RS Vwgh 2016/11/23 Ro 2015/15/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1
EStG 1988 §2 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/13/0003 E 25. Februar 2015 RS 4

Stammrechtssatz

An der Dispositionsbefugnis des Treugebers in Bezug auf die Zurechnung der Einkünfte aus einem Treuhandvermögen ändert sich durch die Betrauung eines Treuhänders mit dessen Verwaltung nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, 87/14/0167, VwSlg 6352 F/1988). Bei der Treuhandschaft bleibt die Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis beim Treugeber, weshalb diesem die Einkünfte zugerechnet werden (vgl. z.B. Zorn, Die Zurechnung von Einkünften unter dem Aspekt der Zwischenschaltung von Auslandsgesellschaften, in FS Doralt, Wien 2007, 531, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015150012.J03

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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