Entscheidungsdatum
30.10.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I422 2233937-1/21E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien und Rechtsanwalt Mag. Leopold ZECHNER, Fridrichalle 3, 8600 Bruck an der Mur, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 14.04.2020, ZI. 1182203110-190525733, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Aufgrund des Wegfalls der Arbeitnehmerinneneigenschaft der Beschwerdeführerin und in Ermangelung hinreichender Mittel zur Bestreitung ihrer Existenz wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit verfahrensgegenständlichem Bescheid aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen sowie auch ihre Bindungen in Österreich entsprechend zu berücksichtigen. Aus vorübergehenden gesundheitlichen Gründen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Am 13.10.2020 fand eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Anschluss das vorliegende Erkenntnis unter Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe mündlich verkündet wurde.
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 23.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin hielt sich zunächst von 08.04.2015 bis 20.12.2018 im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit als Pflegekraft jeweils abwechselnd für einen Monat in Österreich und einen Monat in Rumänien auf. Seit 21.12.2018 ist sie durchgehend in Österreich gemeldet. Sie verfügt über eine bis zum 14.04.2024 befristete Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer).
Nach Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit war die Beschwerdeführerin von 13.02.2019 bis 12.04.2019 und von 27.05.2019 bis 26.08.2019 als Reinigungskraft erwerbstätig. Nach kurzen Bezügen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von 22.05.2019 bis 26.05.2019 und von 17.09.2019 bis 24.11.2019 bezieht sie seit 25.11.2019 Krankengeld in Höhe von EUR 714,84 monatlich. Sie ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und ist davon auszugehen, dass sie nicht nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Sie verfügt über keine Einstellungszusage und hat keinen Pensionsantrag gestellt.
Die Beschwerdeführerin leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche jedoch nicht lebensbedrohlich sind und einer Rückkehr nicht entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet seit Oktober 2018 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen und lebt mit diesem seit 21.12.2018 in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensgefährte bezieht seit etwa fünf Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von rund EUR 1.100,-- monatlich. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte teilen sich die Lebenserhaltungskosten, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Darüber hinaus bestehen im Bundesgebiet keine nennenswerten Anbindungen in privater, sprachlicher oder kultureller Hinsicht.
In Rumänien leben der volljährige Sohn und die Eltern der Beschwerdeführerin, zu welchen sie in regelmäßigem Kontakt steht.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.12.2017, XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 320,-- rechtskräftig verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme, der schriftlichen Stellungnahme, im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020. Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine dort einliegende Kopie ihres Personalausweises ist ihre Identität belegt.
Aus der Einsichtnahme in das ZMR gründen in Zusammenschau mit den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich. Die ihr erteilte Anmeldebescheinigung ist aus dem eingeholten Auszug aus dem IZR ersichtlich.
Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten, zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zum Bezug von Krankengeld beruhen auf der Einsichtnahme in den eingeholten Sozialversicherungsauszug. Die Höhe des Krankengeldes ist durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge der Beschwerdeführerin belegt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich zunächst aus ihrem Bezug von Sozialleistungen. Neben ihrem monatlichen Krankengeldbezug weise ihr Girokonto ein Guthaben in Höhe von rund EUR 11,- auf. Das Vorhandensein allfälliger Vermögensgegenstände bestätigte sich nicht. So verneinte sie in der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein von Spar- oder sonstigen Veranlagungsguthaben und verwies sie darauf, dass ihre gesamten Ersparnisse in die Ausbildung des Sohnes geflossen seien.
Dass darüber hinaus auch nicht davon auszugehen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit nicht bloß vorübergehender Natur ist, ergibt sich aufgrund des erhobenen Gesamtsachverhaltes: So befindet sich die Beschwerdeführerin laut Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger seit 25.11.2019 als „Sonderfall“ durchgehend im Krankenstand. Auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Sozialversicherungsträger lassen sich keine Anhaltspunkte auf eine zeitnahe Beendigung des Krankenstandes entnehmen und wurde die Beschwerdeführer zuletzt am 09.09.2020 zu einer Nachuntersuchung wiederbestellt bzw. verwies sie darauf, dass sie am 20. Oktober [gemeint wohl 2020] den nächsten ärztlichen Kontrolltermin habe. Dahingehend werden auch die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtet, wonach sie noch nicht arbeitsfähig sei und auch die sie behandelnde Ärztin und ihre Hausärztin gemeint hätten, dass ich jetzt und auch in den kommenden Monaten nicht arbeiten werden könne.
Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 zwar explizit und glaubhaft an, gerne arbeiten zu wollen, aber aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Situation sei sie dazu nicht in der Lage. Sofern sie in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, über eine mündliche Einstellungszusage zu verfügen, ist dies zunächst aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zur festgestellten Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar zu bewerten. Zudem gab auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin über eine Einstellungszusage verfügt, wörtlich an: „Noch nicht, weil die BF noch im Krankenstand ist.“. Nachdem das erkennende Gericht somit davon ausgeht, dass im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum keine Einstellungszusage betreffend die Beschwerdeführerin vorlag, war auch der Anregung der Rechtsvertretung – eine Einstellungszusage innerhalb einer siebentätigen Frist nachzureichen – nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte gaben außerdem übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Erkrankung leidet, beruht auf ihrem gesamten Vorbringen im Verfahren sowie auf den zahlreichen vorgelegten ärztlichen Befunden. Aus diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer Beckenbodenverrenkung, einer chronischen Lungenerkrankung (COPD), einer Nasenscheidewandverkrümmung, einer Trommelfellperforation, an Diabetes, an Fettleibigkeit sowie an einer schizoaffektiven Störung leidet. Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung haben sich im Verfahren nicht ergeben und hat die Beschwerdeführerin auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Die Feststellungen zur Beziehung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, zum Einkommen ihres Lebensgefährten und zum gemeinsamen Wohnsitz gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, dass von seinem geringen Einkommen nicht viel übrig bleibe, um die Beschwerdeführerin zu unterstützen, weshalb die entsprechende Feststellung zur fehlenden finanziellen Abhängigkeit zu treffen war. Hinweise auf weitere nennenswerte Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Die Feststellungen zu den Angehörigen der Beschwerdeführerin in Rumänien und zum bestehenden Kontakt gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin scheint im eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen; oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Gemäß § 53 Abs. 2 NAG sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird gemäß § 53a Abs. 2 NAG nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
Gemäß § 53a Abs. 2 NAG erwerben EWR-Bürger abweichend von Abs. 1 gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“
Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß § 55 Abs. 2 NAG kann der Fortbestand der Voraussetzungen bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon gemäß § 55 Abs. 3 NAG schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde Gemäß § 55 Abs. 4 NAG mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen § 55 Abs. 5 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist § 55 Abs. 6 NAG ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Rumänien EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs. l lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047 ist).
Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; VwGH 04.01.2018, Ra 2017/22/0218).
Ein kurz nach der Einreise beginnender, seit über sieben Jahren andauernder Bezug der Ausgleichszulage steht mit der Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 nicht in Einklang (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).
Der Anspruch des Ehemannes der Fremden auf Ausgleichszulage vermag das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 schon deswegen nicht darzutun, weil die Ausgleichszulage (mag sie ihr auch mittelbar zugute kommen) dafür nicht zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0176).
Die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 leg. cit. bei bloß vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0177).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum April 2015 bis Oktober 2018 als 24-Stunden-Pflegerin im Bundesgebiet tätig. Sie verfügte in dieser Zeit über Nebenwohnsitze im Bundesgebiet und hielt sich entsprechend ihrem Dienstplan monateweise im Bundesgebiet auf und lebte zwischen ihren Diensten in ihrem Herkunftsstaat. Seit Dezember 2018 ist die Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst und hält sich seit dieser Zeit durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuletzt war die Beschwerdeführerin von Februar 2019 bis 16.09.2019 als Reinigungskraft tätig. Seit 25.11.2019 ist die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und bezieht sie seit diesem Zeitpunkt bis dato Krankengeld in Höhe von € 714,34. Eine Integration der Beschwerdeführerin am österreichischen Arbeitsmarkt liegt somit nicht vor. Wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin ableiten lässt, liegt im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt auch kein Pensionsanspruch in Österreich vor.
Gegenständlich ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über erspartes Vermögen verfügt oder von ihrem mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten – der seit Mai 2017 selbst durchgehend Notstands- und Überbrückungshilfe erhält – derart finanziell unterstützt wird, dass sie über ausreichende Mittel zur Sicherung ihrer Existenz verfügt.
Ebensowenig vermochte die Beschwerdeführerin darlegen, dass es sich bei ihrer Arbeitsunfähigkeit um eine „bloß vorübergehende“ Arbeitsunfähigkeit handelt und eine zeitnahe Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess möglich und auch absehbar ist.
Das erkennende Gericht lässt dahingehend nicht unbeachtet, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Derartige Anknüpfungspunkte ergaben sich im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar das Vorliegen einer mündlichen Einstellungszusage. Wie jedoch bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, vermochte ihre diesbezüglichen Angaben das erkennende Gericht aufgrund ihres derzeitigen Krankenstandes, der widersprüchlichen Angaben zwischen ihr und dem Zeugen und somit mangels Glaubhaftigkeit nicht von der tatsächlichen Existenz einer derartigen Einstellungszusage zu überzeugen.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es ihr damit weiters auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG.
Auch hat die Beschwerdeführerin mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben.
Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Aus der Aufenthaltsdauer alleine begründet sich für sich gesehen noch kein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Unstrittig führt die Beschwerdeführerin seit Ende 2018 eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen und greift die Ausweisungsentscheidung in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ein. Die Beziehung besteht seit rund zwei Jahren und wird seit diesem Zeitpunkt auch ein gemeinsamer Haushalt geführt. Aus der Beziehung entstammen keine Kinder. Sie gestaltet sich im üblichen Ausmaß mit Höhen und Tiefen einer Beziehung. Die Beschwerdeführerin vermochte allerdings nicht darzulegen, inwiefern die Beziehung nicht im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, insbesondere da sich ihr Lebensgefährte im Bundesgebiet in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet. Ergänzend ist im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich zu betonen, dass ihr ein Kontakt bzw. eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen sie auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr wieder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. steht es ihr als EWR-Bürgerin weiterhin frei, sich auf Basis des Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, in Österreich aufzuhalten. Ebenso ist es ihr möglich bei Nachweis ausreichender Existenzmittel den Aufenthalt im Bundesgebiet und somit auch die Beziehung dauerhaft fortzuführen.
Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer muss in Bezug auf die Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine wesentlichen integrationsbegründenden Umstände oder privaten Anknüpfungspunkte dargetan. Die erwachsene Beschwerdeführerin spricht in äußerst einfachem und rudimentären Niveau Deutsch und weist keine tiefgreifende Verfestigung im Bundesgebiet auf.
Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin noch starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachte und ausgeprägte familiäre Bindungen in Form ihres Sohnes und ihrer Eltern hat.
Ebensowenig stehen die psychischen und physischen Leiden der Beschwerdeführerin einer Rückkehr entgegen, zumal die medizinische Grundversorgung in Rumänien als EU-Mitgliedstaat jedenfalls gewährleistet ist.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren auch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB.
Wie zuvor ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und ist in ihrem Fall auch nicht von einer bloß vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch kommt ihr zum Entscheidungszeitpunkt kein Pensionsanspruch in Österreich zu. In einer Gesamtschau kommt das erkennende Gericht sohin zum Schluss, dass ihr zentrales Interesse an einem Verbleib in Österreich wohl darin besteht, dass ihr Lebensunterhalt durch ihren aktuellen Bezug des Krankengeldes gesichert scheint. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass sie im Falle ihrer Ausweisung den Anspruch auf das Krankengeld verliert und dieser Anspruch im Falle der neuerlichen Rückkehr nicht wiederauflebt. Allerdings vermag eine derartige Überlegung für sich gesehen nicht die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirken. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsstaat Rumänien Leistungen aus der Sozialversicherung zur Verfügung stehen (vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1126&langId=de; Zugriff am 30.10.2020) und der alleinige Umstand, in Österreich in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht zum Durchbruch verhelfen kann.
Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ist bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist ua EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik einer Ausweisung infolge nicht mehr bestehender Erwerbstätigkeit eines EWR-Bürgers (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0176; 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; 04.10.2018, Ra 2017/22/0218 ua.) auseinander.
Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Arbeitnehmereigenschaft Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Existenzminimum gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Mittellosigkeit mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen schriftliche Ausfertigung UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2233937.1.00Im RIS seit
28.01.2021Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021