RS Lvwg 2020/7/23 VGW-001/016/8713/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
VStG §22 Abs1
EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §17
EpidemieG 1950 §40

Rechtssatz

Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nicht in seiner Wohnung aufgehalten hat und sich somit aus dieser Wohnung wegbegeben hat, obwohl die zuständige Behörde dessen Absonderung an der zur Verhütung der Weiterverbreitung von 2019-nCoV (‚2019 neuartiges Coronavirus‘) angeordnet hat, ist das Tatbild der Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß §§ 178 und 179 StGB erfüllt. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher das Verhalten des Beschwerdeführers nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, sondern obliegt eine solche Ahndung vielmehr dem ordentlichen Strafgericht (vgl. auch explizit § 40 Epidemiegesetz 1950: „…sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist…“).

Schlagworte

Absonderung; Anordnung; Überwachung; Tat; Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.016.8713.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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