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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1Rechtssatz
Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden (vgl. - mit weiteren Nachweisen - VwGH vom 25. Februar 2015, 2011/13/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015150012.J01Im RIS seit
29.01.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021