TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/29 VGW-241/041/118/2020/VOR

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Entscheidungsdatum

29.10.2020

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §61 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel aufgrund der Vorstellung des Herrn A. B. vom 05.01.2020 bezüglich des Erkenntnissses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.12.2019, Zl. VGW-241/041/RP07/14008/2019-4, betreffend der BVE des Magistrates der Stadt Wien vom 10.10.2019 zu GZ: MA 50/WBH-BVE 1/19 über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2019, Zl. MA 50-WBH 2/19, zu Recht erkannt:

I.       Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.09.2019 bis 30.06.2020 monatlich Euro 201,65 an Wohnbeihilfe zuerkannt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.12.2019, Zl. VGW-241/041/RP07/14008/2019-4 wurde die Beschwerde vom 04.10.2019 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Vorstellung.

Verfahrensgang:

Mit Bescheid der MA 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 02.09.2019 zu GZ: MA 50-WBH 2/19 war der Antrag vom 29.08.2019 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen worden.

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 dürfe Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hätte.

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen betrage bei einem 3-Personen-Haushalt (2 Erwachsene und 1 Kind) monatlich EUR 1.464,25. Da weder diese Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes für Ausgleichszulagenempfängerinnen nachgewiesen werden könne, dies aber Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe sei, wäre der Antrag abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich das folgende Rechtsmittel der Beschwerde vom 04.10.2019 des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf):

„Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2019, bei mir eingelangt am 10.09.2019, GZ: MA 50-WBH 2/19. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe laut Wohnbeihilfebeschwerde vom 29.08.2019, vom Herrn Magister C. (MA 50/WBH-BVE-3/19), die Bestätigung, dass die Wohnbeihilfe mit 30.06.2019 einzustellen ist, weil meine Tochter D. B. nur zwei Monate lang geringfügig angestellt war. Dieses Praktikum hat bei E. stattgefunden und vom 01.07.-31.08.2019 gedauert, sie hat im Monat € 442,11 (inkl. aliquoter Sonderzahlungen) erhalten. Ich habe diese Beschwerdevorentscheidung akzeptiert und kein Rechtsmittel dagegen ergriffen. In dieser Beschwerdevorentscheidung gab mir der Herr Magister C. den Vorschlag ab September 2019, falls meine Einkommensverhältnisse sich verschlechtern, einen neuen Antrag einzureichen, das sollte vor dem 16.09.2019 sein, damit ich für September 2019 die Wohnbeihilfe erhalte. Ich habe dies, weil das ja auch mein Vorhaben war, am 29.08.2019 getan, damit ich die Wohnbeihilfe, die für mich finanziell sehr wichtig ist, für September wieder erhalte. Ich habe in dem Bescheid vom 02.09.2019, erhalten am 10.09.2019, dafür eine Ablehnung erhalten.

Ich erhebe gegen diesen Bescheid vom 02.09.2019, erhalten am 10.09.2019, an das Verwaltungsgericht Beschwerde, eingereicht bei der MA 50 für Wohnbeihilfe (MA 50-WBH 2/19)

1.) Ich habe vor der Einstellung der Wohnbeihilfe im Monat 208,16 € als Wohnbeihilfe erhalten. Mein Familieneinkommen ist jetzt genau so hoch wie vor der Einstellung. Ich verstehe deshalb nicht, warum ich jetzt (September 2019) nicht wieder dieselbe Summe an Wohnbeihilfe erhalte, obwohl ich in all meinen bisherigen Schreiben an die MA 50 bekräftigt habe, dass meine Tochter dieses Praktikum nur in den Monaten Juli und August gemacht hat. Ich lege die Abmeldung meiner Tochter mit allen notwendigen und üblichen Daten bei.

2.) In der Begründung der Ablehnung des Bescheides vom 02.09.2019 wird festgehalten, dass das Familieneinkommen für drei Personen monatlich 1.464,25 € betragen muss, um den Anspruch auf Wohnbeihilfe zu haben. Ich habe im September und in den folgenden Monaten als Familieneinkommen für drei Erwachsene meine Pension von 1.158,73x14/12= 1.351,85 € erhalten. Dazu kommt die Familienbeihilfe von 223,50 €, das ergibt zusammen 1.575,35 als monatliches Familieneinkommen. Das ist wesentlich mehr als die Angabe von 1.464,25 € als nachzuweisendes Familieneinkommen. Es liegt ein Kontoauszug über meine Pension, die ich am 01.10.2019 für den September erhalten habe über 1.158,73 €, vor.

3.) Es ist mir aber trotzdem, wenn ich erwähnen darf, höchst unverständlich, dass einer Familie die weniger als 1.464,25 € im Monat erhält, keine Familienbeihilfe zukommt, auch wenn das Gesetz es so vorsieht. Daher ist mein Begehren, Sie vielmals zu bitten, die Wohnbeihilfe zu berichtigen und für September und die folgenden Monate zu gewähren.

Im Anhang:

1.) Kontoauszug meiner Pension

2.) Die Abmeldung meiner Tochter (1)

3.) Die Abmeldung meiner Tochter (2)

4.) Die Abmeldung meiner Tochter (3)

5.) Die unterschriebene Beschwerde

6.) Die unterschriebene Beschwerde (2)

7.) Der Familienbeihilfenbescheid

8.) Die Verständigung über die Leistungshöhe

Wien 04.10.2019                             Mit freundlichen Grüßen

                                                    A. B.

                                                    F.-gasse, Wien“

Danach erließ die belangte Behörde gegenständlich angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2019 zu GZ: MA50/WBH-BVE 1/19, die wie folgt lautet:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 hat am 02.09.2019 zur Zahl MA50/WBH-2/19 an Herrn B. A. folgenden Bescheid gerichtet: „Der Antrag vom 29.08.2019 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“

Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und entschieden, dass der Antrag vom 29.08.2019 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG zurückgewiesen wird.

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG könne die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde binnen zweier Monate nach deren Einlangen durch eine Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie könne die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben, abweisen oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 dürfe eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht habe.

Die Einbringung eines „Verlängerungsantrags“ wäre als unzulässig zurückzuweisen, da im gegenständlichen Fall kein laufender Wohnbeihilfe-Bezug mehr vorliege, der Verlängerungsantrag sich inhaltlich auf einen anderen Sachverhalt beziehe und somit eine Mängelbehebung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht möglich sei.

Jedoch bestünde auch bei Einbringung eines neuen Antrags kein Anspruch auf Wohnbeihilfe, da das erforderliche Mindesteinkommen gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 nicht nachgewiesen werden könne.

Aktuell betrage das Haushaltseinkommen EUR 1.351,85 (1.158,73x14/12). Die Familienbeihilfe stelle kein anrechenbares Einkommen dar.

Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen betrage bei einem 3-Personen-Haushalt (2 Erwachsene/1 Kind) EUR 1.464,25.

Da weder dieses Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunktes geltenden Richtsatzes für Ausgleichszulagenempfänger nachgewiesen werden könne, dies aber Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe sei, bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe.

Aus diesem Grund wurde im Sinne des § 18 Abs. 1 AVG darauf verzichtet, die Einbringung eines Antragsformulars für einen richtigerweise zu stellenden neuen Antrag auf Wohnbeihilfe zu verlangen, da dies zum Ergebnis geführt hätte, dass gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 mangels Anspruch auf Wohnbeihilfe der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

Im darauf folgenden Vorlageantrag des Rechtsmittelwerbers vom 28.10.2019 ist wie folgt ausführlich zu lesen:

„Sehr geehrte Damen und Herren, das ist mein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2019, GZ: MA 50/WBH-BVE 1/19. Es ist gescannt und eigenhändig unterschrieben und als Beilage eingefügt.

Vorlageantrag

Sehr geehrte Damen und Herren, ich stelle hiermit fristgerecht den Antrag auf Vorlage zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde. Der Vorlageantrag bezieht sich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2019, mir zugestellt am 15.10.2019, GZ: MA 50/WBH-BVE 1/19, Sachberarbeiter Herr Mag. C..

Ich bin in Pension und lebe mit meinen beiden Töchtern an der unten stehenden Adresse. Ich bin alleinerziehend und Mindestpensionist. Ich erhalte monatlich für mich und meine beiden Kinder 1.158,73 €. Meine Töchter, B. D. (SVN: …94) und H. (SVN: …97), studieren an der Universität Wien …. Sie gehen keinerlei anderer Beschäftigung nach, ich erhalte für beide keinen Unterhalt, sie bekommen keine Studienbeihilfe. Ich erhalte zurzeit nur für eine Tochter Familienbeihilfe. Mein Einkommen ist von der MA 50 korrekt berechnet. 1351,85 (1158,73x14/12).

Mein Problem hat begonnen, nachdem meine Tochter D. B. ein Praktikum bei E. für ihr Studium begonnen hat, das nur zwei Monate (Juli und August 2019; € 442,11 pro Monat) gedauert hat. Eine geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von 12 Wochenstunden. Darüber haben wir die MA 50 im Vorhinein schriftlich, mit Angabe ihres Lohnes, informiert. In diesen beiden Monaten haben wir je Monat ein Familieneinkommen von 1708,23 € verdient. Daraufhin wurde uns die Wohnbeihilfe für diese zwei Monate nicht gewährt und wir wurden darauf hingewiesen, ab September einen neuen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen. Dieser wurde jedoch abgelehnt mit der Angabe, dass wir das erforderliche Haushaltseinkommen (1.464,20 €) nicht erreichen und es auch in der Vergangenheit nicht erreicht hätten.

Nach Recherchen haben wir erfahren, dass es vor einigen Jahren eine Novelle der Anspruchsgrundlagen für Wohnbeihilfe gegeben hat, von dieser wussten wir nichts. Dies wurde auch auf keinem Antrag (bei diesem Antrag gibt es viele Informationen über die Gewährung der WBH und sehr genaue Angaben darüber was man einreichen muss) oder Bescheid auf Verlängerung der Wohnbeihilfe angeführt oder verlautbart. Aufgrund einer Übergangsregelung konnten wir den Antrag auf WBH immer wieder verlängern entsprechend der alten Rechtslage. Allein weil meine Tochter dieses Praktikum gemacht hat, wurde die Beihilfe eingestellt und es wurde nötig einen neuen Antrag das erste Mal seit langem zu stellen, und dieser musste laut der neuen Regelung abgelehnt werden. Hätten wir gewusst, dass diese der Fall ist, hätte meine Tochter das Praktikum nie gemacht, da wir auf diese Wohnbeihilfe (208 €) monatlich angewiesen sind.

Ich finde es ungerecht, dass man für das Haushaltseinkommen von 1708,23 € für 3 Erwachsene keine Wohnbeihilfe mehr bekommt, es ist für die heutige Wirtschaftslage sehr wenig. Noch ungerechter ist es, mir auch keine WBH zu gewähren, wenn ich in Pension bin und nur so wenig bekomme 1351,85 €, es ist zirka 100 € weniger als das Mindesteinkommen, das mir von der MA 50 vorgeschrieben wird. Wenn man in Pension ist kann man sein Einkommen nicht mehr steuern, es ist keine Beschäftigung, die ich wechseln kann um 100 € mehr zu verdienen und Wohnbeihilfe zu erhalten.

Daher stelle ich die Bitte an Sie, mir die Wohnbeihilfe, in der mir zugestandenen Höhe, neuerlich zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen, B. A., F.-gasse, Wien“

Im Vorlageschreiben vom 29.10.2019 führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Der Antragsteller ist Pensionist. Seine beiden Töchter studieren und verfügen über kein Einkommen. Im Rahmen der BVE wurde der ursprüngliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der „Verlängerungsantrag“ vom 29.08.2019 zurückgewiesen wurde, da es sich de facto nicht um einen Verlängerungsantrag handelt (letzter WBH-Bezug für 06/2019). Somit kann auch die Bestimmung nach § 61 Abs. 6 WWFSG 1989 nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Der Antragsteller kann das Mindesteinkommen weder aktuell, noch in den letzten 10 Jahren über einen unterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten nachweisen. Laut Erkenntnis des VGW zur Zahl: VGW-241/013/12804/2015/VOR-1 beträgt das aktuell nachzuweisende Mindesteinkommen EUR 1.907,57, da eine Tochter keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe hat. Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 09.12.2019 durch die zuständige Rechtspflegerin eine Parteieneinvernahme durch, anlässlich welcher die beiden Töchter vom Bf bevollmächtigt wurden und daran teilnahmen.

Die Beschwerdeführervertreterinnen (in der Folge kurz BfV) erstatteten folgendes Vorbringen:

„1.) Wir meinen, dass das Einkommen des 2-monatigen Praktikums zum Jahreseinkommen gerechnet werden sollte.

2.) In der BVE vom 29.08.2019 wurde der Betrag von Euro 208,16 bis 31.12.2019 zurückgefordert. Im Bescheid vom 02.09.2019 wurde derselbe Betrag von Euro 208,16 bis 31.10.2019 zurückgefordert. Unser Vater hat auch schon eine Mahnung bekommen. Euro 108,16 hat er Ende Nov. 2019 bereits zurückbezahlt. (2 Bescheide werden dem VGW in Kopie übergeben)

Ende Dezember 2019 wird er den Restbetrag zurückzahlen. Die Rückzahlung erfolgt dann innerhalb der Frist des Bescheides vom 29.08.2019.

3.) Als der Neuantrag abgelehnt wurde, haben wir immer wieder gefragt, was sich an der Rechtslage geändert hat und diese Frage wurde uns erst auf mehrmaliger wiederholter Anfrage dann persönliche von Herrn Mag. C. beantwortet. Es ist mir nicht verständlich, dass ich nach jedem Bescheid gestellte Fragen dann einen Monat warten muss, um die Antwort erst dann zu bekommen, wenn ich persönlich bei Herrn Mag. C. erscheine.

4.) Wir sind durch dieses Behördenverhalten sehr verunsichert worden und wollten, dass die Angelegenheit das Verwaltungsgericht Wien prüft. Wir wenden viel Zeit und Mühe auf bei jeder unserer Eingaben an die Behörde und haben den Eindruck, dass unser Anliegen nicht gelesen und nicht bearbeitet wird. Mein Vater hat auch mehrmals im Callcenter angerufen und ebenfalls keine zufriedenstellende Antwort erhalten.

5.) Betr. der Sachbearbeiterin Frau G. geben wir an, dass sie die WBH unseres Vaters immer nur für einen kurzen Zeitraum (max. 4 Monate) gewährt, ohne einen nachvollziehbaren Grund. Darüber hinaus hat sie immer wieder Unterlagen verlangt wie z.B. Scheidungsurteil und Vergleich von meinem Vater, obwohl er seit ca. 2000 geschieden ist und Unterhaltszahlungen unserer Mutter. Wir haben noch nie Unterhaltsleistungen von unserer Mutter erhalten und darüber hinaus hat Frau G. für mich und meine Schwester einmal Unterhaltsleistungen angerechnet. Für uns fühlt sich diese Vorgangsweise wie Schikane an. Aus dem Bescheid ist nicht hervorgegangen, welches Einkommen angerechnet wurde.

6.) Bevor ich das 2-monatige Praktikum im Juli und August 2019 begann, schrieb mein Vater eine E-Mail an die MA 50 (wird dem VGW in Kopie übergeben). Die Antwort darauf war, dass ich den Lohnzettel nachreichen solle. Ich habe dieses Praktikum gemacht und erhielt dafür pro Monat ca. Euro 442,10. Wir betreuen unseren Vater und möchten unsere Studien so rasch als möglich zu Ende bringen, daher ist eine laufende Beschäftigung derzeit nicht möglich. Wenn ich gewusst hätte, dass mein 2-monatiges Praktikum so großen Schaden anrichtet, hätte ich es nicht gemacht.

7.) Betreffend unserem Sachverhalt gab es keine Transparenz insbesondere bei der geltenden Rechtslage und der Berechnung des Haushaltseinkommens nicht.“

Mit oben angeführten Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin vom 19.12.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

In der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung bringt der Rechtsmittelwerber wie folgt vor:

„Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Wien

Wien am 05.01.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

zH Frau Bauer, Landesrechtspflegerin

Sehr geehrte Frau Bauer,

Vielen Dank für das Erkenntnis, ausgestellt am 19.12.2019, bei uns am 23.12.2019 per RSb zugestellt.

Wir machen, nach Belehrung, von dem Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Richter, innerhalb der gesetzlichen Frist, Gebrauch.

Wir sollten eigentlich sehr zufrieden sein mit diesem Erkenntnis, wo Sie zwar der MA 50 mit Ihrer Entscheidung Recht geben, aber in diesem konkreten Einzelfall eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens anregen. Es ist aber leider so, dass vom 19.12.2019 bis zum 06.01.2020 Feiertage und Wochenenden, in denen wir ja nicht erhofft haben, dass die MA 50 Zeit dafür hat sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen, gelegen sind. Wir haben auch in der Tat von der MA 50 keine Mitteilungen erhalten, deshalb ergreifen wir dieses letzte Rechtsmittel.

Gründe beim zuständigen Richter vorzusprechen:

1.) Der Mangel an Information seitens der MA 50 über die Verdienstgrenzen um die Wohnbeihilfe zu bekommen oder eben nicht zu bekommen.

2.) Die Überschreitung des erlaubten Haushaltseinkommens in den zwei Monaten war viel zu minimal.

3.) Bei schriftlicher Ankündigung des Praktikums und der Höhe des Entgelts wurde uns die nötige Belehrung nicht erteilt, sondern nur eine Lohnbestätigung verlangt.

4.) Dass der Verdienst von zwei Monaten nicht als Jahreseinkommen dem Haushaltseinkommen zugerechnet wird, obwohl wir nachweisen können, dass es sich nicht um monatlich wiederkehrendes laufendes Einkommen handelt.

In der Erwartung, dass wir vom zuständigen Richter angehört werden, um unsere Lage zu erläutern, verbleiben wir mit freundlichen Grüßen.

B. A.

F.-gasse

Wien“

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und des Beschwerdevorbringens, wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Mit Bescheid BVE vom 29.08.2019 zu GZ: MA 50/WBH-BVE-3/19 war die gewährte Wohnbeihilfe per 30.06.2019 eingestellt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Haushaltseinkommens aufgrund der Einkommenshinzurechnung von der Tochter D. im Juli und August 2019 der zumutbare Wohnungsaufwand über dem anrechenbaren liege und daher kein Wohnbeihilfenanspruch mehr bestehe.

In dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass bei geänderten Einkommensverhältnissen für September 2019 (Einreichung bis 16.09.2019) ein neuerlicher Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe gestellt werden könne.

Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 29.08.2019 bewohnte der Beschwerdeführer (geboren 1952) mit seinen beiden Töchtern (D. 1994 geboren und H. 1997 geboren) die ungeförderte und unbefristete Gemeindewohnung von Wiener Wohnen im Ausmaß von 73m2 Wohnnutzfläche in Wien, F.-gasse. Die Ausstattung der Wohnung ist Kategorie A. Aus dem Behördenakt geht ein Hauptmietzins in Höhe von EUR 381,79 hervor.

Der Beschwerdeführer ist Pensionist, er bezieht inklusive Ausgleichszulage und Kinderzuschuss für zwei Kinder eine Pension von EUR 1.158,73 monatlich 14x jährlich.

Beide Töchter sind ordentlich Studierende an der Universität Wien. Sie absolvieren das Diplomstudium der Rechtswissenschaften.

Für D. wurde bis September 2017, für H. bis September 2020 Familienbeihilfe vom Finanzamt zuerkannt. Alimente werden von der Mutter nicht bezahlt.

Aus den Sozialversicherungsdaten AJ-Web geht hervor, dass die Tochter D. als Kind krankenversicherungsrechtlich als Angehörige beim Bf und die Tochter H. darüber hinaus noch bei ihrer Mutter laufend mitversichert sind.

Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Vertretung und einem aktuellen Versicherungsauszug.

                                    

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz EStG 1988 sind

1.

Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die

freiwillig oder

an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden.

§ 27. (1) WWFSG 1989 normiert: Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

Begünstigte Personen

§ 11. (1) WWFSG 1989 normiert: Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person,

1.

welche die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und

2.

deren jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht übersteigt.

Natürliche Personen haben anlässlich des Erwerbs des Verfügungsrechtes an der Wohnung, spätestens aber zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bezuges zum Kreis der begünstigten Personen zu gehören.

(2) Das höchstzulässige Jahreseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 2 beträgt grundsätzlich bei einer Haushaltsgröße von

1 Person               

25 500 Euro

2 Personen               

38 000 Euro

3 Personen               

43 000 Euro

4 Personen               

48 000 Euro

für jede weitere Person erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um jeweils               

2 800 Euro

Diese Beträge vermindern oder erhöhen sich erstmals ab dem 1.1.2006 in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres, beginnend mit 2005, zum Indexwert für Juni 2004 ergibt. Bei der Neuberechnung ist kaufmännisch auf durch zehn teilbare Eurobeträge zu runden. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres.

(3) Das jährliche Haushaltseinkommen darf bei geförderten Mietwohnungen 140 vH des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Jahreseinkommens betragen, bei geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern 160 vH.

(4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(5) Die im Abs. 2 und 3 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für eine von der Stadt Wien zugewiesene Wohnung, die eine geringere Anzahl an Wohnräumen und eine geringere Wohnnutzfläche aufweist als die bisherige Wohnung oder die bezogen auf die Kostenbelastung pro Quadratmeter Nutzfläche teurer ist als die bisherige Wohnung. Die Vergabe der bisherigen Wohnung erfolgt durch die Stadt Wien. Die im Abs. 4 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

(6) Die Bestimmungen über begünstigte Personen gelten nicht für Geschäftsräume.

§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

1.

Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

2.

Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.

(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

Als Kinder im Sinne des

§ 252 (1) ASVG gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1.

die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

 

(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

4.

die Stiefkinder;

5.

die Enkel.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a)

entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b)

zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2.

als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

3.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Beurteilung des Mindesteinkommens gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989.

Der Bf ist geschieden und bezieht seit April 2008 für sich und seine beiden Töchter (damals alleinerziehend) für die gegenständliche Wohnung Förderungen aus dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz.

Seine Töchter sind studierende Erwachsene. Familienbeihilfe und Studienbeihilfe werden nicht mehr bezogen. Für die Tochter H. wurde Familienbeihilfe bis September 2020 zuerkannt. Alimente erhalten sie von ihrer Mutter nicht.

Steuerrechtlich erhalten sie keine Beihilfen und haben auch kein Eigeneinkommen. Beide sind mit dem Bf und H. auch noch mit ihrer Mutter sozialversicherungsrechtlich mitversichert.

Abweisungsgrund war das gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 Nichterreichen des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (für 2 Erwachsene und ein Kind). Die Behörde stellte auf den steuerrechtlichen Anspruch der Familienbeihilfe nach derzeitiger Rechtslage ab.

Weiters wurde das seinerzeitige Haushaltseinkommen an dem Familienstand zum Zeitpunkt der Antragstellung bemessen.

Unabhängig davon, dass die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 2008/05/0054 vom 13.04.2010 und 2010/05/0164 vom 13.11.2012 nahelegen, dass das seinerzeitige Mindesteinkommen über 12 Monate für den jeweiligen Familienstand zu bemessen wäre und daher für den Bf und zwei Kinder über Jahre vorgelegen wäre, liegt auch zum Antragszeitpunkt zum folgenden Ersten das Mindesteinkommen vor.

Die Prüfung des Mindesteinkommens stellt auf sozialversicherungsrechtliche Vorschriften ab. Bei der Beurteilung der Kindereigenschaft besteht allerdings hinsichtlich der Kindereigenschaft ein Unterschied zu den steuerlichen Vorschriften, da das ASVG in § 252 auf eine frühere Fassung des FLAG Bezug nimmt und bei zielstrebigen Betreiben des Studiums eine Beurteilung als Kind bis zum vollendeten 27. Lebensjahr möglich ist. (Im Übrigen stellt die nach § 2 WWFSG anzuwendende Fassung des § 2 FLAG auf das vollendete 26. Lebensjahr ab.)

Da der Beschwerdeführer für seine Töchter einen „Kinderzuschuss“ erhält und sie auch aktuell bei ihm mitversichert sind und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben ist davon auszugehen, dass die Töchter (insbesondere auch die Tochter D., weil sie ihr Studium zielstrebig betreibt, noch nicht selbsterhaltungsfähig ist und noch nie über einen längeren Zeitraum war) in diesem konkreten Einzelfall als Kinder gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz § 252 Abs. 2 Ziffer  1 zu beurteilten sind und kann demgemäß bei der Beurteilung des Vorliegens des notwendigen Haushaltseinkommens, von einem Erwachsenen und zwei Kindern bei der Überprüfung des Mindesteinkommens gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 ausgegangen werden.

 

Das Mindesteinkommen im Jahr 2019 für einen Erwachsenen und zwei Kinder beträgt Euro 1.158,73 monatlich. Das Einkommen des Rechtsmittelwerbers beträgt laut Verständigung über die Leistungshöhe zum 1. Jänner 2019 von der SVA Euro 1.351,85 inkl. Sonderzahlungen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 als erfüllt anzusehen ist und dem Bf wieder Wohnbeihilfe zuerkannt werden kann.

Berechnung:

Das erkennende Gericht geht von einem anrechenbaren Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 1.351,85 inkl. Sonderzahlungen, aus. Aus dem ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommen ergibt sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 180,14. Dem gegenüber steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 381,79. Es war daher eine Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 201,65 von 01.09.2019 bis 30.06.2020 monatlich zuzuerkennen.

Aus den Sozialversicherungsdaten geht hervor, dass die Tochter D. von 01.07.2020 bis 31.08.2020 als Angestellte … gearbeitet hat. Aus den vorgelegten Entgeltnachweisen geht ein Nettoeinkommen inkl. SZ für Juli 2020 in Höhe von Euro 1.087,58 und für August 2020 in Höhe von Euro 1.670,97 hervor.

Die Durchrechnung des Einkommens mit dem EK der Tochter D. ergibt ein anrechenbares Haushaltseinkommen für Juli von Euro 2.439,43 und für August von Euro 3.022,82. Beide Beträge übersteigen die Summe der 13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung für 3 Personen Euro 1.849,45 beträgt. Für Juli und August 2020 ergibt sich daher kein Anspruch auf Wohnbeihilfe.

Aufgrund eines neuen Antrages entscheidet die Behörde ab September 2020.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und lediglich die Rechtsfrage der Voraussetzung des § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 zu beurteilen war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Einkommen; Mindesteinkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.241.041.118.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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