TE Vfgh Beschluss 1995/9/26 B1940/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof

Spruch

Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 7. August 1995, B 1940/95-5, wurde der Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 4. Mai 1995, Z120.488/2-DSK/95, mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abgewiesen.

Mit Eingabe vom 11. August 1995 beantragt der Einschreiter die Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof.

Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von Beschwerden für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof für den Fall ihrer Abweisung vor.

Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1940.1995

Dokumentnummer

JFT_10049074_95B01940_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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