TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/3 I408 2232607-1

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Entscheidungsdatum

03.07.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
StGB §127
StGB §129
StGB §130
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2232607-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 28.05.2020, ZI. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 07.09.2020, XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.10.2020 wurde dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot eine schriftliche Stellungnahme binnen 10 Tagen abzugeben, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.11.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§12, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z1, 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der dagegen erhoben Berufung wurde mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.03.2020, XXXX keine Folge gegeben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß erlassen (Spruchpunkt II.), und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Der Beschwerdeführer bekämpfte durch seine rechtliche Vertretung erkennbar nur mehr das unbefristete Einreiseverbot (Spruchpunkt IV des verfahrensgegenständlichen Bescheides) und beantragte u.e. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 02.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest.

Er ist verheiratet mit XXXX , deren Namen er annahm und mit der er ein Kind von 14 Jahren hat, für das er auch sorgepflichtig ist. In seinem Herkunftsstaat war er als Automechaniker beschäftigt.

Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland an 24.01.2019 aus der Haft entlassen. Seit wann er nun tatsächlich In Österreich aufhältig war, kann nicht festgestellt werden. Am 27.03.2019 war er bei einen Einbruchsdiebstahl beteiligt und vom 13.05.2019 bis 26.11.2019 war er im Bundesgebiet polizeilich gemeldet. In Österreich ging der Beschwerdeführer keiner legalen Tätigkeit nach und seit 05.09.2019 befindet er sich in Haft.

Der Beschwerdeführer war in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten, wurde aber in Deutschland und Kroatien insgesamt dreimal einschlägig verurteilt. In Kroatien erfolgte am 09.12.2014 eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. In Deutschland wurde er mit den Urteilen des Amtsgerichtes Köln vom 05.05.2017 und vom 25.09.2017 wegen teilweise versuchten, teilweise vollendeten Wohnungseinbruchdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt, die am 24.01.2019 vollzogen wurde. Aufgrund seiner tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach seiner Haftentlassung kehrte der Beschwerdeführer nicht in seinen Herkunftsstaat zurück und verschaffte sich über Einbruchdiebstähle eine fortlaufende Einnahme.

Die Verurteilung in Österreich zu einer vierjährigen Haftstrafe erfolgte aufgrund eines Einbruchversuches am 27.03.2019. Über die Terassentüren brach er mit einem Komplizen, der bisher noch nicht aufgegriffen werden konnte, in ein Einfamilienhaus ein, sie begannen das Haus zu durchsuchen und ergriffen, weil sie dabei die Aufmerksamkeit von Nachbarn erregten, die Flucht. Im Strafverfahren wurden als mildernd gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist und der Beschwerdeführer teilweise die Verantwortung für die Tat übernommen hat, erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe in Deutschland und der besonders rasche Rückfall.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt konnten zweifelsfrei den im Akt befindlichen Unterlagen entnommen werden, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.11.2019, XXXX

Bei den Festellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde, wie auch der erkennende Richter, auf den von der Strafrichterin im o.a. Urteil vom 08.11.2019 ermittelten Sachverhalt gestützt.

Wenn in der Beschwerde nun erstmals angeführt wird, er verfüge in Österreich über Familienanschluss in Form seines Sohnes und weiterer Verwandte, dann steht das im Widerspruch zu seinen Angaben in der Strafverhandlung und ist auch in der Beschwerde in keiner Form dokumentiert. Unabhängig davon, dass in der Beschwerde weder das Alter des Sohnes (im Strafurteil wird ein 14-jährigen Sohn angeführt) noch eine Anschrift in Österreich angeführt sind, kann dieser auch über eine ZMR-Abfrage nicht verifiziert werden. Vielmehr wird noch im gleichen Absatz in der Beschwerde ausgeführt, „er verfüge in Bosnien/Herzegowina über Familie“.

Es ist unstrittig, dass der in Haft befindliche Beschwerdeführer über die Anstaltsleitung das Parteiengehör persönlich ausgefolgt erhalten hat und es war und ist ihm damit möglich und zumutbar, entsprechende Unterstützung zu bekommen bzw. einzuholen und darauf entsprechend zu reagieren.

Spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerde musste sich der nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführer im Klaren sein, auf welche Umstände es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einreiseverbotes ankommt. Dennoch wurden in der Beschwerde keine konkreten Angaben getätigt, die geeignet wären, die Feststellungen der belangten Behörde zum nicht vorhandenen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines un befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […]“

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).

Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, weil der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist rechtskräftig verurteilt worden ist.

Aus dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.11.2019 geht das Gefahrenpotential, welches vom Beschwerdeführer ausgeht, eindeutig und zweifelsfrei dokumentiert („Aufgrund seiner tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beschloss der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung in Deutschland weiterhin Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu begehen“). Er wurde bereits in Deutschland wegen wiederholter Einbruchdiebstähle zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt und war zwei Monate nach seiner Haftentlassung wiederum bei einem Einbruchsdiebstahl beteiligt. Der Beschwerdeführer ging in den Monaten bis zu seiner (neuerlichen) Verhaftung in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Wenn man seinen Angaben zu seinem noch auszuforschenden Komplizen Glauben schenkt, dann war er bei diesem auch vom 13.05.2019 bis 26.11.2019 polizeilich gemeldet, ein weiteres Indiz, dass er sich in Österreich nur zur Begehung von Straftaten aufhielt und hier auch über kein Familienleben verfügt.

Die Art und Schwere der begangenen Straftat, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise beim versuchten Einbruchsdiebstahl im März 2019 verletzen nicht nur massiv das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung und zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und der rasche Rückfall kurz nach der Haftentlassung zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass sowohl seine Mittellosigkeit als auch das Fehlen eines Rückhalts in einem funktionierenden Familienleben keine positive Zukunftsprognose zulassen.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 gestütztes Einreiseverbot kann auch unbefristetes erlassen werden.

Die Erlassung eines unbefristet ausgesprochenen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der Einbruchskriminalität und in Hinblick auf die kriminelle Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in angemessener Relation. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Beschwerdeführer ausschließlich deshalb in Österreich aufhielt, um hier seine Einbruchsiebstähle fortzusetzen und damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Da die Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde erfolgt, erweist sich der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde voran. Die belangte Behörde hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier in der Beschwerde keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen vorgebracht werden und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer kein Entfall des Einreiseverbots denkbar ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2232607.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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