RS Lvwg 2020/11/11 LVwG-AV-390/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

AWG 2002 §39
AWG 2002 §62 Abs3

Rechtssatz

§ 62 Abs 3 AWG trifft für den Fall Regelungen, in dem trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt werden (vgl VwGH Ra 2018/05/0195). Des Weiteren dient diese Regelung dem Schutz der in § 43 AWG wahrzunehmenden Interessen, indem ermöglicht wird, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben (vgl VwGH Ra 2015/07/0147).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Genehmigungsbescheid; Auflagen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.390.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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