TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/8 W114 2228965-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2228965-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 17.09.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/16-13494672010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellten am 25.03.2016 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für Flächen mit einem Ausmaß von 13,1879 ha.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2016 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), XXXX (im Weiteren: XXXX ) und XXXX (im Weiteren: XXXX ). Für diese Almen wurden von deren Bewirtschaftern ebenfalls MFAs für das Antragsjahr 2016 gestellt. Dabei wurde von der Bewirtschafterin der XXXX eine Reihe von Feldstücken und Schlägen mit der Nutzungsart „D“= „Gemeinschaftsweide“ beantragt.

3. Am 23.09.2016 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der an Stelle einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 431,9953 ha eine solche mit einem Ausmaß von 425,6908 ha und damit eine anteilige Flächenabweichung für den BF mit einem Ausmaß von -0,5564 ha festgestellt wurde.

4. Der Bericht der AMA über die Ergebnisse der am 23.09.2016 auf der XXXX durchgeführten VOK wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben der AMA vom 04.10.2016, AZ GBI/Abt.24582185010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5271366010, wurden dem BF auf der Grundlage von 54,8745 ha beantragter beihilfefähiger bzw. 54,3087 ha festgestellter beihilfefähiger Fläche Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Schlag (SL) 1 von Feldstück (FS) 7 des Heimgutes des BF die Mindestgröße von einem Ar nicht erreiche und daher sanktionsfrei bei der Gewährung von Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden könnte. In dieser Entscheidung wurde auch davon ausgegangen, dass dem BF für das Antragsjahr 2016 22,1253 Zahlungsansprüchen (ZA) zur Verfügung stehen bzw. dass auf die XXXX 219,79 RGVE aufgetrieben worden wären.

Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten.

6. Bei von der AMA angestellten Referenzflächenabgleichen am Bildschirm in den Jahren 2017 und 2018 wurden für die Vorjahre Unregelmäßigkeiten bei der Flächenberechnung von Gemeinschaftsweideflächen der XXXX festgestellt, die von der Bewirtschafterin der XXXX nicht gänzlich nachvollziehbar aufgeklärt wurden.

7. Berücksichtigend, dass vom Bewirtschafter der XXXX im Zuge eines Referenzflächenabgleiches im Jahr 2017 auf den Feldstücken 2, 10, 11, 12 und 14 festgestellte Auffälligkeiten von der Bewirtschafterin dieser Alm nicht nachvollziehbar aufgeklärt wurden, wurde mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ 16-11611557010, der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5271366010, abgeändert, und eine zusätzliche sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von -0,7299 ha nicht anerkannt.

Da aufgrund einer Kontrollmeldung durch den Bewirtschafter der XXXX sich die Anzahl der auf diese Alm aufgetriebenen RGVE von 219,79 auf 223,19 änderte, wobei sich die RGVE des BF nicht änderten, veränderte das auch das Ausmaß der dem BF im Antragsjahr 2017 zustehenden anteiligen Almfutterfläche des BF auf der XXXX von 37,5741 ha auf 37,0017 ha, was zu einer Korrektur der VOK-bedingten sanktionsrelevanten Flächenabweichung von -0,5564 ha zu -0,5480 ha führte.

Da sich der Referenzflächenabgleich auch auf die Zuweisung von ZA für das Antragsjahr 2015 auswirkte, reduzierten sich die ZA in der Entscheidung vom 09.01.2019 von 22,1253 ZA mit einem Wert von EUR 157,83 auf 21,9838 ZA mit einem Wert von EUR 158,32.

Dadurch reduzierten sich in dieser Entscheidung die dem BF für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen von EUR XXXX auf EUR XXXX .
Auch diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

8. Schließlich auch den Referenzflächenabgleich aus dem Jahr 2018 berücksichtigend, bei dem zusätzliche Flächenabweichungen auf den Feldstücken 10, 11, 12, 13 und 14 festgestellt wurden, wurde der Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ 16-11611557010, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/16-13494672010, insoweit abgeändert, als sich die dem BF für das Antragsjahr 2017 zustehenden ZA von 21,9838 ZA mit einem Wert von EUR 158,32 auf 21,8671 ZA mit einem Wert von EUR 158,73 änderten sowie, dass die sanktionsrelevante Flächenabweichung aufgrund von Referenzflächenabgleichen von -0,7299 ha auf -1,3320 ha änderte. Daraus ergab sich für das Antragsjahr 2017 rechnerisch eine ermittelte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 52,4044 ha und damit dem BF für das Antragsjahr 2017 zu gewährende Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX und damit verbunden eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX .

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2019 zugestellt.

9. In seiner online gestellten Beschwerde vom 17.09.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm mit der angefochtenen Entscheidung aufgrund eines negativ beurteilten Referenzflächenabgleiches bei der XXXX rückwirkend ZA gestrichen worden wären. Diese negative Beurteilung sei nicht gerechtfertigt, da am 28.06.2016 eine VOK für die Antragsjahre 2011-2013 stattgefunden habe, bei der ca. 38 ha „Hutweide-Netto“ festgestellt worden wäre. Die festgestellte Bruttofläche der Gemeinschaftsweide, die nunmehr im Zuge des Referenzflächenabgleichs als NLN beanstandet werde, decke sich im Wesentlichen mit der Beantragung im Jahr 2015, welches für die Neuzuweisung von ZA herangezogen worden wäre.

Davor sei im Jahr 2009 eine VOK durchgeführt worden, die die nun beanstandete Differenzfläche noch zur Gänze als LN festgestellt hätte.

Unter Hinweis auf § 8i Abs. 1 MOG sei der BF im Antragsjahr 2017 lediglich Auftreiber auf die beanstandete Alm gewesen.

10. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 26.02.2020 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

11. Am 08.05.2020 übermittelte die AMA dem BVwG einen „Report“, in welchem die AMA die beanstandeten Flächenabweichungen auf der XXXX und der XXXX im Antragsjahr 2016 als nicht sanktionsrelevant beurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2016 einen MFA und beantragten beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 13,1879 ha.

1.2. Die Bewirtschafterin der XXXX stellte am 06.04.2016, der Bewirtschafter des XXXX stellte am 14.04.2016 und die Bewirtschafterin der XXXX stellte am 22.03.2016 für die jeweilige Alm einen MFA für das Antragsjahr 2016.

1.3. Im Zuge einer VOK auf der XXXX am 23.09.2016 wurde für den BF eine anteilige Flächenabweichung mit einem Ausmaß von -0,5480 ha ermittelt.

1.4. Bei Referenzflächenabgleichen am Bildschirm in den Jahren 2017 und 2018 wurden für das Antragsjahr 2016 Unregelmäßigkeiten bei der Flächenberechnung von Gemeinschaftsweideflächen der XXXX festgestellt, die auch im Antragsjahr 2016 von Tieren des Beschwerdeführers bestoßen wurde. Daraus resultiert letztlich eine im angefochtenen Bescheid beanstande Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 1,3320 ha.

Bei den für das Antragsjahr 2016 als nichtlandwirtschaftliche Fläche beanstandeten und aus der Referenz genommenen Flächen handelt es sich durchwegs um Flächen mit einem Flächenanteil von höchstens 10 % an beihilfefähiger Fläche. Bei diesen Flächen ist seit dem Antragsjahr 2009 eine erhebliche Steigerung der Überschirmung bzw. der Verbuschung feststellbar, was sich bereits aus einem oberflächlichen Vergleich der Orthofotos aus dem Jahr 2009 (lag dem MFA 2009 zu Grunde) und aus 2013 (lag dem MFA 2013 zu Grunde) ergibt.

1.5. Am Heimbetrieb des BF konnte aufgrund des Nicht-Erreichens der Mindestschlaggröße von einem Ar eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,0093 ha nicht berücksichtigt werden.

1.6. Die ermittelten Flächenabweichungen liegen zur Gänze in der Mehrfläche (52,4044 ha ermittelt; nur 21,8671 ZA verfügbar). Es wurde daher keine Flächensanktion vergeben. Da sich die Kontrollen ebenfalls auf das Antragsjahr 2015 auswirkten, reduzierten sich die dem BF zugeteilten ZA mit der Nummer 20841903 von 21,9838 ZA auf 21,8671 ZA. Daraus resultiert eine Rückforderung von EUR XXXX . Die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 wurde auf Basis der zur Verfügung stehenden ZA zur Gänze ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Unterschiedliche Auffassungsunterschiede liegen insoweit vor, als die AMA in der angefochtenen Entscheidung (noch) von sanktionsrelevanten Flächenabweichungen ausging, während sie in einem Report, den sie am 08.05.2020 nur an das BVwG übermittelte, offensichtlich die Auffassung vertritt, dass die festgestellten Flächenabweichungen sowohl im Zuge der VOK auf der XXXX als auch jene im Zuge der Referenzflächenabgleiche in den Antragsjahren 2017 und 2018 auf der XXXX als nicht sanktionsrelevant beurteilt. Der BF hingegen vertritt in der Beschwerde die Auffassung, dass im Vertrauen auf in der Vergangenheit von der AMA durchgeführten VOKs auf der XXXX bzw. der XXXX die Futterflächen auf diesen beiden Almen im Antragsjahr 2016 von den jeweiligen Bewirtschaftern beantragt worden wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

„TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)      Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)       sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b)       einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c)       Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d)       gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e)       zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[…].“

„Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2)      Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[…].“

„Artikel 63

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

(1)      Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

[…].“

„Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[…]

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[…].“

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23. „ermittelte Fläche“:

a)       im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[…].

25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a)       eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b)       eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

[…].“

„Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[…].“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung – Horizontale GAP-VO), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1.       auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2.       das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3.       die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4.       die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5.       die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[…]."

„Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird […].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1.       die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen

[…].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

[…]."

„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[…]."

„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.

[…].

(4) Auf den Teilflächen wird

1.       für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und

2.       für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung

a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,

b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,

c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,

d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und

e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100% angewendet.“

„Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idFd BGBl. I Nr. 104/2019 enthält folgenden Wortlaut:

„Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat.“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Daraus folgt, dass die gesamte im Rahmen der Basisprämienregelung prämienfähige Fläche, das sind auf Basis von 21,8671 Zahlungsansprüchen 21,8671 ha, ermittelt und damit auch dem diesbezüglichen Antrag auf Direktzahlungen vollinhaltlich stattgegeben wurde.

In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegen die Abzüge, die sich aus den Referenzflächenabgleichen in den Jahren 2017 und 2018 auf der XXXX bzw. aus der VOK vom 23.09.2016 auf der XXXX ergeben, sondern dagegen, dass diese Abweichungen in der angefochtenen Entscheidung als sanktionsrelevant qualifiziert werden.

Die AMA selbst ist offensichtlich in der Zwischenzeit jedoch selbst von einer Sanktionsrelevanz der festgestellten Flächenabweichungen abgegangen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist es in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch unerheblich, ob die festgestellten Flächenabweichungen als sanktionsrelevant oder als nicht sanktionsrelevant qualifiziert werden. Eine Beurteilung der festgestellten Flächenabweichungen führt im Ergebnis nicht dazu, dass sich am Spruch der angefochtenen Entscheidung bzw. an der Höhe der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 gewährten Direktzahlungen etwas ändert. Dies deswegen, weil alle verfügbaren ZA zur Gänze bedient worden sind.

Auch eine offensichtlich auf der Rechtsgrundlage von § 8i Abs. 1 MOG abgegebene Erklärung in der Beschwerde führt zu keiner Änderung. Eine solche Erklärung ist auf ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüsse gerichtet. Eine Kürzung oder ein Ausschluss im Sinne des § 8i Abs. 1 MOG liegt in der gegenständlichen Angelegenheit nicht vor. Es wurden alle verfügbaren ZA des Beschwerdeführers zur Gänze bedient, ohne dass eine Kürzung oder ein Ausschluss im Sinne von § 8i Abs. 1 MOG erfolgt ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung Gemeinschaftsnutzung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Nachvollziehbarkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Referenzfläche Rückforderung Unregelmäßigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2228965.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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