Entscheidungsdatum
23.09.2020Norm
ASVG §4Spruch
W178 2230585-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau vom 31.01.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.11.2019 an die Kärntner Gebietskrankenkasse stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Überleitung zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (im Folgenden: BVAEB).
Diesen Antrag leitete die Kärntner Gebietskrankenkasse zuständigkeitshalber an die BVAEB weiter.
2. Mit Bescheid vom 31.01.2020 sprach die BVAEB aus, dass die Beschwerdeführerin nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterliege.
Begründend führte die BVAEB aus, dass der Dienstvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bundesministerium für Justiz gemäß § 4 VBG 1948 am 03.08.1998 abgeschlossen wurde. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 lit. a sub. lit. aa B-KUVG seien jedoch nur jene Bediensteten des Bundes nach dem B-KUVG versichert, deren Dienstverhältnisse nach dem 31.12.1998 begründet worden seien. Da eine gesetzliche Änderung dieser Zuständigkeit in der Kranken- und Unfallversicherung auch durch das SV-OG nicht stattgefunden habe, sei auch per 01.01.2020 kein Wechsel der Trägerzuständigkeit eingetreten.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass mit dem SV-OG beschlossen worden sei, dass mit Wirksamkeit 01.01.2020 Personen, die beim Bund beschäftigt seien, bei der BVAEB pflichtversichert seien. Dieser Umstand diskriminiere die Personengruppe des öffentlichen Dienstes, die Dienstverträge hätten, die vor dem 31.12.1998 abgeschlossen worden seien. Dieser Personengruppe gehöre auch sie an. Dadurch sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, denn sie hätten die gleiche Beschäftigung und denselben Dienstgeber wie andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes, die bei der BVAEB versichert seien. Bei ihr habe es zudem eine Änderung der Dienstbehörde gegeben. Sie sei im Jahr 2015 zunächst beim Dienstgeber Vollzugsdirektion und ab 01.07.2015 bis dato beim Bunddesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr: Bundesministerium für Justiz) beschäftigt gewesen. Aufgrund des Dienstgeberwechsels wäre daher auch mit 01.07.2015 die Pflichtversicherung zu wechseln gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war von 09.05.1994 bis 17.06.1998 als Vertragsbedienstete bei der Staatsanwaltschaft XXXX beschäftigt. Am 03.08.1998 schloss sie einen Dienstvertrag gemäß § 4 VBG 1948 mit dem Bund bzw. der Republik Österreich ab. Dieses Dienstverhältnis hat am 18.06.1998 begonnen. Mit einer Nachtragsvereinbarung vom 09.06.1999 wurde der Dienstvertrag insofern abgeändert, als dass das Dienstverhältnis nunmehr auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Das Dienstverhältnis ist bis dato aufrecht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der BVAEB und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu gegenständlichen Beschwerde
Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass aufgrund ihres Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete des Bundes bzw. der Republik Österreich eine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG gegeben ist.
§ 1 B-KUVG regelt welche Personengruppen in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG versichert sind. Da die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, ist § 1 Abs. 1 Z 17 lit a B-KUVG heranzuziehen. Demgemäß sind jedoch nur jene Bedienstete des Bundes pflichtversichert, deren Dienstverhältnis nach dem VBG 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Die entsprechende Bestimmung des ASVG findet sich in § 5 Abs. 1 Z 3a ASVG, wonach nur jene Bedienstete des Bundes von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen sind, die in der gleichlautenden Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 17 lit a B-KUVG angeführt sind.
Dass die Beschwerdeführerin ihren Dienstvertrag gemäß § 4 VBG 1948 mit der Republik Österreich bereits am 03.08.1998 abgeschlossen hat und in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 136b Abs. 4 BDG 197 steht, wurde von ihr nicht bestritten. Allerdings bringt sie vor, dass im Zuge einer Änderung ihrer „Dienstbehörde“ bzw. ihres „Dienstgebers“ im Jahr 2015 auch eine Änderung des Versicherungsträgers geboten gewesen wäre. Sie sei nämlich im Jahr 2015 zunächst bei der Vollzugsdirektion und ab 01.07.2015 beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz beschäftigt gewesen. Dabei übersieht sie jedoch, dass hier keine Änderung des Dienstgebers und damit auch keine Neubegründung eines Dienstverhältnisses vorliegt, sondern lediglich eine Änderung ihrer Dienststelle. Gemäß § 12 Strafvollzugsgesetz, der mit 30.06.2015 durch das Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014 (BGBl. I Nr. 13/2015) aufgehoben wurde, war die Vollzugsdirektion dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar nachgeordnet. Mit dem 01.07.2015 wurde die Vollzugsdirektion abgeschafft und ihre Dienststelle war ab diesem Zeitpunkt unmittelbar das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Mit diesem auf Umstrukturierungsmaßnahmen beruhenden Wechsel der Dienststelle war jedoch kein Wechsel des Dienstgebers verbunden. Dienstgeber war sowohl vor dem 01.07.2015 als auch danach die Republik Österreich und der am 03.08.1998 abgeschlossene Dienstvertrag ist nach wie vor aufrecht. Es besteht daher für die Beschwerdeführerin keine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG, sondern nach § 4 ASVG.
Auch aus dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (BGBl. I Nr. 100/2018) ergibt sich für den vorliegenden Fall keine Änderung der Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger. Es wurde durch die angeführte Novelle nämlich weder § 1 Abs. 1 Z 17 lit a B-KUVG, noch § 5 Abs. 1 Z 3a ASVG geändert.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht trotz entsprechendem Beschwerdevorbringen keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungskonformität der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ergaben.
Mit der Festlegung der Versicherungspflicht der Vertragsbediensteten einerseits im ASVG und andererseits im B-KUVG hat der Gesetzgeber nach Auffassung des BVwG seinen rechtspolitischen Spielraum genutzt und diesen dabei nicht überschritten.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Krankenversicherung Pflichtversicherung Rechtslage Sozialversicherung Unfallversicherung verfassungskonforme Interpretation Vertragsbedienstete ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2230585.1.00Im RIS seit
28.01.2021Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021