Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W142 2163065-1/29Z
W142 2163057-1/25Z
W142 2185200-1/12Z
W142 2185210-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin beschlossen:
A) Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2019 berichtigte mündlich verkündete Erkenntnis wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Name der Beschwerdeführerin richtigerweise XXXX statt XXXX lautet.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.08.2019 eine mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde am 19.08.2019 mündlich verkündet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2019 wurde der Vorname der Beschwerdeführerin mit XXXX berichtigt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 20.09.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit Vornamen richtig XXXX heißt und nicht XXXX .
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Im gegenständlichen Fall wurde der Name der Beschwerdeführerin falsch geschrieben. Richtigerweise lautet der Name XXXX und nicht XXXX . Diesbezüglich liegt ein Versehen vor, das sich aus dem dem Verfahren zugrundeliegenden Akt ergibt. Das Erkenntnis war sohin spruchgemäß zu berichtigen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Schreibfehlers eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W142.2163065.1.00Im RIS seit
28.01.2021Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021