TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/26 L519 2229084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2020
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Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs4

Spruch

L519 2229084-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA. Dr. RIFAAT, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.01.2020, Zl. 80907104-180961099, wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA. Dr. RIFAAT, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.01.2020, Zl. 80907104-180961099, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 den Beschluss gefasst:

A II) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe :

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Sie reiste mit den Eltern und Geschwistern 1989 in Österreich ein und besitzt seit 1994 eine Niederlassungsbewilligung. Sie hat zwei minderjährige Kinder, welche in Österreich leben.

I.2. Die bP wurde insgesamt 3 Mal strafrechtlich in Österreich im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten verurteilt und langten entsprechende Verständigungen über die Straftaten der bP bei der bB ein.

I.3. Mit Beschluss vom 07.10.2018 wurde die Untersuchungshaft über die bP verhängt.

I.4. Am 19.02.2019 wurde die bP vor einem Organ der belangten Behörde (idF bB) zum fremdenrechtlichen Sachverhalt im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtig ist, gegen sie im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen, nach Haftentlassung gegen sie eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und die bP sodann in ihr Heimatland abzuschieben.

Die bP gab an, dass sie die Dolmetscherin für Türkisch sehr gut verstehe und nichts gegen diese einzuwenden habe. Sie spreche sehr gut Deutsch, die Muttersprache sei Türkisch, ansonsten spreche sie noch mittelmäßig Englisch.

Die bP führte zusammengefasst aus, dass sie aus dem türkischen Teil von Zypern stamme und daher nicht in die Türkei abgeschoben werden könne, sondern nur in den türkischen Teil Zyperns. Sie sei zuletzt 2018 in der Türkei gewesen, da sie im türkischen Teil Zyperns ihren Personalausweis erneuern und die temporäre Befreiung von der Armee verlängern musste.

Zum strafrechtsrelevanten Verhalten führte die bP an, dass sie unschuldig sei. Wenn sie in die Türkei zurückmüsse, dann bestehe keine Gefahr für sie. Sie werde weder verfolgt, noch bedroht und würde dies in Zukunft auch nicht befürchten. Sie könne aber nicht ausreisen, da sie eine Lebensgefährtin und zwei Kinder in Österreich habe, für die sie sorgen müsse.

Sie verzichtete auf eine Einsicht in die Länderfeststellungen.

I.5. Am 20.12.2019 wurde die Ex-Lebensgefährtin der bP vor der bB einvernommen.

Diese gab an, mit der bP von 2008 bis 2014 im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Sie habe seit der Trennung 2014 lediglich wegen der Kinder, welche mit der bP telefonieren, mit der bP Kontakt und lebe seit 3 Monaten in einer neuen Partnerschaft. Die bP habe nie viel mit den Kindern gemacht. Nach der Trennung hätte die bP ca. einmal wöchentlich Kontakt mit den Kindern gehabt. Als die bP alleine in der Wohnung lebte, hätten sich die Kinder nicht wohl gefühlt, während der Zeit, als die bP bei den Eltern gewohnt hat, hätten sie sich wohler gefühlt. Die bP habe neben den Verwandten in Österreich auch Verwandtschaft in der Türkei, welche sie immer wieder besucht habe.

I.6. Die bB beschaffte die letzten beiden Strafurteile gegen die bP sowie die Besucherliste aus der Haftanstalt.

I.7. Am 22.01.2020 langte eine Auskunft des AMS betreffend die Frage, ob die bP unter das Assoziationsabkommen mit der Türkei fällt, ein.

I.8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen. Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Von der belangten Behörde (bB) wurden die letzten Verurteilungen, eine Besucherliste der Justizanstalt, Auszüge aus der BM.I Anfrage-Plattform (KPA, IZR, SA, ZMR, AJ-WEB), die Anfragebeantwortungen des AMS sowie die Einvernahme zugrunde gelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sei aus diesem Grund die Erlassung von Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes geboten. Die bP würde zwar familiäre und sonstige Bindungen zu Österreich aufweisen, die schwere Straffälligkeit würde im Rahmen der Interessensabwägung jedoch eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei.

I.9. Gegen den Bescheid des BFA wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die Interessensabwägung und Gefährdungsprognose unrichtig getroffen worden wären. Vor allem läge ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor und hätte die bB insbesondere die geänderten Lebensumstände der bP nicht entsprechend berücksichtigt.

Die bP lebe seit 1989 – und nicht wie von der bB festgehalten seit 1994 –in Österreich und sei von klein an hier aufhältig und in Österreich aufgewachsen.

Es wurden neben der Einvernahme der bP die Einvernahmen von Mutter, Schwestern und Ex-Lebensgefährtin beantragt.

Vorgelegt wurde mit der Beschwerde:

?        Meldebestätigung

?        Lebenslauf

?        Geburtsurkunden der Kinder sowie der bP selbst

?        Schulnachricht

?        Versicherungsdatenauszug

I.10. Die Beschwerdevorlage langte am 03.03.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.

I.11. Am 18.03.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters ein und wurde bereits am 12.03.2020 die Auflösung des bisherigen Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.

I.12. Für den 25.06.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Ex-Lebensgefährtin und Schwestern der bP wurden als Zeugen einvernommen. Die Mutter der bP ist nicht erschienen, da sie sich um den kranken, pflegebedürftigen Vater kümmern müsste.

Vorgelegt wurde:

?        Bericht Vollzugsdaten

?        Einstellungszusage

Zusammenfassend gab der rechtsfreundliche Vertreter in der Verhandlung an:

RV: Zusammenfassend möchte ich darlegen, dass es berücksichtigungswürdig ist, dass sich die P in der Haft, jeder Therapie bzw. Psychotherapie unterzogen hat, sich dort sehr wohl an alle Regeln gehalten hat, da er jetzt auch im gelockerten Vollzug ist und das Gericht eine dreiviertel Strafe in Aussicht gestellt hat. Die P ist in Österreich komplett sozial integriert und familiär eingebunden, sodass es eine besondere Härte wäre, wenn eine Rückkehrentscheidung getroffen wird. Nicht nur für ihn, sondern auch für seine Familie, die Lebensgefährtin und die Kinder. Weiter könnte er auch nicht gewährleisten, dass er ordnungsgemäß für den Unterhalt der Kinder aufkommen könnte, da er keine Arbeit in Aussicht hat, noch die wirtschaftliche Situation in der Türkei so wäre, dass er eine bekommen könnte. In Österreich hat er von zwei Firmen Arbeitszusagen, die auf alle Fälle den Unterhaltsrückstand und den laufenden Unterhalt gewährleisten würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die Identität der bP steht fest. Sie verfügt über einen von der türkischen Botschaft am XXXX .2016 ausgestellten, bis XXXX 2025 gültigen türkischen Reisepass.

Sie absolvierte die Pflichtschule in Österreich. Sie hat Tischler gelernt. Die bP hält sich seit 1989 in Österreich auf und hat seit ca. 1994 eine Niederlassungsbewilligung. Sie erhielt zuletzt am XXXX 2015 einen Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt – EU, gültig bis XXXX 2020.

Die bP war in Österreich seit 2000 insgesamt knapp 15 Jahre – teilweise geringfügig - beschäftigt, teilweise bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Im AJ-WEB scheinen folgende Versicherungszeiten als Arbeiter bei insgesamt 25 verschiedenen Arbeitgebern (längstes Arbeitsverhältnis duchgängig 6,5 Jahre) auf:

23.07.2018 - 31.07.2018
Arbeiter

02.02.2018 - 17.07.2018
geringfügig beschäftigter Angestellter

28.07.2017 - 30.07.2017
Arbeitslosengeldbezug

22.02.2017 - 24.02.2017
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

19.01.2017 - 20.02.2017
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

22.09.2016 - 16.01.2017
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

03.04.2016 - 16.09.2016
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

12.10.2014 - 31.03.2016
Arbeiter

05.10.2014 - 11.10.2014
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

11.10.2010 - 04.10.2014
Arbeiter

15.02.2010 - 08.10.2010
Arbeiter

24.01.2010 - 31.01.2010
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

11.11.2009 - 20.01.2010
Arbeiter

27.04.2009 - 03.11.2009
Arbeiter

12.05.2009 - 30.11.2009
geringfügig beschäftigter Arbeiter

20.01.2009 - 26.04.2009
Arbeiter

18.09.2008 - 19.01.2009
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

01.07.2008 - 17.09.2008
Arbeiter

07.06.2008 - 09.06.2008
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

13.05.2008 - 03.06.2008
Arbeiter

25.03.2008 - 12.05.2008
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

14.01.2008 - 24.03.2008
Arbeiter

31.12.2007 - 11.01.2008
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

25.09.2006 - 21.12.2007
Arbeiter

06.06.2006 - 08.09.2006
Arbeiter

01.12.2005 - 20.03.2006
geringfügig beschäftigter Arbeiter

26.03.2006 - 31.03.2006
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

15.03.2006 - 22.03.2006
Arbeiter

17.11.2005 - 25.11.2005
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

18.04.2005 - 16.11.2005
Arbeiter

01.03.2005 - 05.04.2005
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

15.02.2005 - 25.02.2005
Arbeiter

09.09.2018 - 04.10.2018
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

01.08.2018 - 08.09.2018
Arbeitslosengeldbezug

05.02.2018 - 22.07.2018
Arbeitslosengeldbezug

03.05.2006 - 05.06.2006
Arbeitslosengeldbezug

18.02.2006 - 13.03.2006
Arbeitslosengeldbezug

16.02.2006 - 16.02.2006
Arbeitslosengeldbezug

28.11.2005 - 29.01.2006
Arbeitslosengeldbezug

06.04.2005 - 17.04.2005
Arbeitslosengeldbezug

01.01.2005 - 14.02.2005
Arbeitslosengeldbezug

01.03.2004 - 31.03.2004
Arbeiter

29.01.2004 - 24.02.2004
Arbeiter

02.01.2004 - 03.01.2004
Arbeiter

29.09.2003 - 19.12.2003
Arbeiter

06.06.2003 - 26.09.2003
Arbeiter

21.04.2003 - 20.05.2003
Arbeiter

18.04.2003 - 18.04.2003
Arbeiter

21.03.2003 - 31.03.2003
geringfügig beschäftigter Angestellter

17.02.2003 - 13.03.2003
Arbeiter

25.11.2004 - 31.12.2004
Arbeitslosengeldbezug

14.01.2004 - 28.01.2004
Arbeitslosengeldbezug

01.02.2003 - 16.02.2003
Arbeitslosengeldbezug

14.01.2003 - 22.01.2003
Arbeitslosengeldbezug

08.10.2002 - 20.12.2002
Arbeitslosengeldbezug

02.09.2002 - 02.10.2002
Arbeitslosengeldbezug

22.08.2002 - 25.08.2002
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

01.09.2000 - 16.08.2002
Arbeiterlehrling

11.04.2000 - 18.08.2000
Arbeiter

24.03.2000 - 10.04.2000
Arbeiter

18.11.1999 - 14.01.2000
Arbeiterlehrling

Für die bP liegt eine Einstellungszusage für eine allfällige Genehmigung eines elektronisch überwachten Hausarrests bzw. für die Zeit nach der Haftentlassung vor. Kontakt mit der Justizanstalt wurde bereits aufgenommen.

Die bP befand sich von 02.03.2017 bis 27.07.2017 in Haft. Im Anschluss befand sie sich von 27.07.2017 bis 05.02.2018 im XXXX in einer Drogentherapie, wo sie jedoch erneut Drogen konsumierte. In Folge lebte sie zuerst für einige Monate bei einer Schwester, um dann bis zur Inhaftierung im Oktober 2018 bei der Mutter zu leben.

Mit der Ex-Lebensgefährtin war sie von Mai 2009 bis Jänner 2010 sowie von April 2011 bis März 2012 an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet. Zwischenzeitig lebte sie immer wieder im Haus der Mutter in Österreich bzw. alleine in einer Mietwohnung.

Die bP ist seit 04.10.2018 in Haft und arbeitet dort in der Tischlerei. Im März 2020 wurde ein Sonderausgang gewährt, in Zukunft kann bei tadelloser Führung ein Firmenfreigang gewährt werden und befindet sich die bP aktuell im gelockerten Vollzug. Im Juli 2019 wurde ein Langzeitbesuch der bP durch die Ex-Lebensgefährtin und die Kinder bewilligt, in der Folge wurden Tagesausgänge in Aussicht gestellt. Errechnetes Haftende ist der 08.08.2023 (1/2 23.12.2020; 1/3 08.11.2021).

Die bP hat mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwei Kinder, welche die österreichische Staatangehörigkeit haben. Die alleinige Obsorge der beiden Kinder liegt bei der Mutter. Es wurde ein staatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt. Die bP ist für die zwei minderjährigen Kinder (2012 und 2010 geboren) unterhaltspflichtig. Die bP besitzt kein Vermögen und belaufen sich ihre Schulden auf ca. EUR 25.000,- (gemäß Gerichtsurteil).

Die minderjährigen Kinder der bP besuchen in Österreich die Schule (4. bzw. 2. Klasse Volksschule im Schuljahr 2019/2020).

In Österreich leben seit Jahren rechtmäßig die Eltern und drei Schwestern sowie Onkel und Tanten der bP. Der Vater leidet an einer ALS Erkrankung, es besteht mit diesem jedoch aufgrund eines Streites kein Kontakt mit der bP.

Während der Haftverbüßung wurde die bP von der Mutter und den Geschwistern regelmäßig besucht. Die Ex-Lebensgefährtin besuchte die bP erstmalig im Februar 2019 für eine Stunde gemeinsam mit der Schwester der bP. Im März 2019 erfolgte erstmalig ein Besuch durch die Ex-Lebensgefährtin gemeinsam mit den beiden Kindern. Es folgten regelmäßige Besuche durch die Ex-Lebensgefährtin und die Kinder (ca. 14-tägig bis monatlich). Die Ex-Lebensgefährtin hat nunmehr ein ca. 2 Jahre altes drittes Kind aus einer anderen Beziehung, welches die bP auch kennt.

In der Türkei leben Verwandte der bP. 2018 war die bP das letzte Mal in der Türkei. Sie war auch gemeinsam mit ihren Kindern und der Ex-Lebensgefährtin in der Türkei und verbrachte Urlaube in der Türkei.

Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und spricht Türkisch und Deutsch sowie mäßig Englisch. Eine besondere, berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu den Eltern, der Ex-Lebensgefährtin oder den Kindern sowie sonstigen in Österreich lebenden Verwandten besteht nicht.

Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Es liegen keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich vor.

II.1.2. Strafrechtsrelevantes Verhalten

Im Strafregister scheinen folgende Eintragungen auf (Ergänzungen aus den Inhalten der Urteile):

01. Verurteilung

Gericht:

LG XXXX

Geschäftszahl:

XXXX Urteil 1. Instanz:

XXXX Delikt:

§ 12 3. Fall StGB §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG

Delikt:

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat:

03.05.2016

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum:

09.07.2019

Nachtrag:

zu LG XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch:

LG XXXX

Nachtrag:

zu LG XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

ausgesprochen durch:

LG XXXX

02. Verurteilung

Gericht:

LG XXXX

XXXX Delikt:

§ 28a (1) 2. Fall SMG § 12 2. Fall StGB

Delikt:

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall, 28a (3) 2. Fall SMG § 15 StGB

Delikt:

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat:

01.03.2017

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 24 Monate

Die bP wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Bestimmungstäter nach den §§ 28 a Abs. 1 zweiter Fall SMG, 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt.

Demnach hat die bP in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zwischen Jänner 2017 und März 2017 von der Slowakei über den Grenzübergang nach Österreich Methamphetamine eingeführt und gewerbsmäßig Suchtgiftabnehmern in Österreich neben Cannabiskraut verkauft. Ab Juni 2016 verkaufte die bP an verschiedene Abnehmer verschiedene Substanzen, bis zu einem versuchten Verkauf im März 2017 an einen verdeckten Ermittler und konsumierte in diesem Zeitraum selbst.

Mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet, als erschwerend zog das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall nach Verurteilung, die Tatbegehung während offener Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen heran.

03. Verurteilung

Gericht:

LG XXXX

Delikt:

§ 28a (1) 5. Fall und Abs.3 SMG

Delikt:

§§ 28a (1) 2. Fall u.3.Fall, 28a (2) Z 3 und Abs.3 SMG

Delikt:

§ 27 (1) Z 1 1. Fall u. 2. Fall, Abs.2 SMG

Datum der (letzten) Tat:

04.10.2018

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Die bP wurde mit diesem Urteil wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und des Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren, rechtskräftig seit XXXX 2019, verurteilt.

Lt. diesem Urteil hat die bP zu nachstehenden Zeiten in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Piko mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 70% Methamphetamin,

A./ in Bezug auf einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge (§ 28b SMG) aus- und eingeführt, und zwar

I./ aus der Tschechischen Republik nach Österreich, und zwar im Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018 insgesamt 175 Gramm brutto im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten XXXX als Mittäter (§ 12 erste Alternative StGB);

II./ aus der Slowakei nach Österreich, und zwar

1.) im Juli 2018 insgesamt 40 Gramm brutto im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten XXXX als Mittäter (§ 12 erste Alternative StGB);

2.) im Zeitraum 30.8.2018 bis 4.10.2018 alleine insgesamt 30 Gramm brutto in sechs Fahrten;

B./ in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

1.) im Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018 insgesamt 175 Gramm brutto an XXXX

2.) im Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 und von März 2018 bis 4.10.2018 insgesamt 18 Gramm brutto an XXXX

3.) im Zeitraum Februar 2018 bis Oktober 2018 insgesamt 20 Gramm brutto an XXXX

4.) geringe Mengen an XXXX sowie unbekannten Abnehmern,

wobei die bP selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die zu A./ und B./ genannten strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;

C./ im Zeitraum September 2017 bis Oktober 2018 wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

In den Entscheidungsgründen wurde vom Strafgericht nunmehr festgehalten, dass der bP nach Verurteilung im Jahr 2016 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten für den Vollzug der Freiheitsstrafe ein Strafaufschub zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer stationären und anschließend ambulanten Therapie gewährt wurde, welche sie in der Therapieeinrichtung XXXX absolvierte.

Bereits im September 2017 begann die bP wieder, Methamphetamin von bislang unbekannten Personen zu kaufen, welches sie zum Eigenkonsum erwarb. Bereits nach kurzer Zeit kaufte die bP auch für einen der im Therapiezentrum beschäftigten Betreuer im September 2017 die Substanz Piko. Während der Therapie konsumierte die bP mit einer weiteren im Therapiezentrum aufhältigen Person Drogen und fuhr mit dieser Person zwischen Dezember 2017 und Februar 2018 sieben Mal gemeinsam mit weiteren Personen nach Tschechien, wo sie über ihrer Kontakte Piko kaufte und nach Österreich einführte. Von Juli 2018 bis Oktober 2018 fuhr die bP teilweise alleine, teilweise mit anderen Personen mehrmals in die Slowakei, wo sie Piko besorgte und in Österreich einführte. Die bP setzte die Tathandlungen vorwiegend, um sich selbst Suchtmittel zu verschaffen und war auch an Suchtmittel gewöhnt, teilweise wurden die Drogen weitergegeben. Die bP wollte durch die Mehrzahl der Ein- und Ausfuhren bzw. Übergaben von vornherein im Rahmen einer kontinuierlichen Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt Suchtmittel in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen sowie Suchtmittel in einer insgesamt das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge ein- bzw. ausführen. Die bP machte glaubhaft, dass sie selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Tathandlungen vorwiegend deshalb setzte, um sich Suchtmittel für den eigenen Gebrauch zu verschaffen.

Als mildernd wurde der Umstand der geständigen Verantwortung berücksichtigt, als erschwerend dagegen der lange Tatzeitraum, die Begehung der strafbaren Handlungen innerhalb offener Probezeit und während eines gewährten Strafaufschubs im Sinne des § 39 SMG, der rasche Rückfall, die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Hingewiesen wurde darauf, dass sie in § 28a Abs. 2 Z 3 SMG angeführte große Menge nahezu erreicht war.

Im Hinblick darauf, dass die mit Urteil aus dem Jahr 2016 bestimmte Probezeit bereits mit Urteil des LG im Jahr 2017 auf 5 Jahre verlängert wurde, dies jedoch die bP nicht abhielt, neuerlich delinquent zu werden und die Tathandlungen überdies während des der bP gewährten Strafaufschubes gesetzt wurden, kam das Strafgericht zu dem Schluss, dass es in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten ist, die gewährte Strafnachsicht zu widerrufen, um die bP vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Im Beschluss zur Verhängung der U-Haft vom 07.10.2018 ist festgehalten, dass die bP teilweise geständig war.

Aus dem Anlass-Bericht vom 28.03.2018 der LPD geht hervor, dass aufgrund der Telefonüberwachung davon auszugehen sei, dass die geschmuggelte Menge deutlich höher ist als von der bP angegeben wurde. Die bP bestritt in der Beschuldigtenvernehmung vorerst, mit den Mittätern jemals in Tschechien oder der Slowakei zum Schmuggeln von Drogen gewesen zu sein oder Drogen verkauft zu haben. Sie hätte lediglich Methamphetamin für den Eigenkonsum gekauft. Über Vorhalt des WhasApp Protokolls gestand sie die Fahrten ein.

II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Türkei

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat gab die bP gegenüber der bB an, dass sie keinerlei Einsicht in die Länderfeststellungen nehmen will. Vor dem Hintergrund des Vorbringens der bP ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass diese im Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Situation oder ihrer individuellen Verhältnisse einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

II.1.4. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und den Urteilen.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der bP, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, den familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, den Beschäftigungszeiten sowie den strafgerichtlichen Verurteilungen waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.

II.2.3 Die bP traf keinerlei Ausführungen im Zusammenhang mit einer Gefährdung im Falle einer Abschiebung. Eine Verfolgungsgefährdung wegen der bereits vor 30 Jahren erfolgten Ausreise kann auch schon mangels zeitlichem Konnex nicht angenommen werden.

Allein der Umstand, dass die bP 2018 in die Türkei bzw. auch den türkischen Teil Zyperns reiste, um dort den Personalausweis erneuern zu lassen sowie die Wehrdienstbefreiung zu verlängern zeigt, dass die bP in der Türkei keinerlei Gefahren drohen und äußerte sie sich auch vor der bB in der Einvernahme in diese Richtung.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.

II.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden durch das BVwG durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt.

II.2.4.2. Die bP konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr erhellte sich für das BVwG, dass die bP im gesamten Verfahren versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, als es den wahren Begebenheiten entspricht.

So hat die bP beispielsweise vor dem BFA angegeben, dass sie mit ihrer Lebensgefährtin XXXX (idF S) seit 2008 zusammenlebe und traditionell verheiratet sei. Urkunde oder sonstige Beweismittel zur angeblich traditionellen Hochzeit konnte sie aber nicht vorlegen. Zudem gab sie an, dass sie von Juli 2018 bis zur Haft an einer Adresse M gemeinsam mit der Lebensgefährtin und den Kindern gelebt habe. Auch in der Beschwerde wurde noch angegeben, dass die bP vor der Inhaftierung in einer Lebensgemeinschaft mit S an der Adresse M gelebt habe. Die S selbst war aber laut ZMR nie an der Adresse M gemeldet. Vielmehr scheint eine gemeinsame Adresse im ZMR für die bP und S lediglich über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren, zuletzt bis 14.03.2012 auf.

Die S gab wiederum vor der bB völlig konträr zu den Angaben der bP an, dass sie von 2008 bis 2014 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und sie sich von der bP 2014 endgültig getrennt habe. Sie sei in einer neuen Partnerschaft und habe mit der bP telefonischen Kontakt lediglich wegen der Kinder. Zudem führte sie aus, dass die bP nie wirklich viel mit den Kindern gemacht habe.

Auch wenn die bP in der Verhandlung dann doch zugestand, dass sie von der S vor der letzten Inhaftierung getrennt gewesen ist, behauptete sie, dass es dennoch 3-5 Mal wöchentlich Kontakt zu den Kindern gegeben habe, während die S ausführte, dass es lediglich einmal wöchentlich zu einem Kontakt gekommen sei. Die Angabe der bP in der Verhandlung, sie habe die Kinder meistens von der Schule abgeholt, ließ sich mit den Angaben der S nicht vereinbaren. Entgegen der Behauptung der bP, dass die Kinder nunmehr während der Haft wöchentlich zu Besuch kämen ergibt sich aus der Besucherliste, dass ca. alle 14 Tage bis monatlich die Kinder zu Besuch kommen.

Alleine daraus erhellt sich, dass die Verbindung zwischen der bP und S sowie den Kindern bereits vor der letzten Inhaftierung nach der Trennung 2014 lediglich lose war und die bP lediglich versuchte, durch nicht den Tatsachen entsprechende Angaben vor der bB ein Familienleben in Österreich zu konstruieren. Es wird aber nicht verkannt, dass die Kinder grundsätzlich eine gute Beziehung zur bP und deren in Österreich lebenden Schwestern haben.

Auch wenn die bP nunmehr in der Verhandlung behauptete, dass sie wieder mit S zusammen sei (seit dem Langzeitbesuch im Oktober 2019) stellen sich die Angaben der S selbst dazu anders dar und legen gerade nicht nahe, dass aktuell eine Beziehung besteht bzw. diese jedenfalls nach Haftentlassung wieder aufgenommen werden würde und die bP dann bei S und den Kindern leben könnte. Gerade dies wurde aber von der bP behauptet und stellte es sich als tatsachenwidrig dar, dass jedenfalls nach der Haftentlassung das gemeinsame Familienleben wieder im Haus der Mutter der bP oder in anderer Form sicher wieder aufgenommen wird.

So gab die S in der Verhandlung hierzu an:

RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur P?

Z5: Wir haben gemeinsame Kinder. Es war eine Zeit lang so, dass wir nicht viel Kontakt hatten. Jetzt wird es wieder, wir telefonieren täglich. Das ist so, seit längerem wieder. Eine Zeit lang hat es mich nicht mehr interessiert. Aber jetzt telefoniere ich mit der P wieder täglich, nicht nur die Kinder.


RI: Wie oft telefoniert er mit den Kindern?

Z5: Täglich.

RI: Leben Sie aktuell in einer Beziehung?

Z5: Nein.

RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft, für sich und die Kinder vor, aber auch für die P, wenn er enthaftet wird?

Z5: Ich hätte schon gerne wieder eine Familie. Die Kinder sollen einen Papa haben. Ich kann es Ihnen aber nicht sagen, was konkret nach der Haft passieren wird.

RI: Ist diesbezüglich etwas ausgemacht?

Z5: Nein, wir lassen das auf uns zukommen.

RI: Haben Sie irgendeine Zusage gemacht, dass die P nach der Haft bei Ihnen und den Kindern wohnen kann?

Z5: Sicher sind die Türe für ihn offen, er ist der Vater der Kinder. Die Kinder haben einen guten Bezug zu ihm. Die Kinder fragen auch nach ihm. Ich habe den Kindern erst heute in der Früh gesagt, dass ihr Vater möglicherweise abgeschoben wird. Meine Kinder haben sofort geweint, ich auch. Ich habe ihnen versprochen, dass wir das irgendwie schaffen.

RI: Hat die P Alimente bezahlt?

Z5: Ja, jetzt aber bekomme ich diese vom Staat. Eine Zeit lang hat er bezahlt. Dann waren wir ca 3 Monate auf Kriegsfuß. Ich habe das dann über das Jugendamt gemacht und die haben das geregelt.

RI: Wieso kam es zur Trennung?

Z5: Es hat einfach nicht mehr funktioniert. Ich hatte eine ganz andere Vorstellung von der Zukunft. In der Zeit, als ich mit ihm zusammen war, ist er immer brav arbeiten gegangen und das war einige Jahre.

RV: Die P sagt, dass seit dem Langzeitbesuch wieder eine Beziehung zwischen Ihnen besteht, stimmt das?

Z5: Ich hatte einen Partner. Durch den Langzeitbesuch sind wir 4 bis 5 Stunden als Familie zusammen und haben viel miteinander geredet. Dabei habe ich erkannt, dass er mich braucht. Wir hatten uns damals einfach auseinandergelebt aber wir haben doch gemeinsame Kinder. Ich bin in einem Alter in dem es nicht nur um Schönheit geht, sondern wo andere Sachen wichtiger sind. Seit dem Langzeitbesuch haben wir wieder täglich Kontakt?

RV: Kann man sagen, es ist wieder eine Beziehung?
Z5: Ich werde mir bis zur Haftentlassung keinen anderen Mann suchen, sicher warten wir auf ihn. Ich kann nicht definitiv sagen, dass wir in einer Beziehung sind aber ich bin offen für alles. Sicher müsste man dann schauen, wie es dann funktioniert, aber man lernt aus seinen Fehlern und ich habe während der Haft viel mit ihm telefoniert.

RV: Haben sie schon gemerkt, dass er aufgrund der Therapien eine Wesensveränderung durchgemacht hat?

Z5: Ich merke schon, dass er ruhiger geworden ist. Er ist jetzt alt genug und ich glaube, dass er jetzt weiß, um was es geht. So etwas darf und wird auch nicht mehr vorfallen. Er weiß, dass es jetzt auf der Kippe steht. Meines Wissens hat er einen derartigen Blödsinn, während der Beziehung, nicht gemacht. Es ist seine letzte – auch familiäre Chance. Das mache ich nicht nur wegen der Kinder.

RV: Gäbe es im Fall einer Rückkehrentscheidung die finanziellen Möglichkeiten, dass die Kinder ihren Vater, regelmäßig, sehen könnten?

Z5: Nein.

RV: Das heißt, dass würde eigentlich einen Beziehungsabbruch der Kinder zum Vater bedeutet?

Z5: Natürlich. Ich habe ein Haus, ich habe drei Kinder. Ich bin auf mich alleine gestellt, ich könnte mir nicht jeden Monat einen Flug leisten.

RV: Was würde das für Ihre Kinder bedeutet?

Z5: Ganz was Schlimmes. Am Anfang habe ich es meinen Kindern verschwiegen, dass ihr Vater in Haft ist, aber rund herum haben es viele gewusst und ich wollte die Kinder nicht belügen. Meine Tochter war dann auch fix und fertig, sie ist mehr auf mich, als Mutter, bezogen. Mein Sohn hat das getroffen, der meinte, dass ich ihn anlüge. Er hat dann 10 Minuten geweint. Ich musste meinen Kindern heute sagen, dass eine Rückkehrentscheidung im Raum steht. Die Kinder verstehen das aber nicht. Ich habe sie dann beruhigt. Wenn ich meinen Kindern sagen müsste, dass die Rückkehrentscheidung endgültig ist, dann kann man vielleicht ein oder zweimal im Jahr hinfliegen.

Auch konnte die bP in der Verhandlung nicht plausibel erklären, wie sie die Unterhaltszahlungen leisten kann und liegen auch erhebliche Schulden vor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die bP zwar tatsächlich insgesamt einen erheblichen Zeitraum in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen ist, jedoch bei 25 verschiedenen Arbeitgebern, was einer beruflichen Verfestigung im Arbeitsmarkt nicht zuträglich ist. Auch wenn nun eine Einstellungszusage vorliegt, kann aufgrund der längsten Beschäftigungsdauer der bP von 6 ½ Jahren während der Beziehung mit S nicht davon ausgegangen werden, dass die bP tatsächlich wieder in den Arbeitsmarkt vollständig integriert wird und damit regelmäßig ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen wird.

Obwohl die bP vor der bB die Einvernahme in Türkisch mit einer Dolmetscherin durchgeführt hat, versuchte sie zu Beginn der Verhandlung vor dem BVwG plötzlich – offensichtlich um ihre türkischen Sprachkenntnisse zu verschleiern – zu behaupten, dass sie der türkischen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und die Verhandlung in Deutsch absolvieren wolle. Selbst wenn in der Verhandlung auch die Geschwister der bP angaben, dass sie nur auf „Kleinkindniveau“ Deutsch sprächen, ergibt sich aus der Einvernahme in Türkisch sowie dem Umstand, dass mit den Eltern der bP in türkischer Sprache kommuniziert wird eindeutig, dass die bP Türkisch auf muttersprachlichem Niveau spricht. Die Befragung der bP wurde dennoch in der Folge in der Verhandlung ohne Dolmetscher aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse der bP durchgeführt. Trotz Angaben der bP, nicht einvernommen werden zu können, da ein Covid Fall im Umkreis der bP aufgetreten ist, war aufgrund des Verhaltens und der festzustellenden Verhandlungsfähigkeit der bP die Verhandlung durchzuführen und ergaben sich in der Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die bP aus physischen oder psychischen Gründen gehindert wäre, richtige Angaben zu tätigen.

Demgegenüber verwickelte sich die bP jedoch in die bereits dargestellten Widersprüche insbesondere zur Beziehung mit der S und war auch das Verhalten der bP hinsichtlich der Sprachkenntnisse in der Verhandlung zu ihren Ungunsten zu werten. Generell war der persönliche Eindruck von der bP in der Verhandlung durch seine teils tatsachenwidrigen Angaben im Verfahren getrübt.

II.2.4.3. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass die bP entgegen ihren teilweisen Ausführungen, keine Anknüpfungspunkte zur Türkei zu haben, über Familienangehörige dort verfügt. Sie hat auch mehrfach die Türkei zu Urlaubszwecken besucht und wird den Angaben der S vor der bB dahingehend gefolgt, dass die bP ihre Verwandten dort besuchte. Die Angaben der bP in der Verhandlung, keine Verwandten mehr in der Türkei bzw. im türkischen Teil Zyperns zu haben, waren als bloße Schutzbehauptungen zu werten. In der Einvernahme vor der bB hat die bP noch angegeben, dass im türkischen Teil Zyperns noch eine Tante und ein Onkel – neben den Verwandten in England – leben.
Aufgrund des kulturellen Umfeldes und des Zusammenhaltes in türkischen Großfamilien kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten mit ihren Familien dort die bP bei der Eingliederung in die türkische Gesellschaft unterstützen. Auch steht es den Eltern bzw. Geschwistern der bP frei, mit der bP – zumindest vorübergehend – in die Türkei zu reisen um ihr dort die Integration zu erleichtern. Entgegen den Angaben in der Beschwerde kann auch von entsprechenden Kenntnissen der türkischen Sprache durch die bP ausgegangen werden. Zu den Kindern ist festzuhalten, dass diese aufgrund der mangelnden deutschen Sprachkenntnisse der Großeltern zweisprachig aufwachsen.

Mit Hilfe ihrer Verwandten wird sich die bP wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können. Sie machte auch mehrfach Besuche in der Türkei bei Verwandten, reiste sogar mit den Kindern und der S in die Türkei und hielt sich zuletzt 2018 dort auf. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr die dortigen Gepflogenheiten bekannt sind.

Damit verfügt die bP jedenfalls über entsprechende Anknüpfungspunkte in der Türkei.

II.2.4.4. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann.

Empfehlungsschreiben oder Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt und gab die bP an, zu ihren früheren Freunden und Mittätern keinen Kontakt mehr zu haben.

Zwar hat die bP insbesondere zur Mutter, den Geschwistern und Kindern und nunmehr auch wieder zur S gute Kontakte, diese waren jedoch bereits teilweise vor dem Haftaufenthalt als eingeschränkt zu sehen und beschränken sich nunmehr auf Besuche und Telefonate während der Haft. Diese Beziehungen konnten die bP auch nicht von ihrem strafbaren Verhalten abhalten. Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass die bP von ihren Familienangehörigen unterstützt wird (Unterkunft, finanziell durch eine Schwester, bei der Kinderbetreuung). Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine im Sinne von Art. 8 EMRK relevante Abhängigkeit der gesunden bP gegenüber diesen Personen bestünde.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr auch frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten. (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Die Kindesmutter gab zudem in der Verhandlung an, dass es möglich wäre, die bP ca. 2 x jährlich in der Türkei mit den Kindern zu besuchen.

Der bP mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den jahrelangen Aufenthalt in Österreich und die Deutschkenntnisse durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die verübten Straftaten, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

Im Übrigen sind die aus einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen und die Erschwerung eines Kontakts im Hinblick auf das öffentliche Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zur Türkei und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich.

II.2.4.5. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die bP gab in der Verhandlung an, bereits vor ca. 20 Jahren den ersten Kontakt mit Drogen gehabt zu haben. Als sie S kennen gelernt habe, hätte sie sich jedoch davon ferngehalten. Sie habe Kokain und hauptsächlich Crystal Meth konsumiert.

In der Verhandlung versuchte sie den Drogenkonsum auf die Probleme mit dem Vater zu schieben und führte auf die Frage, warum sie begonnen habe, Drogen zu konsumieren aus, dass der Vater sie geschlagen habe und sie bereits im Kindesalter in dessen Werkstatt arbeiten hätte müssen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage des Beginns der Abhängigkeit lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Zudem ist eine schwierige Kindheit allein keine Rechtfertigung dafür, dass jemand über Jahre hinweg Drogen konsumiert und mit diesen handelt, sodass das Gericht davon ausgeht, dass es bei der bP nach wie vor an Einsicht fehlt.

Insgesamt wurde die bP 3 Mal im Zusammenhang mit Suchtmittel strafgerichtlich verurteilt.

Bereits in dem im Jahr 2017 ergangenen Urteil ua. hinsichtlich gewerbsmäßigem Suchtgifthandels wurde festgehalten, dass es als erschwerend zu werten ist, dass die bP eine einschlägige Vorstrafe hatte, rasch rückfällig nach der ersten Verurteilung im Jahr 2016 geworden ist, die Tat während offener Probezeit begangen hat und die Grenzmengen mehrfach überschritten wurden und Vergehen sowie Verbrechen zusammentrafen.

Auch diese zweite Verurteilung konnte die bP nicht davon abhalten, weiterhin Suchtmittel zu konsumieren und zu schmuggeln, dies sogar während der Drogentherapie bzw. der mit Urteil 2017 gewährten gesundheitsbezogenen Maßnahme im XXXX . Bereits 2 Monate nach Antritt im Therapiezentrum nahm die bP ihr Verhalten wieder auf. Festgehalten wurde in den beiden letzten Urteilen, dass die bP an Suchtmittel gewöhnt war und die strafbaren Handlungen vorwiegend beging, um sich selbst Drogen zu verschaffen. Sie setzte auch im Rahmen ihrer Schmugglertätigkeiten, mit welchen sie eine das 15-fache die Grenzmenge übersteigende Menge ein- bzw. ausführte und durch die Weitergabe der Drogen ein Verhalten, welches die Gesundheit der Bevölkerung schwer beeinträchtigte. Der lange Tatzeitraum, die Begehung der strafbaren Handlungen innerhalb offener Probezeit und während eines gewährten Strafaufschubs im Sinne des § 39 SMG, der rasche Rückfall, die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen wurden wiederum bei der dritten Verurteilung entsprechend gewichtet, was zu einer Verurteilung von 3 Jahren führte. Zudem wurde die gewährte Strafnachsicht widerrufen, um die bP vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Selbst wenn die bP vor dem Strafgericht im dritten Verfahren geständig war, so ist dennoch festzuhalten, dass die bP vorweg vor der Polizei noch versuchte, ihr Verhalten zu verschleiern und herunterzuspielen und ist im U-Haftbeschluss festgehalten, dass die bP nur teilweise geständig war. Sie gestand die Schmuggelfahrten erst über Vorhalt von Beweismitteln durch die Polizei ein und versuchte auch die Menge der Drogen zu verharmlosen. Auch vor der bB versuchte die bP noch mit den Angaben, sie sei unschuldig und nur eine fragwürdige Person hätte eine Aussage gegen sie gemacht, ihr Verhalten herunterzuspielen. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass die bP Probleme mit dem Vater als Ursache ihrer Straffälligkeit darzustellen versuchte.

Bereits dieses Verhalten zeigt eindrucksvoll den Umgang der bP mit Drogen und der Wahrheit sowie ihr Verhalten trotz gerichtlicher Anordnungen, sich nicht gesetzestreu zu verhalten. Zudem gab die bP in der Verhandlung an, sie sei während des gelockerten Strafvollzugs im XXXX „gezwungener Maßen“ bei den Schlepperfahrten mitgefahren. Sie führte auch an, dass sie dann die Therapie abgeschlossen hätte und im Therapiehaus geringfügig zu arbeiten begonnen habe, jedoch geht aus dem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2018 hervor, dass die bP bis zur Entlassung aus dem Therapiehaus im Februar 2018 ihr strafrechtsrelevantes Verhalten fortgesetzt hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der bP, sie habe bereits 2017 eine Drogentherapie gemacht, gerade nicht dazu geeignet die Annahme herbeizuführen, dass die bP durch Therapien grundsätzlich geheilt wurde bzw. in absehbarer Zeit werden kann. Vielmehr hat sie während der Therapie 2017 weiterhin Drogen konsumiert und geschmuggelt und stehen die nunmehr in der Haft durchgeführten Therapien im Zusammenhang damit, dass die bP diese für ihren gelockerten Strafvollzug durchführen muss. Dass die bP damit ein Unrechtsbewusstsein in Hinblick auf die Straftaten zeigt, ergibt sich damit letztlich nicht, da sie nicht freiwillig diese Therapien absolviert, sondern lediglich, um Verbesserungen der Haftbedingungen zu erwirken. Auch war ihr gesamtes Verhalten im Rahmen der mündlichen Verhandlung – insbesondere aufgrund der wahrheitswidrigen und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben – nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass sie tatsächlich nachhaltig eine Verhaltensänderung anstrebt.

Auch das Verspüren des Haftübels hielt die bP schon einmal nicht davon ab, weiterhin Straftaten zu begehen und gab die bP in der Verhandlung dazu an:

RI: Warum soll ich Ihnen glauben, dass Sie gerade jetzt geläutert sind. Immerhin haben Sie beim letzten Mal schon eine 24 –monatige Freiheitsstrafe bekommen.

P: Diese Strafe war so, so schnell ich drinnen war, war ich auch wieder draußen. Ich wurde nach 4 Monaten entlassen und zur Therapie geschickt.

Selbst wenn man zugunsten der bP annimmt, dass sie während der Beziehung mit S von 2008 bis 2014 keine Drogen konsumiert hat, so kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach der Haftentlassung clean bleiben wird, zumal auch das Verhältnis gegenüber S. nicht gefestigt ist. Einerseits kam die bP bereits in jungen Jahren mit Drogen in Kontakt und hat sich mit diesem Verhalten damals noch nicht entsprechend auseinander gesetzt. Andererseits hat sie auch kurz nach Beendigung der Beziehung mit S wieder Drogen konsumiert und zudem geschmuggelt, was besonders schwer wiegt. Auch die zwischenzeitig geborenen Kinder konnten sie in dieser Zeit nicht von der Begehung dieser schweren Straftaten abhalten und steht letztlich nicht mit Sicherh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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