Entscheidungsdatum
04.11.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I403 2235835-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:
„Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.04.2018 beim Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX , die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.
2. Mit Schreiben vom 16.01.2019 teilte das Amt der XXXX Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung nach § 51 NAG nicht vorliegen würden, da weder ein aufrechtes Dienstverhältnis noch das Vorhandensein von Existenzmitteln nachgewiesen worden sei, sowie dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden sei.
3. Mit Schriftsatz vom 20.08.2020 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass die Erlassung einer Ausweisung gegen ihn beabsichtigt sei und er innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung zur geplanten Vorgangsweise der Behörde sowie zu den im Schreiben gestellten Fragen hinsichtlich seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse schriftlich Stellung nehmen könne.
4. Am 04.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Versicherungsdatenauszug, einen Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 09.10.2017, Kopien von seinem Reisepass, seiner Debit-Card sowie seiner E-Card und eine Stellungnahme über seinen Familienstand.
5. Mit Bescheid vom 10.09.2020, Zl. XXXX , der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.10.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 01.10.2020).
7. Mit Schriftsatz vom 02.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.10.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Slowenien. Seine Identität steht fest. Er ist geschieden und hat zwei in Slowenien lebende Kinder.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 13.06.2012 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
In den Zeiträumen 10.05.2012 - 04.01.2013, 04.04.2013 - 23.08.2013, 26.08.2013 - 19.12.2013, 07.05.2014 - 20.06.2014, 15.07.2014 - 09.01.2015, 22.01.2015 - 30.01.2015, 22.07.2015 - 28.08.2015, 13.09.2016 - 27.10.2016 und 25.04.2018 – 04.05.2018 war er bei der Sozialversicherung als Arbeiter gemeldet. Einige Male war er auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe angewiesen und bezog auch mehrmals Krankengeld. Von 05.05.2018 bis 06.03.2020 bezog er fast durchgehend Notstands- und Überbrückungshilfe. Seit 06.03.2020 bezieht er laufend Notstands- und Überbrückungshilfe.
Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht nur vorübergehend arbeitsunfähig.
Am 10.04.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bzw. auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Da er trotz Aufforderung nicht nachwies, über ein aufrechtes Dienstverhältnis und über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Niederlassungsbehörde mit Schreiben vom 16.01.2019 um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.
Bis dato verfügt der Beschwerdeführer über keine Anmeldebescheinigung.
Am 30.12.2019 bewilligte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , dem Beschwerdeführer ein Heilverfahren bzw. einen Aufenthalt von 22 Tagen in einer Rehaklinik. Mit Antrag vom 10.01.2020, bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt am 06.02.2020, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Invaliditätspension.
Bis auf einige Freunde verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen sozialen oder familiären Kontakte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit gründet sich auf die vom Beschwerdeführer am 04.09.2020 übermittelten Unterlagen (AS 22 ff).
Da der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses (Nr. XXXX vorlegen konnte (AS 23), steht seine Identität fest.
Die Feststellung zu seinem Familienstand ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.09.2020, wonach er geschieden sei und seine zwei Kinder in Slowenien leben würden (AS 14).
Dass der Beschwerdeführer seit dem 13.06.2012 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 12.10.2020.
Die Feststellungen zu seinen gemeldeten Versicherungszeiten bei der Sozialversicherung und zu seinem Bezug von Sozialleistungen ergeben sich aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 12.10.2020 und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsdatenauszug. Da er Notstandshilfe bezieht, ist er aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.
Da ihm ein Aufenthalt in einer Rehaklinik bewilligt wurde und er einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension stellte, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Durch das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall gehabt habe und nicht in der Lage gewesen sei, seine Beschäftigung fortzusetzen (AS 65), wird diese Annahme auch noch zusätzlich untermauert.
Dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall erlitten hat, wurde nicht bescheinigt und konnte daher nicht positiv festgestellt werden. Es wurden insbesondere keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und keine näheren Angaben über den Hergang des behaupteten Unfalls getätigt.
Die Feststellungen, dass er am 10.04.2018 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bzw. auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts stellte, trotz Aufforderung aber nicht nachwies, über ein aufrechtes Dienstverhältnis sowie über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Niederlassungsbehörde um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht wurde, ergeben sich aus dem Schreiben vom 16.01.2019 des Amts der XXXX Landesregierung (AS 2).
Dass der Beschwerdeführer bis dato über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister vom 12.10.2020 sowie aus einer telefonischen Rückfrage bei der MA XXXX am 04.11.2020.
Die Feststellungen hinsichtlich des bewilligten Aufenthalts in einer Rehaklinik und der beantragten Invaliditätspension beruhen auf den der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 30.12.2019 und 06.02.2020 der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX .
Da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig ist, einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension stellte und Notstandshilfe bezieht, liegt keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt vor. In der Beschwerde wurden zudem keine allfällig gesetzten Integrationsschritte aufgezeigt und durch Unterlagen bescheinigt, sondern es wurde lediglich auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers hingewiesen und vorgebracht, er habe sich einen großen Freundeskreis aufgebaut.
Die Feststellung, dass er über einige Freunde verfügt, gründet sich auf das glaubhafte Beschwerdevorbringen (AS 66). Sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde wurde nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in Österreich verfügt, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen wurde.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.10.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Rechtslage:
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Abs. 1 bis 3 des mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelten § 53a NAG lautet:
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2."
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
3.1.2 Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Slowenien und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG. Er hält sich seit dem 13.06.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Derzeit ist er in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 einem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in einer Rehaklinik bewilligt wurde und er einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension stellte, ist jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nur eine vorübergehende ist.
In der Beschwerde wurde auch nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer selbst von einer zukünftigen Arbeitsaufnahme ausgeht, vielmehr wird vorgebracht, er sei nicht in der Lage gewesen, seine Beschäftigung fortzusetzen. Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer blieb ihm daher nicht erhalten.
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (vgl. VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14).
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen. Hingegen steht fest, dass er seit 06.03.2020 Notstandshilfe bezieht. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG liegen sohin nicht vor.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen somit insgesamt weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG vor.
Da der Beschwerdeführer auch bis dato über keine Anmeldebescheinigung verfügte, seinen Aufenthalt nicht binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde angezeigt und keine Nachweise im Sinne des § 53 Abs 2 NAG erbracht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass - abgesehen von den ersten drei Monaten - sein bisheriger Aufenthalt rechtmäßig war.
Daher hat der Beschwerdeführer mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben.
Gemäß § 53a Abs. 3 Z 1 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von § 53a Abs. 1 leg cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Im gegenständlichen Fall sind jedoch auch die Voraussetzung nach § 53a Abs. 3 Z. 1 NAG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt das österreichische Regelpensionsalter von 65 Jahren noch nicht erreicht und seine Erwerbstätigkeit nicht im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beendet hat.
Nach § 53a Abs. 3 Z 2 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, darüber hinaus abweichend von § 53a Abs. 1 leg. cit. vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht.
Da der Beschwerdeführer vor 2018 keine Anmeldebescheinigung beantragt hatte, war er in Österreich nicht rechtmäßig aufhältig. Es ist davon auszugehen, dass bei der in § 53a Abs. 3 Z 2 NAG erwähnten Zweijahresfrist von einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen ist; daher kommt dem Beschwerdeführer, unabhängig von der Frage, ob seine Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht oder nicht, auch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a Abs. 3 Z 2 NAG im Bundesgebiet zu.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Fall somit dem Grunde nach zu Recht.
Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Ausweisung sei im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK nicht verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer lebe seit 8 Jahren in Österreich und habe sich einen großen Freundeskreis aufgebaut.
Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit über 5 Jahren im Bundesgebiet aufhält und über einige Freunde verfügt, jedoch begründen diese Umstände für sich allein kein derart schützenswertes Privatleben, welches eine Ausweisung unzulässig machen würde.
Im konkreten Fall kann der Beschwerdeführer zwar seine lange Aufenthaltsdauer ins Treffen führen, diese ist aber zugleich stark zu relativieren, da sein Aufenthalt überwiegend nicht rechtmäßig war. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine sprachliche oder kulturelle Integration. Er ist auch nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und in seinem Fall ist nicht von einer bloß vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese durch eine Rückkehr nach Slowenien gelockert werden, jedoch die gegenständliche Ausweisung keinen Kontaktabbruch bedeutet, sondern es steht ihm weiterhin die Möglichkeit offen, wieder kurzzeitig ins Bundesgebiet einzureisen, um den persönlichen Kontakt aufrecht zu erhalten. Außerdem grenzt Slowenien an Österreich an, so dass gegenseitige Besuche als unproblematisch anzusehen sind.
Der Beschwerdeführer lebte den Großteil seines Lebens in Slowenien und ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten dort vertraut. Zudem leben seine zwei Kinder nach wie vor im Herkunftsstaat, weshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Bindungen an seinen Herkunftsstaat völlig abgebrochen sind.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben und über keine Verwandten.
Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub und begründete dies damit, dass seine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig sei. Er würde sich beharrlich unter Missachtung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens im Bundesgebiet aufhalten und es bestünde die Gefahr, dass er zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werde.
Diese Begründung legt jedoch keine entsprechende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erfordert.
Unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen, nämlich, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 (unter anderem) bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden (VwGH, 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes verlangt eine nachvollziehbare Prognose, warum der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127).
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt noch keine derart schwere Störung der öffentlichen Ordnung dar und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit besonders gefährden würde.
Daher war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu erteilen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Ausweisungsverfahren Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2235835.1.00Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021