Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/13/0003 E 25. Februar 2015 RS 4Stammrechtssatz
An der Dispositionsbefugnis des Treugebers in Bezug auf die Zurechnung der Einkünfte aus einem Treuhandvermögen ändert sich durch die Betrauung eines Treuhänders mit dessen Verwaltung nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, 87/14/0167, VwSlg 6352 F/1988). Bei der Treuhandschaft bleibt die Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis beim Treugeber, weshalb diesem die Einkünfte zugerechnet werden (vgl. z.B. Zorn, Die Zurechnung von Einkünften unter dem Aspekt der Zwischenschaltung von Auslandsgesellschaften, in FS Doralt, Wien 2007, 531, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015150012.J03Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021