TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/8 I417 2130394-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §59 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2130394-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde des XXXX , StA. Gambia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte erstmals am 01.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass im Jänner 2013 sein Onkel und der Imam ihres Viertels wegen einer Predigt im Zuge des Freitagsgebetes verhaftet worden seien, da sie sich gegen die Exekution von neun Personen geäußert hätten. Als diese Neuigkeit in einem Zeitungsartikel erschienen sei, habe ihn sein Onkel gewarnt, da die Behörden geglaubt hätten, dass der Beschwerdeführer derjenige gewesen sei, der die Geschichte weitererzählt bzw. einer Radiostation weitergegeben habe. Aus Angst, dass ihm etwas passieren könnte, sei er dann geflohen.

2.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.06.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 und 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Des Weiteren wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen ihn ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

3.       Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018, GZ: W159 2130394-1, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde.

4.       Am 07.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, es gäbe keine andere Möglichkeit in einem anderen Land in Europa zu leben und sei ihm somit nichts anderes übriggeblieben, als einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation habe sich nichts geändert, er möchte aber in Österreich bleiben und wieder arbeiten.

5.       In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.02.2018 gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung zu Protokoll, er könne in Gambia nicht so leben wie in Österreich. Er habe sich an das Leben in Österreich gewöhnt und möchte hier eine Familie gründen. Eine Bedrohung bestehe für ihn in Gambia aktuell jedoch nicht.

6.       Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 15.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

7.       Am 05.03.2018 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher er im Wesentlichen seine bisher angegebenen Gründe aufrechterhielt. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dessen zahlreiche Empfehlungsschreiben sowie eine Deutschkursinformation vor.

8.       Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 06.03.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück.

9.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.04.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und schloss dem Schriftsatz ein Empfehlungsschreiben sowie eine Einstellungszusage an.

10.      In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11.      Am 15.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2020, Zl. XXXX , gemäß § 56 AsylG abgewiesen wurde. Das Beschwerdeverfahren ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

12.      Mit Parteiengehör vom 16.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia sowie zu seinen aktuellen familiären und privaten Verhältnissen in Österreich bzw. zu seinem Gesundheitszustand binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme erfolgte am 30.06.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Er leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig.

Er reiste im Jahr 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung in Gambia sowie Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, verfügt jedoch über einen großen Freundeskreis und geht einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe nach. Er eignete sich gute Kenntnisse der Sprache Deutsch, mindestens auf dem Niveau A2, an. Er lebt seit April 2019 in einer eigenen Wohnung, wofür er monatlich EUR 400,-- brutto bezahlt. Der Beschwerdeführer erhält derzeit keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer gilt strafrechtlich als unbescholten.

1.2. Zum bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.05.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2016 wurde sein Antrag als unbegründet abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 und 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Des Weiteren wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen ihn ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018, GZ: W159 2130394-1, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Knapp ein Monat später, am 07.02.2018, stellte er den gegenständlichen ersten Folgeantrag, jedoch wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Der Beschwerdeführer behauptete insbesondere nicht, dass es seit dem rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren zu neuerlichen Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen sei, welche im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stehen würden.

Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 06.03.2018 vor. Auch in Bezug auf die Situation in Gambia war keine wesentliche Änderung eingetreten, ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

Der Beschwerdeführer wird daher im Falle seiner Rückkehr nach Gambia weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung oder wie immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 06.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das zum damaligen Zeitpunkt aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Gambia vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Gambia ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften und nicht widerlegten Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde sowie aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung betreffend seinen gesundheitlichen Zustand ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder in seinen bisherigen Einvernahmen noch in der Stellungnahme vom 30.06.2020 gesundheitliche Probleme behauptet sowie keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hat. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich in weiterer Folge aus seiner gesundheitlichen Situation sowie seiner derzeit aufrechten Beschäftigung im Gastgewerbe.

Die Feststellungen betreffend seine illegale Einreise ins Bundesgebiet sowie seinen seither durchgehenden Aufenthalt in Österreich ergeben sich einerseits aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu W159 2130394-1 sowie andererseits aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der Beschwerdeführer über einen großen Freundeskreis, jedoch über keine Familie in Österreich verfügt, gründet auf seinen Angaben im gegenständlichen Folgeverfahren sowie den im Behördenverfahren zahlreich vorgelegten Unterstützungserklärungen.

Seine aktuelle Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe ist einerseits aus dem Auszug aus dem Register der Sozialversicherungsträger vom 21.09.2020 ersichtlich, andererseits liegt dem erkennenden Gericht ein Arbeitszeugnis seines derzeitigen Arbeitgebers, datiert mit 23.06.2020, vor.

Das Vorliegen von Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, in welchem der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat im Niveau A2 vorlegte.

Seine Unterkunftnahme sowie der fehlende Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus der Zusammenschau eines GVS-Auszugs vom 21.09.2020, eines ZMR-Auszuges vom 22.09.2020 sowie des vorgelegten Mieterzeugnisses datiert mit 08.06.2020.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf der aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde angeführte strafrechtliche Verurteilung ist mittlerweile getilgt.

2.3. Zum bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:

Die Feststellungen zu seinem erstmaligen Antrag auf Asyl wurden dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018, GZ: W159 2130394-1, entnommen.

Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen im Wesentlichen vor, er wolle sich in Österreich dauerhaft niederlassen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und eine Familie gründen. An seiner persönlichen Situation hätte sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer stützte sich somit lediglich auf wirtschaftliche Gründe, welche keine wesentlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage im Bereich des Asylrechts zu bewirken vermögen. Auch in der erhobenen Beschwerde und in der Stellungnahme legte er eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts nicht dar, sondern erschöpfte sich sein Vorbringen darin, dass er in Österreich gut integriert sei.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er könne sich nicht vorstellen wieder ein Leben in Gambia zu führen. Dahingehend unterlässt er es jedoch aufzuzeigen, inwiefern sich in dem einen Monat nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018, GZ: W159 2130394-1, wesentliche Änderungen ergeben hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie schon die belangte Behörde - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte bzw. seine Gründe der nicht dazu geeignet sind, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Außerdem erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer allenfalls geänderten Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts.

Im gegenständlichen Fall ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Auch wurde eine solche nicht substantiiert behauptet.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Gambia samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Das erkennende Gericht räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den relevanten Länderfeststellungen ein, woraufhin er jedoch lediglich darauf hinwies, dass es sich bei den versendeten Informationen um veraltete Versionen handle. Dem ist insofern entgegenzutreten, dass in Bezug auf die gegenständlich relevanten Länderberichte mangels entgegenstehendem Vorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind und sich die Lage in Gambia in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I., 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018, GZ: W159 2130394-2, zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Die belangte Behörde hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies deswegen, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abzuweisen ist.

3.2.    Zum „Antrag“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:

Nach § 59 Abs. 5 FPG heißt es: „Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“

Soweit im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, es liege im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers eine besonders zu berücksichtigende Integration vor, sodass beantragt wurde - in eventu -dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, so wird der Prüfungsmaßstab im gegenständlichen Verfahren verkannt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme war mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht verbunden und ergibt sich eine zu prüfende entscheidungswesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht durch ein etwaig geändertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Gemäß § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018 mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs. 6 FrPolG 2005 vorübergehend undurchführbar. … Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 und stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. mit näherer Begründung VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087) (vgl. VwGH 31.03.2020 Ra 2019/14/0209).

Eine etwaige Säumnis der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung samt Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels führt - bei hypothetischer Unterstellung, dass eine Neubemessung iSd § 59 Abs. 5 FPG des gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018, GZ: W159 2130394-1, erlassenen Einreiseverbotes im vorliegenden Fall indiziert wäre – jedoch auch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt bzw. eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche. Ein rechtlicher Zusammenhang bestehe in der Weise, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" sei (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. diese "unter einem" zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FPG). Die Rückkehrentscheidung setze die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (siehe zu allem VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rn. 11 f, mwN; vgl. hingegen zur "umgekehrten" Konstellation VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 13, demzufolge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig und die ersatzlose Behebung einer derartigen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als rechtskonform angesehen wurde) (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

Es kann somit keine Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens vor der belangten Behörde angenommen werden und war der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht näher zu behandeln.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und hat sich das Bundesverwaltungsgericht dieser zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltstitel entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2130394.2.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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