TE Vwgh Beschluss 2020/12/29 Ra 2020/12/0055

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Veröffentlicht am 29.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §36 Abs1
VwGG §47
VwGG §48
VwGG §55

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Revisionssache des DI A K in M, vertreten durch Lughofer, Moser & Partner Rechtsanwälte in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5/1, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2020, W221 2232062-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit betreffend eine Schulleiterbestellung gemäß § 207f Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 iVm § 90a Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber wurde durch das den hier angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 7. Oktober 2020, E 2821/2020-8, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2        Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der hier vorliegende Fall der Klaglosstellung vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof ist dabei dem in § 55 VwGG geregelten Fall einer Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist gleichzuhalten (siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/12/0046, mwN). Es war daher entsprechend dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG der um ein Viertel reduzierte Pauschalbetrag zuzuerkennen.

Wien, am 29. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120055.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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