TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/20 L504 2234076-1

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Entscheidungsdatum

20.08.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L504 2234076-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2020, Zl. 233234906-200486385, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 5 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

„[…]

?        Sie wurden am XXXX in Österreich geboren und sind auch seit dem Jahre 2002 behördlich im Bundesgebiet gemeldet.

?        Ihnen wurde vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Aufenthaltsbewilligung „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt. Diese ist bis zum 18.07.2021 gültig.

?        Mit Urteil des LGS Graz wurden Sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 05.06.2020 in Rechtskraft.

?        Am 26.06.2020 wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör eingeräumt. Das Parteiengehör blieb jedoch bis dato unbeantwortet.

B)       Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

?        Keine

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

?        Es wurden alle in ihrem Akt befindlichen Beweismittel in dem ha. aufliegenden Verfahrensakt IFA: 233234906, das Urteil des LGS Graz GZ: 5 Hv 23/20d-21 und das Ihnen schriftlich übermittelte Parteiengehör (zugestellt am 26.06.2020), herangezogen und gewürdigt.

C)       Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

-        Sie sind Fremder und nicht österreichischer Staatsbürger.

-        Sie sind Staatsangehöriger der Türkei. Ihre Identität konnte anhand der vorliegenden Informationen vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eindeutig geklärt werden.

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

-        Sie wurden in Österreich geboren.

-        Sie verfügen im Bundesgebiet über einen ordentlichen Wohnsitz.

-        Sie verfügen über derzeit über einen Aufenthaltstitel der Steiermärkischen Landesregierung.

-        Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sind in Österreich in irgendeiner Weise integriert wären. Die diesbezügliche Fragestellung blieb unbeantwortet.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

-        In Ermangelung einer Beantwortung des Parteiengehörs, kann vom Bestehen eines aufrechten Familien- und Privatlebens nicht ausgegangen werden.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Unter Bedachtnahme auf die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch Ihr strafbares Verhalten erwiesen ist, sowie auf Grund dessen, dass keine Prognosetendenzen zu Ihren Gunsten erkennbar sind, lässt sich ein Wegfall des Grundes für die Verhängung nicht vorhersehen, sodass die Erlassung eines für die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbotes angemessen erscheint.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme wiegen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, ein eminent hohes öffentliches Interesse.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat:

[…]“

Die Behörde hat folglich entschieden:

„I.      Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

II.      Gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

III.    Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach zulässig ist.

IV.      Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein

•        auf die Dauer von 5 Jahren befristetes

Einreiseverbot erlassen.

V.       Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

VI.      Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“

Dagegen wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der beschwerdeführenden Partei [bP] Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird moniert, dass die Behörde zu Unrecht festgestellt habe, dass die in Österreich geborene und hier aufgewachsene Partei in keiner Weise integriert wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot sei in Anbetracht der Aufenthaltsdauer, des bisherigen untadeligen Lebenswandels und der bedingt ausgesprochenen Strafe unverhältnismäßig und nicht notwendig.

Der Verwaltungsakt mit der Beschwerde langte am 17.08.2020 beim BVwG in Wien und am 18.08.2020 bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 in Linz ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und wurde in Österreich geboren. Sie wuchs in Österreich auf und ist seit Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Die bP verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs 7 NAG, gültig von 14.07.2019 bis 18.07.2021.

Mit rk. Urteil des LG vom 05.06.2020 wurde sie wegen §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Die Tat wurde als Jugendstraftat gewertet.

Die Behörde stützt die Rückkehrentscheidung im Spruch auf § 52 Abs 5 FPG. In der Begründung dieses Spruchpunktes stützt sie die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Entscheidung festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifellos und unstreitig aus dem Verwaltungsakt der Behörde und der Beschwerde. Das Bundesamt machte von einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und trat anlässlich der Aktenvorlage den Argumenten der Beschwerde auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

Das Bundesamt hat gegenständlich gegen die bP als legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im Spruch stützte sie diese auf § 52 Abs 5 FPG. In der Begründung jedoch auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG und ging folgedessen davon aus, dass sich die bP zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.

nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu § 52 Abs 5 FPG:

Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass dieser Tatbestand für einen Drittstaatsangehörigen gilt, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

Gegenständlich ist die bP zwar Drittstaatsangehörige, jedoch verfügt sie nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, sondern über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 41a NAG. Gestützt auf diesen Tatbestand war daher eine Rückkehrentscheidung unzulässig.

Zu § 52 Abs 1 Z1 FPG:

Im Widerspruch zum Spruch begründete die Behörde die Rückkehrentscheidung in der Begründung zu diesem Spruchpunkt mit dem Tatbestand des § 52 Abs 1 Z1 FPG und ging darin davon aus, dass sich die bP zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, dass die bP über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs 7 NAG, gültig von 14.07.2019 bis 18.07.2021 verfügt und somit zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 FPG ist aber nur dann anwendbar, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gestützt auf diesen Tatbestand war daher eine Rückkehrentscheidung ebenso unzulässig.

Abgesehen vom Widerspruch zw. Spruch und Begründung ist somit keiner der vom Bundesamt herangezogenen Tatbestände für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einschlägig und war der Beschwerde daher stattzugeben.

Auf Grund dieser Tatbestände durfte die Rückkehrentscheidung nicht ergehen und war diese somit gem. § 28 Abs 5 VwGVG zu beheben.

Da auch die anderen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides im rechtlichen Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung stehen bzw. das Vorliegen einer solchen Voraussetzung ist, sind auch diese von der Stattgabe und Behebung mitumfasst.

Es bedarf daher hier keiner weiteren Auseinandersetzung mehr, ob die Behörde insbesondere beim Einreiseverbot von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat bzw. das amtswegig zu führende Ermittlungsverfahren ausreichend war.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.

Dem Antrag auf Stattgabe der Beschwerde wurde gegenständlich entsprochen und die Behörde stellte selbst keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot aufgehoben rechtliche Beurteilung rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsgrundlage Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2234076.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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