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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1Rechtssatz
Bei der Beauftragung eines Bankinstitutes mit der (treuhändigen) Vermögensverwaltung sind die Einkünfte weiter dem Vollmachtgeber zuzurechnen. Eine Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte an das Bankinstitut findet auch noch nicht deshalb statt, weil dieses im Rahmen ihres Auftrages zur Vermögensverwaltung Veranlagungsentscheidungen ("Investitions- und Deinvestitionsentscheidungen") trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130003.X06Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021