Entscheidungsdatum
29.10.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W194 2234106-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.06.2020, GZ 0002047192, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 10.03.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ mit dem handschriftlichen Vermerk „ab März“ an. Weiters gab sie an, dass sechs weitere Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1 bis 6).
Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
- sieben Meldebestätigungen sowie
- ein an das Haushaltsmitglied 1 adressiertes Schreiben der PVA aus Oktober 2018 über die voraussichtliche Pensionshöhe.
2. Am 24.03.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag […] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruch (z.B Mindestsicherung) Einkommen [der Beschwerdeführerin] von [Haushaltsmitglied 1] (z.B Pension) von [Haushaltsmitglied 2] (z.B Mindestsicherung) Einkommen von [Haushaltsmitglied 3] und von [Haushaltsmitglied 4] nachreichen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen‘ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[…]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
3. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin ua. folgende Unterlagen:
- das bereits vorgelegte und an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Schreiben der PVA aus Oktober 2018 über die voraussichtliche Pensionshöhe,
- eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Rezeptgebührenbefreiung bis zum 28.02.2021,
- Schulbesuchsbestätigungen hinsichtlich der Haushaltsmitglieder 3 bis 6 sowie
- eine an das Haushaltsmitglied 2 adressierte Teilnahmebestätigung bezüglich eines Kurses zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie dazu aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie keine Bezugsnachweise nachgereicht worden seien.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.06.2020. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde alle Unterlagen übermittelt habe. Die Beschwerdeführerin ersuche um weitere Hilfe und Rückmeldung.
6. In der Beschwerdeergänzung vom 24.06.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der belangten Behörde die „verlangten Unterlagen per Mail immer geschickt“ habe. Die „Corona-Krise“ habe keinen persönlichen Kontakt erlaubt. „Die Pensionshöhe sowie Rezeptgebührenbefreiung befinden sich im Anhang.“ Der Beschwerdeergänzung beigelegt waren die bereits vorgelegten Unterlagen. Ihre Kinder würden die Schule besuchen (die Beschwerdeführerin habe die Schulbesuchsbestätigungen bereits übermittelt); die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Probleme und könne daher nicht arbeiten gehen. Sie bekomme auch keine „Förderungen“.
7. Mit Schreiben vom 13.08.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):
„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
[…]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.
Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
3.3. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).
Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.4. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:
3.4.1. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der hier gegenständlichen Antragstellung vor der belangten Behörde keine Nachweise hinsichtlich des Bezugs einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand sowie keine Unterlagen hinsichtlich des gesamten Einkommens im Haushalt der Beschwerdeführerin vor.
Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und von Nachweisen über das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin [arg. „Anspruch (z.B Mindestsicherung) Einkommen [der Beschwerdeführerin] von [Haushaltsmitglied 1] (z.B Pension) von [Haushaltsmitglied 2] (z.B Mindestsicherung) Einkommen von [Haushaltsmitglied 3] und von [Haushaltsmitglied 4] nachreichen“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.
Dieser war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).
Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde hierauf weitere Unterlagen hinsichtlich der Haushaltsmitglieder 1 bis 6; Informationen oder Unterlagen hinsichtlich einer Anspruchsgrundlage, der Bezüge bzw. Einkünfte der Beschwerdeführerin wurden jedoch keine nachgereicht. Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über gar kein Einkommen verfügen würde.
An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen:
Die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 14.09.2020, W194 2232264-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Antragstellerin im Verfahren ist (und nicht das Haushaltsmitglied 1) und daher die von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Rezeptgebührenbefreiung bis zum 28.02.2021 betreffend das Haushaltsmitglied 1 schon deshalb nicht als ausreichender Nachweis im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO einzustufen ist, da diese keinen Nachweis über eine von der Beschwerdeführerin bezogene soziale Transferleistung der öffentlichen Hand darstellt.
Der belangten Behörde lagen insoweit (auch nach Ergehen des Verbesserungsauftrags am 24.03.2020) nicht alle erforderlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin vor, die ihr eine (vollständige) Beurteilung des gegenständlichen Antrags ermöglicht hätten.
Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese ca. zweieinhalb Monate nach Ergehen des von Seiten der Beschwerdeführerin nur teilweise erfüllten Mängelbehebungsauftrags den angefochtenen Bescheid erließ.
Die Beschwerde erschöpft sich darin, auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen zu verweisen und auszuführen, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die „verlangten Unterlagen per Mail immer geschickt“ habe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gar nicht geltend macht, einen die Beschwerdeführerin betreffenden Nachweis hinsichtlich des Bezugs einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Verfahren der belangten Behörde vorgelegt zu haben. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerdeergänzung selbst ein, keine „Förderungen“ und auch kein Einkommen zu beziehen.
Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.03.2020 mangels Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand der Beschwerdeführerin zu Recht zurück.
3.4.2. Eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrags nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen ist wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).
Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin nach Bescheiderlassung erneut in Vorlage gebrachten Nachweise nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen, wobei – wie bereits festgehalten – die vorgelegten und das Haushaltsmitglied 1 betreffenden Nachweise keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu vermitteln vermögen.
Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen.
3.5. Bei diesem Ergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob das im Verfahren vorgelegte und an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Schreiben der PVA aus Oktober 2018 über die voraussichtliche Pensionshöhe zum Nachweis eines aktuellen Einkommensbezugs des Haushaltsmitgliedes 1 ausreichend ist.
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.7. Hinweise:
3.7.1. Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung (vorzugsweise derjenigen Person, welche über eine Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO verfügt) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.
3.7.2. Die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale liegt nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Ökostrompauschale Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit BVwG Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2234106.1.00Im RIS seit
28.01.2021Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021