TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/24 L515 1307065-3

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 1307065-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch Rae Dr. DELLASEGA und KAPFERER, gegen den Bescheid Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesens vom 9.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe :

I. Verfahrenshergang

I.1. Die als subsidiär im Bundesgebiet aufhältige und im Besitz eines von der zuständigen LPD ausgestellten Fremdenpasses (Gültigkeitsdauer vom XXXX .8.2013 – XXXX .8.2018, Eintrag zur Staatsbürgerschaft: „ungeklärt“) beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), stellte am 12.7.2020 bei der belangten Behörde („bB“) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt verwendet.

I.2. Im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren brachte die bP vor, in der UdSSR, Aserbaidschanische SSR, Berg Karabach, Lacin geboren zu sein. Sie hätte in Lacin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 1999 gelebt.

I.3. Im rechtskräftig abgeschossenen Asylverfahren wurde von der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft ausgegangen.

I.4. Die Zuständige LPD und der zuständige Stadtmagistrat gingen in sie betreffende Verfahren von der ungeklärten Staatsangehörigkeit der bP aus.

I.5. Die bP bescheinige im gegenständlichen Verfahren, dass die Botschaft der Republik Aserbaidschan der bP keinen nationalen Identitätsnachweis bzw. Nachweis der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft ausstellt, weil sie kein aserbaidschanisches Dokument vorlegen konnte.

I.6. Die bB brachte der bP mittels schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis, dass sie basierend auf die Aktenlage davon ausgeht, dass sie aserbaidschanischer Staatsbürger ist. In einem entsprechenden Schreiben der nunmehrigen Vertretung brachte die bP vor, dass die bP die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

1.7. Der Antrag wurde seitens der bB mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Fremdenpasses nicht vorliegen. Die bP sei aserbaidschanischer Staatsbürger und somit sei die Staatsangehörigkeit weder ungeklärt, noch sei von der Staatenlosigkeit der bP auszugehen.

1.8. Gegen den abweislichen Bescheid wurde seitens der bP eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen mit der Wiederholung des bisherigen Sachverhalts begründet.

Resümierend ging die bP davon aus, dass die bB im Rahmen ihrer abweislichen Entscheidung rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Die bP wurde in Lacin, damals Bestanteil der AsSSR, UdSSR als Staatsbürger der Sowjetunion geboren. Sie verließ Lacin im Jahre 1999.

Seit 18.10.1991 ist die ehemaliger AsSSR als Republik Aserbaidschan ein Souveräner Staat. Lacin befindet sich in jenem Teil Aserbaidschans, welches nicht von der international anerkannten Zentralregierung, sondern von der international nicht anerkannten Regierung Berg Karabach kontrolliert wird.

Das von der international nicht anerkannten Regierung Berg Karabach kontrollierte Gebiet wird international (auch nicht von Österreich) nicht als souveräner Staat anerkannt, sondern als Teil der Republik Aserbaidschan angesehen.

Die Republik Aserbaidschan betrachtet das von der von der international nicht anerkannten Regierung Berg Karabach kontrollierte Gebiet als Teil des Territoriums der Republik Aserbaidschan. Ebenfalls betrachtet die Republik Aserbaidschan Bewohner des von der international nicht anerkannten Regierung Berg Karabach kontrollierten Gebietes als Staatsbürger der Republik Aserbaidschan.

Die bP lebte zu jenem Zeitpunkt, als Aserbaidschan bereits ein souveräner Staat war, in Lacin. Sie lebte in einem Gebiet, welches sowohl international als auch von der Republik Aserbaidschan als aserbaidschanisches Territorium angesehen wird. Die bP gilt daher als Staatsbürger der Republik Aserbaidschan.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

II.2.2. Die Feststellungen zur Republik Aserbaidschan, sowie zum völkerrechtlichen Status des von der international nicht anerkannten Regierung Berg Karabach kontrollierten Gebietes und deren Bewohner wird als notorisch bekannt angesehen.

II.2.3. Die Feststellungen zum beschriebenen Lebensweg der bP ergeben sich aus deren schlüssigen Feststellungen.

II.2.4. Hinweise auf eine andere als die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft kamen im gegenständlichen Verfahren nicht hervor, weshalb im Lichte der getroffenen Feststellungen von der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist.

Der bB ist beizupflichten, dass sich aus der –erfolglosen- Vorsprache der bP bei der aserbaidschanischen Botschaft nicht ergibt, dass sie kein Staatsbürger der Republik Aserbaidschan ist, sondern dass sich die Vertretungsbehörde im Lichte ihres Erkenntnisstandes außer Stand sieht, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft der bP zu bestätigen.

Wenn der Rechtsfreund der bP vorbringt, der bP sei die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft entzogen worden, so stellt sich dies als spekulativ dar.

II.2.5. Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.         Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.         ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.         ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Aufgrund der festgestellten Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht vor und war der Antrag aus diesem Grunde abzuweisen.

Es sei angemerkt, dass die bP als subsidiär Schutzberechtigte gem. Abs. 2a leg cit. einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses hätte, wenn sie nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates, der Republik Aserbaidschan zu beschaffen und keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einer solchen Ausstellung entgegenstehen. Sollte die bP davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, so steht es ihr frei –unter Nachweis dieser Umstände- eine entsprechende Ausstellung zu beantragen.

II.3.5. § 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die bB führte eine transparentes und mängelfreies Verfahren und schließt sich das ho. Gericht den tragfähigen Ausführungen der belangten Behörde an. Eine weitere Anhörung war nicht erforderlich und brachte die bP auch keinen Umstand vor, welcher in einer solchen Verhandlung noch zu klären wäre.

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses, sowie zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fremdenpass Staatsangehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.1307065.3.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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