Schwester und deren Familie. Überdies steht er in mit seiner Mutter in aufrechtem Kontakt.
Bezüglich eine Rückkehrentscheidung sind in weiterer Folge aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend – im Besonderen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von Kopfschmerzen – keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420; 25.02.2010, 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interesse