Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
AWG 2002 §39Rechtssatz
§ 62 Abs 3 AWG trifft für den Fall Regelungen, in dem trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt werden (vgl VwGH Ra 2018/05/0195). Des Weiteren dient diese Regelung dem Schutz der in § 43 AWG wahrzunehmenden Interessen, indem ermöglicht wird, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben (vgl VwGH Ra 2015/07/0147).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Genehmigungsbescheid; Auflagen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.390.001.2020Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021