TE OGH 2020/12/18 8ObA69/20k

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. phil. J***** P*****, vertreten durch Dr. Andreas Frohner, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Erich Gmeiner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verein U*****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 7.777,08 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2020, GZ 9 Ra 7/20w-99, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405).

[2]            2. Soweit die Revision eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wegen Beiziehung von nicht einschlägig fachkundig gebildeten Laienrichtern erblickt, bezieht sie sich erkennbar auf einen Verstoß gegen § 12 Abs 2 ASGG.

[3]            Nach dieser Bestimmung sollen die fachkundigen Laienrichter in Arbeitsrechtssachen den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien angehören.

[4]            Abgesehen davon, dass damit nur die Berufsgruppen nach der Anlage 1 zum ASGG angesprochen werden und nicht, wie die Revision vermeint, das spezielle Fachgebiet, in dem die am Verfahren beteiligten Parteien tätig sind, könnte ein allfälliger Verstoß gegen § 12 Abs 2 ASGG gemäß § 37 Abs 2 leg cit nicht geltend gemacht werden.

[5]            3. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche bestätigt wurden, bilden keinen Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO (RS0042963).

[6]            4. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge wurde im Berufungsverfahren nicht erhoben und kann im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (RS0043573). Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich dazu darin, dass die Rechtsrüge doch ausgeführt gewesen sei.

[7]            Unter dem so bezeichneten Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich im Übrigen auch die Revision inhaltlich im Wesentlichen gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof hat jedoch von den von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen auszugehen und nicht von einem der Revision unterlegten „

Wunschsachverhalt“ (RS0069246 [T6]).

[8]       5. Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E130434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00069.20K.1218.000

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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