TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/23 L518 2157811-1

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Spruch

1) L518 2157800-1/36E

2) L518 2157811-1/25E

3) L518 2157808-1/15E

4) L518 2172253-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 21.9.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, von XXXX , geb. XXXX , von XXXX , geb. XXXX , und von XXXX , geb. XXXX , die Zweit bis Viertbeschwerdeführer StA. Ukraine, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle vertreten durch den RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.04.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , sowie vom 07.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.

A) Insoweit wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid insoweit behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründend wurde im Wesentlichen nachstehendes ausgeführt:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien und der Ukraine der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Insbesondere war das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft.

Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien oder der Ukraine ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und/oder Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Da die BF Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 5 IntG vorgelegt haben (Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau), war den beschwerdeführenden Parteien daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG zu erteilen.

Es liegen sohin die Voraussetzungen des § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 IntG vor, und sind den BF somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.9.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Glaubwürdigkeit Integrationsvereinbarung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L518.2157811.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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