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Parkgebühren - WienNorm
WrKonsÜbk §43 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Hnatek, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Dr. EW, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. März 1981, Zl. MDR-W 4/81/Str., betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Jänner 1981 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 19. Juni 1980 um 11.40 Uhr in Wien 15, Felberstraße Vorplatz, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen L…… ohne Entrichtung der Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben. Er habe hiedurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/1977, begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe: zwölf Stunden) verhängt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 v.H. der verhängten Strafe, sohin also ein Betrag von S 30,--, sowie gemäß § 67 leg. cit. der Ersatz der Kosten des Strafvollzuges auferlegt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 1981 gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. März 1981 keine Folge und bestätigte das vorerwähnte Straferkenntnis vom 8. Jänner 1981. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein weiterer Betrag von S 30,-- auferlegt. In der Begründung des Berufungsbescheides führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall sei unbestritten geblieben, daß das am 19. Juni 1980 um 11.40 Uhr in Wien 15, Felberstraße, in einer Kurzparkzone abgestellte Kraftfahrzeug nicht mit einem nach § 2 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Jänner 1975, LGBl. für Wien Nr. 5/1975, richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, daß das Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt worden sei, ohne daß der Lenker bei Beginn des Abstellens dieses Kraftfahrzeuges die Parkometerabgabe durch ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines entrichtet habe. Es stehe außer Streit, daß der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug als Lenker desselben abgestellt habe. Als Lenker des Kraftfahrzeuges hätte der Beschwerdeführer für die Entrichtung der Abgabe durch die ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines sorgen müssen. Dadurch, daß dies nicht geschehen und die Abgabenentrichtung auch nicht in der vorgesehenen Weise erkennbar gemacht worden sei, sei die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt worden, da der für den Abgabengläubiger entstandene Nachteil bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als königlich-dänischer Konsul der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen, sei entgegenzuhalten, daß nach Art. 71 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, ein Konsul, der Angehöriger des Empfangsstaates sei, nur Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf seine in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen genieße. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß der Beschwerdeführer als Konsul am Tag der Tat beim Wiener Magistrat vorgesprochen bzw. interveniert habe, sei nur diese Tätigkeit, nicht aber das Abstellen des Kraftfahrzeuges, mit dem er sich in die Nähe des Behördensitzes begeben habe, eine Amtshandlung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Des weiteren begründete die Behörde die Höhe der verhängten Strafe, wobei sie insbesondere auf den Strafrahmen, auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht nahm.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1974, LGBl. für Wien Nr. 47, über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/1977 und LGBl. für Wien Nr. 30/1977), kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Beschluß vom 28. Februar 1975, Pr.Z. 491, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien vom 20. März 1975, Heft Nr. 12, Seite 1, Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs. 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 leg. cit. sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig Verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommene Tat begangen zu haben. Der Beschwerdeführer meint allerdings, diese Tat sei ungeachtet der eben zitierten Rechtsvorschriften bei ihm deswegen nicht strafbar, weil er als königlich-dänischer Konsul insoweit Immunität genieße. Ohne zu bestreiten, daß er österreichischer Staatsbürger ist, beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 43 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969. Nach dem Inhalt dieser Bestimmung seien - anders als die belangte Behörde meine - nicht nur Amtshandlungen eines Konsuls der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen, sondern schlechthin alle Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzt würden. Als eine derartige Handlung sei aber bei richtiger Anwendung des genannten Übereinkommens auch seine Fahrt zum Magistrat Wien, bei welcher sein Kraftfahrzeug in der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommenen Weise abgestellt worden sei, anzusehen.
Gemäß Art. 43 Abs. 1 des genannten Wiener Übereinkommens sind Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts-und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen. Gemäß Art. 71 Abs. 1 dieses Abkommens genießen indes Konsuln, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität vor der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Art. 44 Abs. 3 leg. cit. vorgesehene Vorrecht (betreffend Einschränkung der Zeugnispflicht).
Auf dem Boden dieser Rechtsvorschriften teilt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die sich aus der Stellung des Beschwerdeführers als königlich-dänischer Konsul für ihn ergebenden Vorrechte im Hinblick auf seine österreichische Staatsbürgerschaft seiner Bestrafung wegen der ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Tat nicht entgegenstanden; dies deswegen, weil sich die Immunität von Konsuln, die Angehörige des Empfangsstaates, sind, gemäß Art. 71 Abs. 1 des vorzitierten Abkommens ausschließlich auf Amtshandlungen (und auf eine hier nicht weiter bedeutsame Einschränkung der Zeugnispflicht) bezieht. Daß aber die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommene Tat als solche den Charakter einer Amtshandlung aufweist, wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Der bloße Umstand, daß diese Tat auf dem Weg zu einer Behörde - bei welcher er nach seinem Vorbringen eine Amtshandlung in seiner Eigenschaft als Konsul gesetzt hat - begangen wurde, rechtfertigt es hingegen nicht, auch die Straftat des Beschwerdeführers schon als in Ausübung dieser Amtshandlung begangen zu betrachten.
Im Einblick darauf haftet dem angefochtenen Bescheid die ihm von der Beschwerde zur Last gelegte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an. Da im übrigen ein relevanter Verfahrensmangel weder behauptet wurde noch sonst dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar ist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 18. Februar 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981170062.X00Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021