TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/22 I405 2231742-1

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2231742-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2020, Zl. 1144605200/190127584, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, wurde am XXXX in Österreich geboren. Sein Vater, XXXX , geb. XXXX , stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 19.02.2001 einen Asylantrag im Familienverfahren. Für den BF wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

2.       Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2001, Zl. 01 03.319-BAT, wurde der Antrag des BF auf Asylerstreckung abgewiesen.

3.       Der dagegen erhobenen Berufung vom 14.03.2001 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.633/0-XI/38/01, stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß §§ 10, 11 AsylG zuerkannt.

4.       Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.07.2019 wurde der BF über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG informiert und ihm im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 09.08.2019 Parteiengehör gewährt.

5.       Infolge der Straffälligkeit des BF wurde ihm mit angefochtenem Bescheid vom 17.04.2020 der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde des Weiteren der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen werde (Spruchpunkt VII.).

6.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.05.2020 fristgerecht Beschwerde und monierte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

7.       Mit Schriftsatz vom 26.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.06.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Seine Muttersprache ist Lingala, darüber hinaus besitzt er Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch, Französisch und Arabisch. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF wurde am XXXX in Österreich geboren und wurde ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.633/0-XI/38/01, der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da dem Fluchtvorbringen seines Vaters Glauben geschenkt wurde. Der BF befindet sich somit rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet.

Der BF besuchte vier Jahre lang die Volksschule und bis zur zweiten Schulstufe – in einer Dauer von vier Jahren- die Hauptschule im Bundesgebiet. Aufgrund seiner Verlegung in eine andere Justizanstalt konnte der BF eine kurz zuvor begonnene Lehre als Mauer nicht weiterführen.

Die Familie des BF, bestehend aus seiner Mutter, seinem Vater und seinen drei Geschwistern lebt in Österreich. Derzeit sind beim erkennenden Gericht Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der belangten Behörde zur Asylaberkennung betreffend seinen Vater, XXXX , seine Schwester, XXXX , und seinen Bruder, XXXX , anhängig. Er steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.

Der BF verfügt überdies über familiäre Anknüpfungspunkte in der Demokratischen Republik Kongo in Form von Tanten und Onkeln, welche in Kinshasa leben.

Der volljährige BF hat eine Freundin in Österreich und keine Sorgepflichten.

Er ist nun bereits – mit lediglich kurzen Unterbrechungen - seit dem Jahr 2015 in unterschiedlichen österreichischen Haftanstalten gemeldet und während seines Aufenthaltes in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der BF weist derzeit die folgenden zehn strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Erstmalig wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.09.2015 zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 3 StGB und der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt, welche ihm um Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe angeordnet. Als mildernd wurde das umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass seine Erziehung sehr vernachlässig wurde, gewertet, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Tatbegehung in Gemeinschaft.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.12.2015 zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, teils nach § 15 StGB, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und teils Abs. 2 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, wovon dreizehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden und wurde wiederum die Bewährungshilfe angeordnet. Vom Widerruf der vom Landesgericht XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch und als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die Tatbegehungen teils in Gesellschaft, die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit hinsichtlich des Diebstahls, der rasche Rückfall und die Tatbegehungen innerhalb offener Probezeiten gewertet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.07.2016 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gewährte Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.10.2016 zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB, teils im Stadium des Versuches nach § 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 4 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht wurde zusätzlich widerrufen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd die teilweise geständige Verantwortung des BF, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung und erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen, seine führende Rolle bei der Begehung einiger Taten, die Tatbegehung in Gemeinschaft, der rasche Rückfall nach Haftentlassung, die Tatbegehung während aufrechter Haft, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens und die Tatbegehung während einer offener Probezeit gewertet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.02.2017 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde abermals mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.04.2017 zu XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.08.2017 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von neun Monaten verurteilt. In Stattgebung einer Berufung wegen Nichtigkeit erkannte das XXXX mit Urteil vom 16.03.2018 zu XXXX rechtskräftig, dass der BF letztlich das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen habe und dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt werde. Als mildernd wurde das umfassende Geständnis, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während eines laufenden Strafvollzuges und bei anhängigem Verfahren gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.07.2018 zu 48 Hv XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafzumessung fielen als mildernd das Geständnis, der teilweise Versuch und das jugendliche Alter sowie als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die Begehung während eines offenen Strafvollzuges ins Gewicht.

Der BF befindet sich seit dem 07.02.2019 durchgehend in Strafhaft.

Während seiner Inhaftierung wurde der BF ebenfalls zweimal verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.06.2019 zu XXXX wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Mit weiterem Urteil vom 01.09.2020 zu XXXX wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.2. Zum Status des Asylberechtigten und zur Aberkennung:

Dem BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.633/0-XI/38/01, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Aufgrund der Straffälligkeit des BF wurde von der belangten Behörde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dem BF mit Bescheid vom 17.04.2020 der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Der BF ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater keiner Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo ausgesetzt. Der BF selbst war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt und hat im nunmehrigen Verfahren keine substantiierten Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr geäußert.

Im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo kann mit notwendiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF liefe dort nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF spricht zudem Lingala auf muttersprachlichem Niveau und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.3. Zu Situation im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist auf Basis des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" (Stand: 08.05.2017, samt integrierter Kurzinformation vom 09.12.2019) festzustellen:

Fortschritte beim Kampf gegen Ebola:

Der seit 1. 8.2018 anhaltende Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo hat seinen Mittelpunkt im Nordosten des Landes, in den Provinzen Nordkivu und Ituri (MSF 5.11.2019). Seit dem Frühsommer 2018 infizierten sich nach Regierungsangaben mehr als 3.200 Menschen, mehr als 2.100 kamen ums Leben (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019). In den ersten acht Monaten der Epidemie bis März 2019 wurden in der betroffenen Region mehr als 1.000 Fälle von Ebola gemeldet. Zwischen April und Juni 2019 hat sich diese Zahl noch verdoppelt (MSF 5.11.2019). Im April 2019 lag die Anzahl der pro Woche gemeldeten Neuerkrankungen im Durchschnitt bei 120 (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019); zwischen Anfang Juni und Anfang August 2019 zwischen 75 und 100 pro Woche. Seit August 2019 ist diese Rate langsam zurückgegangen und betrug im Durchschnitt immer noch knapp 50 pro Woche (MSF 5.11.2019; vgl. WHO 9.11.2019).

Die Zahl der neuen Fälle ist zuletzt auf 15 pro Woche zurückgegangen (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019). Mitte Oktober 2019 entschied die Weltgesundheitsorganisation (WHO) trotz der Fortschritte, die Situation weiterhin als „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ einzustufen. Die WHO folgte damit dem Rat eines unabhängigen Expertengremiums, das die Lage in drei Monaten neu beurteilt (NZZ 18.10.2019).

Bis Ende August 2019 haben 28 von insgesamt 47 Gesundheitszonen in den Provinzen Ituri und North Kivu Fälle von Ebola gemeldet. Von diesen 28 gelten 13 als aktive Übertragungszonen, was bedeutet, dass sie in den letzten 21 Tagen neue bestätigte Fälle gemeldet haben (maximale Inkubationszeit für Ebola). South Kivu hat kürzlich Fälle in der Gesundheitszone Mwenga registriert und ist damit die dritte Provinz in der Demokratischen Republik Kongo, die vom aktuellen Ausbruch betroffen ist (MSF 5.11.2019).

Mitte Oktober 2019 hat die Arzneimittelbehörde der EU offiziell einen Impfstoff zur Zulassung empfohlen, mit dem bereits seit einem Jahr in der DR Kongo ohne Zulassung geimpft wird (SRF 18.10.2019; vgl. MSF 5.11.2019). Bis Ende September 2019 wurden über 230.000 Personen geimpft (MSF 5.11.2019). Seither hat sich das Virus viel langsamer ausgebreitet als noch vor vier Jahren bei der Epidemie in Westafrika (SRF 18.10.2019). Die neuen Fälle konzentrieren sich zudem in einer kleineren Region im Osten des Landes; Stand Mitte Oktober 2019 ist das Ebola-Virus aus den Städten im Ostkongo fast verschwunden (NZZ 18.10.2019) und wurde in schwer erreichbare Gebiete zurückgedrängt (NZZ 18.10.2019; vgl. DW 3.11.2019).

Ein hohes Maß an Unsicherheit behindert weiterhin die Bemühungen zur Eindämmung der Epidemie (MSF 5.11.2019). Es gibt Meldungen von Gewalt und Angriffe gegen Ebola-Impfteams und lokales Gesundheitspersonal (MSF 5.11.2019; vgl. NZZ 18.10.2019, DW 3.11.2019).

Quellen:

• DW – Deutsche Welle (3.11.2019): Anti-Ebola fighter killed as new vaccine arrives in Congo, https://www.dw.com/en/anti-ebola-fighter-killed-as-new-vaccine-arrives-incongo/a-51100166, Zugriff 11.11.2019

• MSF – Médecins sans frontières / Ärzte ohne Grenzen (5.11.2019): DRC Ebola outbreaks - Crisis update - November 2019, https://www.msf.org/drc-ebola-outbreakcrisis-update, Zugriff 11.11.2019

• NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.10.2019): WHO stuft Ebola-Epidemie in Kongo-Kinshasa weiterhin als Notlage «von internationaler Tragweite» ein, https://www.nzz.ch/international/who-stuft-ebola-epidemie-in-kongo-kinshasaweiterhin-als-notlage-von-internationaler-tragweite-ein-ld.1516450, Zugriff 11.11.2019

• SRF – Schweizer Radio und Fernsehen (18.10.2019): Hoffnung im Kampf gegen Ebola wächst, https://www.srf.ch/news/international/fortschritte-in-der-forschunghoffnung-im-kampf-gegen-ebola-waechst, Zugriff 11.11.2019

• WHO – World Health Organization (9.11.2019.): Maladie à Virus Ebola en RDC (EVD in DRC) - Situation en date du 09 novembre 2019, https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/e70c3804f6044652bc37cce7d8fcef6c, Zugriff 11.11.2019

Politische Lage:

Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).

Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016).

Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss. Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017

-        AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen Kongo – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2017.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 33

-        derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 25.4.2017

-         LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017

-        Radio Okapi (10.4.2017): Nomination de Bruno Tshibala: la France s’inquiète dumanque de consensus, http://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-lafrance-sinquiete-du-manque-de#sthash.7pVOnjcJ.dpufhttp://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-dumanque-de, Zugriff 25.4.2017

-        Rfi Afrique (7.4.2017): RDC: l'ex-UDPS Bruno Tshibala devient Premier ministre,http://www.rfi.fr/afrique/20170407-rdc-opposant-bruno-tshibala-premier-ministre, Zugriff 26.4.2017

Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018:

Die nationale Wahlkommission CENI erklärte am Donnerstag, den 10.1.2019, den Kandidaten der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 (JA 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, ZO 10.1.2019, NZZ 10.1.2019). Es könnte der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren werden (FAZ 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019), wenn Tshisekedi den seit 2001 regierenden Joseph Kabila als Präsident ablöst (NTV 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten (JA 10.1.2019). Noch nie ist es im Land zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen (NZZ 10.1.2019).

Der 55-jährige Felix Tshisekedi ist der Sohn des 2017 verstorbenen, ehemaligen Ministerpräsidenten und langjährigen kongolesischen Oppositionsführers Etienne Tshisekedi. Felix Tshisekedi versprach den Wählern, Korruption und Armut zu bekämpfen und das instabile Land zu befrieden, das immer noch von zahlreichen bewaffneten Konflikten erschüttert wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Der neue Präsident soll bereits am 18.1.2019 vereidigt werden (NTV 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, VN 2.1.2019) und laut Wahlkommission müssen die endgültigen Ergebnisse der Wahl am 15.1.2019 vom Verfassungsgericht verkündet werden (RO 10.1.2019).

Die Präsidentschaftswahl hätte laut Verfassung eigentlich schon vor zwei Jahren stattfinden müssen. Der bisherige Präsident Kabila hatte sich jedoch 2016 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit geweigert abzutreten und ließ die Wahlen mehrmals verschieben (VN 9.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Proteste ließ Kabila niederschlagen (VN 2.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und die Wahlen wurde auf den 23.12.2018 verschoben (VN 2.1.2019).

Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, zu denen auch die Zerstörung von mehr als 8.000 Wahlmaschinen bei einem Brand beigetragen hat, wurden die Wahlen nochmals um eine Woche verschoben (VN 2.1.2019), gewählt wurde der neue Präsident somit am 30.12.2018 (TAZ 6.1.2019; vgl. VN 2.1.2019).

Gleichzeitig herrscht im Osten des Landes eine Ebola-Epidemie (FAZ 10.1.2019; vgl. VN 2.1.2019, VN 9.1.2019). Es ist die bislang zweitgrößte Epidemie weltweit mit mehr als 628 Erkrankten und 383 Toten (NTV 10.1.2019). In den Regionen Beni, Butembo und Yumbi wurde deswegen der Urnengang nicht durchgeführt (VN 2.1.2019; vgl. VN 9.1.2019). Damit waren rund 1,25 von 40 Millionen Wahlberechtigten ausgeschlossen. Die Stimmabgabe soll dort im März 2019 nachgeholt werden (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, VN 2.1.2019).

Ursprünglich wollte die Wahlkommission (CENI) den Sieger der Wahl am Sonntag, den 6.1.2019, vermelden (BAMF 7.1.2019; vgl. SO 9.1.2019, ZO 10.1.2019). Die Ergebnisse der Wahlen wurden allerdings nicht veröffentlicht und es entstand der Verdacht, dass die Zahlen manipuliert wurden (VN 8.1.2019). Wahlbeobachter hatten zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet (ZO 10.1.2019).

Die Opposition hatte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse Wahlbetrug zugunsten des Regierungskandidaten und früheren Innenminister Emmanuel Ramazani Shadarys befürchtet. Viele Beobachter rechneten ebenfalls mit einem Sieg des Regierungskandidaten (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2018, TS 10.1.2019). Bereits am 3.1.2019 hatte die katholische Kirche, die als einzige Organisation mit 40.000 Wahlbeobachtern flächendeckend in den Wahllokalen präsent war, bekanntgegeben, dass es laut der von ihr vorgenommenen Stimmenauszählung einen klaren Sieger gebe (BAMF 7.1.2019; vgl. VN 8.1.2019) und hatte unter Berufung auf ihre tausenden Wahlbeobachter den zweiten Oppositionskandidaten Martin Fayulu zum Sieger erklärt (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, TS 10.1.2019).

Félix Tshisekedi wurde mit 7.051.013 abgegebenen Stimme (38,57%) zum Präsidenten der gewählt (JA 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, ZO 10.1.2019), so die vorläufigen Ergebnisse der Wahlkommission. Die Wahlbeteiligung betrug 47,56% (RO 10.1.2019), 18.329.318 Stimmen wurden abgegeben (JA 10.1.2019).

Auf dem zweiten Platz landete demnach mit über sechs Millionen (6.366.732) Stimmen der zweite Oppositionskandidat Martin Fayulu. Die Partei von Kabila stellte Emmanuel Ramazani Shadary als seinen Nachfolgekandidaten auf, da er selbst nicht wieder antreten durfte. Shadary kam nur auf gut vier Millionen (4.357.359) Stimmen (23,84%) (FAZ 10.1.2019; vgl. JA 10.1.2019, ZO 10.1.2019). Der unterlegene Fayulu zweifelt das amtliche Ergebnis an und spricht von Wahlputsch (TS 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und es bleibt abzuwarten ob Oppositionskandidat Fayulu das Ergebnis akzeptieren wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Das Verfassungsgericht hat 14 Tage Zeit, um das Ergebnis zu bestätigen (ZO 10.1.2019). Nach anderen Angaben ist Tshisekedi bis 15.1.2019 provisorischer Sieger. Dann soll das Verfassungsgericht das definitive Resultat verkünden. Für 18.1.2019 ist die Vereidigung vorgesehen (NZZ 10.1.2019).

Quellen:

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.1.2019): Briefing Notes, DR Kongo, Zugriff 9.1.2019

- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.1.2019): Oppositioneller Felix Tshisekedi gewinnt Präsidentenwahl, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kongo-oppositioneller-felix-gewinnt-tshisekedi-praesidentenwahl-15981234.html, Zugriff 10.1.2019

- JA - Jeune Afrique (10.1.2019): RDC : Félix Tshisekedi élu président, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/701452/politique/rdc-felix-tshisekedi-elupresident-de-la-republique-selon-les-resultats-provisoires-proclames-par-la-ceni/, Zugriff 10.1.2019

- NTV - Nachrichtenfernsehen GmbH (10.1.2019): Ende der Ära Kabila Oppositioneller gewinnt überraschend Wahlen im Kongo, https://www.n- tv.de/politik/Oppositionellergewinnt-ueberraschend-Wahlen-im-Kongo-article20804138.html, Zugriff 10.1.2019

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (10.1.2019): Doppelte Überraschung in Kongo-Kinshasa, https://www.nzz.ch/international/machtwechsel-im-kongo-oppositioneller-gewinntpraesidentenwahl--ld.1450321, Zugriff 11.1.2019

- RO - Radio Okapi (10.1.2019): Félix Tshisekedi élu président de la République démocratique du Congo, https://www.radiookapi.net/2019/01/10/actualite/politique/felixtshisekedi-elu-president-de-la-republique-democratique-du-congo, Zugriff 10.1.2019

- SO - Spiegel Online (9.1.2019): Wahlergebnis immer noch offen Der Kongo zählt, der Kongo zittert, http://www.spiegel.de/politik/ausland/kongo-wahlkommission-verzoegertergebnis-der-praesidentschaftswahlen-weiter-a-1246951.html, Zugriff 9.1.2019

- TAZ - tageszeitung (6.1.2019): Präsidentschaftswahl in der DR Kongo. Darf die Opposition gewinnen?, https://www.taz.de/Praesidentschaftswahl-in-der-DR-Kongo/!5560823/, Zugriff 9.1.2019

- TS - tagesschau.de (10.1.2019): Machtwechsel im Kongo Tshisekedi gewinnt historische Wahl, https://www.tagesschau.de/ausland/kongo-wahl-107.html, Zugriff 10.1.2019

- VN - Vatican News (2.1.2019): Kongo nach den Wahlen: Bischöfe rufen zu Ruhe auf,

https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/demokratische-republik-kongobischofskonferenz-

appell-demokratie.html, Zugriff 9.1.2019

- VN - Vatican News (8.1.2019): Kongo: Noch keine Veröffentlichung des Wahlergebnisses, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/kongo-bischoefewahl-kabila-afrika-ergebnisse-konflikt.html, Zugriff 9.1.2019

- ZO - Zeit Online (10.1.2019): Kongo: Oppositionskandidat gewinnt Präsidentschaftswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/kongo-praesidentschaftswahl-f-lix-tshiseked i , Zugriff 10.1.2019

Sicherheitslage:

Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu – teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).

Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda (1994) von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die „Gier“ der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest- Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region – einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen – allen voran die der FDLR nahestehenden – bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016).

Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017).

In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord’s Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-Mai-Gruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (26.4.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KongoDemokratischeRepublikSicherheit.html?nn=340860#doc339618bodyText1, Zugriff 26.4.2017

-        BMEIA (26.4.2017): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/Reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 26.4.2017

-        derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 26.4.2017

-        LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017

-        USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017

Allgemeine Menschenrechtslage:

In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016).

Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016).

Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2017

- AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 4.5.2017

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017

Grundversorgung und Wirtschaft:

Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017).

Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015).

Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8.2016).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017- AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2017

- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 5.5.2017

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017

Rückkehr:

Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise kann aber nicht ausgeschlossen werden, dies kann auch normale Reisende betreffen (AA 6.9.2015).

Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017

- IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser, des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden auch Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) eingeholt.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellung zur Identität des BF ergibt sich aus der im Asylverfahren vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus der derzeitigen Aktenlage, wonach der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst zu Protokoll gab, er sei gesund. Der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten bzw. wurden keine ärztlichen Unterlagen beigebracht, sodass der in früheren Strafgerichtsurteilen umrissene psychische Zustand des BF nicht näher zu thematisieren ist. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF niederschriftlich einvernommen zu Protokoll gab, er möchte sich nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle suchen, wunschgemäß als Lehrling des Maurerhandwerks.

Der rechtmäßige Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus dem Umstand, dass dem BF mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2004, Zl. 221.633/0-XI/38/01, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, wie aus einem aktuellen IZR-Auszug sowie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersichtlich ist, wohingegen sich die Feststellung zur Wohnsitzmeldung des BF aus einem eingeholten ZMR-Auszug ergibt. Auf der Einsichtnahme in das Register des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger gründet die Feststellung betreffend seine fehlende Erwerbstätigkeit.

Aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF ergeben sich die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie den familiären Gegebenheiten im Bundesgebiet. Die Feststellungen zu den familiären Bindungen im Heimatland ergeben sich aus den beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren seiner oben angeführten Familienangehörigen. Dass der BF in Österreich eine Freundin hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, welche im Beschwerdeschriftsatz ein weiteres Mal aufgegriffen werden.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den im Administrativverfahren eingeholten und sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopien der Strafurteile. Aus den vorliegenden Urteilen gehen die mildernden und erschwerenden Umstände klar hervor.

Dass der BF sich aktuell noch in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug und dem ZMR-Auszug.

2.3. Zum Status des Asylberechtigten und zur Aberkennung:

Die Feststellungen zur ursprünglichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und zur Aberkennung desselben Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der BF in der Demokratischen Republik Kongo nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre, ergibt sich einerseits bereits aus dem Umstand, dass die Asylgewährung aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater herrührt. Andererseits brachte der BF sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme als auch im Beschwerdeschriftsatz vor, er habe keine Kenntnis davon, ob er als Sohn seines Vaters im Kongo verfolgt werden würde, dies trotz des zuletzt in der Beschwerde behaupteten Bestehens eines sehr innigen Verhältnisses zu diesem. Aufgrund seiner Geburt in Österreich nach der Flucht seiner Eltern nach Österreich war er selbst zu keiner Zeit einer individuellen Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo ausgesetzt.

Den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung des Asylstatus wird in der Beschwerde inhaltlich nicht entgegengetreten und es sind auch von Amts wegen keinerlei Gründe ersichtlich, welche das Vorliegen einer individuellen Verfolgungsgefahr im Falle des BF annehmen ließen. Der BF bekleidet keine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates an seiner Person erklärbar erscheinen ließe.

Dem BF ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich, insbesondere spricht er Lingala auf muttersprachlichem Niveau. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem BF als jungen und gesunden Mann, welcher mit den Gegebenheiten und der dort gebräuchlichen Sprache aufgrund der Sozialisierung in einem in der Demokratischen Republik Kongo gebürtigen Familienverband vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr durch Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der 19-jährige BF betonte im Verfahren wiederholt, dass er nach Haftentlassung im Bundesgebiet eine Beschäftigung aufnehmen wolle und zur uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage sei. Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb dem BF Gleiches nicht auch im Herkunftsstaat möglich sein sollte.

Darüber hinaus besteht feststellungsgemäß bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung, sofern bereits im Vorfeld Absprachen bzw. Vereinbarungen getroffen werden.

2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Demokratische Republik Kongo (Stand: 08.05.2017, samt integrierter Kurzinformation vom 09.12.2019) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Der Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des BF vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlichgskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

3.1.2. Anwendung der Rechtlage auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte gegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, da die Umstände, aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der BF es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Gegenständlich ist festzuhalten, dass dem damals minderjährigen BF der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung iSd GFK, sondern im Wege der nationalen Regelungen des AsylG 1997 über die Asylerstreckung - abgeleitet vom Status seines Vaters - zuerkannt worden war.

Da der BF straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.

Zur Begründung der Aberkennung des derart zuerkannten Status unter Anwendung der "Wegfall der Umstände"-Klausel vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass der straffällig gewordene BF keine aktuelle individuelle asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten habe.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in einem Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, näher aus, dass es auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG droht, für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG gerade nicht ankomme und es daher den Bestimmungen des § 34 AsylG über das Familienverfahren zuwiderlaufen würde, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Ebenso wenig sei für die Asylaberkennung in einem solchen Fall maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa die im Revisionsfall, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG) noch vorliegen. Auch gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die auf Grund des Verweises in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG anzuwendende (völkerrechtliche) Beendigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf eine nationalstaatliche Regelung wie jene des § 34 AsylG, welche die Anerkennung als Flüchtling gerade unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorsieht, angewendet wissen wollte. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel kann im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6).

Dies würde aber dazu führen, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK hinsichtlich von Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, ins Leere liefe. Familienangehörigen könnte dieser Status also selbst dann nicht aberkannt werden, wenn sich die Umstände, aufgrund deren ihre Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und die Bezugsperson es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er eine solche Rechtsfolge bei der Ersetzung der Asylerstreckung durch das Familienverfahren durch die AsylG-Novelle 2003 trotz der ersatzlosen Aufhebung des auf die Asylerstreckung Bezug nehmenden Aberkennungstatbestandes des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG bewirken wollte.

Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG sei es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und könne es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, bestehe weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten.

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände komme es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen.

Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. in diesem Sinn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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