TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/28 W118 2221194-1

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Veröffentlicht am 28.10.2020
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Entscheidungsdatum

28.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2221194-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11732571010, betreffend Direktzahlungen 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 26.03.2014 wurde der AMA zur BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf den Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2014 angezeigt.

2. Mit Datum vom 17.04.2018 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Dabei beantragte der BF auch die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte.

3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11732571010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.800,43. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe.

4. Im Rahmen seiner elektronisch gestellten Beschwerde vom 07.02.2019 führte der BF im Wesentlichen aus, der Facharbeiterbrief Landwirtschaft sei am 25.09.2018 hochgeladen und an die Agrarmarkt Austria übermittelt worden. Somit erfülle der Antragsteller die Voraussetzungen betreffend die landwirtschaftliche Ausbildung. Der BF stelle den Antrag, den Facharbeiterbrief Landwirtschaft zu akzeptieren und die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) zur Auszahlung zu bringen. Facharbeiterbrief mit der Bitte um Anerkennung und Nachzahlung der Prämie für das Junglandwirte-Top-up.

Dem Akt liegt ein Facharbeiterbrief vom 30.08.2018 bei.

5. Mit Schreiben vom 17.07.2019 wurde dem BF seitens des BVwG Parteiengehör gewährt und der BF darauf hingewiesen, dass er auf Basis der geltenden Rechtslage die erforderliche Farbeiterprüfung bis spätestens 01.01.2016 oder - bei Nachweis eines Falles höherer Gewalt und entsprechender Antragstellung - bis 01.01.2017 hätte erbringen müssen.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben in der dafür vorgesehenen Frist ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 01.01.2014 übernahm der BF die Bewirtschaftung seines Betriebes.

Mit Datum vom 17.04.2018 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Dabei beantragte der BF auch die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte.

Mit Datum vom 30.08.2018 wurde für den BF ein Facharbeiterbrief Landwirtschaft ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und erweisen sich als unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a)       Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a)       jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a)       sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b)       im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

„Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), die im vorliegenden Fall strittig ist, abgelöst.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Die AMA verweigert dem BF die Gewährung der Top-up-Zahlung, da der BF den Abschluss der Ausbildung innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn hätte nachweisen müssen, was diesem nicht gelungen sei. Damit ist die AMA im Recht.

Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 hätte der BF seine landwirtschaftliche Ausbildung bis zum 01.01.2016 abschließen müssen. Im Hinderungsfall hätte er einen Antrag auf Erstreckung der Frist um ein Jahr stellen müssen. Im vorliegenden Fall wurde aber auch diese Frist überschritten, sodass der Ausbildungsnachweis in keinem Fall als fristgerecht erbracht anerkannt werden kann.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass mit der sogenannten „Omnibus-Verordnung“ (EU) 2017/2393 zwar die Bezugsdauer für die Junglandwirte-Förderung verlängert wurde. Eine Änderung der o.a. Stichtags-Regelungen für die Begründung des Anspruchs kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden; vgl. Erwägungsgrund Nr. 40 der angeführten Verordnung sowie den neu gefassten Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausbildung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit verspäteter Antrag Verspätung Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2221194.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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