Entscheidungsdatum
02.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L527 2234079-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zahl XXXX :
I. den Beschluss gefasst:
A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B) Soweit die Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und Spruchpunkt IV wird ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, reiste Anfang Juni 2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.06.2020 betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer in XXXX . Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer fest.
Am 04.06.2020 vernahm ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer ein. Nach dem Grund für seine Einreise und wohin er wolle, befragt, sagte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Heimatland wirtschaftliche Probleme habe und in Österreich Arbeit finden möchte. Er habe keine Probleme mit Behörden im Heimatland. In ca. acht Jahren möchte er zurück nach Bangladesch.
Mit Bescheid vom 05.06.2020 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) über den Beschwerdeführer die Schubhaft.
Mit Bescheid vom 12.06.2020 erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I), erließ gestützt auf § 10 Abs 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) sowie gemäß § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III) und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt IV). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI erkannte die Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (§ 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel.
Am 18.06.2020 – während der Schubhaft – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er homosexuell sei und deshalb Probleme gehabt habe. Er habe sein Dorf verlassen müssen und nicht zurückkehren dürfen. Deswegen habe er auch sein Land verlassen. Er sei von seiner Familie und den Dorfbewohnern nicht akzeptiert worden. Sein Vater sei 2016 verstorben, daher habe er vom Verkauf seines Grundstücksanteils EUR 12.000 bekommen und mit diesem Geld habe er das Land verlassen können. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass im Islam Homosexualität nicht akzeptiert werde, daher würde er Probleme bekommen. Weiters gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sowie ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und mit welchen allenfalls, brachte der Beschwerdeführer nichts dergleichen vor.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.
In der behördlichen Einvernahme am 25.06.2020 nach den Gründen, aus denen er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gefragt, behauptete der Beschwerdeführer, dass er, da er homosexuell sei, in seinem Land nicht akzeptiert werde. Er möchte deswegen in Österreich Asyl.
In einer weiteren – nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführten – behördlichen Einvernahme am 29.07.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Einvernahme am 25.06.2020 die Wahrheit gesagt habe. Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zum Fluchtvorbringen.
Die belangte Behörde gelangte zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, nicht glaubhaft sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III) und erkannte der Beschwerde gestützt auf § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde langte samt unvollständigem Akt am 17.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) ein und wurde zunächst einer von einer Richterin geleiteten Gerichtsabteilung zugeteilt. Nachdem die Richterin eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hatte, wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L527 zugeteilt. Nach mehrfachen Urgenzen bei der Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht lagen am 27.08.2020 schließlich alle relevanten Akten(bestandteile) der Gerichtsabteilung L527, Außenstelle Linz, vor, wovon die Behörde am 28.08.2020 verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA INT: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt zum angefochtenen Bescheid (internationaler Schutz); VA EAM: (von der Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt zum Bescheid vom 12.06.2020, Zahl XXXX , (Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme); f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht nicht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Er gehört der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren psychischen oder physischen Störungen und auch nicht an schweren Krankheiten, er ist gesund. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde im Distrikt XXXX , Division XXXX , Bangladesch, geboren und verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule und war anschließend als Elektriker erwerbstätig. Sein Vater ist verstorben. Familienangehörige, namentlich jedenfalls die Mutter des Beschwerdeführers, seine zwei Schwestern und sein Bruder, leben nach wie vor in Bangladesch, konkret in jenem Dorf im Distrikt XXXX , in dem der Beschwerdeführer – gemeinsam mit seiner Familie – vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte.
Der Beschwerdeführer beherrscht Bengali, die Amtssprache seines Herkunftsstaats in Wort und Schrift; er spricht außerdem Hindi.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat frühestens im Jänner 2019 – ein genaues Datum kann nicht festgestellt werden – und reiste über die Vereinigten Arabischen Emirate in den Irak. Nach Aufenthalten im Irak, in der Türkei, in Griechenland, der Durchreise durch Mazedonien und einem Aufenthalt in Serbien reiste er Anfang Juni 2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.06.2020 betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer in XXXX . Sie nahmen ihn fest und vernahmen ihn am 04.06.2020 ein. Mit Bescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer die Schubhaft.
Mit Bescheid vom 12.06.2020, Zahl XXXX , erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I), erließ gestützt auf § 10 Abs 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) sowie gemäß § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III) und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt IV). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI erkannte die Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (§ 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel, der Bescheid ist rechtskräftig.
Am 18.06.2020 – während der Schubhaft – stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde nicht zugelassen.
Im Hinblick auf (allfällige) private und familiäre Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ist seit der Erlassung des Bescheids vom 12.06.2020, Zahl XXXX , keine Änderung der Sachlage eingetreten: Der Beschwerdeführer verfügt nicht einmal über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat keine Deutschkurse besucht, ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ging und geht hier weder ehrenamtlicher/gemeinnütziger Arbeit noch Erwerbsarbeit nach. Er befindet sich seit 03.06.2020 in (Schub-)Haft. Der Beschwerdeführer hat in der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein und in der Schweiz keine Verwandten und führt auch keine Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig unterhält der Beschwerdeführer ausgeprägte oder enge freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen; es bestehen auch keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse.
1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:
Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.
Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren:
Die Mehrzahl der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben in der Vernehmung am 04.06.2020 (VA EAM, AS 11 ff; siehe auch die Kopie der unterschriebenen Niederschrift vom 04.06.2020, OZ 11) sowie im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheids (VA INT AS 4 ff, 65 ff, 109 ff), teils auch in Zusammenschau mit vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Bescheinigungsmitteln (OZ 13 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Abfrage Grundversorgung, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister, Abfrage SIS, Abfrage Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung]). Vgl. ferner die entsprechenden Feststellungen im 12.06.2020, Zahl XXXX , (VA EAM AS 66 f), den der Beschwerdeführer nicht bekämpfte, und die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (VA INT AS 128 f), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegentrat (VA INT AS 189 ff, insbesondere AS 195). Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:
Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente vorliegen, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht endgültig festgestellt werden (VA INT AS 69, 151).
Hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf seine Angaben in der behördlichen Einvernahme am 25.06.2020 zu verweisen: Der Beschwerdeführer gab unmissverständlich zu Protokoll, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide nicht an Krankheiten und benötige keine Medikamente. (VA INT AS 67) Am 29.07.2020 verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich geändert habe (VA INT AS 109). Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide und gesund sei (VA INT AS 129). Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht im Geringsten entgegen (VA INT AS 189 ff).
Dass er vor seiner Ausreise in einem namentlich genannten Dorf im Distrikt XXXX gelebt habe, in dem seine Familienangehörigen nach wie vor leben, gab der Beschwerdeführer in mehreren Einvernahmen übereinstimmend an (vgl. insbesondere VA EAM, AS 17; siehe auch die Kopie der unterschriebenen Niederschrift vom 04.06.2020, OZ 11; VA INT AS 4, 7, 9, 69, 71). Angesichts seiner unmissverständlichen Aussage am 04.06.2020 war weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie lebte. Vor diesem Hintergrund ist der – in engem inhaltlichem Konnex zum unglaubhaften Flucht-/Ausreisevorbringen stehenden (VA INT AS 71; vgl. unten unter 2.3.2.2.) – Behauptung, seine Familie habe ihn hinausgeworfen, nicht zu folgen. In dieses Bild, dass der Beschwerdeführer seine Angaben geradezu belieb abänderte, fügt sich auch, dass er in der Erstbefragung als Beruf „Make-up-Artist“ nannte (VA INT AS 4), während er zuvor mehrfach ausgesagt hatte, als Elektriker gearbeitet zu haben (VA EAM AS 13, 17). Das (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers begründet erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
Diese Zweifel werden durch die nicht stringenten Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und dem weiteren Reiseweg verstärkt. Am 04.06.2020 sagte der Beschwerdeführer etwa, dass er vor seiner Weiterreise nach Österreich dreieinhalb Monate in Serbien in einem Camp untergebracht gewesen sei (VA EAM AS 19). Damit stimmt die Aussage in der Erstbefragung, er habe sich 21 Tage in Serbien aufgehalten (VA INT AS 11), fraglos nicht überein. Weder mit der in der Einvernahme am 04.06.2020 noch mit der in der Erstbefragung genannten Reiseroute und Aufenthaltsdauer in den durchreisten Staaten ist in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat am 01.01.2019 bzw. im Jänner 2019 verlassen habe (VA EAM AS 19, 23; VA INT AS 9, 11). Das Datum der Ausreise kann daher nicht (exakt) festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ist angesichts dessen, dass er kein (gültiges) Reisedokument vorweisen konnte, unzweifelhaft; vgl. ferner die Erstmeldung der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX , vom 03.06.2020 und den Inhalt der Niederschrift vom 04.06.2020 (VA EAM AS 5 ff, 11 ff). Dieser Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer am 03.06.2020 betraten und festnahmen. Der Schubhaftbescheid vom 05.06.2020, Zahl XXXX , samt Zustellnachweis ist im von der Behörde vorgelegten Akt enthalten (VA EAM AS 35 ff, 45).
Der Bescheid vom 12.06.2020, Zahl XXXX , liegt dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vor (VA EAM AS 59 ff); der Beschwerdeführer übernahm diesen Bescheid am 12.06.2020 (VA EAM AS 129). Dass er gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben hätte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor (vgl. insbesondere die gegenständliche Beschwerde, VA INT AS 189ff) und ist auch sonst nicht ersichtlich (die vierwöchige Rechtsmittelfrist [§ 7 VwGVG] ist ausgehend von der Zustellung des Bescheids am 12.06.2020 [VA EAM AS 129] abgelaufen und beim Bundesverwaltungsgericht ist kein Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 12.06.2020, Zahl XXXX , anhängig [OZ 13]; vgl. auch OZ 8 und OZ 13 [Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 02.09.2020]). Dass im Hinblick auf (allfällige) private und familiäre Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich seit der Erlassung des Bescheids vom 12.06.2020, Zahl XXXX , eine Änderung der Sachlage eingetreten wäre, ist den Angaben des Beschwerdeführers in den behördlichen Einvernahmen (vgl. insbesondere VA INT AS 69, 111) nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer behauptete auch in der gegenständlichen Beschwerde insoweit keine Änderungen der Sachlage (vgl. VA INT AS 189 ff). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang überdies, dass sich der Beschwerdeführer seit 03.06.2020 durchgehend in (Schub-)Haft befindet (vgl. OZ 13) und unter diesen Umständen von vornherein kaum die Möglichkeit bestehen wird, ein ausgeprägtes Privatleben in Gestalt etwa intensiver legaler wirtschaftlicher Beziehungen, von Mitgliedschaften in hiesigen Vereinen oder von über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen zu entfalten.
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert und gänzlich unstrittig (VA INT AS 4 ff). Dass das Verfahren nicht zugelassen wurde, folgt aus der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 (VA INT AS 87 f) in Zusammenschau mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids und § 28 AsylG 2005.
2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2020 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen wurde (VA EAM AS 11 ff; siehe auch die Kopie der unterschriebenen Niederschrift vom 04.06.2020, OZ 11). Nachdem er am 18.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, fand am 19.06.2020 die Erstbefragung statt (VA INT AS 4 ff). Am 25.06.2020 (VA INT AS 65 ff) sowie am 29.07.2020 (VA INT AS 109 ff) wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Die Einvernahme am 29.07.2020 erfolgte nach einer Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters (VA INT AS 109).
Die Niederschriften über die Erstbefragung und die Einvernahmen liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der jeweiligen Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Es gibt keine Hinweise auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Unvollständigkeiten, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Mängel oder darauf, dass der Beschwerdeführer nicht genug Zeit oder Gelegenheit gehabt haben könnte, sich ausführlich zu äußern (VA EAM AS 25; VA INT AS 15, 67, 71, 75 ff, 113; vgl. insbesondere auch den Inhalt der Beschwerde VA INT AS 189 ff).
Ferner ist im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, zu berücksichtigen, dass dieser eingehend über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, unter anderem Wahrheitspflicht und Mitwirkungspflicht, belehrt wurde (VA INT AS 5 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], VA INT AS 67, 109).
2.3.2. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
2.3.2.1. Nachdem ihn Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen hatten, wurde der Beschwerdeführer am 04.06.2020 einvernommen (VA EAM AS 11 ff; siehe auch die Kopie der unterschriebenen Niederschrift vom 04.06.2020, OZ 11). Der Beschwerdeführer erklärte, vor seiner Ausreise in einem namentlich genannten Dorf bei seiner Familie in Bangladesch gelebt zu haben. Nach dem Grund für seine Einreise und wohin er wolle, befragt, sagte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Heimatland wirtschaftliche Probleme habe und in Österreich Arbeit finden möchte. Er habe keine Probleme mit Behörden im Heimatland. In ca. acht Jahren möchte er wieder zurück nach Bangladesch. (VA EAM AS 17) Der Beschwerdeführer deutete nicht einmal an, dass er homosexuell sei; er äußerte auch nicht, dass er körperliche Probleme habe (VA EAM AS 11 ff).
In der Erstbefragung am 19.06.2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Ende 2018 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst habe. Er habe, wie er im Zuge der weiteren Befragung erklärte, ein bestimmtes Reiseziel gehabt, und zwar den Irak, weil er dort arbeiten habe wollen. (VA INT AS 9). Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er homosexuell sei und deshalb Probleme gehabt habe. Er habe sein Dorf verlassen müssen und nicht zurückkehren dürfen. Deswegen habe er auch sein Land verlassen. Er sei von seiner Familie und den Dorfbewohnern nicht akzeptiert worden. Sein Vater sei 2016 verstorben, daher habe er vom Verkauf seines Grundstücksanteils EUR 12.000 bekommen und mit diesem Geld habe er das Land verlassen können. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass im Islam Homosexualität nicht akzeptiert werde, daher würde er Probleme bekommen. Weiters gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, sowie ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte und mit welchen allenfalls, brachte der Beschwerdeführer nichts dergleichen vor. (VA INT AS 13)
In der behördlichen Einvernahme am 25.06.2020 vom Leiter der Amtshandlung unter Bezugnahme auf das bereits ausgehändigte Informations-/Belehrungsblatt auf die Rechte und Pflichten (unter anderem Wahrheits- und Mitwirkungspflicht) hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, den Inhalt verstanden zu haben und sich seiner Rechte und Pflichten bewusst zu sein (VA INT AS 67). Der Beschwerdeführer bestätigte ferner, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe; er habe keine Ergänzungen und keine Korrekturen zu machen (VA INT AS 67). Danach gefragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, behauptete der Beschwerdeführer, dass er, da er homosexuell sei, in seinem Land nicht akzeptiert werde. Deswegen möchte er in Österreich Asyl. Nähere Angaben machte der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht. (VA INT AS 71). Zur diesem Vorbringen stellte der Leiter der Einvernahme dem Beschwerdeführer in der Folge zahlreiche konkrete Fragen (VA INT AS 71 ff): Auf die Frage, seit wann er von seiner Homosexualität wisse, antwortete der Beschwerdeführer: „Seit ungefähr 10 Jahren.“ Die Frage, ob seine Familie davon wisse, bejahte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, dass sie ihn deshalb hinausgeworfen haben. Über Nachfrage behauptete der Beschwerdeführer, dass seine Familie es bemerkt habe, seitdem er zwölf Jahre alt sei. Den ersten Verkehr mit einem Mann habe er, wie er auf die entsprechende Frage angab, gehabt, als er 16 Jahre alt geworden sei. Auf die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es habe ihm 2018 gereicht, weil ihn keiner akzeptiert habe. Insofern konkret nach einem spezifischen Moment befragt, behauptete der Beschwerdeführer, er habe sich Ende 2018 entschieden, zu leben, wie er wolle, und wie ein Mann zu leben. Deswegen sei er ausgereist. Damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er sei ausgereist, um im Irak zu arbeiten, äußerte der Beschwerdeführer, dass er im Irak habe arbeiten wollen, aber „sie“ haben ihn da nicht gewollt, da er homosexuell sei. Er habe sich dennoch zwei Monate lang im Irak aufgehalten, weil er seinen Reisepass nicht bekommen habe. (VA INT AS 71) Den Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, habe er im November 2018 gefasst (VA INT AS 71 ff). Dass er noch lange mit der Ausreise gewartet habe, begründete der Beschwerdeführer damit, dass er noch Geld dafür organisieren habe müssen. Er habe noch den Erbanteil, den er von seinen Eltern bekommen habe, verkaufen müssen. Auf die Frage, ob er schon immer eine Vorliebe für Männer gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer mit „Ja.“. Weitere Gründe für die Asylantragstellung gebe es nicht. Der Leiter der Einvernahme wollte vom Beschwerdeführer wissen, weshalb dieser keinen Asylantrag in Griechenland, Serbien oder Mazedonien gestellt habe. Der Beschwerdeführer sagte, er habe in Griechenland die Wohnung des Schleppers nicht verlassen dürfen. In Serbien habe er in einem Camp gelebt und „die anderen“ haben ihm gesagt, dass man keine Dokumente bekomme. Damit konfrontiert, dass er in Österreich erst zwei Wochen nach der Einreise einen Asylantrag gestellt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er die Situation nicht verstanden habe und das Gleiche wie die anderen gemacht habe. (VA INT AS 73) Der Leiter der Einvernahme konfrontierte den Beschwerdeführer weiters damit, dass dieser im Zuge der ersten Einvernahme (sichtlich gemeint: die Einvernahme am 04.06.2020) angegeben habe, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer behauptete daraufhin, dass ihn „[d]ie Frau“ nicht verstanden habe. Er habe gesagt, dass er körperliche Probleme habe, aber sie habe das nicht verstanden. Auf die anschließend gestellte Frage, wieso er nicht bei der Rückübersetzung darauf hingewiesen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dies gesagt zu haben, ihm sei aber gesagt worden, er soll es „in der anderen EV“ sagen. Daraufhin befragt, weshalb er angegeben habe, dass er in acht Jahren wieder nach Bangladesch zurückkehren wolle, antwortete der Beschwerdeführer: „Weil die anderen dies auch sagten.“ (VA INT AS 73) Im Zuge der weiteren konkreten Befragung verneinte der Beschwerdeführer, im Herkunftsstaat jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär und den staatlichen Organen gehabt zu haben. Ebenso wenig habe er im Herkunftsstaat Probleme wegen der Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe keine Probleme aufgrund einer Verfolgung durch Dritte gehabt. (VA INT AS 73) Gefragt, was mit ihm passieren würde, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, erwiderte der Beschwerdeführer: „Ich würde wieder das gleiche Problem wie vorher haben.“ (VA INT AS 75) Anschließend bejahte der Beschwerdeführer, dass er sämtliche Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert habe (VA INT AS 75). Damit konfrontiert, dass beabsichtigt sei, unter anderem seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und gefragt, ob er konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstehen, sagte der Beschwerdeführer, er wolle nicht zurück. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm genug Zeit eingeräumt worden sei, seine Angaben vollständig und so ausführlich, wie er es gewollt habe, zu machen. Befragt, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erscheine, sagte der Beschwerdeführer, er sei ausgereist, weil seine Familie wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt habe. (VA INT AS 75)
In der behördlichen Einvernahme am 29.07.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Einvernahme am 25.06.2020 die Wahrheit gesagt habe (VA INT AS 109). In der Folge stellte der Leiter der Amtshandlung dem Beschwerdeführer Fragen zur behaupteten Homosexualität. Auf die Frage, seit wann er von seiner Homosexualität wisse, antwortete der Beschwerdeführer mit „Seitdem ich 15 bin.“ (VA INT AS 111). Er habe, wie er auf eine weitere Frage behauptete, gemerkt, dass er es genossen habe, mit Männern unterwegs zu sein. Den ersten sexuellen Kontakt zu einem Mann habe er Ende seines 15. Lebensjahres gehabt. Gefragt, seit wann seine Familie „davon“ wisse, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, dass „sie“ es gemerkt haben, als er 14 Jahre alt gewesen sei. Es sei ihnen bereits damals bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass es die Familie bereits vor seinem 14. Lebensjahr aufgrund seines Verhaltens gewusst habe. Er habe ständig Frauenkleider getragen. Er habe dies allerdings beendet, als er sich seiner Homosexualität bewusst geworden sei. Daraufhin fragte der Leiter der Einvernahme den Beschwerdeführer: „Wie hat Ihre Familie von Ihrer Homosexualität erfahren?“. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll: „Bewusst wurde es mir, als mich meine Eltern im Alter von 13 oder 15 Jahren (ca. 2007 bis 2009, genauer ist es nicht bekannt) zu einem homöopathischen Arzt brachten, welcher ihnen sagte, das [sic!] ich als Mann geboren bin und auf Männer stehen würde.“ (VA INT AS 111) Dies sei, wie der Beschwerdeführer auf Nachfrage sagte, gewesen, als er 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei. Auf die Frage, ob es ihn betreffend konkrete Vorfälle gegeben habe, reagierte der Beschwerdeführer mit: „Ja [sic!] es gab viele.“ (VA INT AS 111) Im Zuge der weiteren Befragung behauptete der Beschwerdeführer, die Vorfälle haben begonnen, als die Gesellschaft von seiner Homosexualität erfahren habe. Gefragt, ob er dies konkretisieren könne und wann der erste Vorfall gewesen sei, behauptete der Beschwerdeführer, der erste Vorfall sei gewesen, als er 15 Jahre alt gewesen sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er damals von seinen Eltern und seinem Onkel geschlagen worden sei. Weiters befragt, wann die Gesellschaft von seiner Homosexualität erfahren habe, sagte der Beschwerdeführer, dass alle davon gewusst haben, als er 16 Jahre alt geworden sei; genauer könne er das nicht angeben. Auf die Frage, ob es in der Öffentlichkeit konkrete Vorfälle gegeben habe und wann allenfalls der erste gewesen sei, legte der Beschwerdeführer dar, dass es keine konkreten Vorfälle von Verfolgung gegeben habe. Er sei nur gehasst worden. Dieser Hass habe sich gezeigt, indem er beschimpft worden sei und keine Arbeit gefunden habe. Begonnen habe dies, als er 16 Jahre alt gewesen sei. (VA INT AS 111) Vom Leiter der Einvernahme damit konfrontiert, dass unter anderem beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und gefragt, ob er konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstehen, erwiderte der Beschwerdeführer: „Ich will nicht zurück nach Bangladesch.“ (VA INT AS 113) Abschließend erklärte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage des Leiters der Amtshandlung, dass er nichts mehr vorbringen möchte, das ihm wichtig erscheine. (VA INT AS 113) Aus Sicht des bei der Einvernahme anwesenden Rechtsberaters war nach der Befragung des Beschwerdeführers durch den Leiter der Einvernahme nichts mehr „offen“ (VA INT AS 113).
2.3.2.2. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. (VA INT AS 129) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, sei nicht glaubhaft (VA INT AS 153). Diesen Ausführungen lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (VA INT AS 151 ff):
Schlüssig argumentierte die Behörde, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers vage und ungenau gewesen seien und dass er keine genauen Angaben gemacht habe (VA INT AS 153): In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Ausführungen oben unter 2.3.2.1., anhand welcher zweifelsfrei ersichtlich ist, dass die Erwägungen der Behörde nicht zu beanstanden sind. Zu betonen ist etwa, dass sich der Beschwerdeführer am 25.06.2020 in der freien Schilderung der Gründe, aus denen er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, auf zwei Sätze beschränkte, die durchwegs nicht den Eindruck vermittelten, der Beschwerdeführer habe tatsächlich Erlebtes berichtet (VA INT AS 71, 152). Entspräche das Vorbringen, dass er wegen seiner angeblichen Homosexualität im Herkunftsstaat nicht akzeptiert worden sei und deswegen Asyl begehre, den Tatsachen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, etwa dazu, wann seine Eltern und die Gesellschaft von seiner angeblichen Homosexualität erfahren haben, nähere Angaben zu machen (VA INT AS 153). Denn insofern handelt(e) es sich, wie die Behörde darlegte, in der Tat um einschneidende Erlebnisse im Leben eines jungen Erwachsenen (VA INT AS 153), gerade im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der eigenen sexuellen Orientierung. Der Beschwerdeführer machte weder zu derartigen Erlebnissen noch dazu, wie es sich geäußert habe, dass er nicht akzeptiert worden sei, in der freien Schilderung nähere Angaben. Derartige Informationen musste der Leiter der Einvernahme gesondert und explizit erfragen und selbst im Zuge dieser konkreten Befragung blieben die Angaben des Beschwerdeführers relativ oberflächlich. In diesem Sinne führte die Behörde schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer nur ungefähre Altersangaben bzw. Jahreszahlen gemacht habe; dieser Standpunkt findet in den Niederschriften der Einvernahmen Deckung (vgl. z. B. VA INT AS 111, arg: „Als ich 16 wurde [sic!] haben alle davon gewusst. Genauer kann ich das nicht angeben.“) Auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer den ersten angeblichen Vorfall, zu dem er sich von sich aus überhaupt nicht, sondern erst im Zuge der konkreten Befragung äußerte, nur sehr knapp und keineswegs lebendig oder auch nur lebensnah schilderte (VA INT AS 111), ist dem Standpunkt der Behörde, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien vage sowie ungenau gewesen und er habe keine genauen Angaben gemacht, nicht entgegenzutreten.
Der Behörde ist auch beizupflichten, dass es gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens und namentlich gegen jegliche Lebensgefahr im Herkunftsstaat spricht, dass der Beschwerdeführer erst Ende 2018 den Entschluss gefasst habe, auszureisen. Der Beschwerdeführer gab nämlich an, dass die (vermeintliche) Diskriminierung wegen seiner (angeblichen) Homosexualität begonnen habe, als er 16 Jahre alt gewesen sei, also ca. ab 2010 (VA INT AS 111). Träfe dies zu, will nicht einleuchten, dass der Beschwerdeführer noch ca. acht Jahre lang im Herkunftsstaat, konkret im selben Dorf wie seine Familie bzw. mit seiner Familie (vgl. oben unter 2.2.), lebte, zumal er trotz konkreter Befragung nicht nachvollziehbar darlegen konnte, aus welchem Grund er im Jahr 2018 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (VA INT AS 71). (VA INT AS 152, 153)
Das Bundesverwaltungsgericht teilt weiters die Erwägungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe (VA INT AS 153). Dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Homosexualität dergestalt diskriminiert worden sei, dass er keine Arbeit gefunden habe (VA INT AS 111), widerspricht der Tatsache und seinem eigenen Vorbringen, dass er als Elektriker gearbeitet habe (VA EAM AS 17; vgl. auch oben unter 2.2.). Mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem im Jahr 2016, also zu einem Zeitpunkt, zu dem seine Familie von seiner angeblichen Homosexualität längst gewusst habe (VA INT AS 111), verstorbenen Vater bzw. seinen Eltern einen Grundstücksanteil im Wert von EUR 12.000 geerbt habe (VA INT AS 13, 73), schwerlich in Einklang zu bringen ist ferner, dass ihn seine Familie wegen seiner (angeblichen) Homosexualität hinausgeworfen habe (VA INT AS 71) (VA INT AS 153) Dies muss gerade vor dem Hintergrund der, wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, Bedeutung der Scharia für das Erbrecht und des gesellschaftlichen Umgangs mit Homosexualität in Bangladesch gelten (VA INT AS 137, 144).
Es mag zwar Bedenken begegnen können, sollte die Behörde die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber nicht im - sozusagen - erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Asylantrag gestellt hat. Auf eine derartige Argumentation zog sich die Behörde gegenständlich jedoch nicht zurück und sie stützte ihre Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer in keinem der von ihm durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt habe. Die Behörde legte vielmehr unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (VA INT AS 73), nachvollziehbar dar, dass auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht dafür spreche, dass er seinen Herkunftsstaat wegen einer reellen Gefahr verlassen habe. Dass sich der Beschwerdeführer in Serbien von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, weil – nicht näher benannte – andere gesagt hätten, dass man keine Dokumente bekommen würde (VA INT AS 73), wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend. (VA INT AS 154) Zutreffend wies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst stellte, nachdem er sich über zwei Wochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte (VA INT AS 154). Die genannten Umstände sprechen insgesamt – auch unter Bedachtnahme auf die Angaben in der Einvernahme am 04.06.2020 (VA EAM AS 11 ff; vgl. auch oben unter 2.3.2.1.) – in der Tat nicht dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt war oder (im Falle der Rückkehr) wäre und internationalen Schutzes bedarf. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer nicht erst am 18.06.2020 den gegenständlichen Antrag gestellt, sondern etwa bereits anlässlich der Festnahme am 03.06.2020 oder der Einvernahme am 04.06.2020. Auch im Rahmen der Schubhaft hätte der Beschwerdeführer fraglos bereits vor dem 18.06.2020 Gelegenheit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer, wie die Behörde schlüssig darlegte, in der Einvernahme am 04.06.2020 seine angebliche Homosexualität und etwaige Probleme deshalb nicht einmal andeutete. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den Behörden in Bangladesch vorgebracht. In seiner Antwort auf die Frage nach dem Grund für die Einreise habe er ausschließlich wirtschaftliche Probleme ins Treffen geführt. Ferner habe er angegeben, in acht Jahren wieder nach Bangladesch zurückkehren zu wollen. (VA INT AS 154) Auch diese Ausführungen der Behörde sind angesichts des Inhalts der Niederschrift vom 04.06.2020 (VA INT AS 11 ff; siehe auch die Kopie der unterschriebenen Niederschrift, OZ 11) nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher den Standpunkt der Behörde, dass auch deshalb nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und Schutzes vor Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat bedürfe, weil er anderenfalls nicht angegeben hätte, wieder nach Bangladesch zurückkehren zu wollen (VA INT AS 154). Der Behörde ist somit auch nicht entgegenzutreten, soweit sie zu dem Schluss kam, der Beschwerdeführer halte sich ausschließlich aus wirtschaftlichen Interessen in Österreich auf (VA INT AS 154).
2.3.2.3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (VA INT AS 189 ff) zwar die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend (VA INT AS 193), er bestreitet die Beweiswürdigung jedoch keineswegs substantiiert und bringt auch keine relevante Neuerung vor.
Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 37, § 39 Abs 2 AVG, § 18 Abs 1 AsylG 2005; vgl. insbesondere VA INT AS 193, 195, 201), inwieweit (konkret) die belangte Behörde (die) Verfahrensvorschriften verletzt habe, zeigt er aber nicht auf. Indem der Beschwerdeführer die Angaben in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich aufrechterhält und hinsichtlich seiner (angeblichen) Fluchtgründe erklärt, vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte zu verweisen, da er hinsichtlich der (angeblichen) Gefahrenlage, der (angeblichen) Vorfälle in Bangladesch und seiner (angeblichen) Beweismittel alles detailliert, nachvollziehbar und glaubwürdig (wohl gemeint: glaubhaft) geschildert habe (VA INT AS 195), legt er gerade nicht (begründet und nachvollziehbar) dar, dass und inwieweit allenfalls die Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nicht nachgekommen wäre; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Dass dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen ist, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung in der Beschwerde überhaupt keine Beweismittel vorgelegt hatte. Der Beschwerdeführer führt ferner in der Beschwerde nicht aus, welche Angaben er noch gemacht hätte, hätte die Behörde nicht – vermeintlich – die angeblich gebotene Sachverhaltsermittlung und –feststellung unterlassen (vgl. etwa VA INT AS 201). Vgl. in diesem Sinne auch die Begründung für den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wonach er seine eigene Fluchtgeschichte ausführlich noch einmal vorbringen möchte. Dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit gehabt haben könnte, sein Vorbringen ausführlich zu schildern, ist angesichts der Ausführungen oben unter 2.3.2.1. ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer konnte am 25.06.2020 zunächst in freier Erzählung ausführen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und den Antrag auf internationalen Schutz stelle (VA INT AS 71). In der Folge stellte ihm der Leiter der Amtshandlung zahlreiche konkrete Fragen zum Fluchtvorbringen (VA INT AS 71 ff), die zweifelsfrei dazu geeignet waren, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig zu ermitteln. In der Einvernahme am 29.07.2020 stellte der Leiter der Amtshandlung dem Beschwerdeführer weitere konkrete Fragen zum Fluchtvorbringen (insbesondere VA INT AS 111). Sowohl in der Einvernahme am 25.06.2020 als auch in der Einvernahme am 29.07.2020 hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, abschließend noch etwas anzugeben, was ihm besonders wichtig erscheine. Am 29.07.2020 machte er hiervon überhaupt nicht Gebrauch. Am 25.06.2020 wiederholte er lediglich in aller Kürze, dass er ausgereist sei, weil seine Familie wegen seiner Homosexualität Problem gehabt habe; nähere oder ergänzende Angaben macht er nicht (VA INT AS 75). Ferner brachte die belangte Behörde aktuelle Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (VA INT AS 59, 113). Dass die Behörde, wie der Beschwerdeführer – ohne dies zu konkretisieren – behauptet (VA INT AS 203), das Recht auf Parteiengehör verletzt habe, trifft somit nicht zu.
Somit ist die Behörde der Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung und –feststellung nachgekommen. Namentlich wirkte die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hin, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet (VA INT AS 69: Frage nach Bescheinigungsmitteln) oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.
Angesichts der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (siehe VA INT AS 151 ff und oben unter 2.3.2.2.) entbehrt das Beschwerdevorbringen, dass die Würdigung im gegenständlichen Fall nicht ausreichend erkannt werden könne, jeglicher Grundlage (VA INT AS 201). Dies muss gerade auch deshalb gelten, weil der Beschwerdeführer nicht (konkret und nachvollziehbar) darlegt, welche Elemente seines Vorbringens die Behörde nicht bzw. in unvertretbarer Weise gewürdigt hätte. Aus dem Verweis auf die Ausführungen zur Lage von Homosexuellen im Herkunftsstaat (VA INT AS 197 ff), die dem aktuellen Länderinformationsblatt für Bangladesch entnommen und auch im angefochtenen Bescheid enthalten sind (VA INT AS 143 f), ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass homosexuelle Handlungen illegal und mit Strafen bis hin zu lebenslangen Haftstrafen bedroht sind. Freilich wird das entsprechende Gesetz nicht aktiv angewandt. Auch folgt aus dem Länderinformationsblatt, dass Homosexualität in Bangladesch gesellschaftlich absolut verpönt ist, von den Betroffenen nicht offen gelebt wird und dass Homosexuelle, sofern sie als solche erkannt werden, mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen haben. Der Beschwerdeführer lässt jedoch außer Acht, dass die belangte Behörde aus nachvollziehbaren und individuellen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangte, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, dass die Behörde zu dem Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell sei; vgl. insbesondere VA INT AS 153: „Betreffend Ihres weiteren Vorbingens, Sie seien homosexuell, ist von Seiten des Bundesamtes anzugeben, dass Ihnen in dieser Hinsicht nicht geglaubt wird.“. Dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell sei, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an.
Dass die Behörde den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Sachverhaltsermittlung sowie -feststellung und Beweiswürdigung nicht entsprochen hätte, erweist sich in Anbetracht der bisherigen Ausführungen insgesamt als unzutreffende Behauptung. Außerdem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret auf, indem er etwa vorbringt, es erscheine möglich, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde Umstände hervortreten hätten können, die eine solche Änderung des Sachverhalts bewirken könnten, dass nunmehr eine andere Beurteilung des Parteienbegehrens nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne (VA INT AS 201); vgl. zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012. Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten: Der Leiter der Einvernahme konfrontierte den Beschwerdeführer am 25.06.2020 damit, dass dieser im Zuge der ersten Einvernahme (sichtlich gemeint: die Einvernahme am 04.06.2020) angegeben habe, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer behauptete daraufhin, dass ihn „[d]ie Frau“ nicht verstanden habe. Er habe gesagt, dass er körperliche Probleme habe, aber sie habe das nicht verstanden. Auf die anschließend gestellte Frage, wieso er nicht bei der Rückübersetzung darauf hingewiesen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dies gesagt zu haben, ihm sei aber gesagt worden, er soll es „in der anderen EV“ sagen. (VA INT AS 73) Handelte es sich bei diesen Aussagen des Beschwerdeführers nicht um Schutzbehauptungen, wäre er den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid, die teilweise auf die Angaben in der Einvernahme am 04.06.2020 Bezug nehmen (VA INT AS 154), in der Beschwerde konkret und substantiiert entgegengetreten. Dies war keineswegs der Fall (VA INT AS 189 ff). Die genannten Aussagen des Beschwerdeführers werfen daher weder Bedenken hinsichtlich der Einvernahmesituation am 04.06.2020 hervor noch lassen sie an der Beweiskraft der Niederschrift zweifeln. Folglich stehen sie auch der von der Behörde vorgenommenen und vom Bundesverwaltungsgericht geteilten Beweiswürdigung mitnichten entgegen.
2.3.2.4. Aus diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, dass sein Vorbringen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könne, nicht glaubhaft sei, an.
Die Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht, wie insbesondere unter 2.3.2.2. bereits dargelegt, logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt. Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender und überzeugender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers (Homosexualität/Verfolgung wegen Homosexualität) um ein gedankliches Konstrukt handle, das er in Ermangelung eines tatsächlichen Abschiebehindernisses erstattet habe, um einer drohenden Abschiebung entgegenwirken zu können (VA INT AS 154). Der Standpunkt der Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
2.3.3. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.3.3.1. Die Behörde legte diesen Feststellungen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Bangladesch, Gesamtaktualisierung am 06.04.2020, (in der Folge: LIB) als Beweismittel zugrunde (vgl. VA INT AS 53, 59) und gab es auch auszugsweise im angefochtenen Bescheid wieder (VA INT AS 130 bis 150).
Demnach wird das politische Leben in Bangladesch seit 1991 durch die Awami League und die Bangladesh Nationalist Party bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. (LIB, S 7) Gewerkschaften, Studentenorganisationen und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen. Bei der bangladeschischen Parlamentswahl am 30.12.2018 erzielte die von der Awami League geprägte „Große Allianz“ einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen. (LIB, S 7) Im Vorfeld der Wahl war es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung gekommen. Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet. (LIB, S 7) Generell ist der Hass zwischen der Awami League und der Bangladesh Nationalist Party und den jeweiligen Anhängern Ursache für den größten Teil der Gewalt in Bangladesch. Beide Parteien sind gemeinsam mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Auch von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten und Studenten) geht Gewalt aus. (LIB, S 10) Auch wenn die öffentliche Sicherheit, insbesondere wegen der politischen Auseinandersetzungen, insgesamt fragil ist, gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (LIB, S 10 ff).
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt. Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen stellen große Probleme dar. (LIB, S 13) Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin und Ausbildung zu verbessern und Korruption zu verringern. Dennoch und obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung rechtlich verboten sind (LIB, S 16 f), kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch, unangemessener Gewaltanwendung, willkürlichen Festnahmen, erzwungenem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte, insbesondere durch so genannte Rapid Action Battalions. (LIB, S 14 f) Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte bleiben faktisch in der Regel straflos (LIB, S 15, 17). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während der Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen. Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern. Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen. (LIB, S 17) Für zahlreiche Straftatbestände (z. B. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, terroristische Aktivitäten) ist die Todesstrafe vorgesehen, die in Bangladesch auch tatsächlich vollstreckt wird (LIB, S 29 f).
Homosexuelle Handlungen sind in Bangladesch illegal und mit Strafen bis hin zu lebenslangen Haftstrafen bedroht. Freilich wird das Gesetz entsprechende nicht aktiv angewandt. Zudem ist Homosexualität in Bangladesch gesellschaftlich absolut verpönt, wird von den Betroffenen nicht offen gelebt und Homosexuelle, sofern sie als solche erkannt werden, haben mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen. (LIB, S 40)
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,042 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 %. Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureiche