Entscheidungsdatum
09.11.2020Norm
BFA-VG §9Spruch
W251 2212585-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018 Zl. 1020097709-180374711, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige Serbiens, heiratete am 29.08.2014 den österreichischen Staatsbürger, XXXX (in der Folge: nunmehriger Ex-Mann der Beschwerdeführerin), im österreichischen Bundesgebiet.
2. Am 08.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in Belgrad bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein, der ihr am 02.06.2015 erstmalig mit einer Gültigkeit von 07.02.2015 bis 06.05.2016 erteilt wurde. Der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ wurde jeweils verlängert; zuletzt am 07.05.2017 bis zum 06.05.2020.
3. Der nunmehrige Ex-Mann der Beschwerdeführerin gab am 22.01.2018 gegenüber einer Bezirkshauptmannschaft an, dass er die Beschwerdeführerin lediglich geheiratet habe damit sie einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalte. Er habe dafür eine finanzielle Entschädigung von der Beschwerdeführerin erhalten. Die Beschwerdeführerin sei zwar noch an seiner Wohnadresse gemeldet, sie habe aber nur für einen kurzen Zeitraum an dieser Adresse gewohnt und sie hätten nie im selben Zimmer geschlafen.
Mit E-Mail vom 27.01.2018 legte der nunmehrige Ex-Mann der Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft zwei Buchungsbestätigungen vor, aus denen hervorgeht, dass insgesamt € 5.000,00 am Konto seiner Tochter eingegangen sind. Er führte diesbezüglich aus, dass er kein Konto besitze, weshalb die Überweisungen auf das Konto seiner Tochter erfolgt seien.
4. Am 11.04.2018 wurde ein Abschluss-Bericht einer Polizeiinspektion an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Eingehens und der Vermittlung einer Aufenthaltsehe gegen die Beschwerdeführerin und deren nunmehrigen Ex-Mann übermittelt.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 17.04.2018 ein.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) teilte der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 25.05.2018 mit, dass der Verdacht der Aufenthaltsehe bestehe. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und sie wurde aufgefordert die aufgezählten Fragen zu beantworten.
Die Beschwerdeführerin beantwortete mit undatiertem Schreiben die im Parteigehör aufgezählten Fragen in brüchigem Deutsch. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin seit 27.03.2018 von ihrem nunmehrigen Ex-Mann geschieden sei. Sie habe fünf Jahre eine Beziehung mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann geführt und sei wegen ihm nach Österreich gekommen und habe ihn aus Liebe geheiratet. Sie sei diplomierte Krankenschwester und ihr Sohn lebe in Serbien, ihre Tochter in Washington, in den USA. Sie habe Kontakt zu ihren Kindern, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester. Bis November 2017 habe die Beschwerdeführer zusammen mit ihrem Ex-Mann in einer Wohnung gelebt. Er sei nunmehr psychisch krank und sehr gefährlich. Er habe Lügen erzählt um sie zu verletzen und sie habe nunmehr Angst vor ihm.
6. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ihr wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.),
Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich eingegangen sei. Es sei kein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben festgestellt worden, zumal sie in Österreich keine Angehörigen habe und ihre Familie in Serbien lebe. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu werten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe stelle eine Verletzung der Einwanderungsvorschriften dar und der illegale Zuzug eines Fremden stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren, weshalb ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und des sozialen Friedens. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose sei die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zur Verhinderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu betrachten.
7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zumal keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Zudem wurde vorgebracht, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Deren Beziehung habe schon lange vor der Heirat im Jahr 2014 bestanden. Die Beschwerdeführerin habe die Eltern ihres nunmehrigen Ex-Mannes gepflegt, wodurch sie ihn kennengelernt habe. Es habe auch keine Zahlung in Höhe von € 5.000,00 zum Zwecke der Eheschließung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe in der gemeinsamen Ehewohnung mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann gelebt. Der entsprechende Mietvertrag sei von beiden abgeschlossen worden. Der gemeinsame Wohnsitz sei erst im November 2017 aufgegeben worden als die zerrüttete Ehe die Beschwerdeführerin zum Auszug veranlasst habe und die Ehe am 27.03.2018 einvernehmlich aufgelöst worden sei, was ebenso dem Scheidungsbeschluss zu entnehmen sei. Es liege somit keine Aufenthaltsehe vor und es sei deshalb die Rückkehrentscheidung ungerechtfertigt erlassen worden.
Unter einem wurde die Einvernahme namhaft gemachter Zeugen beantragt und der Mietvertrag, der Scheidungsbeschluss, der Scheidungsvergleich und das Protokoll der Scheidungsverhandlung vorgelegt.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurden die in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugen (darunter der Sohn der Beschwerdeführerin) sowie der nunmehrige Ex-Mann der Beschwerdeführerin, dessen erste Ex-Frau sowie dessen Tochter und Schwiegersohn als Zeugen einvernommen.
10. Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 21.10.2020 wurde vorgebracht, dass durch mehrere Zeugen in der Beschwerdeverhandlung bestätigt worden sei, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Die formal wirksam geschlossene Ehe reiche für sich allein nicht zur Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen würden an der Feststellung einer Aufenthaltsehe nichts ändern. Das Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin diene lediglich zur Unterstützung ihrer Mutter. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
11. Mit Schreiben vom 22.10.2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urkunden und führte aus, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in ihrem Unterstützungsschreiben glaubhaft die Beziehung zwischen ihrer Mutter und deren nunmehrigen Ex-Mann geschildert habe. Zudem ergebe sich aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin, dem nunmehrigen Ex-Mann der Beschwerdeführerin und dessen Tochter, dass zwischen diese ein familiärer Umgang gepflegt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Hochzeitsfoto der Tochter des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin, deren Ehemann mit dem Sohn der Beschwerdeführerin, zumal er bei deren Hochzeit gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist serbische Staatsangehörige und spricht Serbisch als Muttersprache. Sie ist derzeit ledig und hat zwei Kinder (Verhandlungsprotokoll vom 16.10.2020 = OZ 7, S. 3, 6).
Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat dort die Schule besucht und die Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester absolviert. Sie hat 25 Jahre und 7 Monate als Krankenschwester in Serbien in einem Krankenhaus auf der Onkologie gearbeitet (OZ 7, S. 6, 8). Im Jänner 1989 heiratete die Beschwerdeführerin ihren ersten Ehemann, XXXX (in der Folge: erster Ehemann der Beschwerdeführerin). Dieser ist der Vater der zwei Kinder der Beschwerdeführerin (OZ 7, S. 7).
1.1.2. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt in XXXX , in Serbien. Er hat die Polizeiakademie abgeschlossen und ist nunmehr selbständig. Er betreibt mit seinem Vater ein Unternehmen. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt in den USA. Sie ist Juristin und arbeitet für eine Firma in XXXX . Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihren Kindern. Sie erhält von ihrer Tochter finanzielle Unterstützung (OZ 7, S. 6, 9).
Die Mutter sowie zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel und eine Tante väterlicherseits der Beschwerdeführerin leben noch in Serbien. Die Beschwerdeführerin hat auch Cousins und Cousinen in Serbien. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch Taufpaten, Trauzeugen und Familienfreunde in Serbien. Sie hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Bruder und ihrer Schwester (OZ 7, S. 8 f).
1.1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sie ist gesund (OZ 7, S. 15).
1.2. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
1.2.1. Der erste Ehemann der Beschwerdeführerin war ein Schulfreund ihres nunmehrigen Ex-Mannes. Die Beschwerdeführerin und ihr erster Ehemann unternahm mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann und dessen erster Ehefrau Unternehmungen, wenn diese in Serbien auf Urlaub waren; diese Familien waren miteinander befreundet. Die Beschwerdeführerin und ihr erster Ehemann baten den nunmehrigen Ex-Mann der Beschwerdeführerin bei diesen Unternehmungen eine Möglichkeit zu finden, dass auch sie langfristig in Österreich leben können, was der nunmehrige Ex-Mann der Beschwerdeführerin zunächst ablehnte. Im Dezember 2012 hatte die Mutter des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin einen Unfall und wurde in das Krankenhaus, in dem die Beschwerdeführerin in Serbien arbeitete, gebracht. Da sich die Beschwerdeführerin um die Mutter ihres nunmehrigen Ex-Mannes kümmerte, war er dieser sehr dankbar. Als die Beschwerdeführerin ihn danach nochmals bat nach Österreich kommen zu können, vereinbarten sie, dass ihr nunmehriger Ex-Mann einen Mann in Österreich sucht, den die Beschwerdeführerin heiraten konnte um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen. Die Beschwerdeführerin ließ sich deshalb 2013 von ihrem ersten Ehemann in Serbien scheiden. Sie begründete von 16.09.2013 bis 18.12.2013 erstmals einen Hauptwohnsitz in Österreich bei ihrem nunmehrigen Ex-Mann und dessen erster Ehefrau und reiste danach wieder nach Serbien zurück. Der nunmehrige Ex-Mann der Beschwerdeführerin bot ca. vier Männern € 10.000,00 für die Eheschließung mit der Beschwerdeführerin, die jedoch ablehnten. Der nunmehrige Ex-Mann der Beschwerdeführerin sah schließlich keine andere Möglichkeit als die Beschwerdeführerin selber zu heiraten, weshalb er seine erste Ehefrau Anfang des Jahres 2014 erstmals um eine einvernehmliche Scheidung bat. Diese war zunächst nicht damit einverstanden, willigte nach Überredung des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin in die Scheidung ein. Am 23.05.2014 begründete die Beschwerdeführerin neuerlich einen Hauptwohnsitz in Österreich in der Wohnung ihres nunmehrigen Ex-Mannes und dessen erster Ehefrau. Sie wohnte dort im Zimmer deren Tochter, die bereits ausgezogen war. Der nunmehrige Ex-Mann der Beschwerdeführerin und dessen erste Ehefrau lebten trotz Scheidung weiterhin zusammen und führten ihre Beziehung bis November 2014 weiter. Nach der Trennung kamen diese im Jänner 2015 wieder zusammen und führten bis Juni 2015 wieder eine Lebensgemeinschaft.
Am 29.08.2014 heiratete die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ex-Mann standesamtlich in XXXX zum Zweck der Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Mann bestand kein gemeinsames Familienleben in Österreich, es handelte sich um eine Aufenthaltsehe. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Mann bestand zu keinem Zeitpunkt eine Liebesbeziehung oder eine Lebensgemeinschaft.
Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann vor der Heirat, dass dieser von ihr für das Eingehen der Heirat einen niedrigen fünfstelligen Betrag erhalten werde und, dass diese auch für die anteiligen Kosten für die Miete sowie ihre sonstigen Lebenshaltungskosten in Österreich aufkommen werde und sie diese Beträge, sobald sie eine Arbeit in Österreich habe, an den nunmehrigen Ex-Mann (zurück)zahlen werde.
Die Beschwerdeführerin zog dann im September 2014 in eine Wohnung, die von ihrem nunmehrigen Ex-Mann bezahlt wurde.
Am 08.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in Belgrad bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein, der ihr am 02.06.2015 erstmalig mit einer Gültigkeit von 07.02.2015 bis 06.05.2016 erteilt wurde. Der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ wurde jeweils verlängert; zuletzt am 07.05.2017 bis zum 06.05.2020.
Im April 2015 zog die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann und dessen erster Ehefrau in eine größere Wohnung, in der sie ein eigenes Schlaf- und Badezimmer hatte. Die Beschwerdeführerin war bis 13.03.2018 an dieser Adresse gemeldet, ist aber bereits im Jahr 2016 dort ausgezogen.
Die Beschwerdeführerin überwies der Tochter ihres nunmehrigen Ex-Mannes am 07.08.2017 € 1.000,00 sowie am 17.10.2017 € 4.000,00. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Überweisung für das Eingehen der Ehe oder für sonstige Aufwendungen gedacht war.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann am 27.03.2018 einvernehmlich geschieden.
Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem nunmehrigen Ex-Mann nicht bedroht. Als es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Mann zu einem Streit wegen der finanziellen Vereinbarung bzw. der Rückzahlung des vereinbarten Geldes kam, drohte die Beschwerdeführerin dem nunmehrigen Ex-Mann mit einer Anzeige. Um einer Anzeige durch die Beschwerdeführerin zuvor zu kommen, erstattete der Ex-Mann der Beschwerdeführerin eine Selbstanzeige bei der Polizei wegen des Eingehens einer Scheinehe.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin war von 04.02.2016 bis 31.10.2016 geringfügig beschäftigt. Von 01.11.2016 bis 30.03.2018 war die Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX als Arbeiterin angestellt. Von 29.04.2018 bis 28.05.2018 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Seit 29.05.2018 ist die Beschwerdeführerin selbständig als Pflegerin tätig.
Sie zog im April 2018 nach XXXX , wo sie zunächst bei einer Freundin wohnte. Seit 10.09.2018 lebt die Beschwerdeführerin alleine in einer Wohnung in XXXX .
1.2.3. Die Beschwerdeführer hat Deutschkurse bis zum Niveau B2 besucht. Sie hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 abgelegt. Sie verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse (OZ 7, S. 9).
Die Beschwerdeführerin übt keine ehrenamtliche Tätigkeit aus (OZ 7, S. 10).
Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen in Österreich (OZ 7, S. 10).
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich Bekanntschaft zu einem älteren Ehepaar geschlossen, das sie besucht und im Alltag unterstützt. Sie hat zudem eine Freundin in Österreich, die sie besucht. Sie ist Taufpatin eines der Kinder ihrer Freundin. Die Beschwerdeführerin hat auch eine Freundin in Österreich, mit der sie Kaffee trinken geht und die sich gegenseitig besuchen. Die Beschwerdeführerin hat zudem freundschaftliche Kontakte zu ihren Arbeitskollegen geknüpft (OZ 7, S. 10 f). Es besteht zu keinem ihrer Bekanntschaften oder Freundschaften in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis.
1.2.4. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführerin droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit in Serbien.
Der Beschwerdeführerin ist es möglich ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin erhält finanzielle Unterstützung von ihrer Tochter aus den USA und hat nach Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf Pensionsleistungen in Serbien. Die Beschwerdeführerin kann zumindest vorübergehend bei ihrem Sohn in Serbien wohnen.
1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 30.10.2020, 8:00 Uhr, 100.138 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 1.057 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 42.208 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 803 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.
1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.
Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen.
Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert.
Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt.
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut.
Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben.
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.07.2020; Teilaktualisierung am 05.06.2020).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie ihrem nunmehrigen Ex-Mann, dessen erste Ehefrau, dessen Tochter und Schwiegersohn, des Sohnes der Beschwerdeführerin und einer Bekannten der Beschwerdeführerin als Zeugen in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung ihrer Person im Verfahren.
2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Sprachkenntnissen und ihrem Lebenslauf (ihre Geburt und ihr Aufwachsen in Serbien, ihre Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Serbien) sowie zu ihrem aktuellen Familienstand und ihrer ersten Ehe gründen sich auf ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
2.1.3. Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen und Verwandten der Beschwerdeführerin und deren regelmäßiger Kontakt und die finanzielle Unterstützung durch die Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie angab gesund zu sein und keine Krankheiten zu haben (OZ 7, S. 15), sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden.
2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin:
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens betreffend die Ehe mit XXXX keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist sie jedoch nicht gerecht geworden. Es ergaben sich viele Widersprüche und Unplausibilitäten sowie Steigerungen ihres Vorbringens, die ihre Angaben unglaubhaft scheinen lassen.
So waren insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Eheschließung am 29.08.2014 widersprüchlich, was aufgrund des Umstandes, dass es sich bei einer Hochzeit aus Liebe nach der allgemeinen Lebenserfahrung um ein besonders einprägsames Ereignis handelt, nicht nachvollziehbar ist. Während die Beschwerdeführerin in der Beschuldigtenvernehmung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, dass ihr nunmehriger Ex-Mann ihr zuhause einen Heiratsantrag gemacht habe und es für sie etwas Besonderes gewesen sei (Beschuldigteneinvernahme der Beschwerdeführerin am 13.03.2018 = OZ 8b, S. 4), gab sie in der Beschwerdeverhandlung an, dass es keinen Heiratsantrag gegeben habe, sondern lediglich Gespräche über die Heirat und ihr nunmehriger Ex-Mann habe immer auf eine Hochzeit bestanden (OZ 7, S. 16 f). Die Beschwerdeführerin gab bei der Beschuldigtenvernehmung an, dass ihr nunmehriger Ex-Mann einen Anzug mit weißem Hemd und schwarzer Hose und dunkelbraunen Schuhen getragen habe. Das Sakko habe er nicht angehabt, weil es sehr heiß gewesen sei. Er habe auch keine Krawatte oder Fliege gehabt (OZ 8b, S. 5). In der Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass er eine schwarze Hose, ein bordeauxfarbenes Hemd sowie braune Schuhe angehabt habe (OZ 7, S. 41). Zudem gab die Beschwerdeführerin in der Beschuldigtenvernehmung an, dass sie nach der standesamtlichen Eheschließung zuhause gegessen hätten und es keine Hochzeitsfeier im eigentlichen Sinn gegeben habe (OZ 8b, S. 5). In der Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin hingegen an, dass sie nach der standesamtlichen Trauung in eine Pizzeria gegangen seien (OZ 7, S. 17). Während die Beschwerdeführerin in der Beschuldigtenvernehmung angab, dass sie als Ehering einen weißen Swarovskiring erhalten habe, der keine Gravur oder dergleichen gehabt habe (OZ 8b, S. 5), führte sie in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie einen silbernen Ehering sowie einen Swarovskiring sozusagen als Verlobungsring gehabt habe (OZ 7, S. 17).
Auch betreffend die persönlichen Umstände ergaben sich gravierende Widersprüche. So gab die Beschwerdeführerin in der Beschuldigtenvernehmung an, dass das Lieblingsgericht ihres nunmehrigen Ex-Mannes Pasulj, eine Speise aus Bohnen und Fleisch sei (OZ 8b, S. 6). In der Beschwerdeverhandlung nannte sie als Lieblingsgericht ihres nunmehrigen Ex-Mannes hingegen türkische Pide mit Käse. Sie habe zuhause serbische Gerichte wie Bohnensuppe und Mussaka gekocht (OZ 7, S. 43). Der nunmehrige Ex-Mann gab in der Beschwerdeverhandlung selber an, dass er am liebsten grünen Salat esse (Beschuldigteneinvernahme des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin am 12.04.2018 = OZ 8a, S. 6). Zudem gab dieser in der Beschuldigtenvernehmung an, dass er eine ca. XXXX Narbe am XXXX nach einer Operation und eine Narbe am XXXX nach einer XXXX operation habe (OZ 8a, S. 4). Die Beschwerdeführerin nannte gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich eine Narbe am XXXX und erwähnte die Narbe ihres nunmehrigen Ex-Mannes am XXXX mit keinem Wort (OZ 8b, S. 4). Auch in der Beschwerdeverhandlung erwähnte die Beschwerdeführerin zunächst nur die Narbe XXXX , die bis XXXX reiche sowie Narben XXXX , die von der Arbeit stammen würden und gab als zusätzliche besondere Merkmale ihres nunmehrigen Ehemannes auch an, dass XXXX sei XXXX und er am XXXX habe sowie XXXX Augen (OZ 7, S. 42). Die Narbe am Rücken gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erst nach Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls an (OZ 7, S. 49). Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, dass sie und ihr nunmehriger Ex-Mann in ihrer Freizeit nonstop zusammen gewesen seien. Ihr nunmehriger Ex-Mann sie nicht einmal alleine zum Arzt gegangen. Sie seien nonstop zusammen gewesen (OZ 7, S. 43). Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in der Beschuldigtenvernehmung an, dass ihr nunmehriger Ex-Mann immer unterwegs gewesen sei oder Sachen zuhause erledigt habe (OZ 8b, S. 6). In der Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin hingegen auch aus, dass ihr nunmehriger Ex-Mann sich aufgrund seiner psychischen Probleme vernachlässigt habe und sich manchmal drei Tage nicht gewaschen habe. Sie habe ihn in dieser Zeit auch zwingen müssen, aufzustehen und sich zu waschen und zu pflegen (OZ 7, S. 11 f). Dies ist jedoch mit den wie folgt angeführten Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nicht in Einklang zu bringen: „Damals habe ich mich in [Österreich] noch nicht so gut ausgekannt. Er hat anfangs alles für mich erledigt. Ich wusste gar nicht, dass ich mich in [Österreich] irgendwo behördlich melden muss, oder von einem Meldegesetz. Er bezahlte die Kurse. Ich wusste gar nicht, was das AMS ist, wo es ist, dass das AMS auch Kurse anbietet. Das alles wusste ich nicht. Ich möchte heute nicht behaupten, dass er mich manipulierte, aber er entschied über alles. Er wollte, dass ich zu ihm zurückkomme und übte großen Druck auf mich aus.“ (OZ 7, S. 12). Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin zunächst in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie viele Freunde gehabt hätten, die Freunde ihres nunmehrigen Ehemannes gewesen seien, weil sie zu Beginn in Österreich niemanden gekannt habe (OZ 7, S. 11), während sie im Zuge der Verhandlung hingegen angab, dass ihr nunmehriger Ex-Mann keinen großen Freundeskreis gehabt habe (OZ 7, S. 43).
Ebenso sind die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihren Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab die Beschwerdeführerin in der Beschuldigtenvernehmung am 13.03.2018 an, dass sie immer noch mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann und dessen Tochter in einer Wohnung lebe (OZ 8b, S. 6). In der Beschwerdeverhandlung gab sie hingegen an, dass sie Ende Mai/Anfang Juni 2017 aus der Wohnung ihres nunmehrigen Ex-Mannes ausgezogen sei (OZ 7, S. 14, 31, 42) und zum Zeitpunkt der Selbstanzeige ihres nunmehrigen Ex-Mannes im Jänner 2018 nicht mehr mit ihm in einer Wohnung gelebt habe (OZ 7, S. 40). Sie sei einige Tage bevor seine Enkeltochter zur Welt gekommen sei, aus der Wohnung ihres nunmehrigen Ex-Mannes ausgezogen (OZ 7, S. 31). Aus dem ZMR geht hervor, dass die Enkeltochter des Beschwerdeführers am XXXX geboren wurde, weshalb ihr Auszug Ende Mai/Anfang Juni 2017 nicht nur lediglich ein paar Tage, sondern fast XXXX Monate davor stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angab, abgesehen von der Zeit im Jahr 2016, in der sich die Tochter ihres nunmehrigen Ex-Mannes in Serbien aufgehalten habe, immer mit dieser zusammengelebt zu haben (OZ 7, S. 43). Zu Beginn der Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin hingegen aus, dass der psychische Zustand und die Antriebslosigkeit ihres nunmehrigen Ex-Mannes sich verschlechtert habe als seine Tochter geheiratet habe und ausgezogen sei (OZ 7, S. 12). Sie könnte damit die Zeit im Jahr 2016 gemeint haben, zumal die Tochter im Jahr 2016 geheiratet hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer Leibesbeziehung bzw. Liebesheirat sind nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.
Da die Beschwerdeführerin in der Beschuldigtenvernehmung angab, noch mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann zusammenzuleben, sie dies in der Beschwerdeverhandlung durch ihre Angaben hingegen ausdrücklich widerlegte, jedoch in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich bestätigte bei der Beschuldigtenvernehmung immer die Wahrheit gesagt zu haben (OZ 7, S. 44) steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht davor zurückschreckte wahrheitswidrige Angaben zu tätigen.
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zunächst angab, ab ihrer Einreise in Österreich vier Jahre lang nicht, und erst 2018 wieder in Serbien gewesen zu sein (OZ 7, S. 8). Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung hingegen an, vergessen zu haben, dass sie auch von September bis Dezember 2014 und im März 2015 in Serbien gewesen sei (OZ 7, S. 13 f).
Unplausibel ist zudem, dass es von der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Mann keine gemeinsamen Fotos gibt. Auch von der Hochzeit konnten keine Fotos vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich in der Beschuldigtenvernehmung aus, dass die Tochter ihres nunmehrigen Ex-Mannes Fotos von der Hochzeit gemacht habe und sie diese zuhause habe (OZ 7, S. 5). Im Verfahren wurde jedoch keine Fotos von der Hochzeit der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Freund, sondern lediglich Fotos der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und ihrem Sohn in der Wohnung in Österreich vorgelegt (Beilage ./D). Diese Fotos seien entstanden zu einem Zeitpunkt als sowohl die Beschwerdeführerin als auch der nunmehrigen Ex-Mann sowie die Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich in der „gemeinsamen“ Wohnung gewesen wären (OZ 7, S. 45, S. 41). Diese wurden mit Smartphones der Kinder der Beschwerdeführerin in unterschiedlichsten Alltagssituationen aufgenommen. Auch vor dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Fotos von sich und ihren Kindern vorlegte, ist es nicht nachvollziehbar, dass es keine Fotos von ihr und ihrem nunmehrigen Ex-Mann gibt bzw. die Kinder der Beschwerdeführerin – die scheinbar gerne mit den Smartphones auch fotografieren – kein Foto von der Beschwerdeführerin und dem nunmehrigen Ex-Mann gemacht haben. Der Sohn der Beschwerdeführerin konnte zudem nicht nachvollziehbar angeben, aus welchem Grund es keine gemeinsamen Fotos gibt (OZ 7, S. 45). Dies ist mit einer Liebesbeziehung, die mehrere Jahre angedauert haben soll, nicht in Einklang zu bringen.
Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass keine Freunde oder die Kinder der Beschwerdeführerin bei der Hochzeit dabei gewesen sind, zumal diese die Beschwerdeführerin in Österreich besucht haben.
Aus dem der Landespolizeidirektion vorgelegten Chatverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Mann geht hervor, dass die beide versuchten aufzuklären, ob sie jemand wegen der erfolgten Scheinehe angezeigt habe (Chatverlauf = OZ 8c). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin nach Vorhalt des Chatprotokolls an, dass es gar nicht so gewesen sei. Dies sei in der Zeit gewesen als die erste Ehefrau ihres nunmehrigen Ex-Mannes sich nicht von ihm habe scheiden lassen wollen. Nach Vorhalt, dass dieser Chatverlauf aus Jänner 2018 stamme, führte sie aus, dass sie damals in der anderen Wohnung nicht habe leben wollen und ihr nunmehriger Ex-Mann ihr deshalb von einer Anzeige durch die Nachbarn erzählt habe. Als sie sich dann von ihm getrennt habe, habe er dies ausgenutzt und gedroht den Chatverlauf der Polizei vorzulegen (OZ 7, S. 18). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar.
Aus dem Chatverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Mann vom 10.01.2018 ergibt sich Folgendes (Die Beschwerdeführerin wird mit B abgekürzt, der Ex-Mann mit E):
B: „ XXXX guten Tag falls du in Österreich bist ich hätte Montag und Dienstag frei wenn du kannst können wir zum Gericht nach XXXX gehen damit wir die Papiere für die einvernehmliche Scheidung vervollständigen und unterschreiben du musst auch unterschreiben Gruß
E: XXXX wem hast du alles gesagt dass du mir Geld für die Ehe gegeben hast ich glaube dass da jemand was ausgeplaudert hat und am Dienstag habe ich einen Termin bei der Polizei in XXXX vermutlich werden sie mich befragen du warst heute dort was hast du gemacht ich hoffe dass du dich zurechtgefunden hast und ihnen eine glaubhafte Geschichte erzählt hast und ziehe XXXX nicht rein in unsere Dummheiten sie haben sie auch angerufen und für Montag bestellt.
E: Was glaubst du wer uns angezeigt hat dass wir wegen dem Visum geheiratet haben. Bei wem hast du das erzählt dass du mir Geld gegeben hast. Wem hast du das erzählt wer könnte böse auf dich sein.
E: Wir müssen die gleiche Aussage machen
B: Rauche gerade ich schreibe dir
E: Hat es vielleicht XXXX gesagt oder die Kranke
E: Hast du es ihr gesagt dass du mir schon Geld gegeben hast für die Ehe und sie es mir jetzt zurückzahlen will weil sie böse ist auf mich
B: Nein XXXX war das sicher nicht wegen der Oma bin ich mir nicht sicher aber wir sind korrekt und fertig wir nehmen auch einen Anwalt nur dass du meine Daten kennst und alles andere ist richtig und fertig
E: Ich denke da nicht an XXXX
E: Ich denke da an XXXX
E: Wenn du ihr schon gesagt hast dass du mir Geld gegeben hast
E: Deshalb ist es ihr nicht recht
B: Denkst du an XXXX wir haben vor einem Monat geschrieben sie fragte wie es mir geht und sagte mir dass sie eine Wohnung gefunden hat aber sie fragte nicht nach dem Geld und wo ich bin
E: Absolut verständlich dass sie nicht fragt
E: Aber hast du ihr das gesagt dass du mich ausgezahlt hast für das Visum und sie mich deshalb reinlegen will
E: Sie hat mich damit verletzt
B: Nein. Von dem war nicht die Rede. Einzig dass sie es von jemand anderem weiß.
E: Naja mit XXXX redet sie nicht glaube ich
E: Und hast du XXXX gesagt dass du mir schon Geld gegeben hast
B: Naja es gibt einen Grund das ist normal auch mein Ex hat gesagt ich kann nie wieder nach Serbien zurück und XXXX auch. Was gerechtfertigt ist.
E: Was und XXXX
B: So hat sie mich auf listige Art ausgefragt bis wann ich es dir zurückgebe aber ich bin mir sicher dass es XXXX nicht war sie ist nur enttäuscht weil du ihr nichts zurückgegeben hast. Weil du das Geld ja hast“
Bereits aus diesem Chatverlauf ergibt sich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe geschlossen wurde. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese bereits vor der Eheschließung ein heimliches Liebesverhältnis mit dem nunmehrigen Ex-Mann geführt habe und es sich um eine Leibesheirat gehandelt habe sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren und nicht glaubhaft.
Die Beschwerdeführerin gab in der Stellungnahme zum Parteiengehör lediglich unsubstantiiert an, dass ihr nunmehriger Ex-Mann psychisch krank sei und sie unter Druck setze und sie Angst vor ihm habe (AS 34). Konkrete Angaben, weshalb sie Angst vor diesem habe, machte die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Auch in der Beschwerde vom 19.12.2018 gab die Beschwerdeführerin keine Drohungen durch ihren nunmehrigen Ex-Mann an. Soweit sie daher in der Beschwerdeverhandlung erstmals vorbrachte, dass ihr nunmehriger Ex-Mann sie ständig bedroht habe, indem er sie 15 mal täglich angerufen habe und erwähnt habe, dass er sie aufgrund seines Behindertenpasses umbringen könne ohne zur Verantwortung gezogen zu werden (OZ 7, S. 32) sowie Türken beauftragen werde um sie in den Kofferraum zu stecken und nach Serbien zu bringen (OZ 7, S. 40), muss sich die Beschwerdeführerin daher eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die ihr diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dies nicht bereits in der Beschwerde vorbrachte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit versucht, ihrem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Auch die erste Nachricht der Beschwerdeführerin im Chatverlauf macht auf das Gericht nicht den Eindruck als hätte die Beschwerdeführerin Angst vor ihrem nunmehrigen Ex-Mann oder als wäre sie von diesem bedroht worden.
Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zum Beweis der Drohungen eine Nachricht auf ihrem Handy vorlegte, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin einer Nummer, die unter dem Namen XXXX eingespeichert war, folgendes geschrieben hat: „ XXXX , verteile meine Fotos nicht in XXXX . Wenn du etwas zu sagen hast, so wirst du das beim Gericht sagen müssen. Wenn du dort geladen wirst. Bereite den Leuten keine Probleme. Es gibt einen Gott. Handle anständig. Da[s] ist mein Rat. Gruß.“ (OZ 7, S. 33). Aus dem Chatverlauf ergibt sich, dass die Nummer XXXX gehört. Es kann daher und auch aus der Nachricht, die von der Beschwerdeführerin geschrieben wurde, keine Bedrohung von ihrem nunmehrigen Ex-Mann XXXX erkannt werden. Weitere Nachrichten aus denen eine Drohung durch ihren nunmehrigen Ex-Mann abgeleitet werden könnte, legte die Beschwerdeführerin trotz Möglichkeit in der Beschwerdeverhandlung eine entsprechende Nachricht vorzulegen, nicht vor. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von ihrem nunmehrigen Ex-Mann bedroht wurde. Auch aus den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Chatverlauf (Beilage ./C – Facebook-Korrespondenz der Tochter der Beschwerdeführerin und dem nunmehrigen Ex-Mann der Beschwerdeführerin und dessen Tochter samt einer beglaubigten Übersetzung, aus den Jahren 2014, 2015 und 2016) ergibt sich keine Drohung der Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen Ex-Mannes, zumal diese an der Korrespondenz nicht beteiligt ist.
Aufgrund der derart widersprüchlichen und unplausiblen Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr Vorbringen betreffend ihre Heirat mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann aus Liebe nicht glaubwürdig.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte und einvernommene Zeugin, eine gemeinsame Freundin der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehemannes, hatte keine tatsächlichen Wahrnehmungen betreffend die Eheschließung und die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Mann. So war sie weder bei der standesamtlichen Trauung dabei noch hat sie Angaben zu Eheringen oder der Wohn- bzw. Schlafsituation der Beschwerdeführerin machen können. Sofern sie angab, dass die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ex-Mann miteinander gescherzt hätten, wie ein Liebespaar miteinander scherzt, ist dies lediglich vage und nicht objektivierbar, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, wie nach Ansicht der Zeugin ein Liebespaar miteinander scherzen würde. Andererseits gab die Zeugin an, dass der nunmehrige Ex-Mann der Beschwerdeführerin seine Hand nach ihr ausgestreckt habe um zu ihr zu gehen und sie zurückgewichen sei. Diesen vagen und oberflächlichen Angaben kann daher nicht entnommen werden, dass es sich bei der Heirat zwischen der Beschwerdeführerin und dem nunmehrigen Ex-Mann um eine Liebesheirat gehandelt hätte. Das Gericht geht davon aus, dass zwischen dem nunmehrigen Ex-Mann und der Beschwerdeführerin eine Freundschaft bestand, die jedoch aufgrund von finanziellen Streitigkeiten zerbrach. Die vagen und oberflächlichen Angaben der Zeugin lassen sich auch mit einer Freundschaft in Zusammenhang bringen.
Die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin als Zeuge in der Beschwerdeverhandlung waren weder nachvollziehbar noch miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Sohn der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass er nicht glaube, dass seine Mutter ihrem nunmehrigen Ex-Mann derzeit Geld schulde oder ihm jemals Geld geschuldet habe. Er wisse auch nicht wie die finanzielle Haushaltsaufteilung zwischen seiner Mutter und ihrem nunmehrigen Ex-Mann gewesen sei, weil er in Serbien gelebt habe (OZ 7, S. 45). Auf Nachfrage, warum die Beschwerdeführerin der Tochter ihres nunmehrigen Ex-Mannes € 5.000,00 überwiesen habe, gab der Sohn der Beschwerdeführerin hingegen an, dass seine Mutter in Österreich Deutschkurse besucht habe und das Geld bestimmt für diese gewesen sei (OZ 7, S. 46). Seine Angaben betreffend den Zeitpunkt wann er von deren Beziehung bzw. Eheschließung seiner Mutter mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann erfahren habe, waren widersprüchlich, zumal der Sohn der Beschwerdeführerin zunächst angab, dass er ein Jahr später erfahren habe, dass seine Mutter ihren nunmehrigen Ex-Mann geheiratet habe. Auf mehrfache Nachfrage gab der Sohn der Beschwerdeführerin hingegen an, dass er im Jahr 2014 von der Heirat seiner Mutter erfahren habe. Da seine Mutter am 29.08.2014 geheiratet habe, habe ihr Sohn somit nicht erst ein Jahr später, sondern maximal vier Monate später, von ihrer Hochzeit erfahren. Lebensfremd ist, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin, der gesehen haben soll, wie seine Mutter ihrem nunmehrigen Ex-Mann bereits 2009/2010 Herzchen geschickt und mit ihm geskypt habe, nichts dabei gedacht habe und erst als seine Mutter 2013 bzw. 2014 nach Österreich gefahren sei, von deren Beziehung erfahren habe (OZ 7, S. 46 f). Die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin waren daher nicht glaubhaft, dass Gericht geht davon aus, dass der Sohn vor Gericht eine „Liebesbeziehung“ bzw. Liebensheirat nur aus Gefälligkeit seiner Mutter gegenüber behauptet hat.
Zudem wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes betreffend ihre Eheschließung aus Liebe durch die anderen Zeugenaussagen widerlegt. So tätigten der nunmehrige Ex-Mann der Beschwerdeführerin, dessen Tochter und dessen Schwiegersohn sowie dessen erste Ehefrau im Kern übereinstimmende Aussagen. Insbesondere die erste Ehefrau des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin vermittelte einen besonders glaubhaften Eindruck, zumal sie die Geschehnisse nachvollziehbar, stringent und sachlich schilderte und diese den Eindruck erweckte, als wäre sie um die Wahrheit bemüht. Sie hat derzeit weder Kontakt noch einen Konflikt mit der Beschwerdeführerin oder deren nunmehrigem Ex-Mann und lebt in einer neuen Beziehung in einem anderen Bundesland, weshalb nicht erkennbar ist, warum diese wahrheitswidrige Angaben hätte tätigen sollen.
Sofern der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung die Einvernahme der Familie XXXX per namhaft gemachter Adresse zum Beweis dafür beantragte, dass die Zeugenaussage der ersten Ehefrau des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei, weil die beantragten Zeugen bestätigen könnten, dass die Beschwerdeführerin die gemeinsame Ehewohnung im Jahr 2017 verlassen habe, die Zeugin jedoch angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin die Ehewohnung im Jahr 2016 verlassen habe und sich daraus die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ab leitet, ist festzuhalten, dass die erste Ehefrau des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin zunächst selber angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls noch in der Wohnung ihres nunmehrigen Ex-Mannes gelebt habe als sie aus dieser Wohnung ausgezogen sei. Nach genauerer Überlegung ergänzte diese, dass die Beschwerdeführerin irgendwann aus der Wohnung ihres nunmehrigen Ex-Mannes ausgezogen und zu einer Familie oder einem Mann, den sie gepflegt habe, gezogen sei. Sie könne sich jedoch nicht erinnern, ob dies vor oder nach ihrem Auszug aus der Wohnung gewesen sei (OZ 7, S. 30). Dass die erste Ehefrau des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin angab, dass die Beschwerdeführerin bereits 2016 aus der Ehewohnung ausgezogen sei, ist daher nicht ersichtlich. Zudem ergeben sich – wie bereits ausgeführt – insbesondere in den Aussagen der Beschwerdeführerin erhebliche Widersprüche betreffend den Zeitpunkt ihres Auszuges aus der Ehewohnung. Überdies ist die Klärung des konkreten Zeitpunktes des Auszuges der Beschwerdeführerin aus der Ehewohnung unerheblich, zumal dieser Zeitpunkt jedenfalls nach der Eheschließung liegt und für die Feststellungen zur Aufenthaltsehe der Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich ist.
Darüber hinaus stellt der gegenständliche Beweisantrag auf Einvernahme der „Familie“ XXXX per namhaft gemachter Adresse - mangels präziser Nennung der Namen der beantragten Zeugen - keinen tauglichen Beweisantrag dar, ist es doch Sache der Partei, der Behörde Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (VwGH vom 11.09.2013, Ra 2010/04/0032). Zudem ergibt sich aus Sicht des Gerichts bereits aufgrund der Einvernahme der Zeugen in der mündlichen Verhandlung bereits ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Es konnte daher die weitere Einvernahme von Zeugen unterbleiben.
An diesen übereinstimmenden und stringenten Angaben der Zeugen kann vor dem Hintergrund der derart widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin auch das Unterstützungsschreiben der Tochter der Beschwerdeführerin nichts ändern. Das Gericht konnte sich durch die Einvernahme des nunmehrigen Ex-Mannes, der Tochter und des Schwiegersohnes sowie der ersten Ehefrau des nunmehrigen Ex-Mannes ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild machen, dass der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wird.
Sofern in der Stellungnahme vom 22.10.2020 vorgebracht wurde, dass ein familiärer Umgang zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin, dem nunmehrigen Ex-Mann der Beschwerdeführer und dessen Tochter gepflogen wurde, ist dies für die Frage, ob es sich bei Eingehen der Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, unerheblich, zumal außer Frage steht, dass die Familie der Beschwerdeführerin mit der Familie ihres nunmehrigen Ex-Mannes eine langjährige Freundschaft führte und daher ein freundschaftlicher bzw. familiärer Umgang gepflegt wurde. Auch das Hochzeitsfoto der Tochter des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin mit deren Sohn (Beilage ./E) stellt daher keinen Beweis dafür dar, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ex-Mann gehandelt hat. Sofern in der Stellungnahme vom 22.10.2020 auch vorgebracht wurde, dass aus dem Inhalt der vorgelegten Korrespondenz (Beilage ./C) eindeutig hervorgehe, dass es sich um keine Scheinehe gehandelt habe, erschließt sich dies dem Gericht nicht, zumal lediglich Auszüge aus verschiedenen Mitteilungen vorgelegt wurden und die Beschwerdeführerin an dieser Korrespondenz nicht einmal beteiligt war. Ein Austausch von Höflichkeiten und Geburtstagsglückswünschen stellt keinen Beweis dafür dar, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, zumal das Bestehen einer Freundschaft nicht in Frage gestellt wurde.
Aufgrund der derart widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes war den hingegen stringenten, plausiblen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin, dessen erster Ehefrau, dessen Tochter und dessen Schwiegersohn zu folgen und die entsprechenden Feststellungen betreffend des Motivs des Eingehen der Ehe, der Situation in Österreich betreffend die Beschwerdeführerin und ihren nunmehrigen Ex-Mann sowie die Wohnsituation zu treffen.
Die Beschwerdeführerin gab in der Beschuldigteneinvernahme an, dass sie der Tochter ihres nunmehrigen Ex-Mannes im August € 1.000,00 überwiesen habe, weil diese ein Kind bekommen habe. € 4.000,00 habe die Beschwerdeführerin dieser zurückgezahlt, weil diese ihr dieses Geld geliehen habe (OZ 8b, S. 7). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin hingegen an, dass sie € 5.000,00 ihrem nunmehrigen Ex-Mann gezahlt habe, weil er viel für sie bezahlt habe, wie Kurse, Übersetzungen für ihre Diplome und weitere Rechnungen und er ihr versichert habe, dass er eine Ruhe geben werde, wenn sie ihm dieses Geld zurückzahle (OZ 7, S. 40). Der nunmehrige Ex-Mann, gab als Zeuge in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Beschwerdeführerin anderen Männern € 15.000,00 für die Eheschließung angeboten habe. Da er schließlich die Beschwerdeführerin geheiratet habe, habe sie ihm dieses Geld ebenso versprochen. Zudem habe er eine Liste geführt mit den Ausgaben, die er für die Beschwerdeführerin getätigt habe und ihr sozusagen als Darlehen gegeben habe. Die finanzielle Entschädigung habe die Beschwerdeführerin an seine Tochter überwiesen, weil er kein Konto gehabt habe. Die Überweisung sei erst dreieinhalb Jahre nach Eingehen der Ehe erfolgt, weil sie anfangs nicht gearbeitet habe (OZ 7, S. 22 f). Die Tochter des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin an, dass diese mit ihrem Vater vereinbart habe, dass er € 10.000,00 für das Eingehen der Ehe erhalten werde. € 5.000,00 habe sie erst lange nach der Eheschließung gezahlt, weil sie vorher vermutlich kein Geld gehabt habe. Die Tochter des nunmehrigen Ex-Mannes selber habe weder von der Beschwerdeführerin eine finanzielle Unterstützung erhalten noch sich bei der Beschwerdeführerin Geld ausgeliehen (OZ 7, S. 35). Die erste Ehefrau des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass für das Eingehen der Ehe ein finanzieller Betrag von ca. € 10.000,00 sowie die Zurückzahlung der laufenden Kosten vereinbart worden sei. Betreffend dieser laufenden Kosten sei auch eine Liste geführt geworden; Anfangs durch die erste Ehefrau des nunmehrigen Ex-Mannes der Beschwerdeführerin und anschließend entweder durch ihn selber oder seine Tochter (OZ 7, S. 30). Dass die Beschwerdeführerin der Tochter ihres nunmehrigen Ex-Mannes € 5.000,00 überwiesen hat, wurde von der Beschwerdeführerin nie bestritten. Ob die Überweisung zum Zweck des Eingehens der Ehe oder für sonstige Aufwendungen erfolgt sei, konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen – auch betreffend die Höhe der vereinbarten Entschädigung für das Eingehen der Ehe – nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen betreffend die einvernehmliche Ehescheidung ergeben sich aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes. Sofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Beschwerde vorbrachte, dass aus dem Scheidungsbeschluss hervorgehe, dass eine eheliche Gemeinschaft vorgelegen habe und diese seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sei, ist festzuhalten, dass Gegenstand des Scheidungsverfahrens die Prüfung des Vorliegens von Scheidungsgründen, nicht hingegen das Motiv der Eheschließung ist und daher bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen der Eheschließung vom Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werde. Der Scheidungsbeschluss hat daher im gegenständlichen Verfahren betreffend das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft keine Bindungswirkung.
2.2.2. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich (insbesondere zu ihren Deutschkenntnissen, ihrer beruflichen Tätigkeit in Österreich und ihrer Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung.
Dass die Beschwerdeführerin im April 2018 nach XXXX zog, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Firma XXXX in XXXX mit 30.03.2018 beendete und am 23.04.2018 erstmals einen Wohnsitz in XXXX begründete und sich dies mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung deckt.
2.2.3. Dass die Beschwerdeführerin Bekanntschaften, Freundschaften und freundschaftliche Kontakte in Österreich geknüpft hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Bekanntschaften oder freundschaftlichen Kontakten wurde im Verfahren weder behauptet noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen.
2.2.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es der Beschwerdeführerin unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen Serbiens möglich ist. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige, arbeitsfähige Frau handelt, die an keinen Erkrankungen leidet, den Großteil ihres Lebens in Serbien verbracht, dort die Schule besucht und eine Berufsausbildung als diplomierte Krankenschwester genossen hat und jahrelang in einem Krankenhaus gearbeitet hat sowie die Landessprache Serbiens als Muttersprache spricht und nach wie vor Familienangehörige und Freunde in Serbien hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass sie zur eigenständigsten Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Zudem erhält die Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter, hat mit Erreichen des Pensionsalters Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse (OZ 7, S. 9) und kann in Serbien zumindest vorübergehend bei ihrem Sohn wohnen. Dies ergibt sich auch aus dem engen familiären Zusammenhalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, von dem sich das Gericht in der Beschwerde-verhandlung einen persönlichen Eindruck machen konnte.
Auch die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) der Beschwerdeführerin in Serbien vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
3.1.1. § 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und §§ 11, 30 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 (…)
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der