RS Vwgh 2016/11/23 Ro 2015/15/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2016
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1
BAO §24 Abs1 litd
EStG 1988 §2 Abs1

Rechtssatz

Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden (vgl. - mit weiteren Nachweisen - VwGH vom 25. Februar 2015, 2011/13/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015150012.J01

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten