TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/11 LVwG-AV-390/001-2020

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

AWG 2002 §39
AWG 2002 §62 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. März 2020, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung der Auflage 72 (Spruchteil E), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Frist für die Durchführung der Neuvermessung im Sinne der Auflage 72 des Bescheides vom 13. März 2020, Zl. ***, wird mit
20. Februar 2021 neu festgesetzt. Die Ergebnisse in Form von Flächenangaben der einzelnen Bestandteile der Abfallbehandlungsanlage und der Gesamtfläche sind spätestens mit 10. März 2021 an die Behörde zu übermitteln.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. März 2020, Zl. ***, wurde der A GmbH antragsgemäß mit den Spruchpunkten

Teil A – Feststellung der Erstreckung der Abfallbehandlungsanlage und deren Bestandteile

Teil B – Zurkenntnisname von Abänderungen der Abfallbehandlungsanlage (Endkollaudierung)

Teil C – Kenntnisnahme der Lagerung zusätzlicher Abfallarten

Teil D – Neuer Gesamtkonsens

Teil E – Auflagen

Teil F – Naturschutzbewilligung

Teil G – Kosten

eine Genehmigung nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erteilt.

Im Spruchteil E – Auflagen wurde der Betreiberin der Abfallbehandlungsanlage folgende Auflage vorgeschrieben:

„72. Bis spätestens 20. Mai 2020 ist durch eine befugte Fachperson bzw. ein einschlägiges Technisches Büro eine Neuvermessung des Geländes der Abfallbehandlungsanlage durchzuführen, bei welchem die Flächen der Ebenen 1 (mit und ohne die Bestandteile der gewerberechtlichen Betriebsanlage), der Ebene 2 und der Ebene 3 sowie das Sickerwasserbecken und die Brückenwaage vermessen werden. Für jede Ebene sind die reinen Lagerflächen (bei der Dichtfläche auch die Aufstellfläche für die Behandlungsanlage), die Restflächen (Fahr- und Manipulationsflächen, Dämme, Ableitungsrinnen, Versickerungsmulden udgl.) und die Gesamtflächen zu vermessen. Die Ergebnisse sind in Form von Flächenangaben der einzelnen Bestandteile der Abfallbehandlungsanlage (siehe oben) und der Gesamtfläche der Abfallbehandlungsanlage der Abfallrechtsbehörde bis spätestens 5. Juni 2020 (Datum des Poststempels oder einer anderen als postalischen Übertragung) schriftlich mitzuteilen.“

Begründet wurde diese Auflage dahingehend, dass diese Auflage dem Umstand geschuldet war, dass die Flächen der Abfallbehandlungsanlage bis zuletzt nicht klargestellt werden konnten bzw. nicht dargelegt werden konnte, warum mehrfach verschiedene Angaben diesbezüglich getätigt wurden. Schon in Hinblick auf die Erfordernisse des § 39 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 (Umfang des Projektes) sind diese Flächenmaße der Anlage wesentlich. Es wäre daher eine entsprechende Neuvermessung vorzunehmen und wären die Ergebnisse der Abfallrechtsbehörde vorzulegen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 24. März 2020 wird explizit darauf verwiesen, dass sich die Beschwerde nur gegen den Spruchteil E Auflagen, Auflage 72 auf Seite 21 richte.

Im Rahmen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens seien die Flächeninanspruchnahmen der einzelnen Anlagenteile und Ebenen, basierend auf die erfolgte Bestandsvermessung vom 5. September 2017 der B klar und nachvollziehbar dargestellt geworden.

Darüber hinaus seien unklare Angaben explizit erläutert worden und weiters die geforderten Flächengrößen entsprechend den nun geforderten Flächenumfängen (inkl. alle Fahrstraßen, Dammaufstandsfläche sowie alle relevanten Teile (inkl. Dichtflächenbereich) der Bescheid relevanten Betriebsanlage) dargestellt und mittels aktualisiertem Projekt- bzw. Bestandslageplan *** vom 28. Februar 2020 (CAD basierend) beigebracht worden.

Weiterführend seien Unklarheiten nachvollziehbar via E-Mail per 5. März 2020 (wie auch in genannten Bescheid vom 13. März 2020 auf Seite 40 bis 42 zitiert) erläutert worden. Dieses E-Mail wurde der gegenständlichen Beschwerde inkl. dem Bestandsplan *** vom 28. Februar 2020 sowie einer ebenso geforderten und übermittelten Gesamtflächenauswertung (CAD basierend) beigelegt.

Eine erneute Gesamtvermessung der Betriebsanlage durch eine befugte Fachperson bzw. einem technischen Büro für Vermessungswesen ziehe entsprechend hohe Mehrkosten mit sich, welche bereits mit der Vermessung vom 5. September 2017 erfolgt seien.

Es wurde um positive Bearbeitung der Beschwerde ersucht.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 27. Oktober 2020 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der durch Einvernahme des C, Geschäftsführer der A GmbH, des Vertreters der belangen Behörde und des Zeugen D der E GmbH Beweis erhoben wurde.

Als zusätzliches Vorbringen legte der Vertreter der belangten Behörde einen Lageplan vom 24. Februar 2014 vor, welcher mit Bescheid vom 1. Juni 2015, Zl. ***, verklausuliert wurde und einen Plan „Bestandsaufnahme Endkollaudierung“ von E GmbH vom 28. Februar 2020 vor. Hierzu wurde ausgeführt, dass anhand dieser Pläne die aktuellen Unterschiede erkennbar seien. Man sehe, dass sich im Laufe der Zeit die gewerbliche Betriebsanlage Richtung Norden vergrößert und sich daher die Abfallbehandlungsanlage verkleinert hat.

Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass diese Veränderungen im Plan vom 28. Februar 2020 eingetragen worden seien und dieser aktuell sei.

Im Beweisverfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass sich im südlichen Bereich die Betriebsanlage für das Gewerbe Erdbau und eine Werkstatt befinde. Im nördlichen Bereich liege die Abfallbehandlungsanlage auf der Recycling, Brechen von Abfällen, Lagerung und Behandlung stattfinde.

Über weiteres Befrage gab er an, dass die letzte Vermessung vor Bescheiderlassung im Jahr 2017 durch B GmbH erfolgt sei. Im neuen Bestandsplan vom 28. Februar 2020 (***) seien diese Grundlagen aus 2017 mitberücksichtigt und fügte hinzu, dass die gesamte Auflage 72 des Bescheides vom 13. März 2020 im Bestandsplan *** enthalten sei.

Der Vertreter der belangten Behörde gab hierzu an, dass Stand Mai 2019 die Abfallbehandlungsanlage ein Flächenausmaß in der Größe von 25.335 m² hatte. Laut Bestandsplan *** vom 28. Februar 2020 habe die Abfallbehandlungsanlage eine Größe von 25.480 m². Seinen Erkenntnissen aber müsste sich jedoch die Abfallbehandlungsanlage um 1.850 m² reduziert haben, da die gewerbliche Betriebsanlage sich gegen Norden ausgedehnt und vergrößert hat.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass ursprünglich das Retentionsbecken in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Zwettl gefallen sei. Im Laufe der Zeit sei jedoch die Zuständigkeit an die Landeshauptfrau von Niederösterreich, Abteilung WST1, gefallen. Es sei dadurch die Abfallbehandlungsanlage um die Fläche des Retentionsbeckens erweitert worden. Aber durch die Errichtung der Tankstelle im Westen der Liegenschaft sei sie auch wieder verkleinert worden. Zum Zahlenunterschied von 1.850 m² konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen und verwies auf den Zeugen D.

Der Vertreter der Behörde gab an, dass die Fläche des Retentionsbeckens eine Größe von 693,77 m² habe.

Weiters führte er aus, dass betreffend die Ebene 1 im Jahr 2014 bei der Bewilligung eine Größe von 9.800m² angegeben wurde. Mit diesem Bescheid sei bereits das Retentionsbecken mitberücksichtigt gewesen. Erst danach habe die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die diesbezügliche Zuständigkeit an sich gezogen. In diesem Retentionsbecken werden Abwässer aus der Betriebsanlage und aus der Abfallbehandlungsanlage einbezogen und wurde im Laufe der Jahre immer wieder vergrößert. Im Mai 2019 sei angegeben worden, dass die Ebene 1 eine Fläche von 8.670m² gehabt habe, wobei vermutet werde, dass das Retentionsbecken hier nicht mitberücksichtigt worden sei. Mit E-Mail vom 5. März 2020 sei bekannt gegeben worden, dass die Ebene 1 eine Fläche von 9.100m² ausmache.

Vom Vertreter der Behörde wurde angefügt, dass betreffend die Ebene 1 das Flächenausmaß des Retentionsbeckens und der Tankstelle ausschlaggebend seien.

Zur Auflage 72 führte der Vertreter der Behörde aus, dass die Fläche der Ebene 1 mit Verweis auf seine bisherigen Angaben nicht schlüssig seien und daher die Angaben zur Gesamtfläche der Anlage nicht klar ersichtlich seien. Aus diesem Grund erging mit der Auflage 72 die Aufforderung, eine Neuvermessung durchzuführen.

Der Zeuge D gab nach Wahrheitserinnerung an, dass das gesamte Gelände das letzte Mal vor Bescheiderlassung am 5. September 2017 von der B GmbH vermessen wurde. Die Grundlage für den Bestandsplan *** vom 28. Februar 2020 habe das Vermessungsergebnis vom 5. September 2027 gebildet.

Das Thema Neuvermessung des gesamten Geländes sei bei der Kollaudierungsverhandlung am 29. Mai 2019 gewesen.

Zur Verhandlungsschrift vom 1. September 2019 führte er aus, dass die Punkte, welcher der Deponietechniker verlangte lediglich im Plan einzuzeichnen waren, aber keine Vermessung verlangt wurde.

Befragt zum aktuellen Bestandsplan führte der Zeuge aus, dass es sich hierbei um kein Vermessungs- sondern um ein Berechnungsergebnis handle. Die Grenze zwischen der Ebene 1 und 2 sei 2017 von der B GmbH vermessen worden. Seither habe keine Vermessung stattgefunden.

Der Zeuge führte weiters aus, dass die Ebene 1 inkl. Retentionsbecken ein Flächenausmaß von 9.100 m² habe.

Der Behördenvertreter gab hierzu an, dass das Flächenausmaß der Ebene 1 inkl. Retentionsbecken ein Flächenausmaß von 7.950m² habe. Es ergebe sich somit ein Unterschied von 1.150 m². Er fügte hinzu, dass er gegen eine Berechnung von Flächen keine Einwände habe, aber die Ergebnisse dürfen nicht widersprüchlich sein. Im gegenständlichen Fall sei der Flächenunterschied bei den Berechnungen im Ausmaß von 1.150 m² nicht nachvollziehbar.

Die vom Behördenvertreter vorgelegten Pläne wurden gemeinsam mit einer E-Mail Korrespondenz zwischen der Behörde und dem Zeugen D als Beilagen zur Verhandlungsschrift genommen.

In seinen Schlussausführungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und beantragte die Streichung der Auflage 72 des beschwerdegegenständlichen Bescheides.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.

4.   Feststellungen:

Die A GmbH betreibt auf den Grst. Nr. GSt. Nr. *** (kleine Teilbereiche), ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, eine Abfallbehandlungsanlage, welche in Richtung Norden auf 3 Ebenen aufgeteilt ist.

Die Ebene 1 ist großsteils geschottert und besteht auch einem Bereich mit Schütt- und Lagerboxen, einer Containerabstellfläche, der Asphaltlagerfläche „Ausbaustufe 3“, einem Sickerwassersammelbecken und einem Retentionsbecken.

Die Ebenen 2 und 3 sind durchwegs geschottert und befindet sich auf der Ebene 3 ein Bruchsteinzwischenlager.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2015, ***, genehmigte die Abfallrechtsbehörde der damaligen Betriebsinhaberin F KG die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Zwischenlagerung und Manipulation von nicht gefährlichen Abfällen auf gedichteter, befestigter und befahrbarer Fläche sowie die Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auf ungedichteter, befestigter und befahrbarer Flächen mit Containerabstellplätzen inkl. Bürocontainer und Brückenwaage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***.

Mit Erledigung der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. März 2020, Zl. ***, wurde ein Feststellungs-, Abänderungs- und Kenntnisnahmebescheid erlassen.

Im Spruchteil E – Auflagen wurde der Betreiberin der Abfallbehandlungsanlage die Auflage 72 mit folgendem Wortlaut vorgeschrieben:

„72. Bis spätestens 20. Mai 2020 ist durch eine befugte Fachperson bzw. ein

einschlägiges Technisches Büro eine Neuvermessung des Geländes der

Abfallbehandlungsanlage durchzuführen, bei welchem die Flächen der Ebenen 1

(mit und ohne die Bestandteile der gewerberechtlichen Betriebsanlage), der Ebene

2 und der Ebene 3 sowie das Sickerwasserbecken und die Brückenwaage

vermessen werden. Für jede Ebene sind die reinen Lagerflächen (bei der

Dichtfläche auch die Aufstellfläche für die Behandlungsanlage), die Restflächen

(Fahr- und Manipulationsflächen, Dämme, Ableitungsrinnen, Versickerungsmulden

udgl.) und die Gesamtflächen zu vermessen. Die Ergebnisse sind in Form von

Flächenangaben der einzelnen Bestandteile der Abfallbehandlungsanlage (siehe

oben) und der Gesamtfläche der Abfallbehandlungsanlage der Abfallrechtsbehörde

bis spätestens 5. Juni 2020 (Datum des Poststempels oder einer anderen als

postalischen Übertragung) schriftlich mitzuteilen.“

Südlich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und *** wird eine Betriebsanlage nach dem Regime der GewO für das Gewerbe Erdbau betrieben und befindet sich auch eine Werkstatt und eine Tankstelle im Areal der Betriebsanlage.

Im Laufe der Jahre kam es zu einer Veränderung der Ausdehnungen einerseits der Betriebsanlage und andererseits der Abfallbehandlungsanlage.

Durch Errichtung einer Tankstelle im nordwestlichen Bereich der Betriebsanlage wurde diese um die Größe der Tankstelle im Ausmaß von 10 m x 10,50 m also 105 m² erweitert.

Dadurch wurde die Abfallbehandlungsanlage um diese 105 m² verkleinert.

Im südöstlichen Bereich der Abfallbehandlungsanlage befindet sich ein Retentionsbecken in der Größe von 693,77 m².

Der Beschwerdeführer gibt als Flächenausmaß der Ebene 1 der Abfallbehandlungsanlage eine Größe von 9.100m² inkl. Retentionsbecken an.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an, dass dieses Flächenausmaß mit dem Retentionsbecken 7.950 m² umfasst.

Der Größenunterschied zwischen den jeweiligen Angaben der Parteien beträgt 1.150 m².

Das genaue Flächenausmaß der Ebene 1 der Abfallbehandlungsanlage der A GmbH kann allein mittels einer Berechnung aus dem Vermessungsergebnis und der aktuellen Situation nicht festgestellt werden.

Da die Ebene 1 durch Berechnung nicht mit dem wahren Flächenausmaß (mit und ohne die Bestandteile der gewerblichen Betriebsanlage) dargestellt werden kann, können auch die Ebenen 2 und 3 nicht dementsprechend mit ihren Flächenangaben angegeben werden, um das wahre Flächenausmaß in ihrer Gesamtheit abzubilden.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde insbesondere auf den beschwerdegegenständlichen Bescheid, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Es blieb unbestritten, dass der A GmbH ein Feststellungs-, Abänderungs- und Kenntnisnahmebescheid von der Landeshauptfrau von Niederösterreich erlassen wurde.

Auch blieb unbestritten, dass mit Bescheid vom 1. Juni 2015, ***, die Errichtung und der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage genehmigt wurde.

Die Aufteilung der einzelnen Ebenen der Abfallbehandlungsanlage ergeben sich aus dem Bestandsplan *** vom 28. Februar 2020.

Auch blieb unbestritten, dass die A GmbH eine Abfallbehandlungsanlage und südlich dieser eine Betriebsanlage betreibt. Dies ist der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides als auch dem der Beschwerde beigelegten Bestandsplan *** vom 28. Februar 2020 zu entnehmen.

Die Feststellung, dass sich im Laufe der Jahre die Ausdehnungen der Betriebsanlage und der Abfallbehandlungsanlage geändert haben, ergibt sich aus den Einvernahmen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Zur Feststellung der Größe der Tankstelle im Areal der Betriebsanlage ist auszuführen, dass sich das Flächenausmaß aus dem Bestandsplan *** vom 28. Februar 2020 berechnen lässt.

Zu den einzelnen Feststellungen der Größe der Ebene 1 der Abfallbehandlungsanlage ist auf die Aussagen der Parteien zu verweisen. Eine Begründung, wie es zu diesen Flächenunterschieden kommt, konnte weder der Beschwerdeführer noch der Vertreter der Behörde angegeben.

Aus diesem Grund war festzustellen, dass eine Berechnung der einzelnen Flächen, speziell auf der Ebene 1, nicht möglich ist.

Überdies sind die Flächenangaben zur Ebene 1 in dem Ausmaß wichtig, da mit der richtigen Fläche der Ebene 1 auch die gesamte Behandlungsanlage richtig und schlüssig im Flächenausmaß dargestellt werden kann.

6.   Rechtslage:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:

Revision

„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

Antragsunterlagen

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

      1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

      2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;

      3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;

      4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

      5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;

      6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;

     6a. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;

      7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

      8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);

      9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;

     10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.

(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

      1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;

      2. Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;

         […]

Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase

§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.

[…]

(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

[…]

(6) Die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 8 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach ihrer Vorschreibung ergibt, dass sie für die nach § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit, den Inhaber der Behandlungsanlage weniger belastenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen das Auslangen gefunden werden kann. Dies gilt auch für Aufträge gemäß § 51.

[…]

7.   Erwägungen:

Mit der rechtzeitigen Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei die Streichung der Auflage 72 des Feststellungs-, Abänderungs- und Kenntnisnahmebescheides vom 13. März 2020, Zl. ***, und begründete dies dahingehend, dass Flächeninanspruchnahmen mit der Bestandsvermessung vom 5. September 2017 klar und nachvollziehbar dargestellt worden seien und überdies mit aktualisiertem Projekt- bzw. Bestandsplan vom 28. Februar 2020 erläutert worden.

Des Weiteren würde eine Neuvermessung im Sinne der Auflage 72 entsprechend hohe Mehrkosten nach sich ziehen.

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg.

Im Verfahren zur Kenntnisnahme, Abänderung und Kenntnisnahme des beschwerdegegenständlichen Bescheides bei der belangten Behörde wurde bereits mittels Gutachtens von Amtssachverständigen festgestellt, dass eine planliche Darstellung aufgrund der Verschiebung der Abgrenzung zwischen der gewerblichen Betriebsanlage und der Abfallbehandlungsanlage notwendig ist.

Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren konnten die Unklarheiten bezüglich der Flächeninanspruchnahme beseitigt werden, wobei hinzuzufügen ist, dass diese Unklarheiten auf Berechnungen basierten und nicht schlüssig erklärt werden konnten.

Mit der beschwerdegegenständlichen Auflage 72 hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 eine geeignete Maßnahme vorgeschrieben, um die Unterschiede der Ansichten der Parteien zu bereinigen.

Die Vorschreibung einer Auflage im Sinne des § 62 Abs. 3 AWG 2002 ist ein Eingriff in die Rechtskraft eines Genehmigungsbescheides (hier: Bescheid vom 1. Juni 2015, ***) und verlangt daher einen konsensmäßigen Betrieb. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt ein solcher konsensgemäßer Betrieb vor, weshalb in der Vorschreibung dieser Auflage keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2007, 2006/07/0054; 20. März 2013, 2012/07/0050).

§ 62 Abs. 3 AWG 2002 trifft für den Fall einzelne Regelungen, in dem trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt werden (VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/05/0195).

Des Weiteren dient diese Regelung dem Schutz der in § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen, indem ermöglicht wird, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben (VwGH 28. Juli 2016, Ra 2015/07/0147).

Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Flächen der Abfallbehandlungsanlage bis zuletzt nicht klar dargestellt wurden und immer wieder verschiedene Angaben hierzu gemacht wurden. Die zeigte sich auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, in der der Zeuge darlegte, dass die von ihm präsentierten Zahlen berechnet wurden und die Basis der Berechnung eine Vermessung aus dem Jahr 2017 bildete. Dennoch konnte nicht nachvollziehbar dargestellt werden, welchen Flächenausmaße tatsächlich bei der Abfallbehandlungsanlage auf der Ebene 1 vorhanden sind. Auch zeigte sich, dass das vorhandene Retentionsbecken im Bereich der Abfallbehandlungsanlage situiert ist und diesbezüglich verschiedene Berechnungsergebnisse vorgelegt wurden. Aufgrund der Vergrößerung der gewerblichen Betriebsanlage und durch Verkleinerung der Abfallbehandlungsanlage mit Errichtung einer Tankstelle im Areal der Betriebsanlage veränderte sich die Fläche der Ebene 1 der Abfallbehandlungsanlage. Im von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bestandsplan *** vom 28. Februar 2020 sind diese Veränderungen einschließlich der Grenze zwischen der Betriebsanlage und der Abfallbehandlungsanlage eingezeichnet, dennoch ergeben sich verschiedene Berechnungsergebnisse zwischen den Parteien, wobei eine Begründung zu diesen Abweichungen nicht hervorgekommen ist und von der beschwerdeführenden Partei immer nur auf die bisherige Korrespondenz und die vorliegenden Pläne verwiesen wurde.

§ 39 Abs. 2 Z. Z. 2 AWG 2002 besagt, dass zusätzlich zu den Antragsunterlagen nach Abs. 1 leg.cit. Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen anzuschließen sind.

Unter dem Gesamtvolumen ist auch das Flächenausmaß der gesamten Behandlungsanlage mit ihren einzelnen Abschnitten zu verstehen und ist somit eine Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme einer Genehmigung.

Da sich im gesamten Verfahren ergeben hat, dass sich durch Grenzverschiebung zwischen der Betriebsanlage und der Abfallbehandlungsanlage, durch Errichtung einer Tankstelle und Einbeziehung des Retentionsbeckens im Areal der Abfallbehandlungsanlage die Flächeninanspruchnahme verändert hat und eine nachvollziehbare rechnerische Darstellung der aktuellen Situation nicht möglich ist, erscheint die Vorschreibung der Auflage 72 durch die belangte Behörde als notwendig und kann, wie bereits erwähnt, nicht als rechtswidrig verstanden werden. Vorallem ist im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. Z. 2 AWG 2002 notwendig, die aktuellen Inanspruchnahmen der einzelnen Flächen richtig darzustellen, damit die Abfallbehandlungsanlage weiterhin konsensgemäß betrieben werden kann und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Wird nun eine Vermessung der Anlage im Sinne der Auflage 72 von einem hierzu Befugten durchgeführt, ist auch eine Streichung dieser Auflage nicht mehr notwendig, da diese dann wahrscheinlich als erfüllt anzusehen ist. Diese Beurteilung obliegt jedenfalls der belangten Behörde.

Die Erfüllung der Auflage 72 war bis zum 20. Mai 2020 vorgeschrieben. Da dieser Zeitpunkt mittlerweile verstrichen ist, war es notwendig, der beschwerdeführenden Partei eine Paritionsfrist iSd. § 59 Abs. 2 AVG zu setzen. In Anbetracht, dass die belangte Behörde eine 2-monatige Frist gesetzt hat, erscheint dem erkennenden Gericht die Setzung einer Frist von mehr als 3 Monaten für die Vermessung und weitere 3 Wochen für die Übermittlung der Ergebnisse aufgrund der derzeit herrschenden Corona-Virus-Pandemie und den bevorstehenden Wintermonaten als ausreichend an.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Genehmigungsbescheid; Auflagen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.390.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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