Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.07.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Rechtssatz
Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nicht in seiner Wohnung aufgehalten hat und sich somit aus dieser Wohnung wegbegeben hat, obwohl die zuständige Behörde dessen Absonderung an der zur Verhütung der Weiterverbreitung von 2019-nCoV (‚2019 neuartiges Coronavirus‘) angeordnet hat, ist das Tatbild der Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß §§ 178 und 179 StGB erfüllt. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher das Verhalten des Beschwerdeführers nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, sondern obliegt eine solche Ahndung vielmehr dem ordentlichen Strafgericht (vgl. auch explizit § 40 Epidemiegesetz 1950: „…sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist…“).
Schlagworte
Absonderung; Anordnung; Überwachung; Tat; Zusammentreffen von strafbaren HandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.016.8713.2020Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021