RS Vwgh 1971/10/22 0581/71

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Veröffentlicht am 22.10.1971
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Wasserrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs1

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der "Bedarf des Bewerbers" im Sinne des § 13 Abs 1 WRG 1959 im Zeitpunkt der Bewilligung als eine dem betreffenden Vorhaben - auch bei Berücksichtigung einer vorausschaubaren künftigen Entwicklung - angemessene Größe erkannt und umfänglich abgegrenzt worden ist (p.d. eine in naher Zukunft bevorstehende Verdreifachung des Wasserbedarfes weist auf eine bewilligungsbedürftige Erhöhung des Wasserbedarfes hin).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000581.X03

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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