TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/4 W232 2188297-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2020
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Entscheidungsdatum

04.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

W232 2146308-5/3E

W232 2188297-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Roland HERMANN, c/o Caritas der Erzdiözese Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 26.06.2020, zu Zl. 1136878601-200351337, 2) vom 24.06.2020, zu Zl. 1171484607-200351345 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von fünf Jahren auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2016 im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht. Am 12.01.2017 fand seine niederschriftliche Einvernahme im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017 wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem Erstbeschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)

3. Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017 als unbegründet abgewiesen wurde.

4. Im Zuge der Einvernahme des (mittlerweile volljährigen) Sohnes der Beschwerdeführer stellte die Behörde auch bei der Zweitbeschwerdeführerin einen illegalen Aufenthalt fest und wurde sie am 19.10.2017 (gemeinsam mit ihrem Sohn) niederschriftlich einvernommen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018 wurde der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Zweitbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

6. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid vom 24.01.2018 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

7. Am 30.01.2018 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.

8. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.)

9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2019 wurden die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 18.04.2019 jeweils gegen Spruchpunkt VIII. abgewiesen und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Gegen das den Erstbeschwerdeführer betreffende Teilerkenntnis wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2019 zurückgewiesen wurde.

10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 wurden die Spruchpunkte VI. betreffend das Einreiseverbot der angefochtenen Bescheide vom 18.04.2019 ersatzlos behoben. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte den Beschwerdeführern am 27.05.2020 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden sie über die Absicht, gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen, informiert. Dabei wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, zu einem umfangreichen Fragenkatalog eine Stellungnahme abzugeben.

12. Am 12.06.2020 langte eine Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer ein, wobei die im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Fragen nicht beantwortet wurden. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllen würden. Zudem wurde ein Schreiben, datiert mit 11.06.2020, vorgelegt, worin darüber informiert wurde, dass die Beschwerdeführer arbeitsrechtliche Ansprüche gegen den vormaligen Arbeitgeber geltend machen würden.

13. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2020 im Fall des Erstbeschwerdeführers und vom 24.06.2020 im Fall der Zweitbeschwerdeführerin wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer in Österreich viele Jahre einer illegalen Beschäftigung nachgegangen seien, welcher sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätten nachgehen dürfen. Die Beschwerdeführer würden über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügen. Deren volljähriger Sohn sei mittlerweile nach Serbien abgeschoben worden. Die Beschwerdeführer wären weder beruflich noch sozial integriert und würden keinerlei integrative Umstände hinsichtlich ihrer Person vorliegen, welche einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage seien, nachzuweisen, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Da die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer geboten sei, könne einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommen.

14. Gegen diesen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer über ihren im Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater mit Schreiben vom 29.07.2020 Beschwerde in vollem Umfang. Dabei machten sie ihre Fluchtgründe aus dem Jahr 2009 sowie die Furcht, im Falle einer Rückkehr neuerlich drangsaliert, wenn nicht letztlich sogar ermordet zu werden geltend, zumal die Akteure, die den Beschwerdeführern und deren gemeinsamen Sohn vor der Flucht zugesetzt hätten, sich weiterhin in angesehenen wirtschaftlichen Positionen befinden würden und die bloße Präsenz des Erstbeschwerdeführers vor Ort für sie einen Risikofaktor darstellen würde. Aufgrund dieser Probleme würden sich die Beschwerdeführer seit 2010 in Wien aufhalten. Weiters wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 57 AsylG vorliegen würden und für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen weiterhin rechtlich kein Raum mehr bliebe. Ferner sei ein Einreiseverbot keineswegs zwingend. Ebenso habe es die belangte Behörde verabsäumt zu begründen, warum die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer notwendig sei. Ferner wurde angeregt, eine Frage zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

15. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2020, Ra 2020/14/0269 bis 0271-10, wurden die Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige und führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft und haben einen gemeinsamen volljährigen Sohn. Der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer wurde nach Serbien abgeschoben.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit dem Sommer 2010 (abgesehen von einer innerhalb von sechs Monaten dreimonatigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer) unrechtmäßig in Österreich, bevor sie am 30.01.2018 Anträge auf internationalen Schutz stellten und für die Dauer ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet vorläufig aufenthaltsberechtigt waren. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde bereits am 03.03.2017 eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 30.01.2018 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019 als unbegründet abgewiesen und gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 wurden die Spruchpunkte VI. (Einreiseverbot) der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben, im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobenen Revisionen wurden mit Beschluss vom 30.09.2020 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen die Beschwerdeführer wurden am 04.07.2019 Abschiebeaufträge erlassen. Eine Abschiebung ist nachweislich nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration in Österreich in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht vor. Die Beschwerdeführer verfügen über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer haben keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich und gingen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über Vermögenswerte oder legale Einnahmequellen verfügen und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen haben. Die Beschwerdeführer verfügen nicht über ausreichende Mittel, um ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG 2005 unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer stützen sich auf die vorgelegten serbischen Reisepässe, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen.

Die Feststellung zum Aufenthalt in Österreich, den fremdenpolizeilichen Verfahren und den Asylverfahren ergeben sich aus den Verwaltungsakten der vorangegangenen Verfahren.

Die Beschwerdeführer vermochten keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Die Beschwerdeführer sind laut Grundversorgungsauszug als „aktiv“ gemeldet. Zudem wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht und ließen die Beschwerdeführer die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs auf ihre derzeitige Lebenssituation ungenützt verstreichen, indem sie weder die ihnen gestellten Fragen beantworteten noch etwaige Unterlagen zu ihrer Integration vorgelegt haben. Aus alldem lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sind, sich finanziell selbst zu erhalten. Zudem geht aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer hervor, dass sie sieben Jahre unrechtmäßig in Österreich erwerbstätig waren, um ihren Aufenthalt zu finanzieren. Mangels eines entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungstitels oder einer Beschäftigungsbewilligung sind die Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keiner legalen Erwerbstätigkeit berechtigt.

Die Feststellungen zur Integration in Österreich ergibt sich aus einer Zusammenschau der Vorfahren und der gegenständlichen unstrittigen Akteninhalte. So haben die Beschwerdeführer keine Nachweise über deren Integration in wirtschaftlicher, sprachlicher oder beruflicher Hinsicht erbracht. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Paar ohne besonderen Schutzbedarf, welche im Herkunftsstaat sozialisiert wurden und mit den dortigen Lebensumständen vertraut sind, die Landessprache sprechen und über ein familiäres Netz in Serbien verfügen. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer fehlen gänzlich, sodass von ihrer Gesundheit und in Anbetracht der jahrelangen unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit auch von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass die Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit erleiden würden oder aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage wären, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Die Beschwerdeführer selbst haben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert. Zu dem Fluchtvorbringen in der Beschwerde ist darauf zu verweisen, dass die Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurden. Unabhängig davon, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht (vgl. etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, mwN). Die Schilderungen der Beschwerdeführer waren nicht geeignet, die Annahme der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden zu erschüttern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide:

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt seien, da die Beschwerdeführer zivilrechtliche Ansprüche gegen ihren früheren Arbeitgeber geltend machen würden, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass aus dem Schreiben vom 11.06.2020 nicht erkannt werden kann, dass ein wie in § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 genanntes Verfahren eingeleitet wurde. Unabhängig davon ist weiters auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 16.04.2020 die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 AsylG 2005 verneinte, zumal der ehemalige Arbeitgeber nach Anzeige wegen Ausbeutung der Beschwerdeführer als Arbeitskraft vom zuständigen Gericht im November 2018 von diesem Verdacht freigesprochen wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde gegen den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführer kein Strafverfahren nach § 104a StGB geführt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist auch nicht geduldet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Fall der Beschwerdeführer nicht vor.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind beide von den aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen, deren volljähriger Sohn wurde bereits nach Serbien abgeschoben. Zu einem in Österreich lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers besteht seinen eigenen Angaben nach kein Kontakt. Ansonsten leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich, weshalb ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

In den gegenständlichen Fällen halten sich die Beschwerdeführer seit dem Sommer 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und stellten sie am 30.01.2018 Anträge auf internationalen Schutz. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde bereits zuvor, im Jahr 2017, eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen, dieser leistete er keine Folge. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführer der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 rechtskräftig bestätigten erlassenen asylrechtlichen Rückkehrentscheidung nach Serbien Folge zu leisten gehabt hätten.

Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, nach denen vom Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten Integration der Beschwerdeführer in Österreich auszugehen wäre. Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht integriert, diesbezügliche Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer sind während ihres unrechtmäßigen Aufenthalts einer illegalen Beschäftigung nachgegangen und vermochten keinerlei integrative Bemühungen nachzuweisen.

Es ist nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführer nach Serbien auszugehen. Die Beschwerdeführer wurden in Serbien sozialisiert und bestritten dort ihren Lebensunterhalt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nach der Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern werden können. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführer wurde bereits nach Serbien abgeschoben.

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass in den gegenständlichen Fällen eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist ebenfalls nicht geboten.

Daher war im Ergebnis die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall ihrer Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Beschwerdeführer haben auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt glaubhafte Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien geäußert. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und die dagegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 als unbegründet abgewiesen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Revisionen zurückgewiesen. Serbien gilt gemäß § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), als sicherer Herkunftsstaat. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Die Beschwerdeführer haben gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.

Daher waren im Ergebnis die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

§ 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(…)“

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF. FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 gestützt:

Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführer zeigt, dass sie sich durch eine illegale Beschäftigung ein Einkommen erwirtschaftetet haben. Den Beschwerdeführern ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht mit den geltenden Regelungen vertraut gemacht haben und über sieben Jahre einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Die Beschwerdeführer haben trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer keinen Versuch unternommen, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnten die Beschwerdeführer legale Mittel für ihren Unterhalt nicht nachweisen, zumal sie auf unerlaubte Erwerbstätigkeit angewiesen waren, um damit den Aufenthalt im Bundesgebiet für sich zu finanzieren.

Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass das mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019 erlassene Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 behoben worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot in den gegenständlichen Verfahren auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 gestützt hat. Weiters ist dem jedoch auch zu entgegnen, dass auch wenn die Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurden, das von den Beschwerdeführern an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG 2005 nur eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer den Rückkehrentscheidungen nicht nachgekommen sind, sondern im Bundesgebiet verblieben sind.

Im Hinblick darauf, wie die Beschwerdeführer ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, ist davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt. Angesichts der begründeten Annahme eines weiteren unrechtmäßigen Verbleibes im Bundesgebiet ohne Vorhandensein der nötigen Unterhaltsmittel und im Hinblick auf nicht erkennbare tiefgreifende Integrationsmomente, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 jedenfalls verwirklicht ist.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044, mwN).

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine zu berücksichtigenden familiären Bindungen. Sie gingen keiner legalen Beschäftigung nach. Es ist nicht von einer sonstigen maßgeblichen gesellschaftlichen oder sozialen Integration auszugehen. Der private und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag vor ihrem Aufenthalt in Österreich, in Serbien.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens der Beschwerdeführer die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Gerade weil die Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts verfügt haben und ihnen mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, erscheint die Prognose einer erheblichen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet. Bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erweist sich daher die Verhängung des Einreiseverbots an sich als rechtmäßig, jedoch erweist sich die Dauer des Einreiseverbots in der Höhe von fünf Jahren in einer Gesamtbetrachtung als unverhältnismäßig hoch, sodass das Einreiseverbot auf drei Jahre herabzusetzen war.

Im Ergebnis waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten V. und VI. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Zudem handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung.

Aufgrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführer liegt eine unverzügliche Ausreise der Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und kann daher die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegenen, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhangend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt und waren daher im Ergebnis die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.4. Zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Wie zuvor ausgeführt, wurde den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu Recht aberkannt.

Da den Beschwerdeführern in den vorliegenden Fällen kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist, war der dahingehend gestellte Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024).

3.5. Zur Anregung eines Vorabtentscheidungsersuchens:

Der Anregung der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 29.07.2020, folgende Frage „Steht eine innerstaatliche Regelung, die für Opfer von Menschenhandel nach Abschluss der bezughabenden Strafverfahren einen Aufenthaltstitel zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus der Straftat nur unter der Bedingung der unbedingten Notwendigkeit ihrer fortgesetzten Anwesenheit auch noch während der Dauer der Zivilverfahren vorsieht, in Widerspruch zu den Richtlinien 2004/81/EG und 2011/36/EU, je in Verbindung mit den im Rahmenbeschluss 2001/220/Jl festgelegten Entschädigungsrechten?“ nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutragen, ist schon aus dem Grund nicht nachzukommen, als dass es im gegenständlichen Fall kein Strafverfahren nach § 104a StGB gegeben hat.

Zudem wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt (vgl. VfSlg. 19.896/2014).

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

In den gegenständlichen Fällen ist den angefochtenen Bescheiden ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliches Interesse Privatleben Prognose Resozialisierung Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Teilstattgebung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W232.2188297.3.00

Im RIS seit

29.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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