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WasserrechtNorm
WRG 1959 §13 Abs1Rechtssatz
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der "Bedarf des Bewerbers" im Sinne des § 13 Abs 1 WRG 1959 im Zeitpunkt der Bewilligung als eine dem betreffenden Vorhaben - auch bei Berücksichtigung einer vorausschaubaren künftigen Entwicklung - angemessene Größe erkannt und umfänglich abgegrenzt worden ist (p.d. eine in naher Zukunft bevorstehende Verdreifachung des Wasserbedarfes weist auf eine bewilligungsbedürftige Erhöhung des Wasserbedarfes hin).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000581.X03Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021