TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/12 W123 1421863-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2020
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Entscheidungsdatum

12.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W123 1421863-3/11E

im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.03.2019, Zl. 565612601-181193995

beschlossen:

A)

I. Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.

und zu Recht erkannt:

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt III. – VI. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.12.2018 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

2. Am 11.12.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Einvernahme an, dass er aufgrund der erfolgten Schussverletzung unter Schmerzen leide. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde dahingehend belehrt, dass es sich bei ihm um ein Opfer nach einem Schussattentat am 03.12.2018 um 12:11 Uhr in der XXXX , handle. Zum Tathergang brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und sein Bruder im Auto gesessen seien und gesehen hätten, dass ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers von zwei Personen bei der XXXX zusammengeschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien „dorthin“ gegangen und hätten die beiden Schläger weggestoßen. Einer von den beiden habe dem Beschwerdeführer dann einen Faustschlag versetzt. Es sei zu einem Handgemenge gekommen und der Beschwerdeführer habe sich verteidigt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum sein Bruder von den Schlägern angefallen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die „Gegner“ nicht persönlich gekannt (vgl. AS 29).

3. Am 04.01.2019 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass er im Kosovo auch Probleme mit einer Gruppe von Männern gehabt habe; das sei jedoch im Kosovo bei Gericht abgehandelt worden. Der Beschwerdeführer sei noch nie von der Polizei angehalten worden oder in Haft gesessen.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 90 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

5. Mit Schriftsatz vom 29.04.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde mit ihrer Ansicht, wonach keine weitere Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe, nicht im Recht sei, da sie § 57 AsylG falsch ausgelegt habe. Der Beschwerdeführer sei eindeutig Opfer von Gewalt und werde im Rahmen des Strafverfahrens seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen. Das Strafverfahren sei weiterhin offen. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde mit dem Strafverfahren kaum auseinandergesetzt und hätte den Strafakt beischaffen müssen. Ferner habe sich die belangte Behörde mit dem Familienleben des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Bundesgebiet würden seine Geschwister mit ihren Familien leben.

6. Mit Schriftsatz vom 09.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG. Der Beschwerdeführer sei Opfer von Gewalt geworden. Er sei in Wien am 03.12.2018 mit einer Schusswaffe schwer verletzt worden. Das Strafverfahren laufe unter der Zahl 53 St 412/18b vor der Staatsanwaltschaft Wien, wo sich der Täter in Untersuchungshaft wegen des Verdachts des versuchten Mordes befinde. Abschließend wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiären Schutz zu erteilen, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG zu erteilen.

7. Mit Schriftsatz vom 03.06.2019 zog der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Mängelbehebungsauftrag vom 22.05.2019 – die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. zurück.

8. Die Landespolizeidirektion Wien brachte mit Schriftsatz vom 29.08.2019 fremdenpolizeiliche Bedenken gegen einen Aufenthaltstitel vor. § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG sei nicht erfüllt, da ein „gewisses“ Naheverhältnis zwischen Täter und Opfer im gegenständlichen Fall nicht bestehe. Es sei aber auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Aufenthaltsberechtigung erforderlich wäre, um Schutz vor weiterer Gewalt zu bieten. Die beteiligten Personen seien unterschiedlicher Herkunft und Nationalität und habe der Verdächtige bzw. dessen Umfeld keinerlei Bezug zum Heimat- und Herkunftsort des Beschwerdeführers. Es seien aber auch nicht die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG gegeben, da auch hier lediglich gewisse Personengruppen geschützt werden sollten und nicht jedes Opfer einer strafbaren Handlung schlechthin. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass zwei illegal aufhältige Personen, die sich gegenseitig verletzen und anschließend gegenseitige zivilrechtliche Ansprüche erheben, beide in den Genuss einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz kämen. Schließlich könne im gegenständlichen Fall der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer allfällige Schadenersatzansprüche auch vom Ausland aus geltend machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch.

1.2. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Er besuchte 9 Jahre die Grundschule und 1 Jahr das Gymnasium mit der Fachrichtung Elektrik und Mechanik. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keinen fixen Beruf, sondern führte Gelegenheitsarbeiten durch. Der Beschwerdeführer war als Arbeiter, Bodenleger und im Trockenbau beschäftigt.

Der Bruder des Beschwerdeführers besitzt in der Stadt Gjakova eine Eigentumswohnung, in der der Beschwerdeführer von 2013 bis Oktober 2018 durchgehend aufhältig war. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich im Kosovo in der Eigentumswohnung des Bruders des Beschwerdeführers auf. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich, zwei Schwestern sind im Kosovo. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt mit seinen Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer wurde während seiner Zeit in Österreich von seinen Brüdern finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über kein ÖSD-Zertifikat und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

1.4. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Kosovo in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.

Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Inhalt der Beschwerde.

2.2.2. Zum Antrag im Beschwerdeschriftsatz, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz zu gewähren, verweist das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer keiner neuerlichen Gewalt ausgesetzt sein werde, da sich der Täter in Haft befindet und einem Gerichtsverfahren unterzogen wird (vgl. Seite 38, AS 164); ferner auf die Stellungnahme der LPD Wien vom 29.08.2019, in der die Behörde zutreffend auf die besonderen Personengruppen, die § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG schützen will (Opfer von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsehen etc.) und nicht jedes Opfer einer strafbaren Handlung schlechthin (vgl. OZ 8).

Abgesehen vom Vorwurf im Beschwerdeschriftsatz, wonach die belangte Behörde § 57 AsylG falsch ausgelegt habe, erstattete der Beschwerdeführer kein plausibles und nachvollziehbares Vorbringen, warum ein Aufenthaltstitel zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer konnte in der Einvernahme am 11.12.2018 weder einen Grund angeben, warum sein Bruder von zwei Personen nahe der XXXX zusammengeschlagen worden ist, noch, wer diese Personen seien bzw. welcher Nation diese angehörten. Warum dann aber der Beschwerdeführer – wie offenbar im Beschwerdeschriftsatz angenommen – bei einer Rückkehr in den Kosovo einer Gefahr ausgerechnet durch diese unbekannten Personen ausgesetzt wäre, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht.

In der Einvernahme vom 04.01.2019 erwähnte der Beschwerdeführer den Vorfall vom 03.12.2018 bzw. eine gerade wegen dieses Vorfalls mögliche Bedrohung bei einer Rückkehr in den Kosovo zudem überhaupt nicht mehr.

Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in Österreich erforderlich ist, um diesen vor allfälliger Gewalt im Kosovo zu schützen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Weder im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeschriftsatz wurde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. durch den Beschwerdeführer, war das Beschwerdeverfahren daher in dieser Hinsicht mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.2. Zu Spruchpunkt III. (Aufenthaltstitel):

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt (vgl. oben 2.2.2.), konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG liegen gegenständlich ebenfalls nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung):

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2.       er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgfaltspflichten. Zwar leben drei Brüder des Beschwerdeführers – nach seinen Angaben legal – in Österreich. Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich war immer wieder in Österreich auf, verfügt jedoch über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Vielmehr steht dieser im Kosovo die Eigentumswohnung des Bruders des Beschwerdeführers zur Verfügung, wo sich auch der Beschwerdeführer über mehrere Jahre aufhielt. Zudem leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers im Kosovo.

Weiters war der in Österreich zugebrachte Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, zudem als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Diese Voraussetzungen liegen jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor.

3.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu keiner Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK führt. Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein (bestehendes) Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. Zudem besuchte der Beschwerdeführer keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen in Österreich Der Beschwerdeführer hat zudem nach wie vor enge Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Dieser wuchs im Kosovo auf, wo er die Schule absolvierte und Berufserfahrung sammelte. Der Beschwerdeführer spricht Albanisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt durch seine Familienangehörige über ein verwandtschaftliches Netz im Kosovo. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach lediglich zweijähriger Ortsabwesenheit in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.

3.3.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.3.6. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 leg. cit. von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammenhang gegeben.

3.4. Zu Spruchpunkt V. (Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Dies gilt jedenfalls in einer Sache wie der vorliegenden, in der nach den Feststellungen und der Beurteilung zur Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die entsprechenden Voraussetzungen als nicht vorliegend anzusehen waren. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG kann – zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd § 50 Abs. 3 FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt – auf die Ausführungen der belangten Behörde iZm § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.5. Zu Spruchpunkt VI. (Frist für freiwillige Ausreise):

§ 55 Abs. 2 FPG lautet: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.“

§ 55 Abs. 3 FPG lautet: „Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.“

Solche besonderen Umstände wurden bei der Festlegung der Frist von 90 Tagen von der belangten Behörde berücksichtigt. Schon deshalb war keine Rechtswidrigkeit festzustellen und die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, insbesondere durch zweimalige Einvernahme des Beschwerdeführers vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.1421863.3.00

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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