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WasserrechtNorm
WRG 1959 §13 Abs1Rechtssatz
Steht das der Genossenschaft wasserrechtlich bewilligten Maß einer Wasserbenützung fest, so ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit § 13 Abs 1 WRG, dass im Bewilligungszeitpunkt von einem Bedarf in solcher Höhe ausgegangen worden ist. Entspricht der dermalige Verbrauch annähernd der konsentierten Menge, so wird das Hinzukommen eines weiteren Verbrauches einen wesentlichen Nachteil darstellen können. Steht das bewilligte Maß der Wasserbenützung mangels hinreichender Festlegung nicht zweifelsfrei fest, wird das Maß der Wasserbenützung aus dem im Bewilligungszeitpunkt maßgebenden Bedarf der Genossenschaft zu ermitteln sein. In diesem Falle könnte das Hinzutreten eines weiteren Verbrauchers dann ein wesentlicher Nachteil sein, wenn der dermalige Durchschnittsverbrauch den für den Bewilligungszeitpunkt anzunehmenden Bedarf erreicht oder nicht wesentlich unterschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000581.X02Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021