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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litdHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/13/0003 E 25. Februar 2015 RS 3Stammrechtssatz
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt (vgl. z.B. Ruppe in Ruppe (Hrsg.), Familienverträge2, 141). Die Zurechnung von passiven Einkünften (also insbesondere auch solchen aus Kapitalvermögen) erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat (vgl. in diesem Sinne Lechner, Überlegungen zur Einkünftezurechnung an ausländische Stiftungen, in FS Tanzer, Wien 2014, 156, Hammer, Ausländische Stiftungen und vergleichbare Strukturen im österreichischen Steuerrecht, Wien 2012, 72, sowie das Urteil des BFH vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, DStR 16/2011,755).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015150012.J02Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021