RS Vwgh 2015/2/25 2011/13/0003

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Veröffentlicht am 25.02.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1
EStG 1988 §2 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beauftragung eines Bankinstitutes mit der (treuhändigen) Vermögensverwaltung sind die Einkünfte weiter dem Vollmachtgeber zuzurechnen. Eine Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte an das Bankinstitut findet auch noch nicht deshalb statt, weil dieses im Rahmen ihres Auftrages zur Vermögensverwaltung Veranlagungsentscheidungen ("Investitions- und Deinvestitionsentscheidungen") trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011130003.X06

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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