Entscheidungsdatum
29.10.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W194 2234307-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.06.2020, GZ 0001991841, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 27.03.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Er gab an, dass vier weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 4), dass das Haushaltsmitglied 1 Notstandshilfe beziehe, das Haushaltsmitglied 2 seit XXXX tätig sei, das Haushaltsmitglied 3 Notstandshilfe beziehe sowie das Haushaltsmitglied 4 seit Februar 2020 arbeitslos sei und keine Bezüge erhalte.
Dem Antrag war ein Schreiben der PVA über die Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers ab März 2020 beigeschlossen.
2. Am 01.04.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag […] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
? Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Bitte nennen Sie uns Ihren Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll. Zur Auswahl stehen derzeit:
[...]
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
a) Telefonanbieter bekannt geben; b) aktuelle Notstandshilfe (Höhe + Dauer) von [Haushaltsmitglied 1], c) XXXX von [Haushaltsmitglied 2], d) laufende Notstandshilfe (Höhe + Dauer) von [Haushaltsmitglied 3], sowie e) AMS-Leistung/Bestätigung darüber, dass kein Anspruch auf AMS-Bezug vorliegt [von Haushaltsmitglied 4], nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen bis zum 20.5.2020 nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Hierauf gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2020 der belangten Behörde bekannt, dass die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der XXXX “ eingelöst werden soll und übermittelte zwei Rechnungen der XXXX .
4. Mit Schreiben vom 08.06.2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm bereits ein Schaden in der Höhe von 10,00 Euro entstanden sei. Dem Schreiben war eine Rechnung der XXXX beigelegt.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass vom Beschwerdeführer keine aktuellen Nachweise betreffend das Einkommen der Haushaltsmitglieder 1 bis 4 vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Anspruch; aktuelle Notstandshilfe (Höhe + Dauer) von [Haushaltsmitglied 1], XXXX von [Haushaltsmitglied 2], laufende Notstandshilfe (Höhe + Dauer) von [Haushaltsmitglied 3] AMS-Leistung/Bestätigung darüber, dass kein Anspruch auf AMS-Bezug vorliegt [von Haushaltsmitglied 1] fehlt“.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.06.2020, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass das Haushaltsmitglied 1 bis vor kurzem Notstandshilfe bezogen habe, die Haushaltsmitglieder 2 und 3 jeweils arbeitslos seien und sich das Haushaltsmitglied 4 in einer „überbetrieblichen Lehre“ befinde. Der Rechtsanspruch ergebe sich schon „aus der Tatsache der Gebührenbefreiung seitens der ÖGK, und der Ausgleichszulage beziehungsweise de[m] Kinderzuschuss seitens der PVA, XXXX .“ Der „angemeldete Schaden“ bleibe ebenfalls aufrecht. Der Beschwerde beigelegt waren Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer und diverse Rechnungen der XXXX .
7. Mit Beschwerdeergänzung vom 03.07.2020 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er als Gegenforderung weitere 10,00 Euro, dh insgesamt 20,00 Euro, anmelde. Zudem begehre der Beschwerdeführer eine Gutschrift über den Rechnungsbetrag, die Bezahlung des Schadens in der Höhe von 20,00 Euro sowie einen Mahnstopp. Dem Schreiben beigelegt waren die bereits vorgelegten Unterlagen sowie diverse Rechnungen der XXXX .
8. Mit Schreiben vom 20.08.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):
„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
[…]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.1.3. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG):
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
[…]
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
[…]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[…]“
3.2. Die FGO bzw. FeZG enthalten demnach die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO bzw. § 4 Abs. 5 FeZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
3.3. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 FGO bzw. § 4 FeZG geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.4. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:
3.4.1. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 27.03.2020 keine Unterlagen bzw. Nachweise hinsichtlich der Einkommenssituation der Haushaltsmitglieder 1 bis 4 vor und gab der belangten Behörde den Betreiber, bei welchem die beantragte Zuschussleistung eingelöst werden soll, nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer ist vorweg grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen:
Die alleinige Bekanntgabe der Art des Einkommens der Haushaltsmitglieder 1 bis 4 ohne Angabe der Höhe des jeweiligen Einkommens und ohne Vorlage entsprechender Nachweise, vermag den aktuellen Einkommensbezug bzw. die aktuelle Einkommenssituation der jeweiligen Haushaltsmitglieder nicht zu belegen.
Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 01.04.2020 (vgl. I.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer zur Vorlage von Nachweisen über das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers [arg. „a) Telefonanbieter bekannt geben; b) aktuelle Notstandshilfe (Höhe + Dauer) von [Haushaltsmitglied 1], c) XXXX von [Haushaltsmitglied 2], d) laufende Notstandshilfe (Höhe + Dauer) von [Haushaltsmitglied 3], sowie e) AMS-Leistung/Bestätigung darüber, dass kein Anspruch auf AMS-Bezug vorliegt [von Haushaltsmitglied 1], nachreichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte und ersuchte, den Betreiber bekanntzugeben, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll, war somit erforderlich.
Dieser war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).
Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer zwei Rechnungen der XXXX und eine Rechnung der XXXX , jedoch legte er keine Nachweise über das jeweilige aktuelle Einkommen der Haushaltsmitglieder 1 bis 4 vor.
Der belangten Behörde lagen insoweit (auch nach Ergehen des Verbesserungsauftrags am 01.04.2020) keine entsprechenden Unterlagen des Beschwerdeführers vor, die ihr eine (vollständige) Beurteilung des gegenständlichen Antrags ermöglicht hätten.
Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ca. zweieinhalb Monate nach Ergehen des von Seiten des Beschwerdeführers nur teilweise beantworteten Mängelbehebungsauftrags den angefochtenen Bescheid erließ.
Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich darin auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen zu verweisen, die jeweilige Einkommenssituation der Haushaltsmitglieder 1 bis 4 darzulegen und festzuhalten, dass sich der „Rechtsanspruch“ schon aus der Tatsache der „Gebührenbefreiung seitens der ÖGK, und der Ausgleichszulage beziehungsweise de[m] Kinderzuschuss seitens der PVA, XXXX “ ergebe.
In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer daher auch gar nicht geltend, aktuelle Nachweise betreffend das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers der belangten Behörde vorgelegt zu haben.
Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2020 mangels Vorlage von Nachweisen über das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers zu Recht zurück.
3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung und -ergänzung diverse Unterlagen vorlegte, ist er darauf zu verweisen, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).
Vor diesem Hintergrund sind die von dem Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung in Vorlage gebrachten Nachweise vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen, wobei festzuhalten ist, dass die vorgelegten Unterlagen wiederum keine Nachweise bezüglich des Einkommens der Haushaltsmitglieder 1 bis 4 beinhalten.
Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 03.07.2020 ausführt, dass er als Gegenforderung weitere 10,00 Euro, dh insgesamt 20,00 Euro, anmelde sowie eine Gutschrift über den Rechnungsbetrag, die Bezahlung des Schadens in der Höhe von 20,00 Euro sowie einen Mahnstopp begehre, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukommt, weshalb auf diese Begehren des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht weiter einzugehen war.
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.7. Hinweise:
3.7.1. Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegen.
3.7.2. Die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale liegt nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Fernsprechentgeltzuschuss Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Ökostrompauschale Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit BVwG Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2234307.1.00Im RIS seit
28.01.2021Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021